Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich veröffentlicht neuen Beitrag zum EU-Datenschutzrecht

Im Heft 3/2016 der Zeitschrift für Europarechtliche Studien ist gerade ein Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich unter dem Titel „Europäische Vorreiterrolle im Datenschutzrecht: Neue Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und internationalen Praxis der EU“ erschienen (S. 301 – 343).

Sein Fazit zu den europäischen Datenschutzanliegen in einer vernetzten Welt lautet folgendermaßen: Im Daten- und Persönlichkeitsrechtsschutz hat Europa, jüngst vor allem in Gestalt der EU, durch Gesetzgebung und Rechtsprechung eine Vorreiterrolle in der Welt übernommen. Zu nennen sind hier vor allem die neue Datenschutz-Grundverordnung der EU vom 27.4.2016 und die EuGH-Urteile in den Rechtssachen Digital Rights Ireland (2014), Google Spain (2014) und Schrems (2015). Damit ist die Union einerseits Vorbild, läuft aber andererseits Gefahr, sich durch übergroßen Ehrgeiz zu isolieren. Denn wenn die übrigen Weltteile nicht davon überzeugt oder durch die Ausübung von (Wirtschafts-)Macht dazu gedrängt werden können, die hohen europäischen Schutzstandards zu übernehmen, steht Europa vor der Wahl, seinen Ehrgeiz zu mäßigen und Kompromisse einzugehen oder den Datenverkehr mit Drittländern zu unterbrechen. Da die zweite Option mit erheblichen wirtschaftlichen und politischen Nachteilen verbunden ist, spricht mehr für Kompromissbereitschaft. Diese lässt sich leichter rechtfertigen, wenn man einkalkuliert, dass der ungehinderte grenzüberschreitende Datenverkehr nicht nur wirtschaftliche Interessen und Rechte – Eigentum, Berufs- und unternehmerische Freiheit – bedient, sondern auch die weltweite Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit fördert. Er liegt deshalb im objektiven Interesse der internationalen Gemeinschaft als ganzer. Den Testfall für die europäische Kompromissbereitschaft liefert der neue EU-US-Datenschutzschild, den die Kommission zur Sicherstellung des freien transatlantischen Datenverkehrs nach den Vorgaben des Schrems-Urteils gerade ausgehandelt hat und der mit Sicherheit alsbald dem EuGH zur Kontrolle am Maßstab der europäischen Grundrechte unterbreitet wird.