Kristina Müller veröffentlicht neuen Beitrag zum Europäischen Haftbefehl

Im Heft 3/2016 der Zeitschrift für Europarechtliche Studien ist gerade ein Beitrag von Kristina Müller unter dem Titel „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Einordnung des neuen EuGH-Urteils zum Europäischen Haftbefehl in das grundrechtliche Mehrebenensystem in Europa“ erschienen (S. 345 – 368).

In seinem Urteil „Aranyosi u.a.“ vom 05.4.2016 entschied der EuGH, dass das den Übergabemechanismus des Rahmenbeschlusses über den Europ. Haftbefehl prägende gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten erschüttert werde, wenn objektive Anhaltspunkte für systematische, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel in den Haftbedingungen des Ausstellungsmitgliedstaates vorlägen und die zu übergebende Person infolgedessen der konkreten Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt werde.

Der Beitrag ordnet das Urteil in die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundsätzen gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens sowie zur Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens beim Vorliegen systemischer Mängel im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ein. Im Vergleich zum letztgenannten Punkt wird dem besprochenen Urteil eine stärkere Individualisierungstendenz und damit eine Annäherung an das Prüfprogramm des EGMR attestiert; eine mit Blick auf einen EMRK-Beitritt der EU positive Entwicklung. Die Hervorhebung des unionsrechtlichen Menschenwürdeschutzes durch den EuGH wird auch als Reaktion auf einen Beschluss des BVerfG aus dem Dezember 2015 verstanden. In diesem hatte das BVerfG – wohl ohne Not – die Entscheidung eines OLG über die Vollstreckung eines Europ. Haftbefehls der Identitätskontrolle unterzogen und auf eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 23 Abs 1, Art. 79 Abs. 3 GG) erkannt. Auf eine Vorabentscheidung war verzichtet und angekündigt worden, fortan ausreichend substantiierte Menschenwürde(kern)verletzungen der einzelfallbezogenen Identitätskontrolle zu unterziehen. Im Gegensatz zu dieser als wenig europafreundlich eingestuften Entscheidung, bewertet die Verfasserin das Urteil „Aranyosi u.a.“ als Kooperationsangebot an die Partner in Straßburg und Karlsruhe sowie als inhaltlich grundsätzlich begrüßenswerte Positionierung zwischen dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens und dem Desiderat eines effektiven Menschenrechtsschutzes.