Hauptsachverfahren ESM / EZB: Hinweis auf die Urteilsverkündung und Vorlageverfahren
In der Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtshofs in Bezug auf das „Hauptsacheverfahren ESM/EZB“ mitgeteilt, dass er einen Teil der zu behandelnden Aspekte des Sachverhalts abtrennt und dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV vorlegen wird. Dies ist das erste Mal, dass das Verfassungsgericht ein solches Verfahren einleitet. In der Pressemitteilung ist zu lesen:
Die Verfahrensgegenstände, die sich auf den OMT-Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 beziehen, hat der Senat abgetrennt, diese Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gegenstand der Vorlagefragen ist insbesondere, ob der OMT-Beschluss mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass er über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgeht und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift sowie gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt. Der Senat neigt deshalb zur Annahme eines Ultra-vires-Aktes, hält es aber für möglich, durch eine einschränkende Auslegung des OMT-Beschlusses im Lichte der Verträge zu einer Konformität mit dem Primärrecht zu gelangen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; die Richterin Lübbe-Wolff und der Richter Gerhardt haben jeweils ein Sondervotum abgegeben.
Interessant ist die Mitteilung insbesondere auch deswegen, weil das BVerfG den Begriff des „Ultra-vires-Aktes“ genauer definiert, welchen es in der Honeywell-Entscheidung (BVerfGE 126, 286) geprägt hat. Der heutige Beschluss erging mit 6:2 Stimmen. Die Abweichenden Meinungen sind der Ansicht, dass die betreffenden Anträge als unzulässig abgewiesen hätten werden müssen.