Europawahlen 2014 – die wichtigsten Aspekte im Überblick

Eine Kurzzusammenfassung, worum es bei den Wahlen zum Europäischen Parlament geht

 

von Dipl.-Jur. Sabrina Lauer, LL.M.

Im Zeitraum zwischen dem 22. und 25. Mai 2014 finden in der gesamten Europäischen Union die Wahlen zum Europäischen Parlament statt. Das Parlament wird damit bereits zum achten Mal seit der ersten Direktwahl im Jahr 1979 von den Unionsbürgern gewählt. Die aktuelle Sitzverteilung wurde noch vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon festgelegt,  sodass sich das Parlament nach diesem Wahlgang zum ersten Mal nach den „neuen“ Vorgaben zusammensetzen wird. Für Deutschland bedeutet dies, dass statt den bisher 99 Abgeordneten nur noch 96 Vertreter nach Brüssel und Straßburg entsandt werden. Hintergrund ist die Regelung des Art. 14 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), in welchem die Maximalzahl der Parlamentsmitglieder auf 751 begrenzt wird und jedes Land höchstens 96 Vertreter entsenden darf.

Obwohl die deutschen Bürger bereits seit 35 Jahren alle fünf Jahre an den Parlamentswahlen teilnehmen und man annehmen könnte, dass der Wahlgang damit ein „bekanntes Prozedere“ darstellt, zeichnet die Bilanz der Wahlbeteiligung ein stetig schlechter werdendes Bild: Bei der ersten Wahl im Jahre 1979 schritten noch 65,73 % der wahlberechtigten Bürger zu den Wahlurnen; beim letzten Wahlgang vor 5 Jahren waren es nur noch 43, 3 %. Es bleibt abzuwarten, wie die Beteiligung dieses Jahr ausfallen wird. Eine Befragung der Deutschen GLES (German Longitudinal Election Study) lässt allerdings nicht auf Wunder hoffen. Hierin gaben 39,4 % der Bevölkerung bereits von vornherein an, „vielleicht nicht“, „wahrscheinlich nicht“ oder „bestimmt nicht“ an der Europawahl teilzunehmen.[1]

Führt man sich vor Augen, dass das Europäische Parlament nicht nur das einzige EU-Organ, sondern weltweit das einzige supranationale Organ ist, das von Bürgern unmittelbar gewählt und damit auch beeinflusst werden kann, kann ein solcher Trend nur überraschen. Dass die Statistik dennoch für sich spricht, hat unterschiedliche Gründe. Zum einen wird die geringe Medienpräsenz des Parlaments angeführt, zum anderen auch die wesentlich niedrigere Personalisierung der Politikprozesse im Vergleich zu Wahlen auf nationaler Ebene. Vor allem sticht zumeist aber die mangelnde Kenntnis der Wähler über Aufgaben und Kompetenzen des Parlaments hervor. Im Folgenden sollen daher kurze Übersichten über die wesentlichen Aspekte der Wahl, Informationen über die Aufgaben des Parlaments, die grundsätzlichen Haltungen der im Parlament vertretenen Parteien sowie über die Spitzenkandidaten gegeben werden.

1. Die Wahltage in den Mitgliedstaaten

In 21 der insgesamt 28 Mitgliedstaaten ist Sonntag, der 25. Mai der einzige Wahltag. In den übrigen 7 Staaten wird entweder zusätzlich am Samstag (in Italien), ausschließlich samstags (in Lettland und Malta) oder zusätzlich oder ausschließlich an Werktagen (in Tschechien, Großbritannien, Irland und in den Niederlanden) gewählt. Der Grund für diese unterschiedlichen Wahltermine liegt darin, dass von Seiten der EU durch den sogenannten EU-Direktwahlakt von 1976 nur grundsätzliche Vorgaben für die Wahlen gemacht werden (bspw. die Anwendung des Verhältniswahlsystems). Die Details der Wahlorganisation bleiben hingegen den Mitgliedstaaten selbst überlassen, sodass nationale Wahlgesetze gelten und Abweichungen damit möglich sind. Diese Freiheit erklärt auch, warum in einigen Mitgliedstaaten innerstaatliche Wahlen mit der Parlamentswahl verknüpft werden. So auch in Deutschland. Hier können in insgesamt 10 Bundesländern am 25. Mai nicht nur die Abgeordneten für das Europäische Parlament gewählt, sondern es kann parallel auch in Kommunalwahlen abgestimmt werden.

2. Die Aufgaben des Europäischen Parlaments

Mit dem Inkrafttreten des Lissaboner Vertrages im Jahr 2009 wurden zahlreiche neue Kompetenzen auf das Europäische Parlament übertragen. In Art. 14 Abs. 1 EUV wird grundsätzlich festgelegt, dass das Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig wird, mit diesem zusammen die Haushaltsbefugnisse in der Union ausübt und Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge übernimmt. Zudem wählt das Parlament den Präsidenten der Kommission und bestätigt überdies die Kommission als Kollegium.

Details im Hinblick auf die Aufgaben des Parlaments werden im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt. Hervorzuheben ist dabei, dass seit Lissabon das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 AEUV, in welchem das Parlament eine entscheidende Rolle spielt, in mehr als 40 zusätzlichen Bereichen zur Anwendung kommt. Damit ist das Parlament inzwischen bei der Entstehung fast sämtlicher europäischer Gesetze beteiligt. Da jene Gesetze die Deutschen, ebenso wie alle anderen EU-Bürger unter anderem in Bereichen wie Landwirtschaft, Energie, Verbraucherschutz oder Umwelt unmittelbar betreffen und das mit Vorrang ausgestattete Unionsrecht den innerstaatlichen Bereich mehr und mehr determiniert, ist es ebenso wichtig an den Europawahlen, wie an den Bundestagswahlen teilzunehmen.

Auch die erwähnte Haushaltsbefugnis des Parlaments stellt eine wichtige Aufgabe dar. Jedes Jahr verabschieden das Parlament und der Rat der Europäischen Union gemeinsam den EU-Haushalt (Art. 314 AEUV). Darüber hinaus kommt dem Parlament eine Kontrollfunktion zu, da es den Umgang der Kommission mit dem Haushalt des vorherigen Jahres, sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes überprüft. Aufgrund der Wichtigkeit der finanziellen Mittel, haben das Parlament und der Rat als sogenannte Haushaltsbehörde damit die Möglichkeit politische Prioritäten zu setzen.

Zuletzt stellt auch die Wahl des Kommissionspräsidenten – einer der Schlüsselfiguren des Unionsrechts – eine wichtige Funktion des Parlaments dar. Der Präsident der Kommission gibt die Leitlinien der Kommissionsarbeit vor. Die Kommission wiederum, die auch „Hüterin der Verträge“ genannt wird, hat gemäß Art. 17 EUV unter anderem die Aufgaben, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen und nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen auszuüben.

3. Die Parteien

Bei den Europawahlen werden nationale Parteien gewählt, die aber häufig einer sogenannten Europäischen Partei angehören. Solche politischen Parteien auf europäischer Ebene (umgangssprachlich auch „Europaparteien“) gibt es formal seit dem Vertrag von Maastricht (1992). Sie sind in der EU tätige Parteien, die sich in der Regel aus politisch gleichgesinnten nationalen Parteien zusammensetzen, aber theoretisch auch aus individuellen Bürgern bestehen können, die keiner nationalen Partei angehören. Im Parlament schließen sich die Abgeordneten der europäischen Parteien dann zu übernationalen Fraktionen zusammen.

Wichtig ist, dass die Mitgliedschaft in einer Europapartei keineswegs obligatorisch ist. Im Parlament sind ebenso Fraktionslose vertreten, die keiner solchen Partei angehören und sich auch keiner der gebildeten Fraktionen anschließen möchten.

Bestehende europäische Parteien sind unter anderem:

  • die Europäische Volkspartei (European People’s Party, EPP): Vertreter christdemokratischer und konservativer Werte, die zur Zeit die größte Gruppe der Abgeordneten im Parlament stellt
  • die Sozialdemokratische Partei Europa (Party of European Socialists, PES): sozialdemokratische und sozialistische Parteienvertreter
  • die Europäische Liberale und Demokratische Reform-Partei (Alliance of Liberals and Democrats for Europe, ALDE): liberale Werte
  • die Europäische Grünen Partei (European Green Party, EGP): grüne Parteien Europas
  • die Partei der Europäischen Linken (Party of the European Left, EL): kommunistische und sozialistische Werte
  • die Europäische Freie Allianz (European Free Alliance, EFA): verschiedene progressive regionale Parteien; Recht auf Selbstbestimmung im Vordergrund des Programms
  • die Europäische Allianz für Freiheit  (European Alliance for Freedom, EAF): pan-europäische Vereinigung, die sich für nationale Freiheit und Demokratie im Gegensatz zu zentralisierter, supranationaler Kontrolle einsetzt
  • die Allianz für das Europa der Nationen (Alliance of European National Movements, AENM): europaskeptische Vertreter
  • die Europäische Demokratische Partei (European Democratic Party, EDP): breites politisches Spektrum; Ziel der Stärkung der Demokratie und Bürgernähe
  • die Europäische Christliche Politische Bewegung (European Christian Political Movement, ECPM): Christ-Demokraten
  • die Bewegung für ein Europa der Freiheit und Demokratie (Movement for a Europe of Liberties and Democracy, MELD): den Prinzipien Demokratie, Freiheit und Kooperation zwischen souveränen Staaten verschrieben, um der kompletten Bürokratisierung Europas entgegenzutreten
  • die Allianz der Europäischen Konservativen und Reformisten (Alliance of European Conservatives and Reformists, AECR):  konservativ und europaskeptisch

Für die Europawahlen wurden in Deutschland die Listen von  25 Parteien zugelassen. Dabei treten die Parteien – mit Ausnahme der CDU, welche Landeslisten aufgestellt hat – mit bundesweiten Listen auf. Zugelassen wurden die CDU, die SPD, Die Grünen, die FDP, die Linke, die CSU, die Freien Wähler, die Republikaner (REP), die Tierschutzpartei, die Familienpartei, die Piraten, die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP), die Partei Bibeltreuer Christen (PBC), die Partei „Demokratie durch Volksabstimmung“, die Bayernpartei (BP), die Christliche Mitte (CM), die Partei für Arbeit, Umwelt und Familie, Christen für Deutschland (AUF), die Deutsche Kommunistische Partei (DKP), die Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo), die Partei für Soziale Gleichheit, Sektion der Vierten Internationale (PSG), die Alternative für Deutschland (AfD), die Bürgerbewegung Pro NRW, die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD), die NPD und Die Partei.

4. Die Spitzenkandidaten

Neu bei den diesjährigen Europawahlen ist die Aufstellung von Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten. Dabei sind dies nicht Kandidaten der nationalen, sondern der europäischen Parteien, sodass sie in allen 28 Mitgliedstaaten als Spitzenkandidaten antreten. Hierdurch soll den Parteien auch im europäischen Wahlkampf ein Gesicht gegeben und damit eine größere Bürgernähe erzeugt werden.

Der Kommissionspräsident wird dieses Jahr zum ersten Mal unmittelbar nach den Europawahlen und unter Berücksichtigung des Wahlergebnisses bestimmt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass das Parlament nicht nur – wie in vorherigen Wahlen – formal dem von den Staats- und Regierungschefs ausgewählten Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten zustimmt, sondern die großen europäischen Parteifamilien aufgefordert waren, mit einem Spitzenkandidaten für jenes Amt in den Wahlkampf zu ziehen und sich damit bereits konkrete Kandidaten im Rennen um die Nachfolge von José Manuel Barroso befinden. Diese Spitzenkandidaten sind:

  • Jean-Claude Juncker (EPP)
  • Martin Schulz (PES)
  • Guy Verhofstadt und Olli Rehn (ALDE)
  • Ska Keller und José Bové (EGP)
  • Alexis Tsipras (EL)

Art. 17 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz EUV legt fest, dass das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament vom Europäischen Rat bei der Auswahl des Anwärters auf das Amt des Kommissionspräsidenten berücksichtigt werden muss. Damit haben die Unionsbürger also nunmehr durch Abgabe ihrer Stimmen auch einen direkten Einfluss auf die Besetzung jenes Amtes. Zu beachten bleibt aber, dass das Parlament nach wie vor nur den vom Europäischen Rat tatsächlich vorgeschlagenen Kandidaten zum Kommissionspräsidenten wählen kann und aus diesem Grund nicht automatisch der Spitzenkandidat des europäischen Wahlsiegers am Ende zu Barrosos Nachfolger ernannt werden müsste.

Auf nationaler Ebene gibt es keine mit den europäischen Spitzenkandidaten vergleichbaren Persönlichkeiten. Auch hier wurde allerdings ein Listenersten bestimmt, der von der aufgestellten Liste als erster ins Parlament einziehen könnte. Danach folgen alle weiteren in der auf der Bundes- oder Landesliste vorgegebenen Reihenfolge je nach erreichtem Stimmanteil. Erhielte eine Partei mehr Sitze, als sie Kandidaten auf ihrer Liste aufgestellt hat, blieben diese Sitze im Parlament leer.

5. Die 3 %-Sperrklausel

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 26 Februar dieses Jahres entschied, dass die Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig ist, beinhaltet das Europawahlgesetz (EuWG) eine solche Hürde nun nicht mehr. Zuvor hatte § 2 Abs. 7 EuWG eine entsprechende Klausel vorgesehen und damit die bereits am 9. November 2011 vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte 5%-Sperrklausel ersetzt. Das Gericht beurteilte allerdings beide Klauseln als schwerwiegende Eingriffe in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit, die nicht gerechtfertigt werden könnten. Dass es in anderen Mitgliedstaaten bei der kommenden Wahl dennoch eine Sperrklausel geben wird, hängt – wie oben bereits erwähnt – damit zusammen, dass den Ländern die weitere Ausgestaltung der Wahlen überlassen bleibt und der rahmengebende EU-Direktwahlakt solche Klauseln bis zur Höhe von 5% erlaubt, aber nicht vorschreibt. Da damit aber nationale Wahlgesetze gelten, müssen diese auch verfassungsrechtlichen Grundsätzen des jeweiligen Mitgliedstaates entsprechen, was bei der 3%-Hürde, ebenso wie zuvor bei der 5%- Sperrklausel in Deutschland nicht der Fall war. Mithin ist es auch kleineren Parteien bei Erreichung ausreichender Stimmenzahlen möglich, Abgeordnete ins Europäische Parlament zu entsenden.

 

[1] Quelle: Wagner, Aiko, „Vor der Europawahl: Die Wähler in der Bundesrepublik“, S.11, Konrad Adenauer Stiftung, Forum empirische Sozialforschung.

 

Weitere Informationen zu den Europawahlen 2014 finden Sie auch auf der offiziellen Seite des Europäischen Parlaments unter http://www.elections2014.eu/de.