Verfassungsgericht in Österreich hebt nationales Gesetz zu Vorratsdatenspeicherung nach EuGH Urteil auf

Höchstrichter in Wien folgen der Linie des luxemburger Urteils

Am 27.06.2014 verkündete der österreichische Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung in der Rechtssache G 47/2012 u.a., welche sich mit der Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung in Österreich auseinandersetzt. Im Laufe dieses Verfahrens stellten die Richter auch ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH in Luxemburg, welches von diesem mit der Rechtssache C-293/12 (Digital Rights Ireland) verbunden wurde. Dazu hat das Luxemburger Gericht entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie der EU, welche auch in Österreich eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Vorratsdatenspeicherung darstellt, nicht mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union vereinbar ist.

In ihrer Entscheidung folgen die österreichischen Höchstrichter nun dieser Linie der Rechtsprechung, womit die Vorratsdatenspeicherung in ihrer jetzigen Form nicht mehr verfassungskonform ist und eingestellt werden muss. Die Richter führen dazu unter anderem aus:

  • Ein so gravierender Eingriff in die Grundrechte wie er durch die Vorratsdatenspeicherung erfolgt, muss so gestaltet sein, dass er mit dem Datenschutzgesetz und der Menschenrechtskonvention im Einklang steht.
  • Die „Streubreite“ der Vorratsdatenspeicherung übertrifft die bisher in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilenden Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz, und zwar sowohl hinsichtlich des betroffenen Personenkreises – nahezu die gesamte Bevölkerung ist davon betroffen – als auch der Art der betroffenen Daten, sowie der Modalität der Datenverwendung.
  • Das Grundrecht auf Datenschutz, so der Verfassungsgerichtshof, ist in einer demokratischen Gesellschaft auf die Ermöglichung und Sicherung vertraulicher Kommunikation zwischen den Menschen gerichtet. Der Einzelne und seine freie Persönlichkeitsentfaltung sind nicht nur auf die öffentliche Kommunikation in der Gemeinschaft angewiesen; die Freiheit als Anspruch des Individuums und als Zustand einer Gesellschaft wird bestimmt von der Qualität der Informationsbeziehungen.

Zum ersten Punkt kann angemerkt werden, dass der Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention damit zu begründen ist, dass diese in Österreich im Rang einer Verfassungsbestimmung steht. Eine etwas ausführlichere Darstellung der Entscheidung kann außerdem in einer Presseinformation des Verfassungsgerichtshofs nachgelesen werden. Zum Hintergrund und den Auswirkungen des Verfahrens ist ein Artikel der Tageszeitung „Der Standard“ empfehlenswert. Es wird sich zeigen, inwiefern das heutige Urteil auch die Rechtsprechung anderer europäischer Höchstgerichte beeinflusst.

Update 08.07.2014: In Großbritannien wird wohl aufgrund der Entscheidung des EuGH zur Aufhebung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie ein neues nationales Gesetz erlassen, welches die bisher vorgesehenen Möglichkeit zur Speicherung und dem Zugriff auf Vorratsdaten beibehalten soll. Die Reaktionen in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten fallen also unterschiedlich aus. Es stellt sich die Frage, ob man hier von einer Rückgabe von Kompetenzen an die Mitgliedstaaten sprechen kann, nachdem die Kommission offensichtlich keine neue Richtlinie anstrebt.

Beitragsbild: Andreas Demmelbauer (http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Akvorrat-oesterreich.jpg?uselang=de)