Erste Anmerkungen zu der Presseerklärung IP/15/5880 vom 21.10.2015 im Hinblick auf die steuerlichen Beihilfeverfahren gegen die Niederlande (Starbucks) und Fiat Finanz (Luxemburg)

Die Europäische Kommission stellt Unvereinbarkeit der selektiven Steuervorteile für Fiat in Luxemburg und für Starbucks in den Niederlanden mit dem EU-Beihilferecht fest

Ein Beitrag von Klaus von Brocke*

I. Einleitung 

Die Europäische Kommission hat in 2014 steuerliche Beihilfeverfahren gegen die Niederlande, Luxemburg und Irland (vgl. Pressemitteilung v. 11.06.2014, IP 14/663, abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-663_de.htm sowie vgl. Pressemitteilung vom 7.10.2014, IP 14/1105, abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1105_de.htm) sowie 2015 gegen Belgien  eingeleitet. Allen vier Verfahren gemeinsam ist, dass die Grundlage der gewährten Beihilfen ein sog. „ruling“ über eine Verrechnungspreismethode bildet. In zwei dieser Verfahren hat die Kommission nun in einer Presseerklärung den Beihilfecharakter der „rulings“ festgestellt und die betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert die gewährten steuerlichen Vorteile von den Unternehmen zurück zu verlangen. Die Entscheidungsgründe selbst sind noch nicht veröffentlicht.

II. Grundlagen

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen  oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Gewährung einer Beihilfe ist grundsätzlich durch den jeweiligen Mitgliedstaat der Kommission zur Prüfung zuzuleiten (Notifizierung), Art. 108 Abs. 3 AEUV. Unterbleibt eine solche Anmeldung, wird die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zunächst unterstellt. Für gewöhnlich werden derartige „rulings“, in Deutschland vergleichbar mit einer verbindlichen Zusage iSd. § 89 AO, nicht angemeldet. Allen derartigen Vereinbarungen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden, seien es Steuervorabentscheidungen oder Vorausvereinbarungen über Verrechnungspreise (Advanced pricing agreements), liegt die Annahme zu Grunde, dass es sich hierbei um die Klärung einer unklaren steuerrechtlich relevanten Sachverhalts handelt.

Die materielle Beihilfeprüfung bei einer nicht notifizierten Beihilfe erfolgt in gleicher Weise wie bei einer notifizierten Beihilfe, allerdings ist die Kommission nicht an die sonst geltenden Fristen gebunden, so dass ein Steuerpflichtiger ohne eine abschließende Beihilfeentscheidung trotz verbindlicher Auskunft durch den Mitgliedstaat im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des angefragten Sachverhalts für die Dauer von 10 Jahren ab Gewährung der Beihilfe (Art. 15 Abs. 1 VerfVO) keine Rechtssicherheit erlangen kann.

Generell gilt, dass eine Beihilfe nur dann vorliegen kann, wenn die Merkmale „Vorteilsgewährung“, „staatliche Mittelherkunft“, „Eignung zur Wettbewerbsverzerrung“ sowie die „Selektivität“ zu bejahen sind. Die ersten drei Tatbestandsmerkmale liegen bei steuerlichen Vorteilsgewährungen regelmäßig vor, während die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Selektivität“ den Schwerpunkt der steuerlichen Beihilfeprüfung darstellt.

Für die Prüfung der materiellen Selektivität ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des EuGH zunächst das nationale Referenzsystem zu bestimmen, welches die Regelbesteuerung des betreffenden Vorgangs in einem Mitgliedstaat darstellt. Im Gegensatz zu einer „allgemeinen Maßnahme“ wirkt sich eine selektive Maßnahme nur auf einzelne Steuerpflichtige (in wettbewerbsverzerrender Art und Weise) aus. Als selektiv ist eine Maßnahme anzusehen, die einzelne Steuerpflichtige gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, bevorzugt. Räumt eine Regelung den Steuerbehörden Ermessensspielräume in einer Weise ein, dass sie Privilegierte und Bedingungen der Begünstigung auch nach systemfremden Kriterien bestimmen können, ist die Selektivität zu bejahen. Ist das Ermessen der Behörde dagegen auf die Prüfung objektiver Kriterien beschränkt, die fiskalischen Zwecken dienen und dem betreffenden System inhärent sind, sind die Maßnahmen nicht als selektiv anzusehen (vgl. Ismer/Karch, IStR 2014, 130). Keine Beihilfen, sondern sogenannte „allgemeine Maßnahmen“, die allen Wirtschaftsteilnehmern im Gebiet eines Mitgliedstaats zugutekommen, stellen rein steuertechnische Maßnahmen dar, wie z.B. die Festlegung von Steuersätzen, die Vorschriften über die Wertminderung und Abschreibung sowie über den Verlustvortrag, Vorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Steuerumgehung (vgl. Tz. 13 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. C 384 v. 10.12.1998, S. 3).

Jüngst hat der EuGH in einem Verfahren zur finnischen Verlustvortragsbeschränkung bei Beteiligungsveräußerungen erneut Stellung zu den Voraussetzungen der Selektivität einer Maßnahme im Bereich des direkten Steuerrechts genommen. Zur Bestimmung des der Beurteilung zugrundezulegenden Referenzsystems, also der Regelbesteuerung, hat der EuGH ausgeführt, dass neben dem Inhalt der Regelung auch deren Tragweite zu berücksichtigen ist und hierbei auch auf die Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis und auf Informationen über den persönlichen Anwendungsbereich der Regelung abzustellen ist (EuGH v. 18.7.2013, Rs. C-6/12, P Oy, IStR 2013, 791). Sieht eine begünstigende Regelung einen Ermessensspielraum für die Behörden vor, kann die Selektivität dennoch zu verneinen sein, wenn das Ermessen auf die Prüfung von Voraussetzungen beschränkt ist, welche einem fiskalischen Zweck zu dienen bestimmt sind, und die von der Behörde anzuwendenden Kriterien dem Steuersystem inhärent sind (EuGH, a.a.O, Tz. 24). Räumt die betreffende Regelung den Behörden dagegen auch die Möglichkeit ein, steuersystemfremde Kriterien im Rahmen des Ermessen zu berücksichtigen (wie etwa der Erhalt von Arbeitsplätzen), soll die Selektivität zu bejahen sein (EuGH, a.a.O., Tz. 27).

III. Zum Gegenstand der Beihilfeverfahren gegen die Niederlande und Luxemburg 

Erklärtes Ziel der Kommission ist es, dass sie mit Hilfe der Beihilfeverfahren gegen die betroffenen Mitgliedstaaten (die Kommission hat über die Länder Niederlande und Luxemburg hinaus ihre Untersuchungen auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet) die „Ruling-Praxis“ dieser Länder auf ihre beihilferechtliche Relevanz hin zu untersuchen. Die Kommission greift in diesen Verfahren erstmals Maßnahmen von Mitgliedstaaten auf, welche in Form eines Rulings erfolgten, d.h. in denen Mitgliedstaaten eine bestimmte steuerliche Behandlung von Sachverhalten verbindlich für die Zukunft zugesagt wird.

In den hier interessierenden aufgegriffenen (Einzel-) Fällen Starbucks (Niederlande, C(2014) 3626), Fiat Finance and Trade (Luxemburg, C(2014) 3627 final) vermutete die Kommission in ihren Eröffnungsbeschlüssen, dass die jeweiligen Gegenstände der Rulings, bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen zwischen Konzerngesellschaften, nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang stehen und deshalb eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV darstellen. Die Kommission betont jedoch in ihrer Pressemitteilung, dass Rulings als solche, welche lediglich die steuerliche Behandlung eines bestimmten künftig zu verwirklichenden Sachverhalts bestätigen, keine Beihilfe darstellen.

Im Wesentlichen brachte die Kommission folgende Aspekte vor, die ihrer Auffassung nach für das Vorliegen eines selektiven Vorteils sprechen können (vgl. SA. 38373, C(2014) 3606 final, Rz. 57-70; SA.38374, C(2014) 3626 final, Rz. 78-125; SA.38375, C(2014) 3627 final, Rz. 63-82; SA.38944, C(2014) 7156 final, Rz. 57-79; vgl. auch Linn, IStR 2015, 114, 117 ff.):

  • Nichtvorliegen einer Verrechnungspreisdokumentation,
  • eher Aushandlung als Ermittlung der Bemessungsgrundlage,
  • fehlende Begründung für die Wahl des verwendeten Gewinn-Indikators,
  • sog. „reverse-engineering“ um einen gewählten Zuschlag zu bestimmen,
  • Anschein der Einigung auf einen bestimmten Gewinn anstatt Bestimmung einer Methode zur Ermittlung des Verrechnungspreises,
  • fehlende Begründung für die Wahl der verwendeten Methode zur Bestimmung eines Verrechnungspreises,
  • zu niedriger Ansatz von Vergütungen,
  • die fehlerhafte funktionale Qualifikation einer Gruppengesellschaft,
  • fehlerhafte Durchführung der Funktions- und Risikoanalyse,
  • Anpassungen im Rahmen von Datenbankanalysen,
  • die Berechnung von Lizenzzahlungen,
  • die Höhe von Vergütungen sowie die zeitliche Dauer von solchen Verrechnungspreisvereinbarungen.

Die Kommission sah in diesen Fällen ein Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz gemäß den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD. Hieraus schloss sie auf das Vorliegen eines selektiven Vorteils. Dies stützte sich darauf, dass eine Vorabentscheidung, die die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD nicht korrekt anwende, eine ermessensgeleitete Behandlung des Steuerpflichtigen darstelle. Ein solches ermessensgeleitetes Abweichen von allgemeinen Regeln verschaffe einen selektiven Vorteil für den Steuerpflichtigen, da die übrigen Steuerpflichtigen entsprechend den allgemeinen Regeln besteuert werden.

IV. Die Kommissionsentscheidungen vom 21.10.2015

In beiden Fällen stellte nun die Kommission eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare und damit rechtswidrige Beihilfe auf Grund der Billigung einer für die Unternehmen vorteilhaften Verrechnungspreismethode fest.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu:

Steuervorbescheide, die die Steuerlast eines Unternehmens künstlich verringern, stehen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang. Sie sind illegal. Ich hoffe, dass diese Botschaft durch die heutigen Beschlüsse bei den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Unternehmen Gehör findet. Alle Unternehmen, kleine wie große, multinational oder auch nicht, müssen ihren gerechten Anteil an den Steuern zahlen.

Aus dieser Botschaft der Kommissarin lassen sich für die allgemeine Diskussion für das zukünftige Verhältnis zwischen Beihilferecht und Körperschaftsteuerrecht bemerkenswerte Aspekte entnehmen:

  1. Steuervorbescheide in Form von verbindlichen Zusagen bzw. Verrechnungspreisabsprachen sind als solche grundsätzlich mit Beihilferecht vereinbar. Voraussetzung hierfür ist, dass sie von den Steuerbehörden ausgestellt werden, um einem Unternehmen Klarheit über die Berechnung der von ihm zu entrichtenden Körperschaftsteuer oder die Anwendung bestimmter Steuervorschriften zu verschaffen.
  2. Steuervorbescheide, die jedoch für die Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmensgewinne künstliche und komplexe Methoden verwenden, die die wirtschaftliche Realität außer Acht lassen, sind beihilferechtlich unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn hierfür für Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Gruppe bei einem anderen Unternehmen derselben Gruppe kauft, Verrechnungspreise festgelegt werden, die nicht den Marktbedingungen entsprechen.
  3. Für die Frage nach der Wettbewerbsgleichheit im Körperschaftsteuerrecht wird der Maßstab der wirtschaftlich gerechtfertigten Verrechnungspreise begründet, der sich nach Marktbedingungen bestimmen lassen soll. Hierbei fließen auch Bewertungsmaßstäbe wie eine zu Unrecht erfolgte Verlagerung von Unternehmensgewinnen, der Grad der Komplexität der Verrechnungspreismethoden sowie die Bestimmung einer gerechten Steuerlast mit ein.
  4. Ein Vergleich findet zwischen Großunternehmen und kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) statt. Denn anders als grenzüberschreitend agierende Großunternehmen werden die KMU auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Gewinne besteuert, die für die von ihnen verwendeten Waren und Dienstleistungen Marktpreise bezahlen.
  5. Die Kommission ist offenbar gewillt, dem Fremdvergleichsgrundsatz wieder mehr Durchschlagskraft zu vermitteln. Mitgliedstaaten dürfen nicht länger grundsätzlich im Rahmen der OECD-Richtlinien anerkannte Verrechnungspreismethoden unkritisch hinnehmen. Vielmehr ist zusätzlich nachzuweisen, dass die gewählte Methode tatsächlich den Marktpreisbedingungen am ehesten entspricht.
  6. Ausweislich der Presseerklärung gibt die Kommission hierbei auch Hilfestellung, in dem sie in den konkreten Fällen Berechnungsmethoden festlegt, nach denen die luxemburgische und die niederländische Steuerverwaltung nun die genauen Rückforderungsbeträge zu ermitteln hat.

Im Falle von Fiat Finance and Trade, ein luxemburgischer Finanzdienstleister der Fiat Gruppe, hat die Kommission die Tätigkeiten von Fiat Finance and Trade mit Banktätigkeiten verglichen. Dementsprechend können die steuerpflichtigen Gewinne des Unternehmens ähnlich wie bei Banken durch Berechnung der Kapitalrendite seiner Finanzierungstätigkeiten bestimmt werden. Nach Ansicht der Kommission wurde jedoch eine künstliche und äußerst komplexe Methode durch den Steuervorbescheid gebilligt, die nicht für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns zu Marktbedingungen geeignet sei. Dadurch wären in zweierlei Hinsicht die zu zahlenden Steuern künstlich gesenkt worden. So wurde einerseits durch wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Annahmen und Anpassungen nach unten die im Steuervorbescheid geschätzte Eigenkapitalausstattung wesentlich geringer angesetzt als das tatsächliche Eigenkapital des Unternehmens. Und auf diesem ohnehin schon zu niedrig angesetzten Kapital wäre die für steuerliche Zwecke geschätzte Vergütung ebenfalls weit unter den marktüblichen Sätzen gelegen.

Im Fall der Starbucks Manufacturing EMEA BV, der einzigen Kaffeerösterei der Starbucks-Gruppe in Europa, sind nach Ansicht der Kommission die gezahlten Steuern ebenso in zweierlei Hinsicht künstlich gesenkt. Zum einen zahlte die die Kaffeerösterei an Alki, einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen der Starbucks-Gruppe, sehr hohe Lizenzgebühren für das Know-how. Zum anderen zahlte es der in der Schweiz ansässigen Starbucks Coffee Handel SARL einen überhöhten Preis für grüne Kaffeebohnen. Gemäß der Untersuchung der Kommission ergab es sich, dass die Höhe der Lizenzgebühren, die Starbucks Manufacturing an Alki entrichtete, nicht gerechtfertigt ist, da sie den Marktwert nicht angemessen widerspiegelt.

V. Kurze Anmerkung

Die Kommission setzt in den zwei Verfahren, die Verrechnungspreisvereinbarungen zum Gegenstand haben, den Fremdvergleichsgrundsatz den Richtlinien der OECD über Verrechnungspreise und einen Verstoß hiergegen einem selektiven Vorteil gleich. Nicht notwendigerweise stützend erscheint die Bezugnahme der Kommission in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH in Sachen belgische Koordinierungszentren (Linn, IStR 2015, 114, 119; EuGH, Urteil v. 26.6.2003, C-182/03 und C-217/03, Belgien sowie Forum 187/Kommission). Im Ergebnis prüft sie das Vorliegen eines selektiven Vorteils an Normen, die nicht rechtsverbindliches innerstaatliches Recht sind. Da und solange die OECD-Guidelines kein verbindliches Recht sind, ist einerseits zweifelhaft, ob ohne weiteres ausschließlich die Einhaltung der OECD-Guidelines eine Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes gewährleistet und andererseits, wie offenbar bei den vorliegenden Verfahren der Fall, eine anerkannte Verrechnungspreismethode einem durch die Kommission ausgelegten Fremdvergleichsgrundsatz genügen muss.

Zudem vergleicht die Kommission dabei offenbar die untersuchten Verrechnungspreisvereinbarungen mit denen anderer Mitgliedstaaten, wodurch sie auf die Rechtsordnung respektive die Verwaltungspraxis anderer Mitgliedstaaten Bezug nimmt. Dagegen hat erst jüngst das EuG im Sinne des bisherigen Verständnisses des Konzepts der Referenzsystembestimmung erneut verdeutlicht, dass es für das wirksame Abstellen auf ein Referenzsystem darauf ankommt, dass die verglichenen Unternehmen bzw. Gruppen von Unternehmen demselben Referenzsystem, in demselben Mitgliedstaat, unterliegen (EuG, Urteil v. 7.11.2014, T-399/11, Banco Santander/Kommission, Rz. 76, 79, Revision v. 19.1.2015 zum EuGH anhängig, C-21/15 P; EuG, Urteil v. 7.11.2014, T-219/10, Autogrill Espana/Kommission, Rz. 72, 75, Revision v. 19.1.2015 zum EuGH anhängig, C-20/15 P; EuG, Urteil v. 9.9.2014, Hansestadt Lübeck/Kommission, Rz. 53, Revision v. 20.11.2014 zum EuGH anhängig, C-524/14 P.; vgl. auch Bartosch, EuZW 2015, 99, 103).

Fraglich ist weiterhin, ob eine Anwendung der Grundsätze der Gibraltar-Entscheidung des EuGH die vorläufigen Feststellungen der Kommission stützen kann. Danach kann die Prüfung der Feststellung des Referenzsystems und die Prüfung der Selektivität in einem Prüfungsschritt zusammengefasst werden, wenn die Anwendung von Normen des nationalen Steuerrechts in sich selbst die Voraussetzungen dazu trägt, zu einer Differenzierung, mithin Bevorteilung, unterschiedlicher Gruppen von Steuerpflichtigen zu führen (EuGH, Urteil v. 15.11.2011, C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission/Gibraltar, Rz. 93). Ob in diesem Sinne Unternehmen, die dem Adressatenkreis von Verrechnungspreisvereinbarungen angehören oder angehören können, im Verhältnis zu rein national tätigen Unternehmen, die qua ihrer Tätigkeit nicht als Adressaten von Verrechnungspreisvereinbarungen in Fragen kommen, als besonders bevorteilt gelten können, erscheint zumindest diskutabel (Bartosch, BB 2015, 34, 36; Linn, IStR 2015, 114, 119).

Darüber hinaus ist die Frage aufzuwerfen, wie die Kommission entscheiden würde, wenn eine Steuerverwaltung in sämtlichen gleichgelagerten Fällen von den Verrechnungspreisgrundsätzen der OECD abweichen würde, denn nach bisherigem allgemeinen Verständnis würde kein Steuerpflichtiger bevorzugt, mithin würde danach keine materielle Selektivität vorliegen. Schließlich ist zu bedenken, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Verrechnungspreisgrundsätze der OECD selbst von Staat zu Staat und von Steuerverwaltung zu Steuerverwaltung variiert. In ihren Verlautbarungen zur Arbeit des EU Verrechnungspreisforums hat dies die Kommission selbst anerkannt (vgl. z.B. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2014, COM(2014) 315 final, S. 2). Allgemein stellt die Bestimmung eines angemessenen Verrechnungspreises keine exakte Wissenschaft dar; vielmehr führt die Anwendung der OECD Verrechnungspreisgrundsätze in vielen Situationen zu einer Bandbreite von Werten, von denen alle relativ gleich zuverlässig sind (OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, OECD Publishing, http://dx.doi.org/10.1787/9789264125483-de, Rz. 3.55). Demgegenüber scheint den Entscheidungen der Kommission die Annahme zugrunde zu liegen, dass es für eine bestimmte Sachlage einen einzigen korrekten Verrechnungspreis gebe.

Durch die genannten Verfahren öffnet die Kommission im Bereich des steuerlichen Beihilferechts möglicherweise einen neuen Weg. Sollten diese Entscheidungen auch gegebenenfalls vor den Unionsgerichten Bestand haben, können sie zumindest gewisse Leitlinien für Vorabentscheidungen im Bereich der Verrechnungspreise vorgeben. Ein Ersuchen um ein Vorabentscheidungsverfahren innerhalb der Union müsste sodann konsequenterweise diesen Standards und auch denen der OECD genügen. Angesichts der nun vorliegenden Verfahren der Kommission erscheint nicht leicht vorstellbar, dass für zukünftige Vorabentscheidungen eine Argumentation dergestalt verfängt, es liege keine unzulässige Beihilfe vor, weil in der Vergangenheit die Kommission dies nicht als unzulässige Beihilfe betrachtet habe. Ein Berufen auf geschütztes Vertrauen kann somit in diesem Bereich deutlich erschwert werden.

Beihilferechtlich ist ein Abweichen von einer Norm grundsätzlich als selektiv zu verstehen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Damit könnte unabhängig von einem Verschulden jede Abweichung durch eine Vorabentscheidung durch die Finanzverwaltung zugunsten eines Steuerpflichtigen von einer eingeübten Verwaltungspraxis oder einer Rechtsnorm per se als selektiv gelten. Die negativen Folgen hätte in letzter Konsequenz ebenfalls der Steuerpflichtige zu tragen. Zwar kann sich im beihilferechtlichen Kontext der Steuerpflichtige unter strengen Bedingungen auf ein geschütztes unionsrechtliches Vertrauen berufen. Gleichwohl verbleiben Zweifel, ob aufgrund der weitreichenden Konsequenzen und der materiellen Unsicherheit in diesem Feld angesichts des vorangehend erwähnten neuen Prüfungsansatzes der Kommission diese eingeübte Judikatur in diesem Kontext entsprechend streng angewendet werden sollte (für ein „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ Durchgreifen des unionsrechtlichen Vertrauensschutzes Bartosch, BB 2015, 34, 37).

Auch könnte dies dazu führen, dass Mitgliedstaaten steuerliche Regelungen, die der Finanzverwaltung ein Ermessen verschaffen oder sogar jede einzelne Vorabentscheidung dem allgemeinen Notifizierungsverfahren unterziehen sollten.

Darüber hinaus könnten sich Unternehmen, die in der EU tätig sind, zukünftig zwei unterschiedlichen Prüfungsinstitutionen gegenüber sehen. Zum einen unmittelbar den Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie Vorabentscheidungen erhielten, zum anderen mittelbar der Kommission. Es droht damit die Prüfung einer Verrechnungspreisvereinbarung oder Vorabentscheidung anhand von zwei unterschiedlichen Maßstäben. Einer der Hauptzwecke der Gewährung von Vorabentscheidungen, nämlich die Verschaffung von Rechtssicherheit, erscheint damit nicht mehr gewährleistet.

Eine Rückzahlung von gewährten Steuervorteilen kann zudem bereits dann drohen, wenn die Kommission erst eine beihilferechtliche Untersuchung eingeleitet hat. Denn nationale Gerichte können gehalten sein, bereits mit Aufnahme von offiziellen beihilferechtlichen Untersuchungen durch die Kommission, d.h. noch vor Abschluss der Untersuchungen, die Rückzahlung des gewährten Vorteils anzuordnen (EuGH, Urteil v. 21.11.2013, C-284/12, Lufthansa/Flughafen Frankfurt-Hahn, Rz. 42 f.; Martin-Ehlers, EuZW 2014, 247; krit. Berrisch, EuZW 2014, 253).

Man geht nicht fehl in der Annahme, wenn durch diese Verfahren nicht nur wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte gewahrt werden sollen, sondern auch die politische Agenda des Kampfes gegen aggressive Steuerplanungen Nachdruck verliehen werden soll. Ob hierfür das Beihilferecht das geeignete Instrumentarium zur Verfügung stellt, hängt maßgeblich davon ab, wie gerichtsfest und auch argumentativ nachvollziehbar die eigentlichen Entscheidungsgründe der Kommission sind. Denn nur wenn eindeutige Methoden und Regeln geliefert werden, können die Mitgliedstaaten und die Unternehmen diese umsetzen, auch wenn es dabei zu einem eigenständigen EU-Standard kommen sollte. Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe wird für Ende des Jahres 2015 erwartet.

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*Prof Dr. Klaus von Brocke ist Rechtsanwalt und seit 2016 Honorarprofessor am Europa-Institut.

Suggested Citation: von Brocke, Klaus, Erste Anmerkungen zu der Presseerklärung IP/15/5880 vom 21.10.2015 im Hinblick auf die steuerlichen Beihilfeverfahren gegen die Niederlande (Starbucks) und Fiat Finanz (Luxemburg), jean-monnet-saar 2015, DOI: 10.17176/20220308-175250-0