Europawahl 2019 und das Brexit-Drama

15.04.2019

Ein Beitrag von Thomas Giegerich und Katharina Koch*

Unter dem Titel „Europawahl 2019: Das Europäische Parlament ist zu wichtig, um es Europagegnern zu überlassen“ haben Prof. Thomas Giegerich und Katharina Koch in der jüngst erschienenen Ausgabe 4/19 der Monatszeitschrift „Kompass. Soldat in Welt und Kirche“ einen Beitrag veröffentlicht. Er ist hier direkt abrufbar (S. 5-8). Darin beschäftigten sie sich mit der wichtigen Rolle des Europäischen Parlaments im komplexen Gefüge der Europäischen Institutionen, sowie der Bedeutung der im Mai anstehenden Europawahl. Angesichts nationalistischer Strömungen plädieren sie dafür, bei der anstehenden Wahl Parteien zu wählen, die das europäische Einigungswerk in demokratischen Formen engagiert weiterentwickeln wollen. Denn viele unserer Probleme lassen sich nur mit vereinten Kräften auf überstaatlicher Ebene wirksam lösen.

Bei Veröffentlichung des Artikels war angesichts des Brexit-Dramas unklar, ob das Vereinigte Königreich an den kommenden Europawahlen teilnehmen würde. Auf einer außerordentlichen Tagung des Europäischen Rats am 10.4.2019 haben die EU-27 und das Vereinigte Königreich gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV Einvernehmen darüber erzielt, den Zeitraum für die Ratifizierung des seit November 2018 fertig ausgehandelten Austrittsabkommens ein weiteres Mal höchstens bis zum 31.10.2019 zu verlängern (Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11.4.2019 zur Verlängerung der Frist nach Art. 50 Abs. 3 AEUV, ABl. L101 v. 11.4.2019). Damit diese Verlängerung das ordnungsgemäße Funktionieren der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigt, hat der Europäische Rat der 27 Folgendes betont: Wenn das Vereinigte Königreich zum Zeitraum der Europawahl (23. – 26.5.2019) noch ein Mitgliedstaat der EU sein und das Austrittsabkommen nicht bis zum 22.5.2019 ratifiziert haben sollte, muss es die Europawahl im Einklang mit dem Unionsrecht abhalten. Anderenfalls erfolgt sein (dann ungeregelter) Austritt am 1.6.2019. Diese Regelung begründet einen starken Anreiz für die Brexiteers im Unterhaus, das Austrittsabkommen vor dem 22.5. zu ratifizieren, um sich die Teilnahme an der Europawahl zu ersparen.

Vier weitere Abschnitte in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats der 27 vom 10.4.2019 verdienen eine wörtliche Wiedergabe:

„4. Der Europäische Rat bekräftigt, dass nicht erneut über das Austrittsabkommen verhandelt werden kann und dass jede einseitige Verpflichtung oder Erklärung oder jeder sonstige einseitige Akt mit dem Geist und dem Buchstaben des Austrittsabkommens vereinbar sein sollte und dessen Durchführung nicht beeinträchtigen darf.

5. Der Europäische Rat betont, dass die Verlängerung nicht dazu genutzt werden kann, Verhandlungen über die künftigen Beziehungen einzuleiten. Sollte sich jedoch der Standpunkt des Vereinigten Königreichs verändern, so ist der Europäische Rat bereit, die Politische Erklärung zu den künftigen Beziehungen gemäß den in seinen Leitlinien und Erklärungen festgeschriebenen Standpunkten und Grundsätzen zu überprüfen, auch im Hinblick auf den territorialen Geltungsbereich des Rahmens für die künftigen Beziehungen.

6. Der Europäische Rat stellt fest, dass das Vereinigte Königreich während des Verlängerungszeitraums gemäß Artikel 50 EUV ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleibt und dass es berechtigt ist, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zurückzuziehen.

7. Der Europäische Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich zusagt, während des Verlängerungszeitraums getreu der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit konstruktiv und verantwortungsvoll zu handeln, und erwartet, dass das Vereinigte Königreich dieser Zusage und dieser Verpflichtung gemäß den Verträgen in einer Weise nachkommt, die seine Situation als austretender Mitgliedstaat widerspiegelt. In diesem Sinne wird das Vereinigte Königreich die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, insbesondere wenn es an den Beschlussfassungsprozessen der Union mitwirkt.“

Ziff. 4 betont zum wiederholten Mal, dass eine Aufschnürung des im Entwurf des Austrittsabkommens gefundenen Gesamtkompromisses nicht in Frage kommt.

Nach Ziff. 5 gibt es aber Spielraum im Hinblick auf eine Neufassung der beigefügten politischen Erklärung über die zukünftigen Beziehungen, die als Grundlage für die bevorstehende Aushandlung eines umfassenden Abkommens zwischen der EU-27 und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits dienen soll. Die Bezugnahme auf den territorialen Geltungsbereich lässt die Möglichkeit offen, dass für verschiedene Teile des Vereinigten Königreichs und der EU (Nordirland und Irland) Sonderregelungen getroffen werden könnten.

Ziff. 6 weist auf die nach Unionsrechts gegebene Möglichkeit des Vereinigten Königreichs hin, sein Austrittsgesuch vor dem Wirksamwerden des Austritts zurückzuziehen. Dies hatte der EuGH im Urteil vom 10.12.2018 (Rs. C-621/18 – Wightman) entschieden und dabei unterstrichen, dass ein Rücknahmebeschluss im Einklang mit den nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu treffen sei. Im Vereinigten Königreich dürfte dies eine parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraussetzen. Politische Voraussetzung wäre überdies ein weiteres Referendum mit einer Mehrheit für den Verbleib in der EU.

Ziff. 7 nimmt die fortbestehenden vertraglichen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Bezug. Damit tritt der Europäische Rat der 27 Vorstellungen entgegen, das Vereinigte Königreich könne die EU durch eine Blockadepolitik zu weiteren Zugeständnissen zwingen.

*Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M., Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes.

Dipl.-Jur. Katharina Koch, LL.M. war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes.

Suggested Citation: Giegerich, Thomas, Koch, Katharina, Europawahl 2019 und das Brexit-Drama, jean-monnet-saar 2019, DOI: 10.17176/20220422-162811-0

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