Neues zum Übereinkommen vom 19.2.2013 über ein Einheitliches Patentgericht

13.07.2020

Ein Beitrag von Thomas Giegerich

Heute ist im Heft 13 der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2020 ein kritischer Beitrag von mir mit dem Titel „BVerfG verzögert europäische Patentreform – Vorschläge zur Schadensbegrenzung“ erschienen (S. 560 – 566).

Im zugehörigen Abstract heißt es: Auf eine Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG [mit Beschluss vom 13.2.2020 (2 BvR 739/17)] das Zustimmungsgesetz zum EPGÜ mit 5:3 Stimmen für nichtig erklärt, weil der Bundestag es nicht mit 2/3-Mehrheit verabschiedet hatte. Die Mehrheit erstreckt entgegen der Abw. Meinung den Schutz des Art. 38 I 1 GG auf die Einhaltung der formellen Anforderungen des Art. 23 I GG. Die von der Mehrheit angedeuteten Zweifel an der Vereinbarkeit des EPGÜ mit Art. 79 III GG sind unbegründet. Zur Schadensbegrenzung sollte alsbald ein neues Zustimmungsgesetz mit 2/3-Mehrheit verabschiedet werden. Weiterhin müssen die formellen und materiellen Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsrechten wieder soweit wie möglich dem Art. 24 I GG angenähert werden. Die Popular-Verfassungsbeschwerde gegen Integrationsfortschritte sowie die Identitäts- und die Ultra-vires-Kontrolle des BVerfG sind auf ein mit dem Europaziel des GG vereinbares Maß zu reduzieren. Dementsprechend sind auch die änderungsfesten Strukturprinzipien der Art. 1 und Art. 20 GG nicht souveränitätskonservierend, sondern europafreundlich auszulegen.

Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines neuen Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht vom 10.6.2020 vor (hier abrufbar), das nunmehr die Anforderungen von Art. 79 II GG erfüllt. Ansonsten entspricht der Wortlaut unverändert dem vom BVerfG für nichtig erklärten Gesetz.

In seiner Begründung nimmt der Referentenentwurf (S. 2 f.) zu einem interessanten Problem Stellung, das sich aus Art. 89 Abs. 1 des Übereinkommens ergibt. Danach soll dieses in Kraft treten „am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens [d.h. in 2012] die meisten geltenden europäischen Patente gab …“ Diese drei Mitgliedstaaten sind Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich. Die beiden letztgenannten haben das Übereinkommen zusammen mit 14 weiteren Unterzeichnerstaaten ratifiziert, so dass sein Inkrafttreten allein noch von der deutschen Ratifikation abhängt. Allerdings ist das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom 1.2.2020 aus der EU ausgeschieden, und seine weitere Mitgliedschaft im Übereinkommen ist unklar, dürfte jedoch spätestens mit dem Ablauf der Übergangsperiode am 31.12.2020 beendet werden.

Dieser Umstand soll dem Inkrafttreten des Übereinkommens aber nicht entgegenstehen. Denn „[u]nabhängig davon, dass die britische Zustimmung derzeit vorliegt, hat ein Ausscheiden von Großbritannien auf die Anwendbarkeit der Regelungen zum Inkrafttreten jedenfalls deshalb keinen Einfluss, weil diese so auszulegen sind, dass ein von niemandem vorhersehbares Ausscheiden eines dieser drei Staaten das gesamte Inkrafttreten für die verbleibenden Beteiligten nicht hindert. … Unter den verbleibenden Vertragsmitgliedstaaten wird eine politische Erklärung zu diesen Fragen angestrebt. In der einvernehmlichen Durchführung der Verträge läge schließlich auch eine völkerrechtlich beachtliche Übung beziehungsweise Vereinbarung der Vertragsstaaten nach Artikel 31 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.“

Das ist plausibel. Es bleibt jedoch abzuwarten, wann Deutschland in der Lage sein wird, seine Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der EU (dem Verwahrer nach Art. 84 II des Übereinkommens) zu hinterlegen. Denn zwar wird das Gesetzgebungsverfahren vermutlich zügig durchgeführt werden. Es ist aber zu erwarten, dass gegen das neue Vertragsgesetz wiederum ein Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeleitet wird, wahrscheinlich erneut verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gegen die Ratifikation des Übereinkommens vor der Hauptsacheentscheidung des BVerfG. Es wäre erstaunlich, wenn die von der Mehrheit im Beschluss vom 13.2.2020 selbst angedeuteten (aber unbegründeten) Zweifel an der Vereinbarkeit des Übereinkommens mit Art. 79 III GG von niemandem aufgegriffen würde, der nach Gelegenheiten sucht, um Sand ins Getriebe der europäischen Integration zu streuen. Das mit diesem Beschluss beendete Verfahren 2 BvR 739/17 hat etwa drei Jahre gedauert.

Suggested Citation: Giegerich, Thomas, Neues zum Übereinkommen vom 19.2.2013 über ein Einheitliches Patentgericht, jean-monnet-saar 2020, DOI: 10.17176/20220607-092640-0

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