Die französische Loi de vigilance als Beispiel für ein deutsches bzw. europäisches Lieferkettengesetz?

01.10.2020

Ein Beitrag von Katharina Koch*

 

Nachdem Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Juli dieses Jahres ankündigten, noch in dieser Legislaturperiode, also bis spätestens September 2021, ein Lieferkettengesetz zu verabschieden und dies auch im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft auf die europäische Agenda zu setzen,[1] rief dies eine lebhafte Diskussion in Deutschland über Sinn und Unsinn eines solchen Gesetzes hervor.[2] Ein solches Lieferkettengesetz soll Unternehmen dazu verpflichten, das Risiko von Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen in ihren Lieferketten zu analysieren, damit sie entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen können.[3] Für die Einhaltung dieser unternehmerischen Sorgfaltspflicht sollen die Unternehmen haftbar gemacht werden können.[4]

Die beiden Bundesminister argumentieren, dass Deutschland zum Erlass eines solchen Gesetzes verpflichtet sei, da Deutschland dies in seinem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte zur Umsetzung der Leitlinien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte[5] im Jahr 2016 vorgesehen habe, sofern der auf Freiwilligkeit setzende bisherige Ansatz erfolglos bleibt.[6] Zwei von den Ministerien durchgeführte Umfragen haben nun ergeben, dass Freiwilligkeit nicht ausreicht, sodass nun der Regelung im Aktionsplan entsprechend ein Gesetz erforderlich sei.[7] Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Leitlinien der Vereinten Nationen soft law und damit rechtlich nicht bindend sind.[8] Dennoch sind die Leitlinien weltweit als Standard für das Handeln von Staaten und Unternehmen im Bereich der Menschenrechte anerkannt.[9]

Bisher bleibt allerdings noch unklar, wie ein solches Gesetz in Deutschland aussehen könnte. In diese Überlegungen sollten zwingend die Erfahrungen anderer Länder mit einem solchen Gesetz einbezogen werden. Zu diesen Ländern zählt insbesondere Frankreich, das schon im März 2017 die sog. Loi de vigilance (LdV)[10] erlassen hat und damit ein Vorreiter in dieser Hinsicht ist. Dies wirft die Frage auf, was Deutschland, aber auch möglicherweise die Europäische Union (EU), von den bisherigen französischen Erfahrungen lernen kann. Dazu soll in einem ersten Schritt darauf eingegangen werden, wie die französische Regelung aussieht, bevor dann in einem zweiten Schritt deren Umsetzung beleuchtet wird. Abschließend wird darauf eingegangen, welche Konsequenzen dies für den deutschen oder gar europäischen Gesetzesentwurf haben könnte.

  1. Die Loi de vigilance

Die LdV hat im Wesentlichen vier neue Artikel in den französischen Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) eingefügt. Demnach werden französische Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmern in Frankreich bzw. 10.000 Arbeitnehmern weltweit verpflichtet, einen sog. plan de vigilance zu erstellen, umzusetzen und zu veröffentlichen.[11] Dieser Plan soll dazu dienen, die Risiken schwerer Verletzungen von Menschenrechten, Gesundheit und Sicherheit von Personen und Umweltzerstörungen innerhalb einer Lieferkette zu identifizieren.[12] Dabei bezieht sich der Plan neben den Aktivitäten des Unternehmens selbst auch auf das Handeln von Zweigniederlassungen, Subunternehmern und Lieferanten („activités des sous-traitants ou fournisseur“).[13] Inhalt dieses Plans ist in einem ersten Schritt eine Risikoanalyse und -bewertung der jeweiligen Lieferketten.[14]

Ein Verstoß dieser Verpflichtung kann durch den neugeschaffenen Art. L225-102-5 Code de commerce unter den Voraussetzungen der Art. 1240 und 1241 Code civil die zivilrechtliche Haftung des Unternehmens auslösen.[15] Durch die hier verwendete Formulierung „Dans les conditions prévues aux articles 1240 et 1241 du code civil“ wird an dieser Stelle deutlich, dass es sich hierbei um eine sog. Rechtsgrundverweisung handelt und somit auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der zitierten Normen vorliegen müssen. Dies setzt insbesondere voraus, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Fehlen des Plans und dem daraus entstandenen Schaden gibt.[16] Ein solcher Zusammenhang wird aber nur schwer nachweisbar sein, sodass hier die Hürden für eine solche Klage recht hoch sind. In seiner ursprünglichen Fassung sollte in den Art. L225-102-4 Code de commerce aufgenommen werden, dass das Unternehmen sowohl für das Nichterstellen als auch das Nichteinhalten des Plans abhängig von der Schwere des Verstoßes und den Umständen zu einer Geldstrafe von bis zu 10 Millionen Euro verurteilt werden kann.[17] Dies wurde aber vom Conseil constitutionnel im März 2017 für verfassungswidrig erklärt.[18] Dieser sah in der verwendeten Formulierung einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 8 DDHC[19]. Dies lag vor allem daran, dass unklar bliebe, welche Maßnahmen letztlich von dem Unternehmen gefordert werden und ob eine solche Sanktion für jeden Verstoß möglich sei oder nur einmalig.[20] Danach wurde dies aus dem Gesetz gestrichen.[21]

  1. Die praktische Umsetzung

Diese Regeln sind nun seit ca. dreieinhalb Jahren in Kraft. Dies war Anlass für die französische Regierung, Anfang 2020 eine Evaluation zu dem Gesetz durchzuführen.[22] Fazit dieser Evaluation war, dass das Gesetz noch nicht die volle Wirksamkeit erreicht habe und es noch ein langer Weg sei, den es weiter zu bestreiten gelte.[23] Dies spiegelt sich auch in einer gemeinsamen Studie von Sherpa, Terre solidaire und dem Business & Human Rights Ressource Centre wieder. Diese kommen in der Studie zu dem Ergebnis, dass von den 265 untersuchten Unternehmen 72, und damit 27%, überhaupt keinen plan de vigilance hatten.[24] Bei diesen Zahlen ist jedoch zu beachten, dass es keine offizielle Liste mit den Unternehmen gibt, die von dieser Pflicht betroffen sind.[25] Allerdings wurden als Grundlage für die Auswertung die verfügbaren offiziellen Statistiken herangezogen und auch von der Zivilgesellschaft und von NGOs, die in diesem Bereich aktiv sind, ergänzt.[26] Von daher kann hieraus zumindest eine Tendenz herausgelesen werden. Dies zeigt, dass sich viele der betroffenen Unternehmen offensichtlich mit der Thematik beschäftigt haben und zumindest einen solchen Plan erstellt haben. Natürlich kann dabei nicht aus dem Vorliegen eines solchen Plans auch auf dessen Einhaltung geschlossen werden. Dennoch bleibt zu hoffen, dass durch die Erstellung des Plans zumindest ein größeres Bewusstsein für mögliche Menschenrechtsverletzungen und auch Umweltschäden in ihren Lieferketten entstanden ist.

Nichtsdestotrotz ist die Anzahl der Unternehmen, die bisher keinen plan de vigilance erstellt haben, mit ungefähr einem Viertel der betroffenen Unternehmen recht hoch. Dies zeigt, dass bei vielen Unternehmen immer noch das Bewusstsein für die Problematik fehlt und sie nicht gewillt sind, sich hier zu binden. Zudem kann dies auch als Hinweis auf eine fehlende Effektivität der französischen Regelung angesehen werden.

Des Weiteren wurde erst im Januar 2020 die erste Klage aufgrund des LdV von mehr als ein Dutzend französischer Städte und Umweltorganisationen eingereicht.[27] Diese werfen dem Mineralölkonzern Total vor, dass der Umweltplan nicht geeignet ist, die Klimaziele des Pariser Klimaabkommens von 2015 zu erreichen und fordern deshalb, dass Total effektivere Maßnahmen zum Schutz vor Umweltzerstörungen ergreift.[28] Auf den ersten Blick überrascht, dass es fast drei Jahre gedauert hat, bis die erste Klage auf Basis der LdV eingereicht wurde. Diese relativ lange Zeitspanne lässt sich wohl mit den bereits thematisierten hohen tatbestandlichen Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs begründen. Umso wichtiger ist es, dass es nun die erste Klage gibt, die möglicherweise auch andere Betroffene inspiriert.

Letztlich zeigt sich, dass das Gesetz durchaus dazu geführt hat, dass sich ein Großteil der Unternehmen mit der Thematik beschäftigt und einen solchen Plan erstellt hat. Dies ist ein wichtiger Schritt, da dadurch das entsprechende Bewusstsein für etwaige Risiken geschaffen wird. Allerdings ist es voraussichtlich noch ein langer Weg, bis dies wirklich flächendeckend bei den Unternehmen ankommt, was sich auch in der Anzahl der Unternehmen zeigt, die bisher noch keinen Plan erlassen haben. Daneben gestaltet sich die Durchsetzung der Pflicht schwierig, da die Voraussetzungen für eine mögliche Klage recht hoch sind.

  1. Rückschlüsse für Deutschland

Welche Regelungen aus dem französischen Gesetz können folglich als Vorbild für Deutschland gelten? Wie könnte ein effektiveres Gesetz aussehen?

Die französische Verpflichtung zur Erstellung eines plan de vigilance mit seinen inhaltlichen Anforderungen scheint ein erforderlicher und wichtiger Schritt zu sein, um innerhalb der Unternehmen das Bewusstsein für mögliche Risiken in der Lieferkette zu stärken. Gerade durch die Publikation dieser Pläne müssen sich die Unternehmen später auch daran messen lassen. Dies erhöht den öffentlichen Druck, diese letztlich auch einzuhalten. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass sich Unternehmen nicht zu etwas verpflichten werden, was sie nicht einhalten können. Allerdings sind auch kleine Schritte in die richtige Richtung wichtig und können Grundlage für weitergehende Verpflichtungen sein.

Zudem überzeugt an der französischen Regelung, dass es dabei nicht nur um die Verletzung von Menschenrechte geht, sondern eben auch Umweltzerstörungen berücksichtigt werden sollen. Da diese unabhängig voneinander geschehen können, überzeugt dieser umfassende Ansatz in der französischen Regelung. Genau aus diesem Grund fordert Bundesumweltministerin Svenja Schulze auch für das deutsche Lieferkettengesetz, dass der Umweltschutz mit aufgenommen wird.[29]

Allerdings zeigt sich, dass die französische Regelung nicht besonders effektiv ist. Dies liegt vor allem daran, dass für die Öffentlichkeit nur schwerlich nachzuvollziehen ist, welche Unternehmen von dieser Pflicht erfasst sind und welche nicht. Hier würde der Druck für die Unternehmen höher, wenn es eine öffentlich einsehbare Liste gäbe, welche Unternehmen nach der Regelung verpflichtet sind, einen solchen Plan aufzustellen. Dadurch könnten NGOs und auch einzelne Akteure der Zivilgesellschaft den Druck unabhängig von einer rechtlichen Durchsetzung erhöhen. Die Unternehmen würden dadurch angreifbarer. Eine solche Liste könnte beispielsweise vom Bundeswirtschaftsministerium gepflegt werden.

Zur Thematik der Durchsetzbarkeit gehört daneben auch, dass die Sanktionen für das Nichtaufstellen eines solchen Plans effektiver sind. Nach der französischen Regelung können Unternehmen nicht unmittelbar für das Nichtaufstellen eines solchen Plans sanktioniert werden, sondern die Haftung beschränkt sich auf Schadensersatzforderungen. Hier wäre es im Sinne einer erhöhten Effektivität erstrebenswert, wenn ein deutsches Lieferkettengesetz ein Bußgeld für das Nichtaufstellen eines solchen Plans vorsehen würde. Es würde sich demnach um eine ähnliche Regelung, wie diejenige handeln, die vom Conseil constitutionnel für verfassungswidrig erklärt wurde. Ein solches Bußgeld für die Nichtaufstellung eines Plans würde den Druck auf die Unternehmen erhöhen, einen solchen Plan aufzustellen und auch einzuhalten.

Neben diesem Bußgeld für das Nichtaufstellen eines solchen plan de vigilance ist es wichtig, dass Betroffene Schadensersatzansprüche haben. Ein solcher stützt sich dabei darauf, dass das Unternehmen bei der Ausübung ihrer unternehmerischen Sorgfalt die Risiken falsch oder gar nicht bewertet haben. Er soll ausdrücklich keine Haftung für fremdes Verschulden irgendwo in der Lieferkette, sondern für die Verletzung eigener Sorgfaltspflichten sein.[30] Dies sieht das französische Gesetz, wie dargestellt wurde, vor. Allerdings sollten die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch angepasst und abgesenkt werden, damit Betroffene schneller und effektiver als nach dem französischen Vorbild diesen durchsetzen können. Dies würde nämlich den Anreiz für die Unternehmen erhöhen, die Vorgaben einzuhalten, um einer solchen Schadensersatzpflicht aus dem Weg zu gehen.

  1. Auch ein Vorbild für Europa?

In der gesamten Diskussion um ein Lieferkettengesetz wird auch immer wieder eine europäische Lösung angeregt.[31] Dies wirft die Frage auf, inwiefern eine europäische Lösung in diesem Bereich helfen würde und wie realistisch diese wäre. Mit dem Binnenmarkt wird ein einheitlicher Wirtschaftsraum angestrebt, in dem die gleichen Standards für alle Marktteilnehmer gelten sollen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Dies sollte dann auch für die Standards in den Lieferketten gelten. Demnach ergibt sich die Kompetenz der EU zum Erlass eines Lieferkettengesetzes aus Art. 114 AEUV.

Zudem würde eine europäische Lösung das immer wieder vorgetragene Argument entkräften, dass ein solches Gesetz dem Wirtschaftsstandort Deutschland schade.[32] Denn wenn die gleichen Regeln in allen Mitgliedstaaten der EU gelten, können diese Verpflichtungen kein Grund mehr sein, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu verlassen. Und dass Unternehmen den Binnenmarkt komplett verlassen, scheint angesichts der Bedeutung des Binnenmarkts eher unrealistisch und könnte im Zweifel dadurch verhindert werden, dass Pflichten nicht an den Sitz des Unternehmens, sondern an den Handlungsort, d.h. an dem Ort, an dem das Unternehmen Zweigstellen hat, angeknüpft wird. Dies hätte zudem den Vorteil, dass die Regelungen für alle Markteilnehmer gleichermaßen gelten würden, und so das Gesetz eine viel höhere, weltweite Reichweite hätte.

Zudem ginge von einer europäischen Regelung eine starke Signalwirkung zur Stärkung der Menschenrechte und auch des Umweltschutzes aus (vgl. Art. 21 EUV und Art. 205 AEUV iVm. Art. 2 EUV), die andere Wirtschaftsregionen in diesem Bereich auch zu Verbesserungen inspirieren könnte. Insbesondere Unternehmen, die weltweit agieren, würden dann vielleicht die gleichen Standards an ihren anderen Standorten etablieren, damit nicht verschiedenste Standards innerhalb eines Unternehmens greifen.

So wünschenswert eine europäische Regelung wäre, so unrealistisch erscheint eine solche aktuell. Allein die Tatsache, wie lebhaft innerhalb der deutschen Gesellschaft und Politik über das Gesetz gestritten wird, zeigt, wie schwer es ist, in diesem Bereich einen Konsens zu finden. Dies wird auch auf europäischer Ebene nicht leichter.

  1. Fazit

Die französische LdV ist weltweit eines der ersten Gesetze gewesen, das Unternehmen verpflichtet, ihre Lieferketten zu überwachen, um hier Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen  zu entdecken und ihnen entgegenzuwirken und die Unternehmen für Verstöße verantwortlich zu machen. Damit wurde das Gesetz ein Vorreiter und stellt einen wichtigen Schritt dar. Nichtsdestotrotz fehlt es leider in einigen Punkten an einer effektiven Durchsetzung. Genau dies sind die Punkte, die der deutsche Gesetzgeber bei Erlass eines deutschen Lieferkettengesetzes berücksichtigen sollte. Wie realistisch dies ist, wird sich zeigen, wenn ein erster Entwurf endlich veröffentlicht wird. Wenn ein Lieferkettengesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll, müsste ein solcher Entwurf zeitnah vorgelegt werden. Allerdings lassen die aktuellen Diskussionen innerhalb des Bundeskabinetts zwischen Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil auf der einen Seite und Wirtschaftsminister Peter Altmaier auf der anderen Seite nicht viel Hoffnung auf eine effektive Regelung zu.

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* Dipl.-Jur. Katharina Koch, LL.M., war wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Thomas Giegerich und am Europa-Institut, Sektion Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes.

[1] https://www.bmz.de/de/presse/aktuelleMeldungen/2020/juli/200714_pm_21_Bundesminister-Heil-und-Mueller_Jetzt-greift-der-Koalitionsvertrag-fuer-ein-Lieferketten-Gesetz_Ziel-ist-ein-Abschluss-noch-in-dieser-Legislaturperiode/index.html (30.09.2020).

[2] Zacharakis, Zacharias, Menschenrechte sind möglich, 9. September 2020, https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-09/lieferkettengesetz-menschenrechte-einhaltung-unternehmen-deutschland-arbeitsbedingungen (30.09.2020); Münchrath, Jens/Knitterscheidt, Kevin, Maschinenbauer empören sich über Müllers Lieferkettengesetz, 28.09.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/menschenrechte-maschinenbauer-empoeren-sich-ueber-muellers-lieferkettengesetz/26225800.html?ticket=ST-4068950-menIFfGueJeqHBef97vE-ap3 (30.09.2020).

[3] Müller, Gerd/Bergstein, Nanda, Faire Lieferstandards sind längst möglich, 09.09.2020, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/faire-lieferketten-brauchen-regeln-und-standards-16942443.html (30.09.2020).

[4] Ibid.

[5] UNHCR, United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights, 2011, http://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuidingPrinciplesBusinessHR_EN.pdf (30.09.2020).

[6] https://www.bmz.de/de/presse/aktuelleMeldungen/2020/juli/200714_pm_21_Bundesminister-Heil-und-Mueller_Jetzt-greift-der-Koalitionsvertrag-fuer-ein-Lieferketten-Gesetz_Ziel-ist-ein-Abschluss-noch-in-dieser-Legislaturperiode/index.html (30.09.2020).

[7] https://www.bmz.de/de/presse/aktuelleMeldungen/2020/juli/200714_pm_21_Bundesminister-Heil-und-Mueller_Jetzt-greift-der-Koalitionsvertrag-fuer-ein-Lieferketten-Gesetz_Ziel-ist-ein-Abschluss-noch-in-dieser-Legislaturperiode/index.html (30.09.2020).

[8] Spießhofer, Birgit, in : Hauschka, Christoph/Moosmayer, Klaus/Lösler, Thomas, Corporate Compliance, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17.

[9] https://www.ohchr.org/EN/ISSUES/BUSINESS/Pages/BusinessIndex.aspx (30.09.2020).

[10] Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d’ordre, JORF n° 0074 du 28/03/2017, https://www.legifrance.gouv.fr/download/pdf?id=9aawcYcwvkntYs2UUCMWL4iX_erjixoTD_Jy3AVXRFk= (30.09.2020)

[11] In Art. L225-102-4 Code de commerce heißt es: „Toute société qui emploie, à la clotûre de deux exercises consécutifs, au moins cinq mille salariés en son sein et dans ses filiales directes ou indirectes dont le siège est fixé sur le territoire français, ou au moins dix mille salariés en son sein et dans ses filiales directes ou indirectes dont le siège social est fixé sur le territoire français ou à l’étranger, établit et met en œuvre de manière effective un plan de vigilance.“

[12] In Art. L225-102-4 Code de commerce heißt es: „Le plan comporte les mesures de vigilance raisonnable propres à identifier les risques et à prévenir les atteintes graves envers les droits humains et les libertés fondamentales, la santé et la sécurité des personnes ainsi que l’environnement, résultant des activités de la société et de celles des sociétés qu’elle contrôle au sens du II de l’article L. 233-16, directement ou indirectement, ainsi que les activités des sous-traitants ou fournisseurs avec lesquels est entretenue une relation commerciale établie, lorsque ces activités sont rattachées à cette relation.”

[13] Vgl. Art. L225-102-4 Code de commerce.

[14] In dem durch das Gesetz geschaffenen Art. L225-102-4 Code de commerce wird zum Inhalt des plan de vigilance folgendes ausgeführt:

„Le plan a vocation à être élaboré en association avec  les parties prenants de la société, le cas échéant dans le cadre d’initiatives pluripartites au sein de filières ou à l’échelle territoriale. Il comprend les mesures suivants:

1° Une cartographie des risques destinée à leur identification, leur analyse et leur hiérarchisation;

2° Des procédures d’évaluation régulière de la situation des filiales, des sous-traitants ou fournisseurs avec lesquels est entretenue une relation commerciale établie, au regard de la cartographie des risques;

3° Des actions adaptées d’atténuation des risques ou de prévention des atteintes graves;

4° Un mécanisme d’alerte et de recueil des signalements relatifs à l’existence ou à la réalisation des risques, établi en concertation avec les organisations syndicales représentatives dans ladite société;

5° Un dispositif de suivi des mesures mises en œuvre et d’évaluation de leur efficacité.“

[15] In Art. L 225-102-5 Code de commerce heißt es: „Dans les conditions prévues aux articles 1240 et 1241 du code civil, le manquement aux obligations définies à l’article L. 225-102-4 du présent code engage la responsabilité de son auteur et l’oblige à réparer le préjudice que l’exécution de ces obligations aurait permis d’éviter.”

[16] Lavite, Cannelle, The French Loi de Vigilance:  Prospects and Limitations of a Pioneer Mandatory Corporate Due Diligence, 16. Juni 2020, https://verfassungsblog.de/the-french-loi-de-vigilance-prospects-and-limitations-of-a-pioneer-mandatory-corporate-due-diligence/ (30.09.2020).

[17] Die ursprüngliche Fassung beinhaltet folgende Regelung im Art. L225-102-4 Code de commerce: „Le juge peut condamner la société au paiement d’une amende civile d’un montant qui ne peut être supérieur à 10 million d’euros. Le juge fixe le montant de cette amende en proportion de la gravité du manquement et en considération des circonstances de celui-ci et de la personnalité de son auteur. L’amende ne constitue pas une charge deductible du résultat fiscal.” (http://www.assemblee-nationale.fr/14/ta/ta0924.asp, 30.09.2020)

[18] Décision du Conseil Constitutionnel n° 2017-750 DC vom 23. März 2018, Rn.14.

[19] Déclaration des droits de l’homme et du citoyen de 1789.

[20] Décision du Conseil Constitutionnel n° 2017-750 DC vom 23. März 2018, Rn. 9-12.

[21] Décision du Conseil Constitutionnel n° 2017-750 DC vom 23. März 2018, Rn. 13.

[22] https://www.economie.gouv.fr/cge/devoir-vigilances-entreprises (30.09.2020).

[23] Ministère de l’économie et des finances, Évaluation de la mise en oeuvre de la loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneueses d’ordre, p. 56, https://www.economie.gouv.fr/cge/devoir-vigilances-entreprises (30.09.2020)

[24] https://vigilance-plan.org/mcdonalds-france-yves-rocher-nestle-france-france-televisions-primark-france-27-of-companies-would-have-failed-to-comply-with-the-french-law-on-the-duty-of-vigilance/, 30.09.2020.

[25] https://vigilance-plan.org/methodology/, 30.09.2020.

[26] https://vigilance-plan.org/methodology/, 30.09.2020.

[27] https://www.business-humanrights.org/de/neuste-meldungen/frankreich-klima-klage-gegen-total-im-rahmen-des-loi-de-vigilance/ (30.09.2020).

[28] https://www.business-humanrights.org/de/neuste-meldungen/frankreich-klima-klage-gegen-total-im-rahmen-des-loi-de-vigilance/ (30.09.2020) ; Hautereau-Boutonnet, Mathilde, L’entreprise Total assignée pour non-respect du devoir de vigilance : vers un premier procès climatique, 28.02.2020, https://blog.leclubdesjuristes.com/lentreprise-total-assignee-pour-non-respect-du-devoir-de-vigilance-vers-un-premier-proces-climatique/ (30.09.2020).

[29] Bauchmüller, Michael/Ludwig, Kristiana/Roßbach, Henrike, Streit über Lieferkettengesetz verschärft sich, 10. September 2020, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/lieferkettengesetz-umwelt-1.5025927 (30.09.2020).

[30] Müller, Gerd/Bergstein, Nanda, Faire Lieferstandards sind längst möglich, 09.09.2020, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/faire-lieferketten-brauchen-regeln-und-standards-16942443.html (30.09.2020).

[31] https://www.bmz.de/de/presse/aktuelleMeldungen/2020/juli/200714_pm_21_Bundesminister-Heil-und-Mueller_Jetzt-greift-der-Koalitionsvertrag-fuer-ein-Lieferketten-Gesetz_Ziel-ist-ein-Abschluss-noch-in-dieser-Legislaturperiode/index.html (30.09.2020).

[32] Feld, Lars, “Ich schaue mit großem Entsetzen auf das Lieferkettengesetz“, 26.08.2020, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftsweiser-feld-kritisiert-lieferkettengesetz-16921530.html (30.09.2020); Augsburger Allgemeine, Streit um Lieferkettengesetz: Handel und Gewerkschaften uneinig, 15.07.2020, https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Streit-um-Lieferkettengesetz-Handel-und-Gewerkschaften-uneinig-id57737566.html (30.09.2020).

Suggested Citation: Koch, Katharina, Die französische Loi de vigilance als Beispiel für ein deutsches bzw. europäisches Lieferkettengesetz?, jean-monnet-saar 2020, DOI: 10.17176/20220607-092015-0

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