Vorratsdatenspeicherung reloaded?

Die EuGH-Urteile vom 6. Oktober 2020 im Überblick: Ein grundsätzliches Verbot mit weitreichenden Ausnahmen

16.10.2020

Ein Beitrag von Laura Katharina Woll*

1. Einleitung

Wie in einem früheren Beitrag ausführlich dargestellt, ist der Streit um die allgemeine Vorratsdatenspeicherung mit zunächst vier Vorabentscheidungsersuchen aus Frankreich, Belgien und dem Vereinigten Königreich neu entfacht worden.[1] Die am 6. Oktober 2020 ergangenen Urteile des EuGH hierzu[2] dürften dem von manchen totgeglaubten „Zombie“[3] namens Vorratsdatenspeicherung neues Leben einhauchen – und liefern wichtige Signale, was der Gerichtshof auf die Vorlagefrage des BVerwG[4] zur Vereinbarkeit der in §§ 113a Abs. 1 S. 1, 113b des deutschen TKG geregelten Pflicht zur anlasslosen mehrwöchigen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten „auf Vorrat“, mit Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG antworten könnte,[5] deren Unionsrechtmäßigkeit sehr fraglich ist.

Die allgemeine Vorratsdatenspeicherung soll nationalen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf von Kommunikationsdienstleistern gespeicherte umfassende Verbindungsdaten der Nutzer ermöglichen, welche die Anbieter zu jenem Zweck auf Vorrat speichern und bereithalten müssen.[6] Mit Spannung wurde erwartet, ob der EuGH seiner strengen Linie aus dem Tele2 Sverige und Watson-Urteil von 2016 treu bleiben und weiterhin jede unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklären würde.[7] Hintergrund der nun ergangenen Urteile waren ganz ähnlich wie im Fall des Vorabentscheidungsersuchens des BVerwG Verfahren, in denen sich unter anderem die NGOs Privacy International und La Quadrature du Net gegen nationale Vorschriften gewandt hatten, die Telekommunikationsbetreiber zur Sammlung von Massen-Telekommunikationsdaten und zu deren Weitergabe an nationale Sicherheitsbehörden bzw. Nachrichtendienste verpflichteten.[8]

2. Die Entscheidungen des EuGH in Kürze

Den von mehreren Mitgliedstaaten unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 2 EUV geäußerten Zweifeln bezüglich der Anwendbarkeit der sogenannten E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG auf derartige Fälle erteilte der EuGH zunächst wie erwartet eine Absage: Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich laut Gerichtshof auch auf nationale Rechtsakte, die Telekommunikationsdienstleister zur Weitergabe von auf Vorrat gespeicherten Daten an nationale Behörden verpflichten, da derartige gesetzgeberische Maßnahmen notwendigerweise die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch diese Anbieter mit sich bringen,[9] auch wenn die Folge geheimdienstliche Maßnahmen im Namen der nationalen Sicherheit sein mögen. Damit schließt der Gerichtshof sich den Schlussanträgen des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 15. Januar 2020 an, wonach die E-Privacy-Richtlinie lediglich dann nicht eingreifen würde, wenn die Behörden selbst und auf eigene Rechnung tätig würden, gänzlich ohne Privatpersonen in die Pflicht zu nehmen.[10]

Entsprechend entschied der Gerichtshof in der Rechtssache C-623/17, dass der im Lichte von Artikel 4 Abs. 2 EUV und Artikeln 7, 8 und 11 der Grundrechtecharta ausgelegte Artikel 15 Abs. 1 der E-Privacy-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste zur allgemeinen und unterschiedslosen Übermittlung von gesammelten Verkehrs- und Standortdaten an die Sicherheitsbehörden verpflichtet.[11] Ebenso legte er in den verbundenen Rechtssachen C-511/18, C-512/18  und C-520/18 Artikel 23 Abs. 1 der DSGVO (Verordnung 2016/679) aus, der gleichfalls eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung personenbezogener Daten durch Online-Kommunikationsdienste ausschließt.[12]

Von größerem Interesse sind indes die Ausführungen des EuGH zu den seiner Ansicht nach möglichen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der allgemeinen Vorratsdatenspeicherung: Weniger überraschend ist hier zunächst die seitens des Gerichtshofs zugelassene gezielte Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Grundlage objektiver Faktoren und in personell-geographisch beschränkter Weise.[13] Insoweit stimmt die  Entscheidung ganz mit den Schlussanträgen des Generalanwalts überein.[14] Überraschend umfangreich sind indes die weiteren von ihm festgelegten möglichen Ausnahmen: So erklärte er auch die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten für zulässig, wenn im betreffenden Mitgliedstaat eine nachweislich bestehende oder sogar nur vorhersehbare ernsthafte und tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit besteht, sofern eine wirksame und unabhängige Überprüfung der Anordnung dieser Maßnahme festgelegt und sie zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.[15]

Gleichfalls möglich sind zudem laut Gerichtshof – und das nicht nur zum Schutz der nationalen Sicherheit, sondern auch zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit – sowohl die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen in zeitlich begrenztem Umfang als auch die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten über die zivile Identität von Benutzern elektronischer Kommunikationssysteme „auf Vorrat“, sofern betroffenen Personen die Möglichkeit von Rechtsschutz eingeräumt wird und verfahrensrechtliche Garantien vorgesehen werden.[16]

Dies sind erstaunlich weitreichende Ausnahmen vom grundsätzlich weiterhin aufrecht erhaltenen Verbot der allgemeinen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung, und sie führen dazu, dass entgegen manchen Stimmen mit diesen EuGH-Entscheidungen mitnichten das Ende der Vorratsdatenspeicherung eingeläutet wurde.[17] So hatten sich auch die deutsche Bundesjustizministerin Lambrecht und die Innenminister von Bund und Ländern erst kürzlich für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen, insbesondere für den Einsatz gegen online verbreitete Kinderpornographie,[18] denn ohne Speicherung der jeweiligen IP-Adressen lassen sich selten die Täter in der realen Welt ausmachen.[19] Gerade dies dürfte daher der klassische Anwendungsfall für die vom Gerichtshof für zulässig befundene Möglichkeit der allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von IP-Adressen werden.[20]

3. Fazit

Zusammenfassend ist dem Urteil vieler Beobachter zwar zuzustimmen, dass der Gerichtshof seiner grundsätzlich datenschutzfreundlichen Rechtsprechungslinie treu bleibt,[21] da eine allgemeine anlasslose Vorratsdatenspeicherung im Sinne einer dauerhaften Massenüberwachung grundsätzlich weiterhin für unionsrechtswidrig befunden wurde. Allerdings zeigen schon die unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Reaktionen auf die Urteile,[22] dass die umfassenden Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot erstaunen und vielfach noch unklar ist, wie diese in nationales Recht umgesetzt werden können.

Sie überraschen aber insoweit nicht, als dieser den Mitgliedstaaten nunmehr eröffnete Mittelweg sich schon in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 15. Januar 2020 angedeutet hatte:[23] Denn dieser hatte eine begrenzte und differenzierte Speicherung personenbezogener Daten einerseits, aber auch die allgemeine Datenerfassung im Falle einer Ausnahme- bzw. Notstandssituation andererseits für zulässig gehalten.[24]

Der EuGH ist nun aber noch einen Schritt weiter gegangen und lässt wie erwähnt schon eine „vorhersehbare Gefahr für die nationale Sicherheit“ zur Zulässigkeit der allgemeinen Vorratsdatenspeicherung ausreichen sowie auch ganz grundsätzlich die Bekämpfung „schwerer Kriminalität“ für eine unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen, was den Mitgliedstaaten einige Möglichkeiten an die Hand gibt. Nicht zu vergessen sind dabei jedoch die von ihm geforderten zeitlichen Grenzen, verfahrensrechtlichen Garantien und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Grenzen, die in den meisten Mitgliedstaaten zur Unzulässigkeit der jeweiligen nationalen Regelungen führen dürften. Mit Spannung darf daher insbesondere die Entscheidung des EuGH über die Vorlagefrage des BVerwG zur deutschen Variante der Vorratsdatenspeicherung im TKG erwartet werden.[25]

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* Ass. iur. Laura Katharina Woll, LL.M. ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl von Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich.

[1] Siehe Woll, Does the end justify the means? Comments on AG Campos Sánchez-Bordona’s Opinions of 15 January 2020, SEE EU Cluster of Excellence, South Eastern Europe and the European Union – Legal Issues, Vol. 5, 2020 (ISBN 978-3-946851-42-4).

[2] EuGH, verb. Rs. C-511/18, C-512/18 und C-520/18, La Quadrature du Net u.a., und Rs. C-623/17, Privacy International, Urteile vom 6. Oktober 2020.

[3] So u.a. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Caspar und die netzpolitische Sprecherin der Linken Domscheit-Berg (13.10.2020).

[4] BVerwG, Beschluss vom 25.09.2019, Az. 6 C 12.18, NVwZ 2020, 1108; EuGH, Rs. C-793/19 (anhängig).

[5] Dollmann, Keine pauschale Vorratsdatenspeicherung (13.10.2020).

[6] Sehl, Weg frei für Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung (13.10.2020).

[7] EuGH, verb. Rs. C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige und Watson, Urteil vom 21. Dezember 2016, Rn. 134.

[8] ABl. L 201 v. 31.7.2002, S. 46; Gröning/Wildt, EuGH-Generalanwalt fordert enge Grenzen für Vorratsdatenspeicherung, Anwaltsblatt v. 16.01.2020 (13.10.2020).

[9] EuGH, Rs. C-623/17, Privacy International, Rn. 46 bis 49 und verb. Rs. C-511/18, C-512/18 und C-520/18, La Quadrature du Net u.a., Rn. 89, 96, 99 und 104. Siehe auch die Pressemitteilung Nr. 123/20, S. 2 (13.10.2020).

[10] Schlussanträge GA Campos Sánchez-Bordona, Rs. C-623/17, Privacy International, Rn. 79. Siehe auch Rn. 30, 31 und 34 zur Anwendbarkeit der Richtlinie.

[11] EuGH, Rs. C-623/17, Privacy International, Rn. 82 und 83.

[12] EuGH, verb. Rs. C-511/18, C-512/18 und C-520/18, La Quadrature du Net u.a., Rn. 212.

[13] Ibid., Rn. 229, Punkt 1, Zweiter Spiegelstrich.

[14] Schlussanträge GA Campos Sánchez-Bordona, verb. Rs. C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net, Rn. 133 unter Verweis auf die Schlussanträge in der Rs. C‑520/18, Rn. 80.

[15] EuGH, verb. Rs. C-511/18, C-512/18 und C-520/18, La Quadrature du Net u.a., Rn. 229, Punkt 1, Erster Spiegelstrich.

[16] Ibid., Dritter und Vierter Spiegelstrich.

[17] So nämlich Leutheusser-Schnarrenberger, Goodbye Vorratsdatenspeicherung, Verfassungsblog vom 8. Oktober 2020 und von Notz/Rößner, Die Vorratsdatenspeicherung ist mausetot (13.10.2020).

[18] Hoppenstedt, Justizministerin will Vorratsdatenspeicherung gegen Kindesmissbrauch, Spiegel Netzwelt vom 2. Oktober 2020; Vorstoß der Innenminister: Vorratsdatenspeicherung bei Kinderpornografie?, Tagesschau online vom 19. Juni 2020 (13.10.2020).

[19] Sehl (Fn. 5).

[20] Rörig, Kampf gegen Kindesmissbrauch, ZRP 2020, 228 (229 f.).

[21] Dollmann (Fn. 4); Leutheusser-Schnarrenberger (Fn. 16).

[22] So sieht etwa MdB Frei (13.10.2020) eine Offenheit des EuGH gegenüber der Vorratsdatenspeicherung, während von Notz/Rößner (Fn. 16) sie wie erwähnt für tot erklärten.

[23] Siehe Ak/Woll (Fn. 1) unter E. Ausblick auf das Urteil des EuGH.

[24] Schlussanträge GA Campos Sánchez-Bordona, verb. Rs. C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net, Rn. 104, 146 und 155.

[25] Zur Lage in Deutschland instruktiv Wollenschläger, Die Erga-omnes-Wirkung von EuGH-Urteilen in Vorabentscheidungsverfahren und die TK-Verkehrsdatenspeicherung, NJW 2018, 2532.

Suggested Citation: Woll, Laura Katharina, Vorratsdatenspeicherung reloaded? Die EuGH-Urteile vom 6. Oktober 2020 im Überblick: Ein grundsätzliches Verbot mit weitreichenden Ausnahmen, jean-monnet-saar 2020, DOI: 10.17176/20220602-214348-0

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