Neues zum Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende

Österreichischer Verfassungsgerichtshof kippt Verbot der Hilfe zur Selbsttötung

11.01.2021

Ein Beitrag von Laura Katharina Woll *

A. Gleichklang österreichischer und deutscher Verfassungsrechtsprechung 2020: Recht auf selbstbestimmtes Sterben endlich anerkannt

Nach § 78 des österreichischen Strafgesetzbuchs ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet. Letzteres – also die Hilfeleistung zur Selbsttötung – befand der österreichische Verfassungsgerichtshof Anfang Dezember 2020 für verfassungswidrig,[1] denn zum Recht auf Selbstbestimmung nach der Verfassung gehöre „auch die Entscheidung, ob und aus welchen Gründen ein Einzelner sein Leben in Würde beenden will“,[2] so der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Christoph Grabenwarter ausdrücklich auch bei der Urteilsverkündung.[3]

Die Richter*innen gingen in ihrer Entscheidung aber noch einen Schritt weiter und leiteten aus dem Recht auf Selbstbestimmung des Einzelnen auch das Recht eines Suizidwilligen auf Inanspruchnahme der Hilfe Dritter hierfür ab: Zur tatsächlichen Ausübung seiner Entscheidung zur Selbsttötung und der jeweils im Einzelfall gewählten Durchführung kann der Suizidwillige nämlich gegebenenfalls auf Hilfe angewiesen sein, und folglich muss er zur Verwirklichung seines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben „die Möglichkeit haben, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen,“[4] wie das Gericht entschied.

Ganz ähnlich hatten Anfang vergangenen Jahres auch die deutschen Verfassungsrichter*innen geurteilt,[5] als sie mit klaren Worten § 217 des deutschen Strafgesetzbuches für verfassungswidrig erklärt,[6] erstmals ausdrücklich das Recht auf selbstbestimmtes Sterben im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) verankert und darunter auch das Recht subsumiert hatten, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen oder angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen.[7]

B. Ausführliche Rezeption der Entscheidungen des EGMR zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Genau wie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020[8] erfolgt auch in der Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs eine umfassende Rezeption der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR zur Selbstbestimmung über das eigene Lebensende – von der Leitentscheidung Pretty v. UK[9] über Haas v. Switzerland und Koch v. Germany[10] bis hin zu Lambert v. France.[11]

Zwar führten die österreichischen Richter*innen zunächst fälschlicherweise aus, in Pretty v. UK aus dem Jahr 2002 habe der Gerichtshof bereits anerkannt, dass es einen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle, wenn eine suizidwillige Person an der Verwirklichung ihres Sterbewunsches gesetzlich gehindert werde.[12] Tatsächlich hatte der EGMR in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt: „The Court is not prepared to exclude that this constitutes an interference with her right to respect for private life as guaranteed under Article 8 § 1 of the Convention.”[13] (Hervorhebung durch Verfasserin). Er hatte ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben damit also (noch) nicht anerkannt, sondern es lediglich zu Argumentationszwecken und der anknüpfenden Rechtfertigungsprüfung nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK hypothetisch unterstellt.[14]

Zu Recht betonte der Verfassungsgerichtshof sodann aber die Anerkennung eines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben durch den EGMR im Jahr 2011 in Haas v. Switzerland, wonach das Recht auf Achtung des Privatlebens auch die Entscheidung umfasst, über Zeitpunkt und Umstände des eigenen Todes zu entscheiden.[15]

Den in Reaktion auf die Verfassungsgerichtshof-Entscheidung zum Teil erneut beschworenen „Dammbruch“-Argumenten[16] kann auch im Falle Österreichs wiederum entgegen gehalten werden: die Richter*innen betonen unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR klar die Notwendigkeit des Lebensschutzes und insbesondere die Pflicht nationaler Behörden, Einzelne vor lebensgefährdenden Handlungen zu schützen, wenn keine freie, in Kenntnis aller Umstände erfolgte Entscheidung zur Selbsttötung vorliegt.[17] Sie machen aber auch deutlich, dass aus dem Recht auf Leben keine „Pflicht zum Leben“[18] resultiert, denn diese würde „den Grundrechtsträger zum Adressaten der Schutzverpflichtung“[19] machen. Zur Verhinderung von Missbrauch sehen sie indes den Gesetzgeber in der Pflicht, auch rechtliche Sicherungsinstrumente zur Gewährleistung vorzusehen, dass betroffene Personen ihre Entscheidung zur Selbsttötung autonom und nicht unter dem Einfluss Dritter fassen.[20]

Sie erkennen die Schwierigkeit der Feststellung an, dass der Sterbewille im Einzelfall wirklich in freier Selbstbestimmung getroffen wurde; dies darf jedoch, wie sie zu Recht betonen, „nicht als Rechtfertigung dafür genommen werden, durch ein ausnahmsloses Verbot jegliche Hilfeleistung zur Selbsttötung welcher Art und Form auch immer […] zu untersagen und damit das Recht des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen, sich das Leben mit Hilfe eines Dritten zu nehmen, unter allen Umständen zu verneinen.“[21]

C. Eine begrüßenswerte Entscheidung für das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen

Die Nichtigerklärung des § 78 StGB durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof ist eine begrüßenswerte Entscheidung für das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen – und fast zehn Jahre nach der Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben durch den EGMR haben 2020 endlich auch die Verfassungsrichter*innen in Österreich und Deutschland gleichermaßen anerkannt, dass dieses Selbstbestimmungsrecht auch das Recht umfasst, über Zeitpunkt und Umstände des eigenen Todes zu entscheiden. Begrüßenswert ist, dass beide den nationalen Gesetzgebern aufgeben, in den jeweiligen Neuregelungen auch die Hilfeleistung durch Dritte bei der Verwirklichung des eigenen Sterbewunsches nicht unmöglich zu machen, denn dies allein erkennt die Realität vieler Betroffener an, die hierfür schlicht auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Begrüßenswert ist im Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs darüber hinaus insbesondere die Passage, wonach auch staatliche Maßnahmen notwendig sind, um für jeden einen Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung zu gewährleisten.[22] Denn die Palliativmedizin leistet Immenses – und doch gerät auch sie an ihre Grenzen, wie selbst Palliativmediziner*innen einräumen,[23] weshalb es richtig ist, dass die ausdrückliche Anerkennung der Berechtigung jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes Sterben sich mehr und mehr durchsetzt.

D. Fazit: Nun ist der Gesetzgeber gefragt

Mit Spannung bleibt daher abzuwarten, wie der österreichische Gesetzgeber die Wertungen der Verfassungsgerichtshof-Entscheidung umsetzen wird. Während die Nichtigerklärung des § 217 StGB sofortige Wirkung entfaltete, tritt die Aufhebung des österreichischen Verbots der Hilfe zur Selbsttötung erst zum 1. Januar 2022 in Kraft.[24] Zu hoffen bleibt, dass österreichische Stellen nicht die gleiche Verweigerungshaltung wie etwa das deutsche Bundesgesundheitsministerium an den Tag legen werden, das sich beharrlich weigert, die Wertungen der Entscheidungen von Bundesverwaltungsgericht[25] und Bundesverfassungsgericht umzusetzen.[26] Die Verweigerungshaltung deutscher Behörden „offenbart ein merkwürdiges Verständnis nicht nur von Gewaltenteilung, sondern von Rechtsstaatlichkeit allgemein“.[27] Selbstverständlich ist die Abwägung zwischen dem Recht auf selbstbestimmte Entscheidung über den eigenen Tod und der Schutzpflicht für das Leben unter Gewährleistung ausreichender Schutzmechanismen zur Sicherstellung eines autonom und freiverantwortlich getroffenen Sterbewunsches schwierig, doch sind zahlreiche Regelungsmodelle denkbar,[28] und weder Österreich, noch Deutschland können sich weiter der Erkenntnis verschließen, dass die Forderungen nach Selbstbestimmung gerade auch am Lebensende immer lauter werden.[29]

Festzuhalten ist jedenfalls: Suizidassistenz ist ein Thema, das in  unserer immer älter werdenden Gesellschaft nur weiterhin an Bedeutung gewinnen wird und daher dringend Rechtssicherheit für alle Beteiligten erfordert.[30]

____________

* Ass. iur. Laura Katharina Woll, LL.M. ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl von Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M.

[1] VfGH, Entscheidung vom 11.12.20, Az. G 139/2019-71, Rn. 116. Sie ist hier abrufbar (07.01.2021).

[2] VfGH, Entscheidung vom 11.12.20, Az. G 139/2019-71, Rn. 73.

[3] Löwenstein, Selbstbestimmtes Ende des Lebens?, FAZ Nr. 291 vom 14.12.20, S. 10. Siehe auch https://orf.at/stories/3193453/ (07.02.2021).

[4] VfGH, Entscheidung vom 11.12.20, Az. G 139/2019-71, Rn. 74.

[5] BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16.

[6] Für eine Besprechung dieser Entscheidung siehe Siems, KriPoZ 2 (2020), S. 131 ff. und Woll,  Ein Update zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben nach der Entscheidung des BVerfG zu § 217 StGB, Saar Brief vom 09.03.2020.

[7] BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, Rn. 212.

[8] Ibid., Rn. 302 ff.

[9] EGMR, Nr. 2346/02, Pretty v. the United Kingdom, Urt. v. 29.04.2002. Eine teilweise Übersetzung findet sich in NJW 2002, S. 2851 ff. Für eine ausführliche Besprechung vgl. Woll, ZEuS, 21. Jahrgang, Heft 2, 2018, S. 184 ff.

[10] Dazu Bachelet, Droit de mourir dignement: les « petits pas » de la Cour de Strasbourg, Dalloz actualité v. 04.09.2012 (abrufbar unter https://www.dalloz-actualite.fr/auteur/olivier-bachelet?page=2) und Woll, ZEuS, 21. Jahrgang, Heft 2, 2018, S. 193 ff.

[11] VfGH, Entscheidung vom 11.12.20, Az. G 139/2019-71, Rn. 67 ff.

[12] Ibid., Rn. 67.

[13] EGMR, Nr. 2346/02, Pretty v. the United Kingdom, Urt. v. 29.04.2002, Rn. 67.

[14] Von Schwichow, Die Menschenwürde in der EMRK, 2016, S. 126; Woll, ZEuS, 21. Jahrgang, Heft 2, 2018, S. 187.

[15] VfGH, Entscheidung vom 11.12.20, Az. G 139/2019-71, Rn. 68. Zur EGMR-Entscheidung Marguénaud, Le droit de se suicider de manière sûre, digne et indolore, RTDciv. 2011, S. 312 und Woll, ZEuS, 21. Jahrgang, Heft 2, 2018, S. 190.

[16] Siehe Redaktion beck-aktuell online, 14. Dezember 2020, zu VfGH Österreich, Urteil vom 11.12.2020 – G 139/2019 (08.01.2021).

[17] VfGH, Entscheidung vom 11.12.20, Az. G 139/2019-71, Rn. 69 und 70.

[18] Ibid., Rn. 84.

[19] Ibid.

[20] Ibid., Rn. 99 ff.

[21] Ibid., Rn. 103.

[22] Ibid., Rn. 102.

[23] Gottschling, Leben bis zuletzt: Was wir für ein gutes Sterben tun können, 2016, S. 38. Siehe auch https://www.tagesschau.de/inland/prosterbehilfe100.html (08.01.2021).

[24] VfGH, Entscheidung vom 11.12.20, Az. G 139/2019-71, Rn. 117 und Verkündungsformel I, Ziffer 2; Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2020, zu VfGH Österreich, Urteil vom 11.12.2020 – G 139/2019 (Fn. 16).

[25] Zur BVerwG-Entscheidung 3 C 19.15 aus dem Jahr 2017 ausführlich Weilert, Anmerkung zu BVerwG, Urt.v. 02.03.2017 – 3 C 19.15, DVBl 2017, S. 904 ff. und Woll, ZEuS, 21. Jahrgang, Heft 2, 2018, S. 204 ff.

[26] Ausführlich dazu Lemmert, JuWissBlog Nr. 21/2020 und Nr. 22/2020 (08.01.2021). Siehe auch https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2020/Sterbehilfe-Spahn-boykottiert-Recht,sterbehilfe360.html (08.01.2021).

[27] Lemmert, JuWissBlog Nr. 22/2020 (Fn. 26).

[28] Instruktiv zu möglichen Regelungsoptionen in Deutschland nach der Entscheidung des BVerfG Lindner, ZRP 2020, S. 66 ff.

[29] Gottschling, Leben bis zuletzt: Was wir für ein gutes Sterben tun können, 2016, S. 22; Woll, ZEuS, 21. Jahrgang, Heft 2, 2018, S. 210.

[30] So auch Windsberger, Wie Sterbebegleiter zu Straftätern werden (08.01.2020).

Suggested Citation: Woll, Laura Katharina, Neues zum Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende: Österreichischer Verfassungsgerichtshof kippt Verbot der Hilfe zur Selbsttötung, jean-monnet-saar 2021, DOI: 10.17176/20220602-161153-0

Print Friendly, PDF & Email