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Verbindliche Quoten rechtmäßig: Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-643/15 und C-647/15 Slowakei und Ungarn / Rat

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die Notfallumsiedlung von Schutzsuchenden aus Griechenland und Italien ab. Diese kurze Besprechung zeigt: mit durchaus guten Gründen.

Ein Beitrag von Michael Schuberth*

I. Einordnung:

Die Verfahren C-643/15 und C-647/15 wurden auf diesem Blog von Beginn an begleitet.[1] Fast zwei Jahre nach Erlass des streitgegenständlichen Beschlusses folgte nun am 06. September 2017 das mit Spannung erwartete Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union.[2] Der EuGH wies die Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss zur Umverteilung von Schutzsuchenden[3] vollumfänglich ab. Der vorliegende Beitrag soll die rechtlichen Erwägungen und tragenden Gründe des Urteils darstellen (II.) und die entscheidenden Punkte kurz bewerten (III.), um dann mit einem kurzen Fazit zu enden (IV.).

II. Rechtliche Erwägungen

Die Richter gehen in ihrem Urteil auf fast alle vorgebrachten Klagegründe der beiden Antragsteller ein. Es sollen hier jedoch nur die tragenden Gründe dargestellt werden.

Der EuGH stellt zunächst fest, dass Art. 78 Abs. 3 AEUV die taugliche Rechtsgrundlage sei, um den in Streit stehenden Beschluss zu fassen. Insbesondere sei die Norm nicht darauf beschränkt, ergänzende Maßnahmen operativer oder finanzieller Natur zu erlassen. Vielmehr sei auch das Abweichen von Gesetzgebungsakten möglich.[4] Damit wurde die bereits im ersten Beitrag aufgezeigte Frage[5], ob ein solches Vorgehen von der Notlagenkompetenz umfasst sei, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet. Der Gerichtshof macht diese weite Interpretation zunächst daran fest, dass der Wortlaut offen sei und daher keine Anhaltspunkte für eine beschränkte Auslegung allein aus diesem Grund vorlägen.[6] Vor allem aber stellt er auf den Sinn und Zweck der Norm ab. Als Notlagenkompetenz müsse die Norm ein effektives Instrument zur Bekämpfung einer Notsituation darstellen.[7]

Allerdings setzt der EuGH auch eindeutige Grenzen: Es dürfe nicht zu einer Umgehung der Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 2 AEUV kommen. Die aufgrund Art. 78 Abs. 3 AEUV erlassenen Maßnahmen dürften deshalb keine Gesetzgebungsakte ersetzen und dürften nicht zu einer permanenten und generellen Änderung bestehender Gesetzgebungsakte führen.[8]

Als nächstes widmet sich der Gerichtshof den Tatbestandsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen des Art. 78 Abs. 3 AEUV. Vorweg stellt er fest, dass dem Rat aufgrund der prekären Lage hierbei eine weite Einschätzungsprärogative zukomme.

Zu dem im Tatbestand geforderten Zusammenhang zwischen dem plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen und der Notlage führen die Richter aus, dass unabhängig von der jeweiligen Sprachfassung des Art. 78 Abs. 3 AEUV – in manchen heißt es (übersetzt) „characterized“ in manchen „caused“ – jedenfalls eine hinreichend enge Verknüpfung zwischen Ereignis und Folge bestehen müsse. Das Vorliegen anderer Umstände – hier wurde von Seiten der Antragsteller auf die strukturellen Mängel der Asylsysteme Griechenlands und Italiens hingewiesen – sei nicht von Relevanz.[9]

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass auch die zukünftige, von einem Durchführungsbeschluss abhängige Verteilung von 54.000 Antragstellern gem. den Vorgaben des Art. 4 Abs. 2, 3 und 7 des Beschlusses von der Rechtsgrundlage gedeckt sei und schließt sich damit den Erwägungen des Generalanwaltes an. Unter erneutem Verweis auf die Einschätzungsprärogative wird ausgeführt, dass nur durch solche Anpassungsmechanismen einer gegebenenfalls eintretenden Änderung der Situation Rechnung getragen werden könne.[10]

Bei der Frage nach der Einhaltung der Verfahrensvorschriften soll auf drei Punkte eingegangen werden. Zunächst bestätigt der Gerichtshof die Ansicht[11], dass den aufgrund von Art. 68 AEUV erlassenen Schlossfolgerungen im Ergebnis keine rechtlich bindende Wirkung zukommt.[12] Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni 2015[13], in denen ein Einstimmigkeitserfordernis für die Umverteilung von Schutzsuchenden vereinbart wurde, seien zum einen eindeutig auf die freiwillige Umverteilung von 40.000 Antragstellern im Beschluss vom 14. September 2016[14] bezogen. Zum anderen sei es auch ohnehin mit dem Grundsatz des Institutionellen Gleichgewichts nicht vereinbar, wenn es dem Europäischen Rat möglich wäre, die in den Verträgen vorgesehenen Verfahrensregeln zu ändern.[15]

Im Rahmen der Frage der ordnungsgemäßen Anhörung des Europäischen Parlaments wird darauf abgestellt, dass es über die durchaus wesentlichen Änderungen nach der ersten Anhörung stets informiert gewesen sei. Die Frage nach der Echtheit der von Ungarn vorgelegten Urkunden[16] lässt der Gerichtshof offen.[17]

Daneben brachten die Antragsteller vor, dass der Beschluss aufgrund der Abänderung des ursprünglichen Kommissionsvorschlages hätte einstimmig ergehen müssen, Art. 293 Abs. 1 AEUV. Auch dieses Vorbringen weist der Gerichtshof zurück. Es läge ein Fall des Art. 293 Abs. 2 AEUV vor, also eine Abänderung des Vorschlages durch die Kommission selbst. Die Kommission sei durch ihre beiden Vertreter in den Verhandlungen des Rates vertreten worden. Er führt hier seine Rechtsprechung insoweit fort, als dass er im Rahmen des Art. 293 Abs. 2 AEUV keine Formanforderungen an die Abänderung stellt; vielmehr sei hier ein gewisser Grad an Flexibilität erforderlich.[18] Noch flexibler sei man erst recht im Lichte der Notfallsituation in Fällen des Art. 78 Abs. 3 AEUV.[19] Entscheidend sei alleine, dass das Initiativrecht der Kommission nicht ausgehöhlt werde. Art. 13 der Geschäftsordnung der Kommission[20], der die Beschlussfassung der Kommission im Wege der Ermächtigung regelt, müsse seinerseits im Kontext des Art. 293 Abs. 2 AEUV erweitert ausgelegt werden.[21]

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Beschlusses stellt der EuGH zunächst fest, dass er aufgrund des –  im Rahmen solcher essentiell politischen Entscheidungen – bestehenden Einschätzungsspielraumes seinen Prüfungsumfang zurücknehme.[22] Dann stellt er fest, dass die Maßnahme entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht offensichtlich ungeeignet sei, das Ziel – den Migrationsdruck auf die besonders betroffenen Mitgliedstaaten Italien und Griechenland zu reduzieren – zu erreichen. Bei dem vorliegenden Maßnahmenbündel[23] sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich; die Maßnahmen könnten hinsichtlich ihrer Geeignetheit nicht isoliert betrachtet werden.[24] Vor allem aber führt er aus, dass zur Beantwortung der Frage der Geeignetheit eine ex-ante-Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der damals vorhandenen Informationslage durchzuführen sei.[25] Der Rat habe seinerzeit nicht vorhersehen können, dass die Umverteilung, insbesondere auch aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft einiger Mitgliedstaaten, derart zäh durchgeführt werde.

Der Beschluss ist nach Ansicht des Gerichtshofes auch erforderlich. Es habe zum damaligen Zeitpunkt kein milderes Mittel gegeben, dass gleich effektiv sei und genauso schnell habe erlassen werden können.[26]

Auch den Vorwurf Ungarns, der Beschluss sei deshalb unverhältnismäßig, weil Ungarn selbst in einer Notlage gewesen sei[27], weisen die Richter zurück. Hier wird ausgeführt, dass der Gerichtshof keinesfalls die Auswirkungen der Umsiedlung auf die Zielstaaten verkenne. Diese Belastung sei aber nach dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten aufzuteilen. Insbesondere sei dem Rat schon deshalb kein Vorwurf zu machen, Ungarn zum Aufnahmestaat zu machen, weil es aufgrund eigener Initiative aus der im ursprünglichen Kommissionsvorschlag bestehenden Begünstigung herausgenommen wurde.[28] Überdies gäbe es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zahlreiche Anpassungs- und Entlastungsmechanismen für besonders betroffene Aufnahmestaaten, von denen Ungarn – im Unterschied etwa zu Schweden oder Österreich – bislang keinen Gebrauch gemacht habe.[29]

Der EuGH geht an dieser Stelle trotz der verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit[30] des Vorbringens Polens als Streithelfer ein, die Unverhältnismäßigkeit rühre daher, dass der Beschluss auf ethnisch nahezu homogene Staaten wie Polen („virtually ethnically homogeneous, like Poland“[31]) eine stärkere Auswirkung habe. Solche Erwägungen stünden eindeutig im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union und im Speziellen zu Art. 21 GrCh.[32]

Zuletzt bezieht der EuGH Stellung zur Vereinbarkeit des Beschlusses mit den über Art. 18 GrCh implementierten Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)[33]. Die Antragsteller konkretisierten den bereits in den Klagegründen erhobenen Vorwurf dahingehend, dass der Beschluss gegen den Punkt 192 des Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft[34] und damit im Ergebnis gegen die GFK selbst verstieße. Es sei unzulässig, dass Antragsteller nicht in dem Mitgliedstaat ihrer Antragstellung verbleiben dürfen. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass es sich bei dem zitierten Punkt um eine spezielle Ausprägung des refoulement-Verbotes handele. Dieses verbiete aber nicht die Umsiedlung des Antragstellers in einen anderen, die Vorgaben der GFK beachtenden, Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Antragsteller habe nicht das Recht, sich seinen zuständigen Mitgliedstaat auszusuchen. Vielmehr sei der Beschluss gerade notwendig, um den Schutzsuchenden ihre Rechte aus Art. 18 GrCh zu gewährleisten.[35]

III. Bewertung

Das Urteil erfüllte größtenteils die Hoffnung, die bereits am Ende des letzten Beitrages[36] geäußert wurde. Der Gerichtshof griff die Vorlage des Generalanwaltes auf und untermauerte das Urteil, vor allem dort wo die Schlussanträge etwas ausführlicher hätten sein können, mit guter Begründung. Die lang ersehnte Beantwortung der Frage der Reichweite des Art. 78 AEUV wurde geklärt. Dies ist nicht nur aus wissenschaftlicher Sicht erfreulich, sondern auch deshalb von immenser praktischer Bedeutung, weil in diesem Bereich nun eine größere Rechtssicherheit herrscht. Kommission und Rat wissen nun, dass ihnen im Falle einer durch einen plötzlichen Zustrom an Drittstaatsangehörigen ausgelösten Notlage dank dieser Rechtsgrundlage ein schnelles und effektives Handeln möglich ist. Begrüßenswert ist insofern, dass sich der EuGH hier im Sinne der Effektivität gegen die wohl vormals herrschende Ansicht in der Literatur gestellt hat. Um die von dieser Ansicht befürchteten Umgehung des Art. 78 Abs. 2 AEUV zu verhindern, genügen die Anforderungen, die der EuGH aufstellt; auch wenn die Voraussetzung, dass eine Maßnahme unter Art. 78 Abs. 3 AEUV nur temporär sein darf, schon geschriebenes Tatbestandsmerkmal ist.

Bemerkenswert aber auch folgerichtig ist, dass der EuGH die ohnehin im Rahmen des Art. 293 Abs. 2 AEUV bestehende Flexibilität bei der Abänderung von Vorlagen durch die Kommission selbst, im Kontext des Art. 78 Abs. 3 AEUV noch stärker im Vordergrund sieht. Es wäre nämlich im Sinne der Effektivität und Handlungsgeschwindigkeit nicht sinnvoll, einerseits den Anwendungsbereich des Art. 78 Abs. 3 AEUV weit, aber andererseits die Voraussetzungen an eine Änderung der Initiative eng zu fassen. Auch wenn eine zu extensive Auslegung von Normen im Sinne der Effektivität der Gefahrenabwehr stets mit Vorsicht zu betrachten ist, stößt die Auslegung des EuGH im vorliegenden Fall auf keinerlei Bedenken. Die anerkannten Methoden der Auslegung rechtfertigen dieses Ergebnis nicht nur, sie führen fast zwangsläufig zu diesem hin. Im Anwendungsbereich des Art. 78 Abs. 3 AEUV prüft der EuGH schulbuchmäßig die Auslegung anhand Wortlaut und Telos und kommt so zu Recht zu einer weiten Lesart; die Herren der Verträge wollten sicherlich keine Notlagenkompetenz schaffen, die im Ernstfall lediglich ein stumpfes Schwert darstellen würde[37]. Die Gefahr der Umgehung des Art. 78 Abs. 2 AEUV besteht bei Anwendung der vom EuGH aufgestellten Kriterien kaum, denn eine dauerhafte Abweichung von Gesetzgebungsakten kann hierüber nicht erfolgen. Daneben ist auch die im Rahmen des Art. 293 Abs. 2 AEUV vorhandene und im Bereich der Notlagenkompetenz jetzt noch erweiterte Flexibilität ebenfalls unproblematisch. Der EuGH verlangt hier, dass das vom Institutionellen Gleichgewicht der Kommission zugeordnete Initiativrecht nicht ausgehöhlt werden darf.[38] Dies ist auch bei einem weiten Verständnis der Anforderungen des Art. 293 Abs. 2 AEUV gewährleistet; die Kommission bleibt auch bei Vertretung durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder in den Verhandlungen des Rates Herrin ihrer Initiative. Das Verlangen nach einer förmlichen Änderung wäre übertriebener Formalismus.

Dass der EuGH im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht den Antragstellern folgt, war abzusehen. Konsequent  war, dass er den Umstand, dass Ungarn sich selbst aus dem Umverteilungsmechanismus als begünstigter Mitgliedstaat herausnahm, im Ergebnis zu Lasten Ungarns auslegte. Der EuGH machte – wie oben bereits ausgeführt – deutlich, dass eine Einbeziehung Ungarns als Zielstaat aus Sicht des Rates zum damaligen Zeitpunkt deshalb nicht zu beanstanden war.[39] Letztlich blieb also das widersprüchliche Verhalten Ungarns, auch wenn es sich bei der Nichtigkeitsklage um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt, nicht unbeachtet.

Im Rahmen der Erforderlichkeit verlangt der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Notlagensituation des Art. 78 Abs. 3 AEUV, dass eine Alternativmaßnahme nicht bloß weniger einschneidend bei gleicher Effektivität ist, sondern auch, dass die Maßnahme ebenso schnell gefasst werden kann. Dies ist bemerkenswert, weil es offenbar in diesem Bereich zu einem zusätzlichen Prüfungspunkt im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung kommt.

Der EuGH bestätigt im Ergebnis, dass bei einer so beschlossenen Umverteilung offensichtlich kein Verstoß gegen das refoulement-Verbot gegeben ist. Eine Auseinandersetzung mit Art. 26 GFK im Sinne einer negativen Freizügigkeit kam für den EuGH offenbar nicht in Betracht[40].

Zuletzt bleibt ein kleiner Kritikpunkt offen: Die Begründung, weshalb auch die Regelungen des Art. 4 Abs. 2, 3 und 7 des Beschlusses (die zukünftige Verteilung von 54.000 Antragstellern) von der Notlagenkompetenz gedeckt sein sollen, fällt etwas dürftig aus. Im Ergebnis ist auch hier klar, dass der EuGH den Beteiligten im Rahmen der Rechtsgrundlage des Art. 78 Abs. 3 AEUV – zu Recht – einen weiten Einschätzungsspielraum gewährt. Allerdings hätte es hier einer näheren Begründung bedurft, warum eine Reaktionsmöglichkeit für zukünftig eventuell auftretende Probleme von einer Rechtsgrundlage gedeckt sein soll, die auf die Beseitigung einer aktuellen Notsituation abzielt. Es ist verständlich, dass die Verankerung dieses Mechanismus einen weiteren Zeitgewinn  im Fall der Fälle dadurch ermöglicht, dass das Parlament nicht mehr beteiligt werden muss, um den Rahmenbeschluss aus Art. 4 Abs. 7 des Beschlusses zu erlassen. Fraglich ist jedoch, ob – wenn etwa in anderen Mitgliedstaaten der Migrationsdruck erheblich steigt – dann nicht der normale Weg über Art. 78 Abs. 3 AEUV ebenfalls möglich wäre. Der vorliegende Fall zeigt doch gerade, dass auch in einer dramatischen Situation das normale Verfahren des Abs. 3 gangbar ist. Hierzu hat der EuGH die Voraussetzungen durch dieses Urteil geschaffen. Ein etwas höherer Begründungsaufwand hätte hier sicherlich gut getan.

IV. Fazit

Neben diesen rechtlich interessanten Weichenstellungen, kommt dem Urteil aufgrund der Vorgeschichte und dem Verhalten vor allem Ungarns im Rahmen der Beschlussfassung eine hohe politische Brisanz zu. Diese wurde aber durch die Äußerungen der ungarischen Regierung nach Verkündung des Urteils noch um ein Vielfaches potenziert. Während die Regierung der Slowakei den Richterspruch zähneknirschend akzeptierte, schaltete man in Ungarn die nächste Stufe der Eskalation, indem man die Anerkennung des Urteils verweigerte. Auch wenn der Wortlaut der Äußerung schon bekannt sein dürfte, soll hier doch noch einmal wiederholt werden, was der ungarische Außenminister Péter Szijjártó von sich gab:

„Es ist ein politisches Urteil, das das europäische Recht und die europäischen Werte vergewaltigt.“[41]

Aus dem ersten Halbsatz folgt das Anliegen dieses Beitrages. Er will sich nicht einreihen in die Vielzahl von Kommentaren der Empörung über diese Wortwahl und über die Verweigerungshaltung Ungarns[42]. Vielmehr will er dazu beitragen, die Mär vom politisch motivierten Urteil zu bekämpfen. Ein beliebtes Mittel von Rechtspopulisten und Demokratiefeinden ist es – so wie es die ungarische Regierung im vorliegenden Fall dann auch tat – Urteile zu politisieren und die Gerichte zum Verrichtungsgehilfen des politischen Gegners zu degradieren.[43] Dieser Trend der Politisierung und Verunglimpfung, der nicht nur in Europa um sich greift[44], birgt ohne Zweifel eine große Gefahr für jeden Rechtsstaat.

Entgegenwirken lässt sich diesem Trend einerseits im Großen: Hier kann versucht werden, mit Hilfe der Möglichkeiten des Rechts und politischem Drucks die Staaten wieder auf den Pfad der Rechtsstaatlichkeit zurückzuführen.[45] Im Kleinen können hoffentlich Beiträge wie dieser dazu beisteuern, zu zeigen, dass diese Urteile durch Anwendung der anerkannten Regeln des Rechts und nicht aufgrund einer politischen Agenda zu Stande kommen.

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* Dipl.-Jur. Michael Schuberth ist ehemaliger Mitarbeiter des Lehrstuhls von Univ.-Prof. Dr. iur. Thomas Giegerich LL.M. und derzeit Rechtsreferendar in Saarbrücken.

[1] Schuberth, Michael, Die Nichtigkeitsklagen der Slowakei und Ungarns gegen die Notfallumsiedlung aus Italien und Griechenland – Eine rechtliche Erörterung der EuGH-Rechtssachen C-643/15 und C-647/15, Saar Blueprints, 11/2016 DE; Schuberth, Michael, Update: Schlussanträge des Generalanwaltes im Rahmen der Nichtigkeitsklagen der Slowakei und Ungarns gegen die Notfallumsiedlung von Flüchtlingen aus Griechenland und Italien sind gestellt, Saar Blueprints, 08/2017 DE, beide online verfügbar unter: https://jean-monnet-saar.eu/?page_id=67 (zuletzt abgefragt am 08. September 2017).

[2] EuGH, Rs. C‑643/15 und C‑647/15, Slowakei und Ungarn / Rat, ECLI:EU:C:2017:631.

[3] Beschluss 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland, ABl. L. 248 v. 24.09.2015, S.80 ff., online abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D1601&from=DE (zuletzt abgefragt am 08. September 2017).

[4] Rn. 78 des Urteils.

[5] Saar-Blueprint 11/2016, D.I.1. und 2. a).

[6] Rn. 75.

[7] Rn. 72.

[8] Rn. 78.

[9] Rn. 125. Er führt aus, dass bei diesem Zustrom ohnehin jedes Asylsystem kollabiert wäre, Rn. 128.

[10] Rn. 130.

[11] Saar-Blueprint 11/2016, D.III.1. und .2.

[12] Rn. 148.

[13] Schlussfolgerungen des Europäisches Rates, 25./26.06.15, EUCO 22/15, S. 2 ff. ; online abrufbar unter: http://www.consilium.europa.eu/de/meetings/european-council/2015/06/25-26/ (zuletzt abgefragt am: 08. September 2017).

[14] Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland, ABl. L. 239 v. 15.09.2015, S. 146 ff., online abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D1523&from=DE (zuletzt abgefragt am 08. September 2017).

[15] Rn. 148.

[16] Saar-Blueprint 8/2017, S. 9.

[17] Rn. 158.

[18] Rn. 179.

[19] Rn. 180.

[20] online verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000Q3614&from=DE (zuletzt abgefragt am 08. September 2017).

[21] Rn. 185.

[22] Rn. 206 f.

[23] siehe wegen des Second Implementation Package: Saar-Blueprint 11/2016, B. sowie online unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/proposal-implementation-package_en (zuletzt abgefragt am 08. September 2017).

[24] Rn. 215.

[25] Rn. 221.

[26] Rn. 236.

[27] So auch schon in Saar-Blueprint 11/2016, D.IV.4.

[28] Rn. 293.

[29] Rn. 295.

[30] Dieses Vorbringen geht weit über das Vorbringen Ungarns als unterstützter Partei hinaus, Rn. 303.

[31] Rn. 302.

[32] Rn. 305.

[33] Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli. 1951 geändert durch Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967.

[34] Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, online verfügbar unter: http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf (zuletzt abgefragt am 08. September 2017).

[35] Rn. 343.

[36] Saar-Blueprint 8/2017, S. 9.

[37] Blueprint 11/2016, D.I.2.a).

[38] Rn. 185.

[39] Vgl. insoweit: Saar-Blueprint 11/2016, D.IV.3. und 4.

[40] So aber: Saar-Blueprint 11/2016, D.VII.1. und 2.

[41] zeit.de, Europäischer Gerichtshof: Slowakei nennt Flüchtlingsurteil „irrelevant“, online abrufbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-09/europaeischer-gerichtshof-slowakei-fluechtlingsquote (zuletzt abgefragt am 08. September 2017).

[42] beispielhaft: http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlingsurteil-zwei-europas-wagen-1.3654969 (zuletzt abgefragt am 08. September).

[43] Vgl. Steinbeis, Maximilian, Katja Kippings „Klassenjustiz“-Tweet, oder das Verfassungsgericht als politischer Feind, VerfBlog, 2016/10/14, online abrufbar unter:  http://verfassungsblog.de/kipping-bverfg-klassenjustiz/ (zuletzt abgefragt am 08. September 2017).

[44] Vgl. etwa: zeit.de, Urteil von Bundesrichter: Trump schimpft über Stopp des Einreiseverbots, online verfügbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/urteil-bundesrichter-washington-einreiseverbot-donald-trump-twitter (zuletzt abgefragt am 08. September 2017).

[45] So etwa das Vorgehen gegen Ungarn in einem Vertragsverletzungsverfahren, das bereits im letzten Beitrag erwähnt wurde, Saar-Blueprint 8/2017, S.9.

Suggested Citation: Schuberth, Michael, Verbindliche Quoten rechtmäßig: Das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-643/15 und C-647/15 Slowakei und Ungarn / Rat, jean-monnet-saar 2017, DOI: 10.17176/20220422-162101-0

Ausgewählte Rechtsfragen des Brexit

Der neueste Aufsatz in der E-Paper Serie Blueprints zum Thema „Ausgewählte Rechtsfragen des Brexit“ von Lyn Paula Fischer beleuchtet Fragen, die sich nicht nur allgemein im Zusammenhang mit dem Austrittsverfahren nach Art. 50 EUV, sondern auch konkret in Verbindung mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU stellen. Nachdem sich die schottische und die nordirische Bevölkerung im Referendum gegen einen Austritt ausgesprochen hatten, wird zunächst untersucht, wie dieser Entscheidung Rechnung getragen werden kann. Im Folgenden werden Rechtsfragen des Austrittsverfahrens sowie die möglichen künftigen Beziehungen Großbritanniens mit der EU beleuchtet.

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CETA und TTIP: Abschluss als gemischte Abkommen und Entscheidung über die vorläufige Anwendung

Der neueste Aufsatz in der E-Paper Serie Blueprints zum Thema „CETA und TTIP: Abschluss als gemischte Abkommen und Entscheidung über die vorläufige Anwendung“ von Philipp Weisgerber widmet sich der juristischen Einordnung der momentan im Blickpunkt der öffentlichen Diskussion befindlichen Freihandelsabkommen CETA und TTIP. Dabei steht vor allem die Frage im Vordergrund, ob es sich bei diesen Abkommen um reine EU-Abkommen oder gemischte Abkommen handelt. Ebenso werden die vorläufige Anwendung solcher Freihandelsabkommen sowie die generellen Probleme der EU-Außenhandelspolitik und eine mögliche Reform dieser erörtert.

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Unionsrechtliche Zulässigkeit von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren in BITs zwischen zwei Mitgliedstaaten: BGH-Vorlage an den EuGH

Der neueste Aufsatz in der E-Paper Serie Blueprints zum Thema „Unionsrechtliche Zulässigkeit von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren in BITs zwischen zwei Mitgliedstaaten: BGH-Vorlage an den EuGH“ von Franziska Lind befasst sich mit dem heiklen Thema der Schiedsverfahren. Dass sich diese Problematik nicht auf neue Freihandelsabkommen mit Drittstaaten wie den USA beschränkt, zeigt dieser Beitrag. Nach wie vor sind noch etwa 190 sog. Intra-EU-BITs in Kraft, die Schiedsverfahren privater Investoren aus einem Mitgliedstaat der EU gegen einen anderen Mitgliedsstaat als solchen vorsehen. Diese BITs sind der EU-Kommission schon seit längerem ein Dorn im Auge. Nun hat der BGH dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erstmals die Möglichkeit gegeben, zur Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit solcher Intra-EU-BIT-Schiedsverfahren Stellung zu beziehen. Im Kern geht es um die Frage, ob die Schiedsklauseln mit Art. 344, 267 und 18 AEUV vereinbar sind. Dies wird im vorliegenden Beitrag untersucht. Außerdem wird ein Ausblick auf die zu erwartenden Folgen der EuGH-Entscheidung gegeben.

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Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Emblem_of_the_Court_of_Justice_of_the_ European_Union.svg

Sieg oder Niederlage für den Front Polisario?

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑104/16 P

Die sahrauische Unabhängigkeitsbewegung unterliegt in zweiter Instanz mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen den ein Abkommen der EU mit Marokko zur Handelsliberalisierung billigenden Ratsbeschluss 2012/497/EU. Die Klageabweisung beruht allerdings gerade auf der vom Front Polisario angestrebten Feststellung, das Abkommen dürfe nicht auf das umstrittene Gebiet der Westsahara angewendet werden.

Ein Beitrag von Helen Küchler und Thomas Giegerich**


A. Einordnung des EuGH-Urteils

Das in diesem Blog bereits thematisierte Verfahren Front Polisario gegen Rat der EU[1] hat kurz vor Weihnachten mit dem Urteil des EuGH vom 21.12.2016 seinen Abschluss gefunden. Die in der Überschrift unseres letzten Blogbeitrags zur Entscheidung der ersten Instanz aufgeworfene Frage, ob ein „Abkommen der EU mit Marokko auf das umstrittene Gebiet der Westsahara angewendet werden dürfe“, wurde nun nach dem EuG auch vom EuGH mit einem klaren Nein beantwortet. Allein diese im Urteil der zweiten Instanz enthaltene Aussage dürfte für den Kläger, die nationale Unabhängigkeitsbewegung des Volkes der Westsahara (Sahrauis), den „Front Polisario“, ein politischer Erfolg gewesen sein,[2] der die Außenhandels-Beziehungen der EU zu Marokko zukünftig etwas schwieriger gestalten dürfte.[3]

Juristisch gesehen stellt das Urteil der Rechtsmittelinstanz für den Front Polisario jedoch einen Rückschlag dar,[4] denn der EuGH wies seine Klage als unzulässig ab. Der Gerichtshof zog aus der Feststellung der Unanwendbarkeit des von der EU abgeschlossenen Liberalisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Marokko auf die Westsahara damit andere Schlüsse als das EuG, hob dessen Urteil vom 10.12.2015[5] auf und entschied selbst endgültig, da die Rs. entscheidungsreif war. Das EuG hatte den durch den Front Polisario angefochtenen Ratsbeschluss, der das Abkommen zwischen der EU und Marokko genehmigte, insoweit für nichtig erklärt, wie dieser die Anwendung des Abkommens auf die Westsahara billigte. Im Gegensatz zum EuG[6] und entsprechend den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet[7] nahm der EuGH jedoch an, dass die Westsahara schon nicht vom räumlichen Geltungsbereich des Abkommens umfasst sei. Das Abkommen sei vielmehr auf das völkerrechtlich anerkannte und unumstrittene Gebiet Marokkos beschränkt.[8] In den Rn. 83-125 seines Urteils widerlegt der EuGH dezidiert die Behauptung des Front Polisario, dass das streitgegenständliche Abkommen „in der Praxis in bestimmten Fällen auf die Westsahara angewandt werde, obwohl diese nicht zum Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko gehöre“ und folgert hieraus sodann, dass der Front Polisario durch den Ratsbeschluss gerade nicht in eigenen Rechten betroffen sei. (Rn. 131) Die Anforderung des Art. 263 Abs. 4 AEUV an die Klagebefugnis sei im vorliegenden Fall mithin nicht erfüllt.

Ohne auf die weiteren Erwägungen der Rechtsmittelbegründung einzugehen, wies der EuGH die Klage des Front Polisario aufgrund seiner fehlenden Klagebefugnis ab. Die nach dem Urteil des EuG in der Literatur umstrittene Frage, inwieweit die EU im Rahmen ihrer Außenhandelsbeziehungen die Einhaltung der Menschenrechte gewährleistet werden muss, blieb deswegen leider ungeklärt.[9] Dafür setzte sich der EuGH bei der Auslegung des Liberalisierungsabkommens intensiv mit den „in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssätzen“ (Rn. 132) auseinander und trug zur Klärung der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) kodifizierten Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts bei. Auch das Selbstbestimmungsrecht der Völker und der völkerrechtliche Status der Westsahara wurden durch den Gerichtshof intensiv erörtert.[10]


B. Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des EuGH spricht eine Vielzahl von völkerrechtlichen Erwägungen gegen die vom EuG zur Begründung der Klagebefugnis getroffene Annahme, dass das Liberalisierungsabkommen der EU mit Marokko auch auf die Westsahara anwendbar sei. Das EuG habe den Begriff „Gebiet des Königreichs Marokko“, mit dem der räumliche Geltungsbereich des Liberalisierungsabkommens festgelegt wird, rechtlich falsch ausgelegt, weil es die in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssätze bei der Auslegung des Abkommens entgegen Art. 31 Abs. 3 Buchst. c WÜRV nicht ausreichend berücksichtigt habe. (Rn. 86)

Als erster einschlägiger Rechtssatz des Völkerrechts sei das durch die Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung der UN präzisierte, gewohnheitsrechtlich anerkannte Selbstbestimmungsrecht der Völker zu beachten gewesen, da dieses den Sahrauis entsprechend dem Gutachten des IGH über die Westsahara und mehreren Resolutionen der UN-Generalversammlung zustehe. Der aus diesem Recht resultierende besondere Status der Westsahara stehe der vom EuG vorgenommenen Auslegung entgegen, nach der ihr Gebiet in den territorialen Anwendungsbereich des Abkommens der EU mit Marokko falle. Das EuG habe somit zwar den besonderen Status, über den die Westsahara nach dem Völkerrecht – insbesondere aufgrund des Selbstbestimmungsrecht der Völker – verfüge, erkannt, hieraus aber nicht die richtigen Konsequenzen gezogen. (Rn. 92 f.)

Nach Art. 29 WÜRV seien Verträge zwar immer auf das „gesamte Hoheitsgebiet“ der Vertragsparteien anwendbar. Dieser Begriff umfasse aber gerade nicht – wie vom EuG angenommen – auch umstrittene Territorien. Vielmehr gelte Art. 29 WÜRV nur für den räumlichen Bereich, in dem der Staat sämtliche Befugnisse ausübe, die ihm nach dem Völkerrecht als souveräne Einheit zustünden. (Rn. 95) Sollte ein Vertrag darüber hinaus auch auf andere Gebiete Anwendung finden, z.B. auf solche, die der betreffende Staat faktisch (zum Teil) kontrolliere oder für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich sei, wäre es nach internationaler Praxis notwendig, dieses Gebiet explizit in den Anwendungsbereich des Vertrages einzubeziehen. (Rn. 96-99)

Der zweite durch das EuG nach Ansicht des EuGH fälschlicherweise missachtete Völkerrechtssatz betrifft die relative Wirkung von Verträgen gegenüber Dritten. Nach diesem in Art. 34 WÜRV kodifizierten Grundsatz dürfen Verträge Dritten ohne deren Zustimmung weder schaden noch nützen (pacta tertiis nec nocent nec prosunt). Aufgrund des im Urteil eingangs hergeleiteten, gesonderten völkerrechtlichen Status der Westsahara sei diese „Dritter“ im Sinne der Pacta-Tertiis Regel. Die Durchführung des Abkommens zwischen Marokko und der EU auf dem Gebiet der Westsahara bedürfte demnach der ausdrücklichen Zustimmung der Sahrauis. Da diese vorliegend jedoch nicht erfolgt war, sei es seitens des EuG rechtfehlerhaft gewesen, davon auszugehen, dass die Vertragsparteien sich stillschweigend darauf geeinigt hätten, ihr Abkommen auch auf das Gebiet der Westsahara, also zulasten eines Dritten anzuwenden. (Rn. 106-108)

Eine stillschweigende Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs des Liberalisierungsabkommens auf die Westsahara lässt sich nach Überzeugung des EuGH auch nicht aus dem Unterlassen des Rats der EU folgern, eine Klausel in das Abkommen aufzunehmen, die die Westsahara ausdrücklich von seinem räumlichen Geltungsbereich ausgenommen hätte. Eine solche explizite Regelung sei nicht notwendig gewesen, da das streitgegenständliche Abkommen nur einen bereits bestehenden Vertrag mit Marokko abgeändert habe. Nach Art. 30 Abs. 2 WÜRV gelten dessen frühere Vorschriften vorrangig weiter, soweit sie nicht ausdrücklich durch das neue Abkommen abgeändert wurden. Für den Anwendungsbereich des Vertrages bedeute dies, dass die Westsahara auch weiterhin nicht hierunter falle, da sich schon das frühere Abkommen nicht auf dieses Gebiet bezogen habe. Die vom EuG bemängelte „Untätigkeit“ des Rates sei somit unschädlich gewesen und habe nicht die Anwendung des Abkommens auf die Westsahara zur Folge gehabt. (Rn. 109-116)

An dieser Feststellung ändert sich laut EuGH auch dann nichts, wenn man das durch das EuG angeführte Problem der De-Facto-Anwendung einiger Vorschriften des Liberalisierungsabkommens auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara berücksichtigt. Denn diese faktische Durchführung des Vertrages sei nur dann als „spätere Übung“ gem. Art. 31 Abs. 3 Buchst. b WÜRV bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigen, wenn sich aus ihr die „Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung“ ergäbe. (Rn. 120) Das EuG habe im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht nachweisen können, dass Marokko und die EU durch diese Praxis übereinstimmend den Anwendungsbereich ihres Vertrages hätten abändern wollten. Im Gegenteil, die Umstände des Falls sprächen eher gegen eine solche Absicht der EU. Denn würde die Union Marokkos De-Facto-Anwendung des Abkommens auf Produkte aus der Westsahara zustimmen, würde sie das Abkommen in einer Weise durchführen, die gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker, die relative Wirkung völkerrechtlicher Verträge und den Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben verstieße. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Union mit solchen Verstößen gegen zwingende Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts einverstanden sei. Darum dürfe dem EuG nicht in der Annahme gefolgt werden, dass die EU den Anwendungsbereich des Abkommens durch dessen De-Facto-Anwendung auf die Westsahara völkerrechtswidrig auf dieses Gebiet habe erweitern oder diese Ausweitung zumindest habe billigen wollen. (Rn. 118-126)


C. Kommentar

Die Frage nach Sieg oder Niederlage im Verfahren Front Polisario gegen Rat vor dem EuGH lässt sich aufgrund der Argumentation des Gerichtshofes nicht eindimensional beantworten. Auch wenn die Klage des Front Polisario letztlich abgewiesen wurde, konnte die Unabhängigkeitsbewegung vor dem EuGH zumindest die Bestätigung des gesonderten internationalen Status der Westsahara und die Feststellung der hieraus resultierenden Unanwendbarkeit des Abkommens zwischen der EU und Marokko auf dieses Gebiet erreichen. Andererseits ändert sich nach der Aufhebung des Urteils des EuG, also der Aufhebung der (Teil-) Nichtigkeit des Ratsbeschlusses, in der Praxis erst einmal nichts. Der EuGH verlangt von Rat und Kommission weder eine Neuverhandlung des Abkommens mit Marokko noch ausdrücklich ein sonstiges Tätigwerden, um dessen De-facto-Anwendung auf Erzeugnisse aus der Westsahara effektiv zu verhindern.

Im Gegenteil, der Rat und die Kommission können nach ihrem Sieg in der zweiten Instanz aufatmen. Der EuGH macht in seinem Urteil zwar deutlich, dass er die De-facto-Durchführung des Abkommens auf dem Gebiet der Westsahara für völkerrechtswidrig hält. Er zieht hieraus jedoch – jedenfalls ausdrücklich – keine von den Unionsorganen umzusetzende Konsequenz. Während das EuG von den Unionsorganen verlangte, beim Abschluss und bei der Durchführung von Handelsabkommen sicherzustellen, dass diese nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Völker, sondern auch die Menschenrechte beachten, vermeidet der EuGH einen so weitreichenden Eingriff in das Ermessen der Unionsorgane. Dem Rat und der Kommission steht es nach dem Urteil des EuGH frei, wie sie die hierin enthaltenen Erwägungen zum anwendbaren Völkerrecht in den Beziehungen der Union zu Marokko in die Praxis einfließen lassen. In dieser Hinsicht kann die Entscheidung des EuGH gewissermaßen als Weihnachtsgeschenk an die Unionsorgane betrachtet werden: Ihr weiter, durch das Urteil des EuG bedrohte Ermessensspielraum bei der Umsetzung (völker-) rechtlicher Vorgaben im Bereich des Außenhandels wird wiederhergestellt.

Aus Sicht des Front Polisario ist dies ein unbefriedigendes Ergebnis, denn auf eine aktive Unterstützung des Rats und der Kommission vermag die Unabhängigkeitsbewegung kaum zu vertrauen. Gegen die den Unionsorganen bekannte De-Facto-Anwendung des Abkommens auf sahrauische Produkte unternahmen diese bisher nämlich gerade nichts. Andererseits hat der EuGH in seinen tragenden Entscheidungsgründen unmissverständlich klargestellt, dass diese Praxis gegen grundlegende Völkerrechtsregeln verstößt, an die neben Marokko und den EU-Mitgliedstaaten auch die EU selbst gebunden ist. Dass er daraus keine ausdrücklichen Konsequenzen zog, ist der besonderen prozessualen Konstellation geschuldet. Denn zu entscheiden hatte der Gerichtshof nur über die Klagebefugnis des Front Polisario gegen den Ratsbeschluss über den Abschluss des Liberalisierungsabkommens. An sich sind die Organe der Union und der Mitgliedstaaten fortan verpflichtet sicherzustellen, dass die Abkommen zwischen der EU und Marokko nicht auf Waren aus der Westsahara angewendet werden. Sollte es darüber zum Streit etwa vor den Gerichten eines Mitgliedstaats kommen und würden diese vom EuGH eine entsprechende Vorabentscheidung erbitten, wäre deren Inhalt durch die Entscheidungsgründe im Front-Polisario-Fall vorgegeben.[11]

In der Tat ist ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), bereits seit einigen Monaten vor dem EuGH anhängig.[12] Es bezieht sich auf das ursprüngliche Europa-Mittelmeerabkommen von 2000 zur Gründung einer Assoziation mit Marokko[13] und das partnerschaftliche Fischereiabkommen von 2006 zwischen der EG und Marokko[14] mit Protokoll von 2013.[15]

Die Queen’s Bench Division hat dem EuGH in offensichtlicher Anknüpfung an das EuG-Urteil im Polisario-Fall u.a. folgende Fragen vorgelegt: „In the … Association Agreement …, do the references to ‘Morocco’ … refer only to the sovereign territory of Morocco as recognised by the United Nations and the European Union … and therefore preclude products originating in Western Sahara from being imported into the EU free of customs duties pursuant to the Association Agreement? If products originating in Western Sahara may be imported into the EU free of customs duties pursuant to the Association Agreement, is the Association Agreement valid, having regard to the requirement under Article 3(5) of the Treaty on European Union to contribute to the observance of any relevant principle of international law and respect for the principles of the United Nations Charter and the extent to which the Association Agreement was concluded for the benefit of the Saharawi people, on their behalf, in accordance with their wishes and/or in consultation with their recognized representatives?” Das vorliegend besprochene EuGH-Urteil lässt erwarten, dass der EuGH die erste Frage bejahen und die zweite daher nicht beantworten wird.

Weitere Vorabentscheidungsersuchen, welche die faktische Anwendung der vorgenannten Abkommen auf Produkte aus den Land- und Seegebieten der Westsahara thematisieren, werden nicht lange auf sich warten lassen. Diese Entwicklung zeigt übrigens, dass Art. 24 Abs. 1 UA 2 Satz 6 EUV und Art. 275 AEUV, die EU-Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in rechtsstaatlich problematischer Weise zu gerichtsfreien Hoheitsakten erklärt haben, nicht verhindern können, dass der EuGH über außenpolitisch höchst sensible Rechtsfragen entscheidet.

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* Dr. Helen Küchler, Master 2 en droit, ist Senior Associate bei CMS.

** Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M., Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes.

[1] Giegerich/Küchler, Darf ein Abkommen der EU mit Marokko auf das umstrittene Gebiet der Westsahara angewendet werden?, https://jean-monnet-saar.eu/?p=1146#_ftn18 (8.1.2016).

[2] Hummelbrunner/Prickartz, EU-Morocco Trade Relations Do Not Legally Affect Western Sahara – Case C-104/16 P Council v Front Polisario, European Law Blog v. 5.1.2016, http://europeanlawblog.eu/2017/01/05/ eu-morocco-trade-relations-do-not-legally-affect-western-sahara-case-c-10416-p-council-v-front-polisario/ (8.1.2016). Stevenson, Morocco’s claim to Western Sahara dismissed by European court, Artikel v. 21.1.2.2016 auf http://www.middleeasteye.net/news/european-court-dismisses-moroccos-claim-western-sahara-1193098035 (8.1.2016), sieht durch das Urteil des EuGH den Status der Westsahara als eigenständiges Gebiet bestätigt und zitiert den Prof. Jacob Mundy der hierin einen weiteren „symbolischen Sieg“ des Front Polisario sieht.

[3] Gehring, EU/Morocco relations and the Western Sahara: the ECJ and international law, Blogbeitrag v. 23.12.2016, http://eulawanalysis.blogspot.de/2016/12/eumorocco-relations-and-western-sahara.html (8.1.2016).

[4] El Fadli, Polisario Inconsolable after Setback at European Court of Justice, Artikel v. 21.12.2016 auf http://autonomy-plan.org/1656-polisario-inconsolable-after-setback-at-european-court-of-justice.html (8.1.2016), bewertet die juristische Niederlage als „serious setback“ für die Unabhängigkeitsbewegung.

[5] EuG, Front Polisario gegen Rat der EU, Urteil v. 10.12.2015, ECLI:EU:T:2015:953.

[6] Ibid., Rn. 103.

[7] Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet v. 13.9.2016, ECLI:EU:C:2016:677.

[8] Vgl. Hummelbrunner/Prickartz, EU-Morocco Trade Relations Do Not Legally Affect Western Sahara – Case C-104/16 P Council v Front Polisario, European Law Blog v. 5.1.2016, http://europeanlawblog.eu/2017/01/05/ eu-morocco-trade-relations-do-not-legally-affect-western-sahara-case-c-10416-p-council-v-front-polisario/ (8.1.2016).

[9] Näher zu dieser Frage, siehe den ersten Beitrag zu diesem Verfahren auf diesem Blog: Giegerich/Küchler, Darf ein Abkommen der EU mit Marokko auf das umstrittene Gebiet der Westsahara angewendet werden?, https://jean-monnet-saar.eu/?p=1146#_ftn18 (8.1.2016) und Vidigal, Trade Agreements, EU Law, and Occupied Territories (2): The General Court Judgment in Frente Polisario v Council and the Protection of Fundamental Rights Abroad, EJIL Talk v. 11.12.2015, http://www.ejiltalk.org/13901-2/ (8.1.2016).

[10] Gehring, EU/Morocco relations and the Western Sahara: the ECJ and international law, Blogbeitrag v. 23.12.2016, http://eulawanalysis.blogspot.de/2016/12/eumorocco-relations-and-western-sahara.html (8.1.2016).

[11] Vgl. EuGH, Urt. v. 25.2.2010 (Rs. C-386/08), ECLI:EU:C:2010:91, Fa. Brita GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen: Keine Anwendung der im Assoziierungsabkommen EG-Israel vereinbarten Zollpräferenzen auf Waren aus dem von Israel militärisch besetzten Westjordanland.

[12] Rs. C-266/16 (Western Sahara Campaign UK v Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs), Vorlagebeschluss vom 13.5.2016, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=181780&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=871140 (13.1.2016). Dazu ausführlich: Hart, Western Sahara goes to Europe, UK Human Rights Blog v. 23.10.2015.

[13] ABl. 2000 Nr. L 70/1.

[14] ABl. 2006 Nr. L 141/1.

[15] Abl. 2013 Nr. L 328/2.

Quelle des Beitragsbildes: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Europe_Flag_%283376397034%29.jpg?uselang=de

Suggested Citation: Giegerich, Thomas, Küchler, Helen, Sieg oder Niederlage für den Front Polisario?, jean-monnet-saar 2017, DOI: 10.17176/20220706-163600-0