{"id":153724,"date":"2022-02-23T18:47:30","date_gmt":"2022-02-23T16:47:30","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=153724"},"modified":"2022-06-14T12:01:03","modified_gmt":"2022-06-14T11:01:03","slug":"die-nationale-identitaet-gibt-nationalen-gerichten-keine-carte-blanche-zur-ueberwindung-vorrangigen-eu-rechts-anmerkung-zum-eugh-urteil-vom-22-2-2022-in-der-rs-c-430-21","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=153724","title":{"rendered":"Die \u201enationale Identit\u00e4t\u201c gibt nationalen Gerichten keine Carte blanche zur \u00dcberwindung vorrangigen EU-Rechts"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 22.2.2022 in der Rs. C-430\/21<\/h2>\n\n\n\n<p>23.02.2022<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Beitrag von Thomas Giegerich<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><br>Einige nationale H\u00f6chstgerichte, darunter das Bundesverfassungsgericht, das polnische und das rum\u00e4nische Verfassungsgericht, haben gemeint, sie k\u00f6nnten die durch Art. 4 Abs. 2 EUV gesch\u00fctzte \u201enationale Identit\u00e4t\u201c als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Verletzung unionsrechtlicher Pflichten einsetzen. Dem ist der EuGH jetzt klar entgegengetreten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die \u201eIdentit\u00e4ts-Rechtsprechung\u201c des BVerfG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das BVerfG versteht die \u201enationale Identit\u00e4t\u201c des deutschen Mitgliedstaats in erster Linie als Verfassungsidentit\u00e4t und setzt diese mit dem nach Art. 79 Abs. 3 GG \u00e4nderungsfesten Kern des Grundgesetzes gleich.<a href=\"#_ftn1\">[1]<\/a> Es hat sich die Kontrolle dar\u00fcber vorbehalten, ob EU-Rechtsakte den unantastbaren \u201eKerngehalt der Verfassungsidentit\u00e4t des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG\u201c wahren (sog. Identit\u00e4tskontrolle im Sinne eines Entscheidungsmonopols des BVerfG).<a href=\"#_ftn2\">[2]<\/a> Im Urteil zum Vertrag von Lissabon hat das BVerfG folgende unionsrechtliche Begr\u00fcndung f\u00fcr seine Identit\u00e4tskontrolle zu geben versucht:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie Aus\u00fcbung dieser verfassungsrechtlich radizierten Pr\u00fcfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders k\u00f6nnen die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsm\u00e4\u00dfigen Strukturen souver\u00e4ner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gew\u00e4hrleistung der nationalen Verfassungsidentit\u00e4t im europ\u00e4ischen Rechtsraum Hand in Hand. Die Identit\u00e4tskontrolle erm\u00f6glicht die Pr\u00fcfung, ob infolge des Handelns europ\u00e4ischer Organe die in Art. 79 Abs. 3 GG f\u00fcr unantastbar erkl\u00e4rten Grunds\u00e4tze der Art. 1 und Art. 20 GG verletzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nur kraft und im Rahmen der fortbestehenden verfassungsrechtlichen Erm\u00e4chtigung gilt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Anscheinend hielt der Senat Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV f\u00fcr eine Art Carte blanche, mit deren Hilfe er sich \u00fcber vorrangiges Unionsrecht hinwegsetzen k\u00f6nnte. Er ging auch von der Parallelit\u00e4t der verfassungs- und der unionsrechtlichen Gew\u00e4hrleistung der nationalen Verfassungsidentit\u00e4t im europ\u00e4ischen Rechtsraum aus. Der Senat vers\u00e4umte es damals allerdings, eine Vorabentscheidung des EuGH zu diesem Versuch einzuholen, seine Identit\u00e4tskontrolle in das EU-Prim\u00e4rrecht einzupassen. Dies legt die Vermutung nahe, dass es sich um keinen Teil der tragenden Entscheidungsgr\u00fcnde handelte, da sonst eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder \u2013 anders formuliert \u2013 eine Ultra-vires-Entscheidung des BVerfG vorl\u00e4ge. Der EuGH hat der Fehlvorstellung des BVerfG von der Jokerfunktion des Art. 4 Abs. 2 EUV in einem Rum\u00e4nien betreffenden Verfahren nun die Grundlage entzogen.<a href=\"#_ftn3\">[3]<\/a> In diesem Verfahren nimmt der Gerichtshof nicht nur Bezug auf fr\u00fchere Urteile zu Rum\u00e4nien,<a href=\"#_ftn4\">[4]<\/a> sondern auch auf seine Rechtsprechung zur Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte in Polen<a href=\"#_ftn5\">[5]<\/a> und Ungarn.<a href=\"#_ftn6\">[6]<\/a> Einige Formulierungen lassen aber erkennen, dass er auch das BVerfG im Auge hat. Besonders deshalb ist die Vorabentscheidung f\u00fcr deutsche Leser:innen von Interesse.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Konflikt des rum\u00e4nischen Verfassungsgerichts mit dem EuGH<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das rum\u00e4nische Verfassungsgericht hat k\u00fcrzlich die \u201enationale Identit\u00e4t\u201c ins Feld gef\u00fchrt, um sich \u00fcber eine Vorabentscheidung des EuGH hinwegzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>In dieser hatte der EuGH auf Vorlage eines rum\u00e4nischen Gerichts klargestellt, dass nach Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV die Einrichtung einer spezialisierten Abteilung der Staatsanwaltschaft mit ausschlie\u00dflicher Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Untersuchung von durch Richter und Staatsanw\u00e4lte begangenen Straftaten durch objektive und \u00fcberpr\u00fcfbare Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein und mit besonderen Garantien einhergehen m\u00fcssten. Diese Garantien m\u00fcssten \u201ees zum einen erm\u00f6glichen, jede Gefahr auszuschlie\u00dfen, dass diese Abteilung als ein Instrument zur politischen Kontrolle der T\u00e4tigkeit dieser Richter und Staatsanw\u00e4lte verwendet wird, das deren Unabh\u00e4ngigkeit beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte, und zum anderen, sicherzustellen, dass diese Zust\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber Letztgenannten unter vollumf\u00e4nglicher Beachtung der sich aus den Art.&nbsp;47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union ergebenden Anforderungen wahrgenommen werden kann.\u201c<a href=\"#_ftn7\">[7]<\/a> Dar\u00fcber hinaus hatte der EuGH den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts dahingehend ausgelegt, \u201edass er einer Regelung mit Verfassungsrang eines Mitgliedstaats in der Auslegung durch das Verfassungsgericht dieses Staates entgegensteht, wonach ein untergeordnetes Gericht nicht berechtigt ist, eine \u2026 nationale Bestimmung, die es im Licht eines Urteils des Gerichtshofs als mit dieser Entscheidung oder mit Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 EUV unvereinbar ansieht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen.\u201c<a href=\"#_ftn8\">[8]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das rum\u00e4nische Verfassungsgericht entschied daraufhin in einem Urteil vom 8.6.2021, dass der Vorrang des EU-Rechts durch das Erfordernis der Achtung der nationalen Verfassungsidentit\u00e4t beschr\u00e4nkt sei. Die rum\u00e4nischen Gerichte seien daher nicht befugt, die Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen, die das Verfassungsgericht als mit der Verfassung (insbesondere der Verfassungsbestimmung \u00fcber den Vorrang des EU-Rechts) vereinbar erkl\u00e4rt habe, mit dem Unionsrecht zu pr\u00fcfen. Die abweichende Auffassung des EuGH im vorgenannten Urteil entbehre jeder Grundlage in der rum\u00e4nischen Verfassung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Reaktion des EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Berufungsgerichts Craiova (Rum\u00e4nien)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund wollte das Berufungsgericht Craiova vom EuGH wissen, ob es diesem oder dem eigenen Verfassungsgericht folgen solle, was seine Kompetenzen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Unionsrechtskonformit\u00e4t nationaler Bestimmungen angehe. Es wies auch darauf hin, dass bei Nichtbeachtung von verfassungsgerichtlichen Entscheidungen gegen die beteiligten rum\u00e4nischen Richter:innen Disziplinarverfahren eingeleitet und Disziplinarstrafen verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Pr\u00e4sident des EuGH hat diese Vorlage auf Antrag des vorlegenden Gerichts gem. Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung wegen ihrer grundlegenden Bedeutung dem beschleunigten Verfahren unterworfen.<a href=\"#_ftn9\">[9]<\/a> Der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer) betont eingangs, dass die Regelung der Beziehungen zwischen Verfassungsgerichten und Fachgerichten in die mitgliedstaatliche Zust\u00e4ndigkeit falle, diese jedoch im Einklang mit den unionsrechtlichen Pflichten, insbesondere denjenigen aus Art. 2, 19 EUV auszu\u00fcben sei.<a href=\"#_ftn10\">[10]<\/a> Allgemeiner schrieben weder Art. 2 noch Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV den Mitgliedstaaten ein konkretes verfassungsrechtliches Modell f\u00fcr die Beziehungen und das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Staatsgewalten vor. Vielmehr habe die EU die grundlegenden Verfassungsstrukturen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 EUV zu achten. Allerdings m\u00fcssten die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang insbesondere das Erfordernis der Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte beachten.<a href=\"#_ftn11\">[11]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund sieht der EuGH in Art. 2, 19 Abs. 1 UA 2 EUV kein Hindernis f\u00fcr eine (auch in \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG vorgesehene) Bindung der Fachgerichte an die Entscheidungen des Verfassungsgerichts, vorausgesetzt, dass dieses seinerseits unabh\u00e4ngig ist (anders als das polnische Verfassungsgericht). Dies k\u00f6nne jedoch insoweit nicht gelten, als damit die Zust\u00e4ndigkeit der Fachgerichte ausgeschlossen werde, die Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem EU-Recht zu pr\u00fcfen.<a href=\"#_ftn12\">[12]<\/a> Zur Begr\u00fcndung verweist der EuGH hier auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung seit den Leitentscheidungen in den F\u00e4llen van Gend &amp; Loos und Costa .\/. ENEL und erw\u00e4hnt auch die Erkl\u00e4rung Nr. 17 zum Vorrang, die der Schlussakte der Regierungskonferenz von Lissabon beigef\u00fcgt ist. Dieser Vorrang gilt, wie der EuGH nochmals unterstreicht, auch gegen\u00fcber innerstaatlichen Bestimmungen mit Verfassungsrang. Nicht zuletzt an die Karlsruher Adresse richtet sich die Aussage, der EuGH habe die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die verbindliche Auslegung des Unionsrechts. Es sei daher \u201eseine Sache, in Aus\u00fcbung dieser Zust\u00e4ndigkeit die Tragweite des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts \u2026 zu pr\u00e4zisieren, so dass diese Tragweite weder von deiner Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts noch von einer Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ein nationales Gericht, die nicht der Auslegung des Gerichtshofs entspricht, abh\u00e4ngen darf.\u201c<a href=\"#_ftn13\">[13]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH betont die Verpflichtung der nationalen Gerichte, nach dem Grundsatz des Vorrangs f\u00fcr die volle Wirksamkeit der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts in allen anh\u00e4ngigen Verfahren dadurch zu sorgen, dass sie jede damit unvereinbare \u2013 auch sp\u00e4tere \u2013 nationale Regelung oder Praxis unangewendet lassen, ohne auf gesetzgeberische, verfassungsgerichtliche oder sonstige Abhilfe warten zu m\u00fcssen. Nur so sei die volle Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten, wie sie Art. 19 Abs. 1 EUV verlange, zu gew\u00e4hrleisten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung sei auch erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Vertr\u00e4gen sicherzustellen, die die M\u00f6glichkeit ausschlie\u00dfe, eine einseitige Ma\u00dfnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen. Sie sei Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit.<a href=\"#_ftn14\">[14]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die rum\u00e4nische Regelung, wonach die Fachgerichte ein Urteil des Verfassungsgerichts zur Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit der Verfassung unionsrechtlich nicht hinterfragen d\u00fcrfen, ist nach Auffassung des EuGH mit dem Unionsrecht unvereinbar. Bestandteil des Amtes des Unionsrichters, das dem nationalen Gericht obliege, sei es, nationale Regelungen oder Praktiken beiseite zu lassen, die ein Hindernis f\u00fcr die volle Wirksamkeit des EU-Rechts bildeten. Die Aus\u00fcbung dieser Befugnis stelle eine wesentliche Garantie der sich aus Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV ergebenden richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit dar.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang unterstreicht der EuGH erneut, dass der Zweck des Vorabentscheidungsmechanismus in Art. 267 AEUV darin liege sicherzustellen, \u201edass das Unionsrecht unter allen Umst\u00e4nden in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung\u201c habe. Deshalb d\u00fcrften nationale Gerichte nicht daran gehindert oder (etwa durch drohende Disziplinarverfahren) davon abgeschreckt werden, von ihrer in Art. 267 Abs. 2 AEUV festgelegten Vorlagebefugnis Gebrauch zu machen.<a href=\"#_ftn15\">[15]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Dies gelte umso mehr in einer Situation wie der vorliegenden, in der es das nationale Verfassungsgericht ablehne, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen EuGH-Urteil nachzukommen, und sich dabei u.a. auf die nationale Verfassungsidentit\u00e4t und die Erw\u00e4gung st\u00fctze, dass der EuGH seine Zust\u00e4ndigkeiten \u00fcberschritten habe. Zwar k\u00f6nne der EuGH nach Art. 4 Abs. 2 EUV veranlasst sein zu pr\u00fcfen, ob eine unionsrechtliche Pflicht nicht der nationalen Identit\u00e4t eines Mitgliedstaats widerspreche. Diese Bestimmung habe jedoch weder zum Ziel noch zur Folge, dass ein mitgliedstaatliches Verfassungsgericht unter Missachtung seiner sich aus Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV ergebenden Pflichten die Anwendung einer Norm des EU-Rechts mit der Begr\u00fcndung ausschlie\u00dfen k\u00f6nne, dass diese Norm die von ihm definierte nationale Identit\u00e4t des betr. Mitgliedstaat missachte. Vielmehr m\u00fcsse ein nationales Verfassungsgericht, wenn es der Auffassung sei, dass eine Bestimmung des sekund\u00e4ren EU-Rechts in ihrer Auslegung durch den EuGH gegen die Verpflichtung versto\u00dfe, die nationale Identit\u00e4t dieses Mitgliedstaats zu achten, eine Vorabentscheidung des EuGH \u00fcber die G\u00fcltigkeit dieser Bestimmung im Lichte von Art. 4 Abs. 2 EUV einholen. Denn allein der EuGH sei befugt, die Ung\u00fcltigkeit einer Handlung der EU festzustellen. Au\u00dferdem habe er die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die verbindliche Auslegung des Unionsrechts, so dass ein nationales Verfassungsgericht nicht auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen wirksam entscheiden k\u00f6nne, dass der Gerichtshof ein Urteil erlassen habe, das \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit hinausgehe, und es mit dieser Begr\u00fcndung ablehnen, einer Vorabentscheidung nachzukommen.<a href=\"#_ftn16\">[16]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere d\u00fcrften die nationalen Gerichte nicht an eine Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichts gebunden werden, die sie f\u00fcr unionsrechtswidrig hielten. Im Gegenteil seien sie unionsrechtlich verpflichtet, in einem anh\u00e4ngigen Rechtsstreit die Beurteilung eines nationalen Verfassungsgerichts, das es ablehne, einer Vorabentscheidung des EuGH nachzukommen, unangewendet zu lassen, und zwar selbst dann, wenn diese Vorabentscheidung in einem anderen Verfahren ergangen sei.<a href=\"#_ftn17\">[17]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; \u00dcbertragung der Aussagen auf Deutschland und ihre Fortentwicklung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auf Deutschland \u00fcbertragen bedeutet dies, dass weder \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG noch eine andere deutsche Rechts- oder Verfassungsnorm (Art. 23, Art. 79 Abs. 3 GG) die deutschen Gerichte an die Auffassungen des BVerfG zum EU-Recht oder zur Vereinbarkeit von deutschen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht zu binden oder daran zu hindern vermag, sich \u00fcber eine ihrer Auffassung nach mit EU-Recht unvereinbare Norm auch des GG oder Rechtsprechungspraxis des BVerfG hinwegzusetzen. Sollte das BVerfG also seine Praxis im PSPP-Urteil wiederholen, einen EU-Rechtsakt unter Missachtung einer Vorabentscheidung des EuGH als ultra vires und damit in Deutschland unanwendbar einzustufen,<a href=\"#_ftn18\">[18]<\/a> w\u00e4ren deutsche Fachgerichte verpflichtet, diesen EU-Rechtsakt dennoch anzuwenden und die entgegenstehende BVerfG-Entscheidung unbeachtet zu lassen, ggf. nach Durchf\u00fchrung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens nach dem Muster des Berufungsgerichts Craiova.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aussagen des EuGH zum Schutz der nationalen Verfassungsidentit\u00e4t durch Art. 4 Abs. 2 EUV beziehen sich nur auf eine mit dieser angeblich unvereinbare Sekund\u00e4rrechtsbestimmung, worum es im konkreten rum\u00e4nischen Fall ging. Was gilt aber, wenn eine Norm des Prim\u00e4rrechts mit der Verfassungsidentit\u00e4t eines Mitgliedstaats zu kollidieren scheint? Der EuGH ist nicht befugt, eine Prim\u00e4rrechtsnorm wegen Versto\u00dfes gegen die gleichrangige Prim\u00e4rrechtsnorm des Art. 4 Abs. 2 EUV f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.<a href=\"#_ftn19\">[19]<\/a> Er kann jedoch die in Konflikt mit einer mitgliedstaatlichen Verfassungsidentit\u00e4t geratene Prim\u00e4rrechtsnorm interpretatorisch entsch\u00e4rfen (was dann allen Mitgliedstaaten gegen\u00fcber wirken w\u00fcrde) oder (wenn dies nicht m\u00f6glich ist) nur den betreffenden Mitgliedstaat von der Pflicht zur Einhaltung der Norm entbinden, soweit es der Schutz seiner Verfassungsidentit\u00e4t erfordert.<a href=\"#_ftn20\">[20]<\/a> Die letztere L\u00f6sung steht allerdings in einem Spannungsverh\u00e4ltnis mit der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Vertr\u00e4gen, die Art. 4 Abs. 2 EUV im selben Atemzug sch\u00fctzt wie die nationale Identit\u00e4t und damit als gleichrangig identifiziert. Sie kommt allenfalls als Notl\u00f6sung in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine weitere Frage, die sich im Verh\u00e4ltnis zu Polen stellen k\u00f6nnte,<a href=\"#_ftn21\">[21]<\/a> lautet: Was gilt, wenn die nationale Verfassungsidentit\u00e4t mit den Vorgaben des Art. 2 EUV unvereinbar ist? Der EuGH hat die in Art. 2 EUV festgeschriebenen Werte k\u00fcrzlich folgenderma\u00dfen charakterisiert: \u201eThey define the very identity of the European Union as a common legal order.\u201c<a href=\"#_ftn22\">[22]<\/a> Ihre Achtung sei eine Voraussetzung f\u00fcr den Genuss aller Rechte, die sich aus der Anwendung der Vertr\u00e4ge auf diesen Mitgliedstaat erg\u00e4ben.<a href=\"#_ftn23\">[23]<\/a> In die gleiche Richtung deutet die Aussage des hier besprochenen Urteils, nach der die Mitgliedstaaten bei der Wahl ihres verfassungsrechtlichen Modells i.S.v. Art. 4 Abs. 2 EUV die Erfordernisse beachten m\u00fcssten, die sich aus Art. 2, Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV erg\u00e4ben.<a href=\"#_ftn24\">[24]<\/a> Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf seine Verfassungsidentit\u00e4t berufen, um sich vom gemeinsamen Wertefundament der EU und aller Mitgliedstaaten in Art. 2 EUV zu entfernen. Die einzige L\u00f6sung f\u00fcr einen solchen Konflikt bietet Art. 50 EUV: Der Mitgliedstaat muss die Union verlassen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\">[1]<\/a> BVerfG, Urt. v. 30.6.2009 (2 BvE 2\/08 u.a.) \u2013 Vertrag von Lissabon, Rn. 208, 216, 218, 234, 240 f. (BVerfGE 123, 267).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\">[2]<\/a> Ebd., Rn. 240 f. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 (2 BvR 2735\/14) \u2013 Europ\u00e4ischer Haftbefehl III (BVerfGE 140, 317).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref3\">[3]<\/a> EuGH, Urt. v. 22.2.2022 (Rs. C-430\/21). Kritisch schon Thomas Giegerich, The German Federal Constitutional Court\u2019s Misguided Attempts to Guard the European Guardians in Luxemburg and Strasbourg, in: Marten Breuer u.a. (Hrsg.), Der Staat im Recht. Festschrift f\u00fcr Eckart Klein (2013), S. 49 (59 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref4\">[4]<\/a> EuGH, Urt. v. 18.5.2021 (Rs. C-83\/19 u.a.); Urt. v. 21.12.2021 (Rs. C-357\/19 u.a.).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref5\">[5]<\/a> EuGH, Urt. v. 24.6.2019 (Rs. C-619\/18); Urt. v. 19.11.2019 (Rs. C-585\/18 u.a.); Urt. v. 15.7.2021 (Rs. C-791\/19).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref6\">[6]<\/a> EuGH, Urt. v. 23.11.2021 (Rs. C-564\/19).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref7\">[7]<\/a> EuGH, Urt. v. 18.5.2021 (Rs. C-83\/19 u.a.).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref8\">[8]<\/a> Ebd., Nr. 7 des Tenors.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref9\">[9]<\/a> Fn. 3, Rn. 26 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref10\">[10]<\/a> Ebd., Rn. 38.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref11\">[11]<\/a> Ebd., Rn. 43.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref12\">[12]<\/a> Ebd., Rn. 44 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref13\">[13]<\/a> Ebd., Rn. 47 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref14\">[14]<\/a> Ebd., Rn. 53 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref15\">[15]<\/a> Ebd., Rn. 64 ff., 85 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref16\">[16]<\/a> Ebd., Rn. 68 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref17\">[17]<\/a> Ebd., Rn. 76 f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref18\">[18]<\/a> BVerfG, Urt. v. 5.5.2020 (2 BvR 859\/15 u.a.). Kritisch dazu Thomas Giegerich, Das PSPP-Urteil des BVerfG und seine diversen Nachspiele, Saar Expert Paper 06\/2021, abrufbar unter <a href=\"file:\/\/\/C:\/Users\/giegerich\/Documents\/EZB-Fall\/Nachspiele_PSPP_Urteil.pdf\">file:\/\/\/C:\/Users\/giegerich\/Documents\/EZB-Fall\/Nachspiele_PSPP_Urteil.pdf<\/a>. Zur Einstellung des diesbez\u00fcglichen Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland Thomas Giegerich, Ende gut, alles gut?, Saar Brief vom 3.12.2021 (https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=125620).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref19\">[19]<\/a> Vgl. den Wortlaut des Art. 267 Abs. 1 lit. a im Vergleich mit lit. b AEUV. Vgl. EuGH, Urt. v. 27.11.2012 (Rs. C-370\/12), Rn. 33 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref20\">[20]<\/a> So der Sache nach EuGH, Urt. v. 5.12.2017 (Rs. C-42\/17).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref21\">[21]<\/a> Das polnische Verfassungsgericht hat am 14.7.2021 und am 7.10.2021 entschieden, dass zentrale Bestimmungen des Prim\u00e4rrechts mit der polnischen Verfassung unvereinbar seien. Die Kommission hat deswegen am 22.12.2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet (vgl. die Pressemitteilung unter https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/en\/ip_21_7070).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref22\">[22]<\/a> EuGH, Urt. v. 16.2.2022 (Rs. C-157\/21), Rn. 145.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref23\">[23]<\/a> Ebd., Rn. 144.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref24\">[24]<\/a> Fn. 3, Rn. 43.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Suggested Citation: <\/strong><em>Giegerich, Thomas<\/em>, Die \u201enationale Identit\u00e4t\u201c gibt nationalen Gerichten keine Carte blanche zur \u00dcberwindung vorrangigen EU-Rechts, jean-monnet-saar 23.02.2022, DOI: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20220228-160224-0\">10.17176\/20220228-160224-0<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 22.2.2022 in der Rs. 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