{"id":212894,"date":"2022-08-16T20:44:57","date_gmt":"2022-08-16T19:44:57","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=212894"},"modified":"2022-08-17T08:56:55","modified_gmt":"2022-08-17T07:56:55","slug":"europawahlreform-als-unendliche-geschichte-wir-muessen-auch-dort-die-vetomacht-einzelner-mitgliedstaaten-eliminieren","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=212894","title":{"rendered":"Europawahlreform als unendliche Geschichte"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"> Wir m\u00fcssen auch dort die Vetomacht einzelner Mitgliedstaaten eliminieren <\/h2>\n\n\n\n<p> Ein Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M. <\/p>\n\n\n\n<p>Am 16.08.2022 habe ich auf dem Verfassungsblog einen Beitrag unter dem Titel \u201e<a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/die-verflechtungsfalle-des-europawahlrechts\/\">Die Verflechtungsfalle des Europawahlrechts \u2013 Wird der zweite Reformversuch des Europ\u00e4ischen Parlaments Erfolg haben?<\/a>\u201c ver\u00f6ffentlicht. Darin gebe ich einen \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Neuerungen, die das <a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/doceo\/document\/TA-9-2022-0129_DE.pdf\">EP in seinem Entwurf<\/a> gem. Art. 223 Abs. 1 AEUV vom 3.5.2022 vorschl\u00e4gt: die Regelung des Europawahlrechts durch eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung; den zus\u00e4tzlichen unionsweiten Wahlkreis mit transnationalen Listen zur Wahl von zun\u00e4chst 28 Europa-Abgeordneten, gekoppelt mit dem Spitzenkandidatensystem; die Sicherstellung der Geschlechterparit\u00e4t in der Repr\u00e4sentation durch Rei\u00dfverschlusssystem oder Quoten bei der Aufstellung der Wahllisten; die obligatorische Sperrklausel von 3,5% f\u00fcr gro\u00dfe nationale Wahlkreise; den unionsweit einheitlichen Wahltag am Europatag (9.5.) sowie die unabh\u00e4ngige Europ\u00e4ische Wahlbeh\u00f6rde.<\/p>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend sind noch die EP-Vorschl\u00e4ge zum aktiven Wahlrecht und zur Barrierefreiheit interessant. Art. 4 Abs. 1 des VO-Entwurfs (VO-E) regelt das aktive Wahlrecht folgenderma\u00dfen: Es steht allen Unionsb\u00fcrgerinnen und Unionsb\u00fcrgern ab 16 Jahren zu, einschlie\u00dflich Menschen mit Behinderungen, unabh\u00e4ngig von ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit \u2013 allerdings unbeschadet geltender Verfassungsordnungen, die ein Mindestwahlalter von 18 bzw. 17 Jahren vorsehen. In Deutschland gibt es eine verfassungsrechtliche Altersvorgabe von 18 Jahren in Art. 38 Abs. 2 GG nur f\u00fcr Bundestagswahlen; f\u00fcr Europawahlen findet sich eine entsprechende Regelung nur in \u00a76 EuWG, so dass das Wahlalter hierzulande auf 16 abzusenken w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 6 VO-E erlegt den Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass \u201ealle Unionsb\u00fcrger, einschlie\u00dflich derjenigen, die in einem Drittland leben oder arbeiten, die keinen st\u00e4ndigen Wohnsitz haben, derjenigen, die in geschlossenen Einrichtungen leben, derjenigen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind oder derjenigen, die in der Union eine Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dfen, ihr aktives Wahlrecht aus\u00fcben k\u00f6nnen.\u201c In Bezug auf Str\u00e4flinge l\u00e4sst Art. 6 Abs. 2 VO-E das nationale Recht oder die danach ergangenen Gerichtsentscheidungen jedoch unber\u00fchrt. F\u00fcr Unionsb\u00fcrgerinnen und Unionsb\u00fcrger mit Wohnsitz im Drittausland m\u00fcsste \u00a76 EuWG jedenfalls angepasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 7 VO-E verpflichtet die Mitgliedstaaten schlie\u00dflich, f\u00fcr die Barrierefreiheit der Europawahl zu sorgen, insbesondere in Bezug auf Menschen mit Behinderungen. Hier k\u00e4men auf Deutschland Gew\u00e4hrleistungspflichten zu, die ihm regulative und sonstige Bem\u00fchungen abverlangten. In den Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen der Legislativen Entschlie\u00dfung des EP, deren Anhang der VO-E darstellt, wird auf Art. 29 des <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl208s1419.pdf%27%5D__1660644860162\">\u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen<\/a> (BRK) verwiesen, der die gleichberechtigte, wirksame und umfassende Teilhabe am politischen Leben garantiert, einschlie\u00dflich des Rechts und der M\u00f6glichkeit, zu w\u00e4hlen und gew\u00e4hlt zu werden. Die EU ist neben ihren Mitgliedstaaten gem. Art. 44 BRK eigenst\u00e4ndige <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=OJ:L:2010:023:FULL&amp;from=DE\">Vertragspartei<\/a>. Das <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/cs20190129_2bvc006214.html\">BVerfG <\/a>hat es f\u00fcr richtig gehalten, den Gew\u00e4hrleistungsgehalt von Art. 29 BRK enger zu interpretieren als das zust\u00e4ndige Vertragsgremium, der Ausschuss f\u00fcr die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Nach der von der Auffassung des Vertragsgremiums abweichenden Meinung des BVerfG steht die BRK behindertenspezifischen Wahlrechtsausschl\u00fcssen nicht entgegen, \u201ewenn diese an die Unf\u00e4higkeit zur Teilnahme am demokratischen Diskurs und das daraus folgende Unverm\u00f6gen zu einer selbstbestimmten Wahlentscheidung ankn\u00fcpfen.\u201c Das letzte Wort zur Reichweite des Art. 7 VO-E und zu Art. 29 BRK als Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216 Abs. 2 AEUV) h\u00e4tte allerdings der EuGH. Anders als an die Auffassungen des Vertragsgremiums sind dessen Urteile auch f\u00fcr das BVerfG verbindlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird der Reformversuch des EP Erfolg haben? Art. 223 Abs. 1 AEUV macht die Regelung des Europawahlrechts durch Gesetzgebungsakte fast so schwer wie die Vertrags\u00e4nderung nach Art. 48 EUV. Neben einen einstimmigen Ratsbeschluss mit Zustimmung des Europ\u00e4ischen Parlaments tritt die Notwendigkeit der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten, so dass jeder Mitgliedstaat zun\u00e4chst \u00fcber seine Regierungsvertreterin im Rat und sodann \u00fcber das in das Ratifikationsverfahren regelm\u00e4\u00dfig eingebundene nationale Parlament an zwei verschiedenen Stellen \u00fcber ein Vetorecht verf\u00fcgt. Diese Verflechtung der Unionsgesetzgebung mit nationalen Entscheidungsprozessen l\u00e4hmt die Handlungsf\u00e4higkeit der EU. Sie hat dazu gef\u00fchrt, dass der 2015 begonnene erste Versuch des EP zur Reform des Europawahlrechts erst 2018 zu einem einstimmigen Ratsbeschluss gef\u00fchrt hat und dieser weiterhin nicht in Kraft ist, weil ihn drei Mitgliedstaaten \u2013 darunter Deutschland \u2013 immer noch nicht ratifiziert haben. Wenn die mit jetzt 27 und bald mehr als 30 Mitgliedstaaten politisch, wirtschaftlich und sozial breit gef\u00e4cherte EU nach innen und au\u00dfen handlungsf\u00e4hig bleiben will, muss sie die nationalen Vetom\u00f6glichkeiten Schritt f\u00fcr Schritt eliminieren. Warum nicht bei Art. 223 Abs. 1 AEUV anfangen, wie es das EP im Kontext seiner zweiten Reforminitiative konkret vorgeschlagen hat?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir m\u00fcssen auch dort die Vetomacht einzelner Mitgliedstaaten eliminieren Ein Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M. 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