{"id":2178,"date":"2019-05-02T21:36:15","date_gmt":"2019-05-02T19:36:15","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2178"},"modified":"2022-07-06T15:16:56","modified_gmt":"2022-07-06T14:16:56","slug":"ein-update-zum-brexit","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2178","title":{"rendered":"Ein Update zum Brexit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stellungnahme in der Sitzung des Ausschusses f\u00fcr Europa und Fragen des Interregionalen Parlamentarierrates des Landtags des Saarlandes am 2.5.2019 (Erweiterte Fassung)<\/strong><\/p>\n<p>02.05.2019<\/p>\n<p>Ein Beitrag von Thomas Giegerich<\/p>\n<p>Die vertragliche Grundlage f\u00fcr den Brexit bildet Art. 50 EUV. Nach dieser Bestimmung beginnt eine zweij\u00e4hrige Frist, sobald ein Mitgliedstaat dem Europ\u00e4ischen Rat seine Absicht mitteilt, aus der Union auszutreten. Dies hat das Vereinigte K\u00f6nigreich am 29.3.2017 getan. Die Einzelheiten des Austritts werden in einem Abkommen festgelegt, das innerhalb dieser Frist zwischen der EU und dem austrittswilligen MS auszuhandeln ist. Seit November 2018 liegt der Entwurf eines umfangreichen Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten K\u00f6nigreich vor.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Seine Kernpunkte sind folgende:<\/p>\n<ol>\n<li>F\u00fcr eine \u00dcbergangsperiode bis 31.12.2020 soll das EU-Recht im Wesentlichen weiter im VK gelten, das VK aber als Nichtmitgliedstaat nicht mehr in den Organen der EU vertreten sein. Der EuGH beh\u00e4lt seine Jurisdiktion auch \u00fcber das VK. Dieses Arrangement dient der Rechtssicherheit in der schwierigen ersten \u00dcbergangsphase.<\/li>\n<li>Erhaltung der Unionsb\u00fcrgerrechte: Staatsangeh\u00f6rige des VK (ca. 1 Mio.) und der 27 anderen MS (ca. 3 Mio.), die bis sp\u00e4testens zum Ende der \u00dcbergangsperiode von ihren unionsb\u00fcrgerlichen Freiz\u00fcgigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben, sollen ihren bisherigen Rechtsstatus auch danach im Wesentlichen behalten.<\/li>\n<li>Finanzielle Auseinandersetzung: Sie stellt sicher, dass das VK alle seinen finanziellen Verpflichtungen erf\u00fcllt, die es w\u00e4hrend seiner Mitgliedschaft eingegangen ist (zB betr. Pensionszahlungen f\u00fcr EU-Bedienstete). Man hat sich insoweit nicht auf einen bestimmten Betrag geeinigt, sondern auf die Berechnungsmethode.<\/li>\n<li>Die Grenze zwischen Nordirland und Irland: Eine Backstop-Regelung stellt sicher, dass diese Grenze auf keinen Fall eine harte Grenze mit regelm\u00e4\u00dfigen Grenzkontrollen wird. Dies w\u00e4re die normale Konsequenz, wenn das VK aus der Zollunion der EU ausscheidet. Dann wird n\u00e4mlich die Grenze zwischen Nordirland und Irland zur Zollau\u00dfengrenze der EU, an der eigentlich kontrolliert werden muss. Der Backstop soll den m\u00fchsam errungenen Frieden in Nordirland durch das Karfreitagsabkommen von 1998<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> sichern, das ma\u00dfgeblich auf der EU-Mitgliedschaft des VK und Irlands beruht. Die Backstop-Regelung ist eine Art Versicherungspolice f\u00fcr den unwahrscheinlichen Fall, dass es nicht gelingt, bis zum 31.12.2020 eine endg\u00fcltige L\u00f6sung zu finden, die eine Durchsetzung der Zollau\u00dfengrenze sicherstellt und trotzdem eine harte Grenze mit regelm\u00e4\u00dfigen Kontrollen verhindert. In diesem Fall bleibt Nordirland vor\u00fcbergehend Teil der Zollunion der EU und dar\u00fcber hinaus insoweit sogar Teil des EU-Binnenmarktes, wie dies erforderlich ist, um Grenzkontrollen an der Grenze zu Irland zu vermeiden (also zB in Bezug auf die Mehrwertsteuer und die Bestimmungen \u00fcber den Warenverkehr). Diese weitere zeitlich offene \u00dcbergangsphase endet, sobald ein dauerhaftes Arrangement vereinbart ist, aber nicht vorher.<\/li>\n<li>Institutionelle Struktur: Ein Gemeinsamer Ausschuss versucht, evtl. Streitigkeiten zwischen der EU und dem VK \u00fcber die Anwendung des Austrittsabkommens politisch beizulegen. Gelingt dies nicht, kann jede Seite eine verbindliche schiedsgerichtliche Entscheidung beantragen. Dem EuGH verbleibt das letzte Wort, wo es um EU-Recht geht. Sonst w\u00e4re das Austrittsabkommen auch mit dem EU-Prim\u00e4rrecht unvereinbar.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Entwurf dieses Austrittsabkommens wird vom Entwurf einer gemeinsamen Politischen Erkl\u00e4rung \u00fcber die zuk\u00fcnftigen Beziehungen zwischen EU und VK begleitet.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Darin wird aber nur deren Rahmen in allgemeiner Form skizziert. Die konkreten Regelungen zur Ausf\u00fcllung dieses Rahmens m\u00fcssen bis Ende 2020 in einem weiteren Vertrag festgelegt werden, an dem auf EU-Seite wahrscheinlich auch alle 27 MS als Parteien beteiligt sein werden (sog. gemischtes Abkommen). Folgende Grundlinien dieser zuk\u00fcnftigen Beziehungen werden in der Politischen Erkl\u00e4rung erkennbar: Geteilte gemeinsame Werte im Bereich Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Datenschutz; eine vertiefte wirtschaftliche Partnerschaft bei Waren und Dienstleistungen (einschlie\u00dflich Finanzdienstleistungen) \u2013 aber nicht bei der Personenfreiz\u00fcgigkeit; eine vertiefte Sicherheitspartnerschaft in den Bereichen Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung und Verteidigung; schlie\u00dflich ein gemeinsamer institutioneller Rahmen f\u00fcr das Management der zuk\u00fcnftigen Beziehungen, einschlie\u00dflich ihrer Fortentwicklung und der Streitbeilegung. Interessant ist, dass die Bindung des VK an die EMRK in der Erkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt wird, ein \u201esecond Brexit\u201c in Bezug auf das Stra\u00dfburger Menschenrechtsschutzsystem also nicht bevorsteht.<\/p>\n<p>Das Austrittsabkommen wird vom Rat der EU und dem Europ\u00e4ischen Parlament mit gro\u00dfer Mehrheit unterst\u00fctzt, ist aber im britischen Unterhaus dreimal von einer gro\u00dfen Mehrheit abgelehnt worden. Allerdings hat sich in Westminster auch f\u00fcr keine m\u00f6gliche Alternative (etwa die R\u00fccknahme der Austrittserkl\u00e4rung) eine Mehrheit gefunden. Interessanter Weise hat eine noch gr\u00f6\u00dfere Mehrheit der Unterhausabgeordneten gegen die M\u00f6glichkeit eines ungeregelten Brexit gestimmt. Ein solcher ungeregelter Brexit w\u00fcrde das Verh\u00e4ltnis EU-VK von einer Sekunde auf die andere auf WTO-Niveau reduzieren und beiden Seiten schaden, ganz besonders aber dem VK. Denn dessen Wirtschaft ist mit derjenigen der 27 anderen MS insgesamt st\u00e4rker verflochten als die Wirtschaft jedes dieser 27 mit der britischen. M.a.W.: Die gro\u00dfe Mehrheit im britischen Unterhaus will keinen ungeregelten Brexit, aber sie schlie\u00dft bislang auch die einzige realistische M\u00f6glichkeit aus, einen solchen zu vermeiden, indem sie das Austrittsabkommen akzeptiert.<\/p>\n<p>Wegen der politischen Blockade im VK ist es bereits zweimal zu einer Verl\u00e4ngerung der eigentlich schon am 29.3.2019 abgelaufenen zweij\u00e4hrigen Verhandlungsfrist gekommen, nach derzeitigem Stand bis l\u00e4ngstens zum 31.10.2019.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Niemand wei\u00df, ob bis dahin eine L\u00f6sung gefunden werden kann, die einen ungeregelten Brexit vermeidet. Da die Regierung May, die von den Konservativen und der nordirischen Democratic Unionist Party getragen wird, im eigenen Lager offenbar keine Mehrheit zugunsten des Austrittsabkommens zustande bringen kann, verhandelt sie seit einigen Wochen mit der Labour-Opposition \u00fcber einen fraktions\u00fcbergreifenden Ansatz. Bisher ist eine Einigung vor allem daran gescheitert, dass Labour sich f\u00fcr einen Verbleib des VK in der Zollunion mit der EU ausspricht, die Regierung May dies jedoch vehement ablehnt.<\/p>\n<p>Inzwischen haben sowohl die EU als auch die MS begonnen, Auffangregelungen f\u00fcr den Fall eines ungeregelten Brexit zu treffen. Z.B. ist der EU-Visakodex erg\u00e4nzt worden, um zu verhindern, dass die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger des VK dann f\u00fcr ihre Einreise in einen EU-Staat von einer Minute auf die andere ein Visum ben\u00f6tigen. Sie werden dann allerdings \u2013 wie alle Drittstaatsangeh\u00f6rigen \u2013 dem neuen Einreise-Autorisierungsverfahren unterliegen, das die EU von den USA \u00fcbernommen hat. Zudem werden die MS eine \u00dcbergangsregelung einf\u00fchren, um den innerhalb ihrer Grenzen lebenden Briten die M\u00f6glichkeit zu geben, ihren Aufenthaltsstatus zu regularisieren.<\/p>\n<p>Damit die zweite Verl\u00e4ngerung, die ja \u00fcber den Termin der Europawahl hinaus reicht, das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren der Union und ihrer Institutionen nicht beeintr\u00e4chtigt, hat der Europ\u00e4ische Rat der 27 am 10.4.2019 Folgendes betont: Wenn das Vereinigte K\u00f6nigreich zum Zeitraum der Europawahl (23. \u2013 26.5.2019) noch ein Mitgliedstaat der EU sein und das Austrittsabkommen nicht bis zum 22.5.2019 ratifiziert haben sollte, muss es die Europawahl im Einklang mit dem Unionsrecht abhalten. Anderenfalls erfolgt sein (dann ungeregelter) Austritt am 1.6.2019. Diese Regelung begr\u00fcndet einen starken Anreiz f\u00fcr die Brexiteers im Unterhaus, das Austrittsabkommen vor dem 22.5. zu ratifizieren, um sich die Teilnahme an der Europawahl zu ersparen.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Sollte diese Ratifikation aber nicht erfolgen und das VK an der Europawahl teilnehmen, dann werden wie bei der letzten Europawahl unionsweit 751 Europa-Abgeordnete gew\u00e4hlt. Eigentlich sollte deren Zahl in Reaktion auf den Brexit auf 705 reduziert werden; von den derzeit 73 im VK gew\u00e4hlten Abgeordneten sollten 27 zur Bereinigung von Ungereimtheiten im System der degressiven Proportionalit\u00e4t auf andere Mitgliedstaaten verteilt werden, die anderen entfallen (bzw. f\u00fcr zuk\u00fcnftig der EU beitretende \u201efreigehalten\u201c werden).<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Diese Reduktion steht aber unter dem ausdr\u00fccklichen Vorbehalt, dass das VK zu Beginn der Wahlperiode 2019 \u2013 2014 nicht mehr zu den EU-Mitgliedstaaten z\u00e4hlt. Anderenfalls bleibt es solange bei der bisherigen Zusammensetzung des Europ\u00e4ischen Parlaments,<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> bis der Brexit wirksam wird. Die den anderen Mitgliedstaaten zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrten und bereits gew\u00e4hlten 27 Abgeordneten treten ihr Mandat erst in diesem Moment an.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Vier weitere Abschnitte in den Schlussfolgerungen der letzten Tagung des Europ\u00e4ischen Rats der 27 vom 10.4.2019 sind wichtig:<\/p>\n<p>Es wird keine neuen Verhandlungen \u00fcber das Austrittsabkommen geben, das einen Gesamtkompromiss darstellt, der nicht wieder aufgeschn\u00fcrt werden kann. W\u00e4hrend der Verl\u00e4ngerungsphase werden auch keine Verhandlungen \u00fcber die zuk\u00fcnftigen Beziehungen eingeleitet. Sollte sich jedoch der Standpunkt des Vereinigten K\u00f6nigreichs, auf dem die Entw\u00fcrfe des Abkommens und der Politischen Erkl\u00e4rung beruhen, ver\u00e4ndern, so ist der Europ\u00e4ische Rat bereit, die Politische Erkl\u00e4rung zu den k\u00fcnftigen Beziehungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, auch im Hinblick auf den territorialen Geltungsbereich des Rahmens f\u00fcr diese k\u00fcnftigen Beziehungen. Dies l\u00e4sst die M\u00f6glichkeit offen, dass f\u00fcr verschiedene Teile des Vereinigten K\u00f6nigreichs und der EU (insbesondere Nordirland und Irland) Sonderregelungen getroffen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das VK bleibt w\u00e4hrend des Verl\u00e4ngerungszeitraums bis l\u00e4ngstens 31.10.2019 ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten und ist berechtigt, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zur\u00fcckzuziehen. Eine solche R\u00fccknahme ist nach der Rechtsprechung des EuGH m\u00f6glich.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Sie muss allerdings im Einklang mit den nationalen verfassungsrechtlichen Vorschriften stehen. Im VK d\u00fcrfte dies eine parlamentsgesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage voraussetzen. Politische Voraussetzung w\u00e4re \u00fcberdies ein weiteres Referendum mit einer klaren Mehrheit f\u00fcr den Verbleib in der EU. F\u00fcr die Abhaltung eines solchen zweiten Referendums gibt es bislang keine mehrheitliche Unterst\u00fctzung im britischen Unterhaus. Unklar ist weiterhin, ob eine klare Mehrheit f\u00fcr ein \u201eremain\u201c zustande k\u00e4me.<\/p>\n<p>Das VK hat zusagt, w\u00e4hrend des Verl\u00e4ngerungszeitraums getreu seiner unionsrechtlichen Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit konstruktiv und verantwortungsvoll zu handeln. In diesem Sinne wird das VK die Union bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben unterst\u00fctzen und alle Ma\u00dfnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gef\u00e4hrden k\u00f6nnten, insbesondere wenn es an den Beschlussfassungsprozessen der Union mitwirkt. Damit tritt der Europ\u00e4ische Rat der 27 Vorstellungen entgegen, das Vereinigte K\u00f6nigreich k\u00f6nne die EU durch eine Blockadepolitik zu weiteren Zugest\u00e4ndnissen zwingen. Das w\u00fcrde nicht zuletzt daran scheitern, dass in der Endphase der Wahlperiode des gegenw\u00e4rtigen Europ\u00e4ischen Parlaments und der Amtszeit der Kommission Juncker ohnehin keine gro\u00dfen Entscheidungen mehr anstehen, die der Zustimmung aller Mitgliedstaaten bed\u00fcrften.<\/p>\n<p>Welche Optionen gibt es f\u00fcr die zuk\u00fcnftigen Beziehungen zwischen der EU und dem VK auf der Grundlage des in der gemeinsamen Politischen Erkl\u00e4rung abgesteckten Rahmens? Man kann \u00fcberlegen, ein bereits existierendes Modell f\u00fcr enge Beziehungen der EU zu einem Drittstaat zu nutzen: Das EWR-Modell (Island, Liechtenstein, Norwegen); das Modell Schweiz (B\u00fcndel miteinander verkoppelter bilateraler Vertr\u00e4ge); die Assoziierung der Ukraine; die Zollunion mit der T\u00fcrkei. Doch alle diese Modelle scheitern an \u201eroten Linien\u201c, die die Regierung von Theresa May gezogen hat. Sie will damit den Brexiteers in ihrer Tory-Fraktion entgegenkommen, ohne dass diese Ausschl\u00fcsse politischer Optionen durch das Ergebnis des Austrittsreferendums von 2016 klar vorgegeben w\u00e4ren. Mays \u201erote Linien\u201c sind: Keine Gerichtsbarkeit des EuGH; keine Freiz\u00fcgigkeit; keine substantiellen Finanzbeitr\u00e4ge zum EU-Haushalt; regulatorische Autonomie; unabh\u00e4ngige Au\u00dfenhandelspolitik. Es bleibt daher nur das Modell des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) mit Kanada,<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> das ggf. zu einem CETA Plus aufgestockt werden k\u00f6nnte. Aber ernsthafte Verhandlungen \u00fcber das zuk\u00fcnftige Verh\u00e4ltnis wird es erst geben, nachdem der Brexit \u2013 geregelt oder ungeregelt \u2013 wirksam geworden ist.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> 185 Artikel, 3 Protokolle (betr. Irland, die souver\u00e4nen Milit\u00e4rbasen auf Zypern, Gibraltar) und neun Anh\u00e4nge (abrufbar unter https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/sites\/beta-political\/files\/draft_withdrawal_agreement_0.pdf [2.5.2019]).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Text des Abkommens auf Englisch abrufbar unter https:\/\/peacemaker.un.org\/sites\/peacemaker.un.org\/files\/IE%20GB_980410_Northern%20Ireland%20Agreement.pdf (2.5.2019).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Abrufbar unter https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/sites\/beta-political\/files\/outline_of_the_political_declaration.pdf (2.5.2019).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Auf einer au\u00dferordentlichen Tagung des Europ\u00e4ischen Rats am 10.4.2019 haben die EU-27 und das Vereinigte K\u00f6nigreich gem\u00e4\u00df Art. 50 Abs. 3 EUV Einvernehmen dar\u00fcber erzielt, den Zeitraum f\u00fcr die Ratifizierung des Austrittsabkommens ein weiteres Mal h\u00f6chstens bis zum 31.10.2019 zu verl\u00e4ngern (Beschluss (EU) 2019\/584 des Europ\u00e4ischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten K\u00f6nigreich gefasst, vom 11.4.2019 zur Verl\u00e4ngerung der Frist nach Art. 50 Abs. 3 AEUV, ABl. L101 v. 11.4.2019).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Schlussfolgerungen des Europ\u00e4ischen Rates der 27 vom 10.4.2019 abrufbar unter https:\/\/data.consilium.europa.eu\/doc\/document\/XT-20015-2019-INIT\/de\/pdf (2.5.2019).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2018\/937 des Europ\u00e4ischen Rates vom 28.6.2018 \u00fcber die Zusammensetzung des Europ\u00e4ischen Parlaments (abrufbar unter https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=OJ:L:2018:165I:FULL&amp;from=DE [2.5.2019]).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Diese ergibt sich aus Art. 3 des Beschlusses des Europ\u00e4ischen Rates vom 28.6.2013 \u00fcber die Zusammensetzung des Europ\u00e4ischen Parlaments (ABl. Nr. L 181\/57, abrufbar unter https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=OJ:L:2013:181:FULL&amp;from=DE [2.5.2019).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2018\/937.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Urteil vom 10.12.2018 (Rs. C-621\/18 \u2013 Wightman).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Text des noch nicht in Kraft getretenen (aber Gro\u00dfteils bereits vorl\u00e4ufig angewendeten) CETA abrufbar unter https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:22017A0114(01)&amp;from=EN (2.5.2019).<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Giegerich, Thomas<\/em>, Ein Update zum Brexit, jean-monnet-saar 2019, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012560?q=Ein%20Update%20zum%20Brexit\">10.17176\/20220422-163034-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellungnahme in der Sitzung des Ausschusses f\u00fcr Europa und Fragen des Interregionalen Parlamentarierrates des Landtags des Saarlandes am 2.5.2019 (Erweiterte Fassung) 02.05.2019 Ein Beitrag von<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":1732,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2178","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2178","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2178"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2178\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/1732"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2178"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}