{"id":2222,"date":"2019-06-25T15:17:17","date_gmt":"2019-06-25T13:17:17","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2222"},"modified":"2022-07-06T15:14:16","modified_gmt":"2022-07-06T14:14:16","slug":"noch-ist-der-rechtsstaat-nicht-verloren-der-eugh-stellt-eine-verletzung-der-richterlichen-unabhaengigkeit-durch-den-polnischen-gesetzgeber-fest","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2222","title":{"rendered":"Noch ist der Rechtsstaat nicht verloren: Der EuGH stellt eine Verletzung der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit durch den polnischen Gesetzgeber fest"},"content":{"rendered":"<p>25.06.2019<\/p>\n<p><strong>Ein Beitrag von Thomas Giegerich<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Urteil der Gro\u00dfen Kammer im Vergleich mit den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts<\/p>\n<p>Am 24.6.2019 hat der EuGH (Gro\u00dfe Kammer) in der Rs. C-619\/18 Polen wegen zweier Verst\u00f6\u00dfe gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verurteilt, weil der polnische Gesetzgeber das Ruhestandsalter der amtierenden Richter des Obersten Gerichts herabgesetzt und zugleich festgelegt hatte, dass der Staatspr\u00e4sident die Dienstzeit dieser Richter nach freiem Ermessen, ohne Begr\u00fcndung und ohne gerichtliche Kontrolle \u00fcber das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus verl\u00e4ngern konnte.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Darin sieht der Gerichtshof eine Beeintr\u00e4chtigung erstens der Unabsetzbarkeit und zweitens der Unabh\u00e4ngigkeit der betroffenen Richter, die fast ein Drittel der amtierenden Richter des Obersten Gerichts ausmachten. Nach seiner bis zum Urteil vom 27.2.2018<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> betr. Portugal zur\u00fcckreichenden Rechtsprechung und insbesondere nach dem bisherigen Prozessverlauf war eine andere Entscheidung kaum zu erwarten: Der EuGH hatte die Anwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Bestimmungen schon mit Beschluss vom 17.12.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung nach Art. 279 AEUV r\u00fcckwirkend auf den Erlasszeitpunkt ausgesetzt.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Generalanwalt Tanchev hatte dann in seinen Schlussantr\u00e4gen vom 11.4.2019 vorgeschlagen, der Vertragsverletzungsklage der Kommission (Art. 258 AEUV) in Bezug auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV stattzugeben.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Dessen Argumentation folgt der Gerichtshof zwar im Wesentlichen, aber nicht vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Ein markanter Unterschied zwischen den Schlussantr\u00e4gen und dem Urteil f\u00e4llt ins Auge: Der Generalanwalt hatte die Klagebegr\u00fcndung der Kommission aufgespalten in einen Vorwurf der Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und einen davon zu trennenden Vorwurf der Verletzung von Art. 47 GRC. Den ersten Vorwurf hielt er f\u00fcr begr\u00fcndet, den zweiten nicht. Denn die polnische Neuregelung des Ruhestandes der obersten Richter habe zwar die \u201evom Unionsrecht erfassten Bereiche\u201c i.S. der erstgenannten Vorschrift betroffen, da das Oberste Gericht zur Auslegung und Anwendung von Unionsrecht berufen sein k\u00f6nne. Polen habe aber mit der Reform kein Unionsrecht durchgef\u00fchrt, so dass die GRC gem\u00e4\u00df Art. 51 Abs. 1 GRC vorliegend gar nicht anwendbar sei. Deshalb schlug er dem Gerichtshof eine Teilabweisung der Klage vor. Demgegen\u00fcber hat der EuGH der Klage vollumf\u00e4nglich f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, nachdem er den Antrag der Kommission als auf die Feststellung gerichtet interpretierte, \u201edass ein Versto\u00df gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, vorliegt\u201c.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Im Urteilstenor wird nur eine Verletzung der Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV festgestellt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese Bestimmung in \u201eden vom Unionsrecht erfassten Bereichen\u201c Anwendung finde, ohne dass es darauf ank\u00e4me, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchf\u00fchrten.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Im weiteren Verlauf der Urteilsbegr\u00fcndung greift der EuGH dann jedoch zweimal auf Art. 47 GRC zur\u00fcck, um den Inhalt der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten n\u00e4her zu definieren, einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gew\u00e4hrleisten.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Liegt dann aber das Argument nicht nahe, dass ein Mitgliedstaat, der seine Justiz im Einklang mit seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einzurichten muss, dabei Unionsrecht durchf\u00fchrt und deshalb auch an Art. 47 GRC gebunden ist? Wahrscheinlich wollte der Gerichtshof angesichts kritischer nationaler (Verfassungs-) Gerichte, die den Einfluss der nationalen Grundrechtskataloge und ihrer eigenen Rechtsprechung gewahrt und deshalb Art. 51 Abs. 1 GRC eng interpretiert wissen wollen, eine solche klare Aussage vermeiden. Immerhin liegt die Organisation der nationalen Justiz in der ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten und ist eng mit der nationalen Verfassungsidentit\u00e4t verbunden, welche die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV zu achten hat.<\/p>\n<p>Keines der von Polen zur Rechtfertigung seiner Reform des Obersten Gerichts vorgebrachten Argumente lie\u00df der Gerichthof durchgreifen. Er verwies dazu insbesondere auf die einschl\u00e4gige Stellungnahme der Venedig-Kommission des Europarats, nach der die Begr\u00fcndung des polnischen Gesetzentwurfs, der ihr zur Begutachtung unterbreitet worden war, Anhaltspunkte enthielt, die ernsthafte Zweifel daran aufkommen lie\u00dfen, ob die Reform nicht von der Absicht geleitet sei, eine bestimmte Gruppe von Richtern dieses Gerichts aus dem Amt zu entfernen.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Polen hatte auch vorgebracht, seine beanstandeten Rechtsvorschriften \u00e4hnelten denjenigen in anderen Mitgliedstaaten sowie denjenigen, die f\u00fcr die Ernennung von EuGH-Richtern gelten w\u00fcrden. In der Tat hat die Exekutive in einigen Mitgliedstaaten (z.B. in Deutschland<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a>) sowie auf EU-Ebene<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> gro\u00dfen Einfluss auf die Richterernennung. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussantr\u00e4gen mit dem Hinweis gekontert, die Regime in den anderen Mitgliedstaaten seien mit der Situation in Polen nicht vergleichbar, da sie in einem anderen rechtlichen, politischen und sozialen Kontext st\u00fcnden. Demgegen\u00fcber weist der EuGH nur auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung hin, nach der ein Mitgliedstaat einen m\u00f6glichen Unionsrechtsversto\u00df durch einen anderen Mitgliedstaat nicht geltend machen kann, um seine eigene Vertragsverletzung zu rechtfertigen.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Den entscheidenden Unterschied der EU-Rechtslage zur neuen Situation in Polen erkennt der Gerichtshof darin, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anh\u00f6rung des Ausschusses nach Art. 255 AEUV im gegenseitigen Einvernehmen \u00fcber die (Wieder-) Ernennung von EuGH-Richtern entscheiden:<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Das schr\u00e4nkt die M\u00f6glichkeit politischer Manipulationen ein.<\/p>\n<p>Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils liegt darin, dass der EuGH deutlicher als in seiner bisherigen Rechtsprechung Art. 2 EUV in seine Begr\u00fcndung einbezieht: \u201eDas Erfordernis der Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inh\u00e4rent ist, geh\u00f6rt zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant f\u00fcr den Schutz s\u00e4mtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und f\u00fcr die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u.a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt \u2026\u201c<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Anders als der Generalanwalt hat es der Gerichtshof aber nicht f\u00fcr n\u00f6tig gehalten, das Verh\u00e4ltnis zu kl\u00e4ren zwischen dem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV und dem politischen Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV zum Schutz der Werte des Art. 2 EUV, das die Kommission ja am 20.12.2017 ebenfalls gegen Polen eingeleitet hat.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Der Generalanwalt hatte die gleichzeitige Durchf\u00fchrung beider Verfahren ausdr\u00fccklich f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten.<\/p>\n<p>II. Umfassende Analyse zur Unabh\u00e4ngigkeit mitgliedstaatlichen der Gerichte als Strukturvorgabe der Unionsverfassung in der Zeitschrift f\u00fcr Europarechtliche Studien 22\/1 (2019)<\/p>\n<p>Im wenige Tage vor dem o.g. EuGH-Urteil erschienenen Heft 1 des 22. Jahrgangs 2019 der Zeitschrift f\u00fcr Europarechtliche Studien habe ich unter dem Titel \u201eDie Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte als Strukturvorgabe der Unionsverfassung und ihr effektiver Schutz vor autorit\u00e4ren Versuchungen in den Mitgliedstaaten\u201c eine umfassende Analyse der Problematik ver\u00f6ffentlicht (S. 61 \u2013 111). In meinem Abstract hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eUnter den in Art. 2 EUV genannten Werten ist die Rechtsstaatlichkeit f\u00fcr eine \u201eUnion des Rechts\u201c lebenswichtig. Ein Kernelement der Rechtsstaatlichkeit bildet der umfassende Rechtsschutz durch unabh\u00e4ngige Gerichte, zu deren Einrichtung Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 GRC die Mitgliedstaaten verpflichten. Darauf beruhen auch die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten z.B. beim Europ\u00e4ischen Haftbefehl und die Zusammenarbeit der nationalen Gerichte mit dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV). Deshalb spielt die Rechtsstaatlichkeit einschlie\u00dflich der Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte eines Kandidatenlandes bei den Beitrittsverhandlungen (Art. 49 EUV) auch eine herausgehobene Rolle. Ger\u00e4t die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte in einem Mitgliedstaat in Gefahr, wie derzeit insbesondere in Polen und Ungarn, stellt das EU-Recht politische und justizielle Durchsetzungsverfahren zur Verf\u00fcgung. Die politischen Verfahren nach Art. 7 EUV, Art. 354 AEUV haben sich gegen\u00fcber Polen und Ungarn als wenig wirksam erwiesen. Alles h\u00e4ngt daher von den justiziellen Durchsetzungsverfahren ab: Beim EuGH sind derzeit mehrere einschl\u00e4gige Vertragsverletzungsverfahren der Kommission (Art. 258 AEUV) und Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) nationaler Gerichte anh\u00e4ngig. In einem der Vertragsverletzungsverfahren hat der EuGH einen Eingriff des polnischen Gesetzgebers in die Unabh\u00e4ngigkeit des Obersten Gerichts durch einstweilige Anordnung (Art. 279 AEUV) ausgesetzt.<\/p>\n<p>Sollte es zu einer Verurteilung Polens wegen Vertragsverletzungen kommen, g\u00e4be Art. 260 Abs. 2 AEUV notfalls die M\u00f6glichkeit, mittels einer Zwangsgeldverh\u00e4ngung finanziellen Druck aufzubauen, um die Durchf\u00fchrung der EuGH-Urteile zu erzwingen. Ein Polen auferlegtes Zwangsgeld k\u00f6nnte ggf. gegen polnische Anspr\u00fcche auf Zahlungen aus den EU-Fonds aufgerechnet werden. Dar\u00fcber hinaus sollte die M\u00f6glichkeit genutzt und weiter ausgebaut werden, die Mittelzuweisungen aus EU-Fonds unabh\u00e4ngig von Vertragsverletzungsverfahren davon abh\u00e4ngig zu machen, dass der Empf\u00e4ngerstaat die Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Hinblick auf die Unabh\u00e4ngigkeit seiner Gerichte erf\u00fcllt. Denn nur dann ist eine dem EU-Recht entsprechende Mittelverwendung gesichert.\u201c<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<p>III. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen<\/p>\n<p>Am 20.6.2019 hat Generalanwalt Tanchev auch in der Rs. C-192\/18 vorgeschlagen, Polen u.a. wegen eines Versto\u00dfes gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit und Unabh\u00e4ngigkeit der Richter zu verurteilen.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> In diesem Verfahren geht es u.a. um die Absenkung des Ruhestandsalters f\u00fcr amtierende Richter an den ordentlichen Gerichten und die Befugnis des Justizministers, deren Amtsdauer nach freiem Ermessen, ohne Begr\u00fcndung und ohne gerichtlichen Rechtsschutz zu verl\u00e4ngern. Die Argumentation des Generalanwalts zeichnet insoweit seine Argumentation in der Rs. C-619\/18 nach, die der EuGH im Wesentlichen gutgehei\u00dfen hat. Deshalb ist zu erwarten, dass ihm der Gerichtshof auch in diesem Verfahren folgen wird.<\/p>\n<p>Eine weitere R\u00fcge der Kommission in der Rs. C-192\/18 betrifft die Einf\u00fchrung unterschiedlicher Ruhestandsalter f\u00fcr Richterinnen und Richter. Die f\u00fcnf Jahre fr\u00fchere Pensionierung von Richterinnen hatte Polen als positive Diskriminierung darzustellen versucht. Dieses Argument weist der Generalanwalt zur\u00fcck, da die Ma\u00dfnahme nicht die F\u00e4higkeit von Frauen verbessern solle, im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen und unter gleichen Bedingungen wie M\u00e4nner eine berufliche Laufbahn zu verfolgen.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Denn die betroffenen Frauen st\u00fcnden bereits am Ende ihrer beruflichen Karriere. In Wahrheit solle die Neuregelung die herk\u00f6mmliche Rollenverteilung der Geschlechter in die Zukunft fortschreiben. Daf\u00fcr spreche auch, dass M\u00e4nner, die wegen Kindererziehung Karrierem\u00f6glichkeiten nicht wahrnehmen k\u00f6nnten, von ihr nicht erfasst w\u00fcrden. Der Generalanwalt sieht insoweit einen Versto\u00df gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt in Art. 157 AEUV, da die fr\u00fchere Pensionierung von Frauen zu geringeren Pensionszahlungen f\u00fchre.<\/p>\n<p>IV. Weitere beim EuGH anh\u00e4ngige Verfahren zur polnischen \u201eJustizreform\u201c<\/p>\n<p>Beim EuGH sind derzeit noch mehrere weitere Verfahren zur polnischen Justizreform anh\u00e4ngig, insbesondere Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Gerichts,<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> sowie polnischer Instanzgerichte.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> ECLI:EU:C:2019:531.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Rs. C-64\/15, ECLI:EU:C:2018:117. S. auch EuGH, Urt. v. 25.7.2018, Rs. C-216\/18 PPU, ECLI:C:EU:2018:586. Zu einem fr\u00fcheren Ungarn betr. Fall EuGH, Urt. v. 6.11.2012, Rs. C-286\/12, ECLI:EU:C:2012:687.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Rs. C-619\/18 R, ECLI:EU:C:2018:1021.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> ECLI:EU:C:2019:325.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> ECLI:EU:C:2019:531, Rn. 32.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Ebd., Rn. 50.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Ebd., Rn. 54, 57.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Ebd., Rn. 82.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Vgl. z.B. Art. 95 Abs. 2 GG. BVerfGE 143, 22.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Art. 253 Abs. 1 AEUV. Vgl. Thomas Giegerich, Transparency in the Selection of Constitutional Court Judges: Contextualised Comparison between the USA, Germany and the European Courts in Luxembourg and Strasbourg, in: Burkhard Hess\/Ana Koprivica Harvey (eds.), Open Justice, 2019, S. 143 (157 ff.).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> ECLI:EU:C:2019:531, Rn. 120.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Ebd., Rn. 120.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Ebd., Rn. 58.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> COM(2017) 835 final, abrufbar unter https:\/\/ec.europa.eu\/transparency\/regdoc\/rep\/1\/2<\/p>\n<p>017\/DE\/COM-2017-835-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Abrufbar unter https:\/\/europainstitut.de\/fileadmin\/user_upload\/europa-institut\/zeus\/ZEuS_1_2019.pdf.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> ECLI:EU:C:2019:529.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Art. 157 Abs. 4 AEUV.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Rs. C-522\/18, C-537\/18, C-585\/18, C-624\/18, C-625\/18 und C-668\/18.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Rs. C-824\/18.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Rs. C-558\/18, C-563\/18 und C-623\/18.<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Giegerich, Thomas<\/em>, Noch ist der Rechtsstaat nicht verloren: Der EuGH stellt eine Verletzung der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit durch den polnischen Gesetzgeber fest, jean-monnet-saar 2019, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012562?q=noch%20ist%20der%20rechtsstaat\">10.17176\/20220422-163422-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>25.06.2019 Ein Beitrag von Thomas Giegerich I. 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