{"id":2259,"date":"2019-11-11T13:25:42","date_gmt":"2019-11-11T11:25:42","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2259"},"modified":"2022-07-06T15:13:05","modified_gmt":"2022-07-06T14:13:05","slug":"brexit-sinn-und-unsinn-einer-s-britischen-kommissarin-in-der-europaeischen-kommission","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2259","title":{"rendered":"Brexit: Sinn und Unsinn einer\/s britischen KommissarIn in der Europ\u00e4ischen Kommission"},"content":{"rendered":"<p>11.11.2019<\/p>\n<p><strong>Ein Beitrag von Sebastian Zeitzmann*<\/strong><\/p>\n<p>Auch die \u201eBrexit 3.0\u201c-Frist zum 31.10.2019 (die anderen Fristen waren der 29.3. und 12.4.) ist verstrichen, ohne dass das Vereinigte K\u00f6nigreich (UK) aus der Europ\u00e4ischen Union ausgetreten w\u00e4re. Erneut haben sich EU-27 und das austrittswillige Noch-Mitglied auf eine Fristverl\u00e4ngerung geeinigt, wie Art. 50 Abs. 3 EUV dies (theoretisch ohne Ende) erm\u00f6glicht. Das UK bleibt demnach bis sp\u00e4testens zum 31.1.2020 Mitglied der EU: Die vereinbarte flexible Verl\u00e4ngerung erm\u00f6glicht zwar auch einen Austritt zum 1.12.2019 oder 1.1.2020, wenn das Austrittsabkommen bis dahin ratifiziert sein sollte. Angesichts der Unterhauswahlen am 12.12., die ausschlaggebend f\u00fcr die Fristverl\u00e4ngerung waren, ist der erste Termin unhaltbar und der zweite sehr unwahrscheinlich: Zwischen 12.12. und 31.12. m\u00fcsste eine neue Regierung ins Amt kommen, das Unterhaus und nicht zuletzt auch das Europ\u00e4ische Parlament dem Brexit-Deal zustimmen. Das w\u00e4re ein politisches Husarenst\u00fcck, und somit bleibt es wohl beim Austritt (fr\u00fchestens) zum 1.2.2020. Bis dahin ist das K\u00f6nigreich Tr\u00e4gerin aller mitgliedstaatlichen Rechte, aber auch allen Pflichten unterworfen, die mit der Mitgliedschaft einhergehen.<\/p>\n<p>Dazu geh\u00f6rt auch, eine\/n britischen KandidatIn f\u00fcr die Europ\u00e4ische Kommission zu nominieren. Immer noch entsendet wegen Art. 17 Abs. 5 UAbs. 2 EUV jeder Mitgliedstaat eine\/n KommissarIn (vgl. Beschluss 2013\/272\/EU des Europ\u00e4ischen Rates vom 22.5.2013). Dies ist einerseits das wohlgeh\u00fctete Recht eines jeden EU-Mitglieds &#8211; andererseits aber auch eine Pflicht, deren Nichtbeachtung eine Vertragsverletzung darstellt.<\/p>\n<p>Es kommt der Regierung von Boris Johnson entgegen, dass die Kommission von der Leyen aufgrund der Ablehnung der KandidatInnen Frankreichs, Rum\u00e4niens und Ungarns ihr Mandat fr\u00fchestens am 1.12. aufnehmen kann. W\u00e4re dies wie vorgesehen bereits am 1.11. geschehen, s\u00e4\u00dfe vertragswidrig kein britischer Kommissar am Tisch: Da Johnson \u201e<em>do or die<\/em>\u201c den Austritt zum 31.10. garantiert hatte, verzichtete er auf die Nominierung &#8211; bis heute. Er sollte dies schnellstm\u00f6glich nachholen: Ursula von der Leyen forderte dies ein, wenn auch etwas z\u00f6gerlich, und der Prozess der Best\u00e4tigung (oder neuerlichen Ablehnung) der ausstehenden KandidatInnen durch das Europ\u00e4ische Parlament wird in den n\u00e4chsten Tagen ablaufen.<\/p>\n<p>Aber ergibt es Sinn, f\u00fcr maximal zwei Monate eine\/n britische\/n KommissarIn in die Kommission aufzunehmen? W\u00e4re eine Ausnahme nicht vorstellbar?<\/p>\n<p>Wir k\u00f6nnten an den wenig prominenten Art. 246 Abs. 3 AEUV denken: Danach kann der Rat einstimmig auf Vorschlag des Pr\u00e4sidenten der Kommission beschlie\u00dfen, dass f\u00fcr eine insbesondere kurze Zeitspanne (wie hier vermeintlich zweifelsfrei gegeben) die Kommission kleiner sein kann als in Art. 17 Abs. 5 EUV vorgegeben. Die Crux an Art. 246 Abs. 3 AEUV: Er greift ausweislich seines Wortlauts und der Systematik ausschlie\u00dflich im Rahmen der Ersetzung eines ausscheidenden Kommissions-Mitglieds. <em>Ex tunc<\/em> d\u00fcrfte die in dem Artikel vorgesehene Ausnahme nicht greifen. Es bleibt dabei: Das UK muss ein\/e KommissarIn nominieren, auch wenn die Mitgliedschaft in der Kommission wohl von kurzer Zeit sein und die \u00fcbertragenen Aufgaben \u00fcberschaubar bleiben werden.<\/p>\n<p>Alternativ denkbar w\u00e4re einzig ein einstimmiger Beschluss des Europ\u00e4ischen Rates gem. Art. 17 Abs. 5 UAbs. 1 EUV, mit welchem die Gr\u00f6\u00dfe der Kommission auf 27 Mitglieder reduziert wird. Diesen Beschluss h\u00e4tte der Europ\u00e4ische Rat im Rahmen der erneuten Fristverl\u00e4ngerung fassen k\u00f6nnen. Dies hat er aber nicht getan, sondern vielmehr in der 11. Begr\u00fcndungserw\u00e4gung explizit die Notwendigkeit der Nominierung eines\/r britischen KommissarIn festgehalten. Andererseits: Die Fristverl\u00e4ngerung zum 31.10.2019 war ausdr\u00fccklich durch die Beteiligung des UK an der Europawahl im Mai bedingt und dies im operativen Teil des Verl\u00e4ngerungsbeschlusses festgelegt. Der entsprechende Beschluss zur Verl\u00e4ngerung bis sp\u00e4testens zum 31.1.2020 sieht die Bedingung der Nominierung aber eben nur in den Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen und nicht im operativen Teil vor. Offenkundig ist die Nominierung einer\/s britischen KommissarIn demnach politisch weniger relevant, als es die Wahl britischer Europaabgeordneter gewesen ist.<\/p>\n<p>Letztlich greift die Verl\u00e4ngerung bis 31.1.2020 bereits, und niemand k\u00e4me wohl ernsthaft auf den Gedanken, sie wegfallen zu lassen und damit einen harten Brexit von jetzt auf gleich herbeizuf\u00fchren, weil Boris Johnson seinem Wahlvolk deutlich machen will, wie ernst es ihm mit dem EU-Austritt ist und dies durch die Symbolik der Verweigerung der Nominierung unterstreicht.<\/p>\n<p>Unterl\u00e4sst Johnson die Nominierung weiterhin, kann die damit einhergehende Vertragsverletzung nach Art. 258 oder 259 AEUV vor den Europ\u00e4ischen Gerichtshof gebracht werden. Aber was hilft dies? Die Vertragsverletzung ist ohnehin evident, ein Urteil des Gerichtshofes w\u00e4re in K\u00fcrze eher nicht zu erwarten, und da es sich lediglich um ein Feststellungsurteil handelt (Art. 260 Abs. 1 EUV), w\u00e4re das UK im Anschluss nach Art. 260 Abs. 1 AEUV (wie bereits jetzt) zur Nominierung verpflichtet. Nur wenn das Land dieser Verpflichtung immer noch nicht nachk\u00e4me, kann in einem weiteren Verletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV eine Geldstrafe ausgesprochen werden &#8211; eine weitere kontraproduktive Eskalation im ohnehin angespannten Verh\u00e4ltnis zueinander und immer vorausgesetzt, das UK w\u00e4re in allen Verfahrensz\u00fcgen immer noch Mitglied der EU.<\/p>\n<p>Somit ist die Nominierung letztlich die einzig vertretbare Vorgehensweise: Sie erm\u00f6glicht dem Europ\u00e4ischen Parlament, den\/die KandidatIn aus dem UK pro forma in der von Frau von der Leyen vorgesehenen Rolle zu best\u00e4tigen &#8211; und im Anschluss Ende November die gesamte Kommission, die damit zum 1.12. ihr Mandat antreten k\u00f6nnte. Ich halte es f\u00fcr rechtlich nur schwer haltbar, w\u00fcrde das Parlament nach Art. 17 Abs. 7 UAbs. 3 EUV sehenden Auges einer \u201eunvollst\u00e4ndigen\u201c Kommission zustimmen. Ich bef\u00fcrchte, dass dies in der Rechtswidrigkeit der von der neuen Kommission bis zum tats\u00e4chlichen Austritt der Briten angenommenen Beschl\u00fcsse resultieren w\u00fcrde und diese demnach mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angegriffen werden k\u00f6nnen. Zwar ist die Kommission nach Art. 7 ihrer Gesch\u00e4ftsordnung beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte der Kommissare anwesend ist, so dass die Gegenwart eines britischen Mitglieds nicht zwingend erforderlich ist. Das kann den Versto\u00df gegen das Prim\u00e4rrecht, der die Teilnahme einer\/s BritIn im Vorneherein unm\u00f6glich macht, allerdings nicht heilen.<\/p>\n<p>Dies m\u00fcssen wir vor allem vor dem Hintergrund betrachten, dass auch \u201eBrexit 4.0\u201c zum 1.2.2020 keine definitive Gewissheit ist: Der bulgarische Pr\u00e4sident hat, wohl nur halb im Scherz, Fristverl\u00e4ngerungen f\u00fcr die n\u00e4chsten 90, 100 Jahre vorhergesagt. Resultiert die Unterhauswahl im Dezember in einem <em>hung Parliament<\/em> ohne klare Mehrheit, steht die Annahme des Austrittsabkommens im Unterhaus und der Fortgang des Prozedere in den Sternen. Gut m\u00f6glich, dass ein britisches Kommissions-Mitglied l\u00e4ngerfristig in Br\u00fcssel residiert.<\/p>\n<p>Letztlich sei Boris Johnson aber aus einem ganz anderen Grund die Nominierung einer\/s KandidatIn ans Herz gelegt: Er muss beweisen, dass das UK ein verl\u00e4sslicher Vertragspartner ist, der sich an seine Verpflichtungen h\u00e4lt. Anderenfalls droht seine Trotzhaltung im Hinblick auf Austrittsabkommen und alles, was die zuk\u00fcnftigen Beziehungen seines Landes zur EU angeht, zu einem Eigentor zu werden. Die EU hat insbesondere im Hinblick auf Nordirland weitreichende Zugest\u00e4ndnisse gemacht, bspw. was die Zollkontrollen in der irischen See (zwischen der irischen Insel und Gro\u00dfbritannien) angeht, die ausschlie\u00dflich in der Verantwortung der britischen Beh\u00f6rden liegen sollen. Was aber, wenn man dem Vertragspartner nicht trauen kann?<\/p>\n<p>Letztlich geht es vorliegend also auch um <em>Goodwill<\/em>, um den weiteren Weg der Beziehungen zwischen EU-27 und UK unter den Voraussetzungen von Vertrauen und Partnerschaft beschreiten zu k\u00f6nnen. Im Idealfall nominiert Johnson sogar eine Frau (auch wenn von der Leyen ihn dazu nicht zwingen kann): Dies w\u00fcrde der neuen Kommissions-Pr\u00e4sidentin erheblich helfen, ihr Team durch das Europ\u00e4ische Parlament zu bekommen. Eine Frau h\u00e4tte auch den Vorteil, definitiv nicht Nigel Farage zu sein.<\/p>\n<p>_____________________<\/p>\n<p>* Sebastian Zeitzmann, LL.M. ist seit 2020 wissenschaftlicher Mitarbeiter am EMR. An der Universit\u00e4t des Saarlandes und der Universit\u00e4t Strasbourg unterrichtet er in den Bereichen Europarecht, Europapolitik und Europ\u00e4ische Integration. Er dankt Univ.-Prof. Thomas Giegerich f\u00fcr seine wertvolle Anregungen.<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Zeitzmann, Sebastian<\/em>, Brexit: Sinn und Unsinn einer\/s britischen KommissarIn in der Europ\u00e4ischen Kommission, jean-monnet-saar 2019, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012892?q=Brexit:%20Sinn%20und%20Unsinn\">10.17176\/20220607-102136-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>11.11.2019 Ein Beitrag von Sebastian Zeitzmann* Auch die \u201eBrexit 3.0\u201c-Frist zum 31.10.2019 (die anderen Fristen waren der 29.3. und 12.4.) ist verstrichen, ohne dass das<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":1732,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2259","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2259","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2259"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2259\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/1732"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2259"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}