{"id":2498,"date":"2020-04-20T14:51:00","date_gmt":"2020-04-20T12:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2498"},"modified":"2022-07-06T14:52:40","modified_gmt":"2022-07-06T13:52:40","slug":"das-corona-ermaechtigungsgesetz-ein-schlechtes-beispiel-fuer-europa","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2498","title":{"rendered":"Das Corona-Erm\u00e4chtigungsgesetz \u2013 ein schlechtes Beispiel f\u00fcr Europa?"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Machtf\u00fclle des Bundesgesundheitsministers und Entmachtung des Gesetzgebers durch das neue deutsche Infektionsschutzgesetz<\/strong><\/h2>\n<p>Ein Beitrag von Dagmar Richter *<\/p>\n<p>vom 20.04.2020 \/ Update: 24.04.2020 \/ Nachlese: 15.12.2020<\/p>\n<h2>Erinnerung und Gegenwart<\/h2>\n<p>Um das Ausma\u00df des Problems f\u00fcr den Rechtsstaat zu verdeutlichen, muss drastisch formuliert werden: Erm\u00e4chtigungsgesetz. Die Rede ist vom neuen \u00a7 5 Absatz 2 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG),<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> d.h. von der Frage, wie viel Verlagerung von Entscheidungen vom Parlament auf den Gesundheitsminister die freiheitliche Demokratie vertr\u00e4gt. Spezielles Polizeirecht mit lokaler Reichweite war gestern; die Materie \u201eInfektionsschutz\u201c hat sich ultimativ entgrenzt. Zugegeben: Deutschland ist noch weit entfernt vom \u201eGesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich\u201c vom 24. M\u00e4rz 1933,<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> dem Namensgeber aller Erm\u00e4chtigungsgesetze, mit dem sich der Reichstag selbst entmachtete und der F\u00fchrerdiktatur den Weg auf allen Feldern ebnete. Auch damals lie\u00df die Not alle Fraktionen des Parlaments (\u2013 sofern noch vorhanden) mit Ausnahme der SPD zustimmen. So weit ist es noch nicht: Weder soll der Bundesgesundheitsminister Gesetze im f\u00f6rmlichen Sinne erlassen, noch ist geplant, solche \u201eGesetze\u201c von den Bindungen der Verfassung zu befreien. Auch verbietet sich der Vergleich mit dem ungarischen Parlament, das seine Funktionen schon einmal vorsorglich, unbefristet und ohne Not an die Regierung Orb\u00e1n abgetreten hat, und nebenbei gleich noch die \u201eunzul\u00e4ssige Berichterstattung\u201c verbot.<\/p>\n<p>In Reaktion auf Ungarn, doch ohne Ungarn zu erw\u00e4hnen, rief die Europ\u00e4ische Kommission dazu auf, die Europ\u00e4ischen Werte der Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Geltung der Menschenrechte zu verteidigen \u2013 auch in Zeiten der Pandemie. Alle Notma\u00dfnahmen m\u00fcssten \u201estrikt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c sein, regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft werden und d\u00fcrften nicht unbegrenzt gelten. Die Europ\u00e4ische Kommission werde \u201eim Geiste der Kooperation\u201d die Anwendung von Notma\u00dfnahmen in allen Mitgliedstaaten engmaschig \u00fcberwachen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Dem Europ\u00e4ischen Parlament war das zu wenig. Es forderte die Kommission in ihrer Eigenschaft als H\u00fcterin der Vertr\u00e4ge auf, die Vereinbarkeit der ungarischen Gesetze mit Art. 2 EUV zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sein Pr\u00e4sident stellte klar, dass \u201edie Parlamente offen\u201c und \u201edie Presse frei\u201c bleiben m\u00fcssten.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h2>Eine gut versteckte Super-Erm\u00e4chtigung: \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG<\/h2>\n<p>Kehren wir vor der eigenen Haust\u00fcre: Ausgerechnet in der Bundesrepublik Deutschland ist etwas Unerh\u00f6rtes und nie Dagewesenes geschehen. Bundestag und Bundesrat beschlossen nicht nur umfangreiche Nachbesserungen am Infektionsschutzgesetz, sondern erm\u00e4chtigten zugleich den Bundesgesundheitsminister, von all diesen Regelungen wieder abzuweichen. Das Gesetz zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> sieht u.a. \u00c4nderungen des Infektionsschutzgesetzes vor, darunter auch den jetzt neugefassten \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG:<\/p>\n<p>\u201e<em>Das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der L\u00e4nder erm\u00e4chtigt, \u2026 3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulassen, um die Abl\u00e4ufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bev\u00f6lkerung aufrecht zu erhalten.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Der Bundesgesundheitsminister wird danach erm\u00e4chtigt, \u201eAusnahmen\u201c vom zeitgleich gerade an die Krise angepassten Gesetz \u201ezuzulassen\u201c. Die wissenschaftliche Community hat die gut versteckte Regelung bemerkt und erste Sch\u00fcsse schneller abgefeuert, als der Bundespr\u00e4sident ausfertigen konnte: \u201e<em>Mit der Erm\u00e4chtigung eines Bundesministeriums, gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen, setzt sich das Parlament in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung<\/em>\u201c.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Formulierungsk\u00fcnstler schrieben von \u201e<em>parlamentarische[r] Selbstentm\u00e4chtigung<\/em>\u201c<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> oder drastischer: \u201e<em>Bundesgesundheitsminister Spahn schneidert sich hier Kompetenzen auf den Leib, die dem Verfassungsjuristen die Augen aus den H\u00f6hlen treten lassen<\/em>\u201c.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Zwei Tage nach der Ausfertigung erfahren wir noch, dass \u201edas gerade beschlossene Gesetzespaket durchaus auch hochproblematische Regelungen\u201c, insbesondere die Abweichungsbefugnis f\u00fcr den Bundesgesundheitsminister, enthalte, weshalb man nun werde \u201eabwarten m\u00fcssen, welcher [sic] Rolle der verfassungsgerichtlichen Kontrolle \u2026 hier noch zukommen\u201c werde.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Leicht zeitversetzt folgten bereits die Fachzeitschriften. Die Allerschnellsten bem\u00fchten sich um Sichtung des normativen Dickichts, ohne das \u201egesetzesvertretende\u201c Verordnungsrecht schon zu behandeln.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Bedachtere Beitr\u00e4ge reihten \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG n.F. in ihren umfangreichen \u00dcberblick zu einem dicken Gesetzespaket ein, wobei sie sich in der Bewertung auf ein \u201ed\u00fcrften die Grenzen des Art. 80 I 2 GG \u2026 \u00fcberschritten sein\u201c beschr\u00e4nkten.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Und damit scheint das Feld im Wesentlichen bestellt, das Thema \u201eNeuregelungen des Infektionsschutzgesetz\u201c im Wettlauf abgehandelt. Bei Blogs und Medien verschwand das Corona- Erm\u00e4chtigungsgesetz im Rauschen der t\u00e4glich neuen News, Tweets und Posts. Der hiesige Beitrag pl\u00e4diert f\u00fcr \u201eDranbleiben\u201c und \u201eVertiefen\u201c.<\/p>\n<p>Es geht nicht um juristischen Detailkram, sondern um das Grunds\u00e4tzliche, nicht nur um Aktuelles, sondern Bleibendes: akuten Schaden, solange die \u201eepidemischen Lage von nationaler Tragweite\u201c andauert, und latenten Schaden f\u00fcr das Verfassungsrecht. Im neuen \u00a7\u00a05 Abs. 2 Nr. 3 IfSG ist raffiniert von \u201eAusnahmen\u201c statt von Abweichungen vom Gesetz die Rede, so als ob es sich um ganze normale Verbotsausnahmen (\u201eVerbot mit Erlaubnisvorbehalt\u201c), nur ohne dazu passende Verbote, handeln w\u00fcrde. Zugleich wird kraft \u201eanderweitiger bundesgesetzlicher Regelung\u201c (Art. 80 Abs.\u00a02 GG) der Bundesrat entmachtet, damit der Gesundheitsminister auch ohne Kontrolle durch die L\u00e4nder an die Stelle des Gesetzgebers treten kann. Das Problem k\u00f6nnte uns unverhofft auf die F\u00fc\u00dfe fallen, wenn die aktuellen Lockerungen zum Wiederaufflammen der Infektionen f\u00fchren oder ein neues Virus uns dereinst heimsuchen sollte.<\/p>\n<h2>Ausschluss einer Gesundheitsdiktatur?<\/h2>\n<p>Ist die Sorge vor einer Gesundheitsdiktatur kraft \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG \u00fcbertrieben, weil es vielleicht ausreichende Sicherungen im Infektionsschutzgesetz gibt? Immerhin verlangt \u00a7\u00a05 Abs. 3 IfSG das Einvernehmen des Bundesarbeitsministers, jedoch nur, wenn Arbeitsrecht oder -schutz betroffen sind, und auch nicht bei \u201eGefahr im Verzug\u201c \u2013 wor\u00fcber ebenfalls der Bundesgesundheitsminister entscheidet. Au\u00dferdem treten Rechtsverordnungen des Bundesgesundheitsministers mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des 31. M\u00e4rz 2021, automatisch au\u00dfer Kraft. Zeitgleich tritt auch die Rechtsverordnungsbefugnis des Ministers au\u00dfer Kraft (Art. 3 Nr. 2 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Gesetz zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a>). \u00dcber das Bestehen der \u201eepidemischen Lage von nationaler Tragweite\u201c entscheidet nach \u00a7 5 Abs. 1 IfSG immerhin der Bundestag, nachdem auch diese Kompetenz urspr\u00fcnglich an die Regierung fallen sollte.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Wom\u00f6glich k\u00f6nnen wir auch darauf hoffen, dass abweichende Rechtsverordnungen \u201eAusnahmen\u201c und nicht die Regel sein sollen. Nur: die eingebauten Sicherungen sind bescheiden, Dauer und Verlauf der epidemischen Lage unabsehbar, Wiederholungen nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Es kommt deshalb entscheidend auf die Reichweite der Super-Erm\u00e4chtigungsklausel an. Auf den ersten Blick darf der Gesundheitsminister aufgrund des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG nur zu bestimmten Zwecken durch Rechtsverordnung vom Gesetz abweichen. Es muss sich thematisch um die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten, den Infektionsschutz oder gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln handeln, und die Verordnung muss dem Zweck dienen, \u201edie Abl\u00e4ufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bev\u00f6lkerung aufrecht zu erhalten\u201c.<\/p>\n<p>Aber welche Ma\u00dfnahmen sind davon wirklich ausgeschlossen? Eine Verordnung \u00fcber das Wegsperren ganzer Bev\u00f6lkerungsgruppen zur Aufrechterhaltung einer funktionst\u00fcchtigen Intensivmedizin oder eine Zwangs-App zur Nachverfolgung potentieller Infektionen gibt zumindest der Wortlaut der Erm\u00e4chtigungsklausel m\u00fchelos her. Es trifft zu, dass \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG den Bundesgesundheitsminister keinesfalls von der Beachtung anderer Gesetze au\u00dferhalb des IfSG enthebt. Doch mit dem Argument, dass das IfSG <em>lex specialis<\/em> sei, muss gerechnet werden, sofern es eine bestimmte Materie inhaltlich erfasst. Es trifft ferner zu, dass die neuen Befugnisse des Bundesgesundheitsministers \u201eunbeschadet der Befugnisse der L\u00e4nder\u201c gelten sollen (\u00a7 5 Abs. 2 IfSG), so dass die Ausf\u00fchrung der Rechtsverordnungen des Bundesgesundheitsministers grunds\u00e4tzlich bei den L\u00e4ndern liegt (Art. 83 GG) und auch die Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder zur Bestimmung der handelnden Beh\u00f6rden (\u00a7 54 IfSG) wegen Art. 83 GG nicht \u00fcberspielt werden darf.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Doch \u00e4ndert das an der unabsehbaren Reichweite der Rechtsverordnungsbefugnis nichts.<\/p>\n<p>Es ist nicht einmal klar, ob die Super-Erm\u00e4chtigungsgrundlage (\u00a7 28 IfSG) und die Super-Verordnungserm\u00e4chtigung des Bundesgesundheitsministers zur Abweichung (\u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG) eine toxische Mischung eingehen k\u00f6nnten. Denn die Auffassung, wonach \u00a7\u00a7 28 und 32 IfSG durch den Bundesgesundheitsminister nicht modifiziert oder ausgeweitet werden d\u00fcrften, weil diese Befugnisnormen \u201enichts\u201c mit dem reibungslosen \u201eAblauf des Gesundheitswesens\u201c im Sinne optimierter Prozesse oder mit der \u201eVersorgung der Bev\u00f6lkerung\u201c im Sinne der Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit G\u00fctern und Dienstleistungen zu tun h\u00e4tten, solche Ausweitungen also nicht auf \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG gest\u00fctzt werden k\u00f6nnten,<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> kann hier nicht geteilt werden. Beide Zweckbestimmungen decken potentiell jede Form der Zentralisierung zur Covid-19-Bek\u00e4mpfung ab, und zwar schon deshalb, weil Abl\u00e4ufe ohne Abstimmung mit den L\u00e4ndern beschleunigt werden, widerspr\u00fcchliche Regelungen derselben Sachverhalte vermieden werden und Versorgung aus zentraler Hand grunds\u00e4tzlich \u201eeffizienter\u201c erscheinen mag. \u00dcber die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung mag man dann streiten. In jedem Falle wird die hier erforderliche Abgrenzung von Befugnissen und Kompetenzbereichen zeitraubender, als es die Krise erlaubt. Und welche \u201eAusnahmen\u201c auch immer aufgrund von \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG zugelassen werden sollten: Herr Spahn entscheidet, nicht das Parlament.<\/p>\n<h2>Machtf\u00fclle des Bundesgesundheitsministers und Grenzen des Grundgesetzes<\/h2>\n<p>Was sagt das Grundgesetz zu solcher Machtf\u00fclle? Wom\u00f6glich k\u00f6nnte die Bundeskanzlerin im Wege ihrer Richtlinienkompetenz (Art. 65 GG) vorgeben, von der Erm\u00e4chtigung nur im aller\u00e4u\u00dfersten Notfall, etwa nur bei Ausfall des Parlaments Gebrauch zu machen. Zumindest kann sie den Bundesgesundheitsminister jederzeit aus dem Ministeramt entlassen (Art. 64 GG), als CDU-Parteifreund sogar ohne jede Koalitionskrise. Am Grundproblem einer sich verselbstst\u00e4ndigenden Erm\u00e4chtigung der Exekutive \u00e4nderte dies aber nichts. Es geh\u00f6rt zu den fundamentalen Prinzipien des Grundgesetzes, dass die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist und alle wesentlichen Entscheidungen durch den Gesetzgeber und eben nicht durch die Regierung getroffen werden. Wo Gewaltentrennung und Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit (Art. 20 GG) nicht gelten, da ist kein Rechtsstaat. \u201eWesentlich\u201c sind bekanntlich alle grundrechtsrelevanten Entscheidungen, gerade auch belastende Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Seuchen, scharfe ebenso wie gelinde. Sicher kann die Regierung durch Gesetz erm\u00e4chtigt werden, Rechtsverordnungen zur Konkretisierung zu erlassen. Daf\u00fcr setzt Art. 80 GG aber enge Grenzen, indem der Gesetzgeber selbst Inhalt, Zweck und Ausma\u00df m\u00f6glicher Rechtsverordnungen festsetzen muss (Art.\u00a080 Abs. 1 Satz 2 GG). Er muss im erm\u00e4chtigenden Gesetz das Regelungsprogramm so genau beschreiben, dass die Allgemeinheit vorhersehen kann, in welchen F\u00e4llen und mit welcher Tendenz von der Erm\u00e4chtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die darauf fu\u00dfende Rechtsverordnung haben k\u00f6nnte.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<p>Wie bitte k\u00f6nnen wir voraussehen, welche \u201eAusnahmen\u201c der Bundesgesundheitsminister von den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zuzulassen beabsichtigt? Vage Hinweise auf die Aufrechterhaltung der \u201eAbl\u00e4ufe im Gesundheitswesen\u201c oder der \u201eVersorgung der Bev\u00f6lkerung\u201c kl\u00e4ren das jedenfalls nicht. Nat\u00fcrlich h\u00e4ngen die Anforderungen an die Genauigkeit des erm\u00e4chtigenden Gesetzes immer auch von der Intensit\u00e4t der Ma\u00dfnahmen und Eigenart der geregelten Materie ab.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Selbstverst\u00e4ndlich spielt es eine Rolle, dass eine Pandemie die Faktenlage t\u00e4glich durcheinanderwirbelt und schnellste Entscheidungen erfordert. Aber rechtfertigt dies auch, was wir im Infektionsschutzgesetz an ungeb\u00e4ndigter Erm\u00e4chtigung sehen? Die enorme Intensit\u00e4t von Shut-down-Ma\u00dfnahmen, Bewegungs- und Kontakteinschr\u00e4nkungen schreit nach einer m\u00f6glichst genauen Vorkl\u00e4rung durch den Gesetzgeber. Komplexit\u00e4t und schnelle Ver\u00e4nderlichkeit der Situation sprechen wiederum f\u00fcr mehr Bewegungsfreiheit f\u00fcr den Bundesgesundheitsminister. Aber hat nicht gerade das Gesetz vom 27.03.2020 bewiesen, wie rasant Bundestag und Bundesrat handeln k\u00f6nnen? <em>Warum also beschr\u00e4nkt das Infektionsschutzgesetz die Erm\u00e4chtigung, von ihm abzuweichen, nicht auf F\u00e4lle, in denen das Parlament au\u00dferstande ist, weitere n\u00f6tige \u00c4nderungen am Infektionsschutzgesetz selbst vorzunehmen?<\/em><\/p>\n<p>Es darf bezweifelt werden, ob das Gesetz \u00fcberhaupt eine taugliche Zweckbestimmung liefert, wenn es in der neuen Erm\u00e4chtigung (\u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG) auf die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten, den Infektionsschutz u.s.w. verweist, \u201eum die Abl\u00e4ufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bev\u00f6lkerung aufrecht zu erhalten\u201c. Denn damit werden nur scheinbar genaue Zwecke beschrieben. Tats\u00e4chlich handelt es sich zum einen Teil um die Beschreibung von Anwendungsbereich und Gesetzeszielen, wie sie auch dem gesamten Infektionsschutzgesetz zugrunde liegen. Zum anderen Teil ist von der Aufrechterhaltung von \u201eAbl\u00e4ufen\u201c die Rede, was in einer Krisen- und Katastrophensituation per se mit zentralstaatlicher Besorgung und Versorgung in Verbindung gebracht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Entscheidend ist aber, was der Gesetzgeber hier nicht mitteilt: in welcher Weise und wie weitgehend der Bundesgesundheitsminister \u201eAusnahmen\u201c vom Infektionsschutzgesetz \u201ezulassen\u201c darf. Das hei\u00dft, die f\u00fcr Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG relevante Auskunft, was sich au\u00dferhalb des Gesetzes und am Gesetz vorbei abspielen k\u00f6nnen soll, erteilt die Erm\u00e4chtigung NICHT: Kein Mensch kann wissen, welcher Bindungen des Infektionsschutzgesetzes sich Herr Spahn und Nachfolgende im Amt entledigen k\u00f6nnten. Nahezu jede Regelung dieses Gesetzes k\u00f6nnte betroffen sein \u2013 und dies in v\u00f6llig unbekanntem Ausma\u00df. Eine solche Erm\u00e4chtigung verst\u00f6\u00dft eklatant gegen das Grundgesetz, d.h. den Vorrang des Parlamentsgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), die grundlegenden Anforderungen des Artikels 80 GG und das darin ausgedr\u00fcckte Prinzip der Gewaltentrennung, die zu den \u00e4nderungsfesten Strukturprinzipien des Grundgesetzes geh\u00f6ren (Art. 79 Abs. 3 GG).<\/p>\n<p>Es ist wahr, dass das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Umst\u00e4nden akzeptiert, dass der Gesetzgeber der Verwaltung erlaubt, vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen. Solche Umst\u00e4nde liegen hier aber nicht vor. Zum einen ist \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG (hoffentlich) keine \u201eExperimentierklausel\u201c, die experimentelle Freir\u00e4ume f\u00fcr die Epidemiebek\u00e4mpfung er\u00f6ffnen will. Zum anderen liegt auch keine erlaubte Form der Erm\u00e4chtigung zur \u201eanwendungsbeschr\u00e4nkenden Verordnung\u201c vor.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Das Bundesverfassungsgericht h\u00e4lt es zwar f\u00fcr vereinbar mit dem Vorrang des Gesetzes, wenn der Gesetzgeber die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften in Ma\u00dfen beschr\u00e4nkt, aber nur, solange dies keine Gewichtsverschiebung im Staatsgef\u00fcge zwischen gesetzgebender Gewalt und Verwaltung bewirkt.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG fehlt es an der Fokussierung auf einzelne Bestimmungen, von denen abgewichen werden darf. Sie ist, wie schon der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages konstatierte, \u201eerheblich problematisch\u201c,<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> weil sie praktisch alle Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zur Disposition des Bundesgesundheitsministers stellt, oder sagen wir besser \u201aklar verfassungswidrig\u2018, weil <em>sich der Bundesgesetzgeber auf dem gesamten Feld des Infektionsschutzes entmachtet hat<\/em>. Mehr Gewichtsverschiebung geht nicht. Von einer Erf\u00fcllung der Anforderungen an den Vorrang des Gesetzes kann somit keine Rede sein. Aber entscheidend ist, dass auch Erm\u00e4chtigungen zu ausnahmsweise \u201eanwendungsbeschr\u00e4nkenden Verordnungen\u201c den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (\u201eInhalt, Zweck und Ausma\u00df\u201c) gen\u00fcgen m\u00fcssen \u2013 wovon, wie gezeigt, ebenfalls keine Rede sein kann.<\/p>\n<h2>Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG \u2013 mehr als \u201ejuristische Spitzfindigkeit\u201c<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a><\/h2>\n<p>Begreifen weltfremde Verfassungsjuristinnen und -juristen wieder einmal nicht den faktischen Ernst der Lage? Keineswegs. Denn die praktische Bedeutung des Problems liegt darin, dass der Bundesgesundheitsminister einsame Entscheidungen nach Beratung mit Ministerialen, Vertrauten, einflussreichen Experten, Kanzlerin und Kabinett im Hinterzimmer trifft \u2013 kein Parlament, keine kritische Opposition, keine Medien, keine kritische \u00d6ffentlichkeit, bevor die fertige Rechtsverordnung das Licht der Welt erblickt. In solchen Blasen gelangen die schnellsten und politischsten, nicht aber die bestm\u00f6glichen Entscheidungen zur Geltung. Es geht hier nicht um die exekutivische Feinsteuerung eines Gesetzes durch Ausf\u00fchrungsbestimmungen, sondern um die Befugnis zur Abweichung vom Gesetz auch in wesentlichen Fragen des Infektionsschutzes \u2013 wann immer die Aufrechterhaltung von \u201eAbl\u00e4ufen\u201c im Gesundheitswesen und der Versorgung der Bev\u00f6lkerung behauptet werden kann. Dabei zeigen die widerspr\u00fcchlichen Stellungnahmen der Fachleute in der Pandemiebek\u00e4mpfung, dass mehr Debatte in Parlament und \u00d6ffentlichkeit nottut und der \u201eMarktplatz der Ideen\u201c durch die Herren Spahn und Wieler nicht gef\u00fcllt werden kann.<\/p>\n<h2>Wie konnte es dazu kommen?<\/h2>\n<p>Wie konnte es dazu kommen, dass der deutsche Gesetzgeber die Kontrolle \u00fcber die Bew\u00e4ltigung der Krise so weitgehend aus der Hand gegeben hat? Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und SPD vom 24.3.2020<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> lesen wir, dass dem Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit die dem Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite \u201eentsprechenden Krisenreaktionsma\u00dfnahmen\u201c erm\u00f6glicht werden sollen und die Gemeinsame Gesch\u00e4ftsordnung der Bundesministerien zur Abstimmung anzuwenden sei. Alternativen g\u00e4be es \u201ekeine\u201c. Am 25.3.2020 fand die erste Beratung des Entwurfs im Bundestag statt. Er wurde \u201eim vereinfachten Verfahren ohne Debatte\u201c kurzerhand an den Gesundheits- und den Haushaltsausschuss \u00fcberwiesen.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> Der Gesundheitsausschuss nahm den Gesetzentwurf in unver\u00e4nderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU\/CSU, SPD, FDP und B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und DIE LINKE noch am selben Tag (25.3.2020) an, nachdem die \u201eAblehnung des Gesetzentwurfs\u201c als einzige Alternative in Aussicht gestellt worden war.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Ohne Gesetz wollte man schlie\u00dflich auch nicht dastehen. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages folgte ebenfalls noch am 25.3.2020.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a>. Am 27.3.2020 stimmte auch der Bundesrat, ohne dass Ausschussberatungen stattgefunden hatten, einstimmig zu.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> Damit entledigten sich die Bundesl\u00e4nder ihres Rechts aus Art. 80 Abs. 2 GG, k\u00fcnftigen Rechtsverordnungen auf der Basis des \u00a7 5 Abs. 2 IfSG zuzustimmen. Ausgefertigt, ver\u00f6ffentlicht, in Kraft, fertig &#8230;<\/p>\n<p>Diese Entstehungsgeschichte legt nahe, dass \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG im Eilverfahren mit \u201edurchgerutscht\u201c ist, d.h. seine Bedeutung v\u00f6llig untersch\u00e4tzt wurde. Der Katzenjammer kam sp\u00e4ter, und eher vereinzelt. B\u00fcndnis 90\/DIE GR\u00dcNEN k\u00fcndigten nach der vernichtenden Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a> an, nunmehr auf eine Beteiligung von Bundestag und Bundesrat bestehen zu wollen.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> Der am 21.4.2020 in den Bundestag eingebrachte Antrag, \u00a7 5 Abs. 2 IfSG unverz\u00fcglich zu \u00e4ndern (abrufbar unter <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/187\/1918712.pdf\">https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/187\/1918712.pdf<\/a>), d\u00fcrfte ohne gesetzes\u00e4ndernde Mehrheit aber wohl kaum erfolgreich sein. Man hatte zugestimmt, man wollte eigentlich nicht, man musste aber irgendwie. Eines bleibt trotzdem denkw\u00fcrdig: In der 90-min\u00fctigen Debatte des Bundestages zum Thema \u201eBew\u00e4ltigung der Corona-Krise\u201c kam Vieles zur Sprache,<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a> von den Problemen der Wirtschaft, des Pflegepersonals, den Grenzschlie\u00dfungen bis hin zu Zusammenschl\u00fcssen von Operns\u00e4ngern und Blumenl\u00e4den (\u201ekleiner privater Rettungsschirm\u201c). In der Plenardebatte beklagte eine Abgeordnete die (vermeintlich) fehlende Beteiligung des Bundestags \u201ebeim Erlass\u201c von Rechtsverordnungen, w\u00e4hrend <em>eine<\/em> in\u2018s Schwarze treffende Stimme zu \u201eBlankett-Erm\u00e4chtigungen\u201c im Anlagenwust der \u201eErkl\u00e4rungen nach \u00a7 31 GO\u201c verschwand (vgl. Anlagen 7 und 12 des <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btp\/19\/19154.pdf\">Plenarprotokolls<\/a>). Ansonsten spielte die Selbstentmachtung des Parlaments auf dem breiten und brisanten Feld des Infektionsschutzes KEINE Rolle. Warum? Ist in der Krise die Abgabe der Macht an einen tats\u00e4chlich oder vermeintlich \u201estarken Mann\u201c als allzu normal erschienen, oder haben Komplexit\u00e4t und Eile der Corona-Notstandsgesetzgebung bewirkt, dass nicht mehr Wichtiges von Unwichtigem unterschieden werden kann? Die Abgeordneten geben an dieser Stelle R\u00e4tsel auf.<\/p>\n<p>Eine \u201eepidemische Lage von nationaler Tragweite\u201c oder pandemische Lage von globaler Tragweite ist nicht die Zeit, jede misslungene Regelung auf die Goldwaage zu legen (Spitzfindigkeiten) und den Verantwortlichen, auch dem Bundesgesundheitsminister, die verdiente Anerkennung zu versagen. Aber die Corona-Krise darf nicht in eine Gesundheitsdiktatur m\u00fcnden. In Bezug auf das Grundgesetz ergibt sich: Der Gesetzgeber muss den verfassungswidrigen \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG neu fassen und die Rolle von Bundestag und Bundesrat so kl\u00e4ren, dass sie alle wesentlichen Entscheidungen treffen, solange sie nur handlungsf\u00e4hig sind. <em>Krise hei\u00dft nicht, den Gesetzgeber zu entmachten (oder sich selbst zu entmachten), sondern zu kl\u00e4ren, wer entscheidet, wenn er ausf\u00e4llt oder bei \u201eGefahr im Verzug\u201c vorl\u00e4ufig an dessen Stelle tritt<\/em>. V<em>on \u00a7\u00a05 Abs. 2 Nr. 3 IfSG darf der Bundesgesundheitsminister keinen Gebrauch machen, weil er gegen fundamentale Prinzipien des Grundgesetzes verst\u00f6\u00dft.<\/em><\/p>\n<h2>Ein Blick \u00fcber die Grenzen<\/h2>\n<p>Die jetzige Situation sollte ein Fest f\u00fcr die Rechtsvergleichung werden, weil sich niemals zuvor so viele Staaten zugleich im f\u00f6rmlichen<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a> oder faktischen Notstandmodus befanden. Im Rahmen der Europ\u00e4ischen Union bildete der \u00f6ffentliche Notstand bislang eher einen theoretischen Grund f\u00fcr die Anwendung von ordre public-Klauseln in den europ\u00e4ischen Vertr\u00e4gen, etwa im Kontext der Binnenmarktfreiheiten. Doch \u00fcberschie\u00dfende Regelungen k\u00f6nnen auch die gemeinsamen Werte der Union gef\u00e4hrden. Heute stellt sich die Frage, ob eine \u00fcbereinstimmende Praxis der Staaten, ein Ordre public europ\u00e9en <em>in extremis<\/em>, entstehen k\u00f6nnte, anhand dessen sich der breite Rahmen des Art. 2 EUV konkretisieren lie\u00dfe. Wieviel Notstand vertr\u00e4gt die Europ\u00e4ische Union in ihren Mitgliedstaaten? Schon der Blick auf Frankreich verspricht interessante Erkenntnisse. Denn Frankreich kennt nicht nur die \u201epouvoirs exceptionnels\u201c des franz\u00f6sischen Pr\u00e4sidenten nach Art. 16 der Verfassung, sondern auch im einfachen Gefahrenabwehrrecht eine Erm\u00e4chtigung der Exekutive, unter der Voraussetzung des erkl\u00e4rten Notstands von den Grenzen des <em>droit commun <\/em>abzuweichen. Selbst ein ungeschriebenes Notstandsregime, das im Umfeld des Ersten Weltkriegs Abweichungen von Gesetzen und Grundrechten erlaubt hatte, geistert noch durch die franz\u00f6sische Lehre.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a> Auch das franz\u00f6sische Notstandsgesetz Nr. 2020-290 zur Bek\u00e4mpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. M\u00e4rz 2020<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref32\">[32]<\/a> verleiht der Exekutive, insbesondere dem Premierminister, sehr weitreichende Befugnisse.<a href=\"#_ftn33\" name=\"_ftnref33\">[33]<\/a> \u2013 Der Gesetzgeber stellt sich aber, anders als in \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG, keineswegs selbst infrage. Ganz im Gegenteil diente die Einf\u00fcgung eines eigenst\u00e4ndigen \u00c9tat d\u2019urgence sanitaire in das Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentliche Gesundheit gerade dazu, die weitreichenden Anti-Terror-Bestimmungen nicht eins zu eins auf die Bek\u00e4mpfung einer Pandemie zu \u00fcbertragen und insbesondere das Parlament als kontrollierende Kraft einzubeziehen.<a href=\"#_ftn34\" name=\"_ftnref34\">[34]<\/a> Zwar erlaubt das franz\u00f6sische Covid-19-Gesetz die Erkl\u00e4rung des Gesundheitsnotstands durch den Ministerrat, die Verl\u00e4ngerung \u00fcber einen Monat hinaus aber nur durch Gesetz; es begrenzt die durch Dekret zu regelnden Angelegenheiten minuti\u00f6s und spricht die Kontrollbefugnisse des Parlaments explizit an (Art.\u00a0L. 3131-13). Der entscheidende Unterschied zur deutschen Regelung liegt aber darin, dass es der Exekutive nicht erlaubt, von Gesetzen abzuweichen \u2013 schon gar nicht vom Covid-19-Gesetz selbst!<\/p>\n<h2>Verst\u00f6\u00dft \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG gegen europ\u00e4ische Werte (Art. 2 EUV)?<\/h2>\n<p>Wir wollen es nicht \u00fcbertreiben. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, insbesondere auch der Vorrang des Rechts, z\u00e4hlen zum Kernbestand der europ\u00e4ischen Werte.<a href=\"#_ftn35\" name=\"_ftnref35\">[35]<\/a> Allerdings konzentriert sich die Aufmerksamkeit der Kommission bislang auf systemische Probleme in den Mitgliedstaaten<a href=\"#_ftn36\" name=\"_ftnref36\">[36]<\/a> und sch\u00e4lt sich ein Mindeststandard an Gesetzesbindung in Pandemief\u00e4llen erst ganz allm\u00e4hlich heraus. Wie viel die \u201eStunde der Exekutive\u201c noch schlagen wird und darf, ist noch nicht abzusehen. Man stelle sich aber einmal vor, Ungarn oder Polen h\u00e4tten in ihren speziellen Covid-19-Bek\u00e4mpfungsgesetzen vorgesehen, den Gesundheitsminister oder die Regierung zu erm\u00e4chtigen, \u201eAusnahmen\u201c von ihren Gesetzen \u201ezuzulassen\u201c. Dass Ungarn weit mehr als das geregelt hat, mag einmal dahinstehen. Aber was f\u00fcr ein Beispiel gibt Deutschland ab? \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG liegt im Vorfeld europ\u00e4ischer Bedenklichkeit, denn an dieser Stelle ist das Parlament nicht mehr ganz, sondern bestenfalls \u201ehalb offen\u201c.<a href=\"#_ftn37\" name=\"_ftnref37\">[37]<\/a> Die Lage ist au\u00dfergew\u00f6hnlich. Aber \u201eNot kennt kein Gebot\u201c ist ohne dickes Ende nicht zu haben.<\/p>\n<h1><strong>Nachlese<\/strong><\/h1>\n<p>Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IfSchG wurde durch Art. 1 Nr. 4 b) aa) des <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl120s2397.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2397.pdf%27%5D__1607680434863\">Dritten Gesetzes zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite<\/a> vom 18. November 2020 (BGBl. 2020 Teil I Nr. 52, S. 2397) aufgehoben. Die Aufhebung trat am 19.11.2020 in Kraft (Art. 8 Abs. 1 Drittes IfSchG).<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und SPD vom 3.11.2020 beschr\u00e4nkt sich dazu auf den Satz: \u201e<em>Die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum umstrittene Erm\u00e4chtigung nach \u00a7\u00a05 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann entfallen, weil von ihr vom BMG auch kein Gebrauch gemacht wurde<\/em>.\u201c (<a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/239\/1923944.pdf\">BT-Drs. 19\/23944<\/a>, S. 25).<\/p>\n<p>Daraus k\u00f6nnen wir zweierlei entnehmen: Die Regelung ist \u201eumstritten\u201c, und es ist von ihr \u201eauch kein Gebrauch gemacht\u201c worden. Es scheint sich um eine rechtswissenschaftliche Kontroverse um eine Norm zu handeln, die man, egal ob richtig oder falsch, ganz pragmatisch entfallen lassen <em>kann<\/em>, weil der Bundesgesundheitsminister sie ohnehin nicht gebraucht hat. Man m\u00f6chte ja nicht wissen, wie viele Regelungen mit dieser Begr\u00fcndung noch aufgehoben werden k\u00f6nnten oder sagen wir besser m\u00fcssten. Einsicht in die nie da gewesene Grenz\u00fcberschreitung, die \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 IfSchG a.F. beinhaltete, sieht jedenfalls anders aus. Aber vielleicht k\u00f6nnen wir die Begr\u00fcndung auch als peinlich-versch\u00e4mten Versuch interpretieren, die Super-Erm\u00e4chtigungsnorm des Infektionsschutzgesetzes m\u00f6glichst wort- und ger\u00e4uschlos in der Versenkung verschwinden zu lassen? Sie wurde beseitigt, gerade weil eine offene Debatte stattfand und die Regierungsfraktionen zum Einlenken bewegte, aber auch weil in diesem Lande mit einer unabh\u00e4ngigen Justiz zu rechnen ist. Das wusste auch der BMG, als er von seinen scheinbaren M\u00f6glichkeiten <em>keinen<\/em> Gebrauch machte.<\/p>\n<p>Ende gut, alles gut? Wer nun bei jeder neuen Ma\u00dfnahmebefugnis im Infektionsschutzgesetz \u201eErm\u00e4chtigungsgesetz\u201c raunt, verunklart den entscheidenden Unterschied, der zwischen der Ausdehnung einzelner Befugnisse und einem (kleinen) Erm\u00e4chtigungsgesetz wie \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 IfSchG a.F. liegt. Die inhaltlich-gegenst\u00e4ndliche Ausdehnung einzelner Handlungsbefugnisse kann gut oder misslungen, verfassungsgem\u00e4\u00df oder verfassungswidrig sein; das Erm\u00e4chtigungsgesetz aber entgrenzt die Kompetenzen der Regierung, es korrodiert die Gewaltentrennung und mit ihr das System von innen. Es bleibt die beunruhigende Erkenntnis, dass die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften in einer Notsituation, doch ohne Not bereit waren, die unverbr\u00fcchliche Gesetzesbindung der Exekutive, das Fundament des demokratischen Rechtsstaats, an einer ganz brisanten Stelle preiszugeben. In diesem Falle haben die Schutzmechanismen gegen Entgleisung funktioniert.<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>* Alle Informationen zu Prof. Dr. Dagmar Richter finden Sie <a href=\"https:\/\/europainstitut.de\/lehre-forschung\/dozenten\/team-r\/richter\/\">hier<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/IfSG.pdf\">Gesetz zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz \u2013 IfSG) vom 20.7.2000, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 3 des Gesetzes vom 27.3.2020 (BGBl. I S. 587).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.1000dokumente.de\/index.html?c=dokument_de&amp;dokument=0006_erm&amp;object=facsimile&amp;st=&amp;l=de\">Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.1933, RGBl. 1933 I, S. 141.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/en\/statement_20_567\">Statement by President von der Leyen on emergency measures in Member States vom 31. M\u00e4rz 2020.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> <a href=\"https:\/\/europarl.europa.eu\/the-president\/en\/newsroom\/sassoli-on-hungary-parliaments-must-remain-open-and-the-press-must-remain-free-1\">Sassoli on Hungary: Parliaments must remain open and the press must remain free, 31. M\u00e4rz 2020.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/text.xav?SID=&amp;tf=xaver.component.Text_0&amp;tocf=&amp;qmf=&amp;hlf=xaver.component.Hitlist_0&amp;bk=bgbl&amp;start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27449041%27%5D&amp;skin=pdf&amp;tlevel=-2&amp;nohist=1\">Gesetz zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 (BGBl I, S. 587).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/neues-infektionsschutzgesetz-unbegrenzte-ermaechtigung-16696509.html\">Klaus F. G\u00e4rditz\/ Florian Meinel, Das neue Infektionsschutzgesetz \u2013 Unbegrenzte Erm\u00e4chtigung? FAZ Nr. 73 vom 26.3.2020, S. 6.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/author\/christoph-moellers\/\">Christoph M\u00f6llers, Parlamentarische Selbstentm\u00e4chtigung im Zeichen des Virus, Verfassungsblog vom 26.3.2020<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/sancta-corona-ora-pro-nobis\/\">Maximilian Steinbeis, Sancta Corona, ora pro nobis, Editorial, Verfassungsblog vom 27.3.2020.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/author\/sophie-charlotte-lenski\/\">Sophie Sch\u00f6nberger, Die Stunde der Politik, Verfassungsblog 29.3.2020.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Ludger Giesberts\/Michael Gayger\/Philip Weyand, COVID-19 \u2013 Hoheitliche Befugnisse, Rechte Betroffener und staatliche Hilfen, NVwZ 2020, 417 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Stephan Rixen, Gesundheitsschutz in der Coronavirus-Krise \u2013 Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, 1097 (1102\/1103).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s0587.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0587.pdf%27%5D__1587127022742\">Gesetz zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020 (BGBl. 2020 I, S. 587).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Rixen, a.a.O. 1102 m.N. Mit einem Protokoll zu den \u201ef\u00fcnf historischen Tagen\u201c Der Spiegel, Nr. 14 vom 28.3.2020, S. 26 ff. (\u201eMit hei\u00dfer Nadel\u201c).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Siehe Rixen, a.a.O. 1102 f., auch mit Hinweisen zur bundeseigenen Verwaltung aufgrund \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 6 IfSG.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Rixen, a.a.O. 1103.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> BVerfGE 19, 354, 361\u00a0ff.; 23, 62, 72; 78, 249, 272.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> BVerfGE 58, 257, 277 f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/690262\/cb718005e6d37ecce82c99191efbec49\/WD-3-080-20-pdf-data.pdf\">Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Staatsorganisation und \u00a7 5 Infektionsgesetz, 2.4.2020, WD 3-3000-080\/20.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> BVerfGE 8, 155, 171.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, a.a.O.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Siehe zur mehrfach gebrauchten Formulierung des \u00f6sterreichischen Bundeskanzlers etwa <a href=\"https:\/\/www.diepresse.com\/5796917\/kurz-weist-juristische-spitzfindigkeiten-zur\u00fcck\">Die Presse, 7.4.2020 (Kurz weist \u201ejuristische Spitzfindigkeiten\u201c zur\u00fcck)<\/a>; <a href=\"https:\/\/www.derstandard.de\/story\/2000116622381\/kurz-spitzfindigkeiten-oder-rechtsstaat\">Hans Rauscher, Kurz: \u201eSpitzfindigkeiten\u201c oder Rechtsstaat? Der Standard, 8.4.2020.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> <a href=\"https:\/\/dipbt.bundestag.de\/doc\/btd\/19\/181\/1918111.pdf\">Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und SPD, BT-Drucksache 19\/18111 vom 24.3.2020.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btp\/19\/19154.pdf\">BT-Plenarprotokoll 19\/154 vom 25.3.2020<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/181\/1918156.pdf\">Beschlussempfehlung des Ausschusses f\u00fcr Gesundheit, BT-Drs. 19\/18156 vom 25.3.2020.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2020\/0101-0200\/151-20.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">BR-Drs. 151\/20 vom 26.3.2020 (Gesetzesbeschluss des BT).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/downloads\/DE\/plenarprotokolle\/2020\/Plenarprotokoll-988.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">Bundesrat, 988. Sitzung vom 27.3.2020 (Plenarprotokoll 988), S. 99.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> A.a.O.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> FAZ Nr. 81 vom 4.4.2020, S. 8 (\u201eErheblich problematische Reform\u201c), unter Bezugnahme auf Katja Keul.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btp\/19\/19154.pdf\">Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 19\/154 vom 25.3.2020<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> Zu Erkl\u00e4rungen betreffend Art. 15 EMRK Council of Europe, Treaty Office, Reservations and Declarations for Treaty No.005 &#8211; Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, Stand 19.4.2020. S.a. Martin Scheinin, Covid-19 Symposium: To Derogate or Not to Derogate? Opinio Juris 6.4.2020.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> Gaillet, Aurore\/Gerhold, Maximilian, Etat d\u2019urgence sanitaire: Wie Frankreich den [sic] Coronavirus bek\u00e4mpft, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/etat-durgence-sanitaire\/\">Verfassungsblog vom 27.3.2020<\/a>, unter Hinweis auf die Loi n\u00b0 55-385 du 3 avril 1955 relative \u00e0 l&#8217;\u00e9tat d&#8217;urgence, die Loi n\u00b0 2017-1510 du 30 octobre 2017 renfor\u00e7ant la s\u00e9curit\u00e9 int\u00e9rieure et la lutte contre le terrorisme sowie die Heyri\u00e8s-Entscheidung des Conseil d\u2019\u00c9tat von 1918 zur Th\u00e9orie des circonstances exceptionnelles.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref32\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000041746313&amp;dateTexte=&amp;categorieLien=id\">Loi n\u00b0 2020-290 du 23 mars 2020 d\u2019urgence pour faire face \u00e0 l\u2019\u00e9pid\u00e9mie de covid-19, JORF n\u00b00072 du 24 mars 2020.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref33\" name=\"_ftn33\">[33]<\/a>Siehe den \u00dcberblick bei Gaillet\/Gerhold, a.a.O.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref34\" name=\"_ftn34\">[34]<\/a> S. dazu die Stellungnahme von Philippe Bas, Pr\u00e4sident der Commission des lois des Senats: \u201e<em>Chacun savait la responsabilit\u00e9 collective de parvenir \u00e0 un accord, sans hypoth\u00e9quer les libert\u00e9s fondamentales ni le contr\u00f4le du Parlement, pour donner les moyens au gouvernement de combattre ce fl\u00e9au\u201c (<\/em>Jeder wusste um die kollektive Verantwortung, eine Einigung zu erzielen, ohne die Grundfreiheiten oder die parlamentarische Kontrolle zu gef\u00e4hrden, um der Regierung die Mittel zur Bek\u00e4mpfung dieser Seuche an die Hand zu geben). Zitiert nach <a href=\"https:\/\/www.lemonde.fr\/politique\/article\/2020\/03\/22\/coronavirus-ce-que-contient-le-projet-de-loi-urgence_6034040_823448.html\">Patrick Roger, Coronavirus: ce que contient la loi instaurant un \u00ab\u00a0\u00e9tat d\u2019urgence sanitaire\u00a0\u00bb vot\u00e9e par le Parlement, Le Monde, 22.3.2020<\/a> (update 23.3.).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref35\" name=\"_ftn35\">[35]<\/a> S. etwa J\u00f6rg Philipp Terhechte, in: Pechstein\/Nowak\/H\u00e4de, Frankfurter Kommentar EUV \u2013GRC \u2013 AEUV, Bd. I 2017, Art. 2 EUV, Rn. 16, 20 m.w.N.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref36\" name=\"_ftn36\">[36]<\/a> S. etwa <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/transparency\/regdoc\/rep\/1\/2014\/DE\/1-2014-158-DE-F1-1.Pdf\">Mitteilung der Kommission v. 11.3.2014 zu einem neuen EU-Rahmen zur St\u00e4rkung des Rechtsstaatsprinzips, KOM(2014) 158 final.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref37\" name=\"_ftn37\">[37]<\/a> S. Anm. 4 mit Haupttext.<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Richter, Dagmar,<\/em> Das Corona-Erm\u00e4chtigungsgesetz: ein schlechtes Beispiel f\u00fcr Europa?, jean-monnet-saar 2020, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00013321\">10.17176\/20220706-154654-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Machtf\u00fclle des Bundesgesundheitsministers und Entmachtung des Gesetzgebers durch das neue deutsche Infektionsschutzgesetz Ein Beitrag von Dagmar Richter * vom 20.04.2020 \/ Update: 24.04.2020 \/ Nachlese:<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":2501,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2498","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2498","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2498"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2498\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2501"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2498"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}