{"id":250354,"date":"2022-12-15T19:41:40","date_gmt":"2022-12-15T18:41:40","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=250354"},"modified":"2022-12-19T13:24:36","modified_gmt":"2022-12-19T12:24:36","slug":"26-thesen-zum-menschenrechtlichen-aspekt-von-push-backs-an-den-grenzen-europas","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=250354","title":{"rendered":"26 Thesen zu menschenrechtlichen Aspekten von Pushbacks an den Grenzen Europas"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein Beitrag von Prof. Dr. Dagmar Richter*<\/p>\n\n\n\n<p>Von der bereitwilligen Aufnahme hunderttausender Kriegsfl\u00fcchtlinge aus der Ukraine abgesehen, versucht die \u201eFestung Europa\u201c, sich gegen Migration vor allem aus Afrika und Asien m\u00f6glichst abzuschotten. Dabei schrecken einige EU-Staaten auch vor v\u00f6lker- und unionsrechtswidrigen <em>Push-Backs<\/em> nicht zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Prof. Dagmar Richter hat die Rechtslage eingehend untersucht und dazu gerade einen Beitrag mit dem Titel \u201e<strong>Grenzschliessungen und <em>Push-Backs<\/em> unter dem Aspekt der Menschenrechte<\/strong>\u201c ver\u00f6ffentlicht. Erschienen ist er im Tagungsband von Breitenmoser\/Uebersax\/Hilpold (Hrsg.), Schengen und Dublin in der Praxis \u2013 in der EU, in der Schweiz und in einzelnen europ\u00e4ischen Staaten, mit einem Blick auf 70 Jahre Fl\u00fcchtlingskonvention (Dike Verlag Z\u00fcrich\/St. Gallen 2023), S. 433-495.<\/p>\n\n\n\n<p>Prof. Dagmar Richter kommt dort zu folgenden Ergebnissen:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Begriff <em>Push-Back <\/em>stellt selbst keinen Rechtsbegriff dar, sondern beschreibt einen typisierten Anwendungsfall der Zur\u00fcckweisung i.S.d. v\u00f6lkerrechtlichen <em>Non-Refoulement<\/em>-Prinzips.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(2)<\/strong> Grenzschlie\u00dfungen verbietet das V\u00f6lkerrecht nicht per se; es gibt <em>kein Recht auf offene Grenzen<\/em>. Allerdings unterliegen auch Grenzschlie\u00dfungen den Grenzen des V\u00f6lkerrechts. Die Bewertung der menschenrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit von <em>Push-Backs <\/em>an der Grenze h\u00e4ngt davon ab, ob Einreise- oder Bleiberechte bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(3)<\/strong> Zwar z\u00e4hlt das Recht auf Freiz\u00fcgigkeit in menschenrechtlichen Vertr\u00e4gen zum Katalog der gesch\u00fctzten Rechte. Es umfasst aber nicht das Recht, in einen Staat einzureisen und dort zu verbleiben, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit man nicht besitzt. Obwohl die in Art. 12 Abs. 4 IPbpR gebrauchte Formulierung \u201e<em>in sein eigenes Land einzureisen\u201c <\/em>nicht nur Staatsangeh\u00f6rige beg\u00fcnstigt, k\u00f6nnen sich illegal einreisende Personen nicht auf sie berufen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(4)<\/strong> Es gibt kein eigentliches Menschenrecht auf Asyl. Doch muss ein um Schutz ersuchter Staat das Recht auf <em>Non-Refoulement <\/em>beachten, wenn Schutzsuchenden im Falle der Zur\u00fcckweisung Tod, Misshandlung oder willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung drohen. Relevant sind nicht nur Gefahren im Empfangsstaat selbst, sondern auch die Gefahr der Weiterschiebung in Drittl\u00e4nder (indirektes <em>Refoulement<\/em>). Der zur\u00fcckweisende Staat muss sich aktiv vergewissern, ob das Verbot der Misshandlung auch in der Praxis im Empfangsstaat beachtet wird. Wenn jede andere Entscheidung zum <em>Refoulement <\/em>f\u00fchren k\u00f6nnte, entsteht n\u00f6tigenfalls ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke und f\u00fcr die Dauer der Abkl\u00e4rung des Schutzersuchens.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(5)<\/strong> Das Recht auf <em>Non-Refoulement <\/em>nach Art. 33 Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention (GFK) und V\u00f6lkergewohnheitsrecht unterscheidet sich vom menschenrechtlich fundierten <em>Refoulement<\/em>-Verbot. Auf das menschenrechtliche Verbot der Folter und Misshandlung gest\u00fctzte Schutzrechte (Art.&nbsp;3 EMRK, Art. 7 IPbpR, Art. 3 \u00dcbereinkommen gegen Folter) sind anders als die Rechte aus Art. 33 GFK nicht einschr\u00e4nkbar. Auch sind die Gr\u00fcnde, die zu einem Verbot der Abweisung und vor\u00fcbergehender Aufnahme f\u00fchren k\u00f6nnen, im menschenrechtlichen Bereich breiter als im Genfer Fl\u00fcchtlingsrecht. Der EGMR interpretiert zwar die EMRK im Lichte der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention, ohne damit jedoch weiter reichende Verpflichtungen nach der EMRK auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(6)<\/strong> Art. 3 EMRK verbietet die Zur\u00fcckweisung, wenn eine Person Gefahr l\u00e4uft, dadurch Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu werden. Obwohl der EGMR immer eine gewisse Mindestschwere der Misshandlung voraussetzt, hat er verschiedene Formen der drohenden Misshandlung als relevant anerkannt, u.a. auch das Zur\u00fcckweisen von Fl\u00fcchtlingen in eine Situation des materiellen Elends in einem menschenunw\u00fcrdigen Fl\u00fcchtlingslager. Entscheidend ist, ob das Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK im konkreten Fall hinreichend real und wahrscheinlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(7)<\/strong> Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 17 IPbpR) verschafft grunds\u00e4tzlich <em>kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land<\/em>. Dennoch kann die Verweigerung der Einreise im Hinblick auf ihre konkreten Umst\u00e4nde Art. 8 EMRK verletzen. Ob ausnahmsweise ein Recht auf Einreise besteht, muss durch Abw\u00e4gung im Einzelfall ermittelt werden, wobei dem Kindeswohl besonderes Gewicht zukommt. Es besteht ein <em>Recht auf z\u00fcgige Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens <\/em>mit dem Ziel, die Situation der Ungewissheit im Hinblick auf den Schutz der Familie so kurz wie m\u00f6glich zu halten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(8)<\/strong> Aus dem Recht auf Schutz der physischen und psychischen Integrit\u00e4t (Art. 8 EMRK) folgt nur dann ein Zur\u00fcckweisungsverbot, wenn eine drohende Gefahr f\u00fcr die Gesundheit die Dimension der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK erreicht. Daf\u00fcr gen\u00fcgt eine blo\u00dfe Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht. Eine mangelnde Abkl\u00e4rung von Gesundheitsgefahren kann jedoch gegen Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK versto\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(9)<\/strong> Das Risiko, einem unfairen Verfahren (Art. 6 EMRK) oder einer willk\u00fcrlichen Freiheitsentziehung (Art. 5 EMRK) ausgesetzt zu werden, kann nach der Rechtsprechung des EGMR ein <em>Refoulement<\/em>-Verbot nur dann ausl\u00f6sen, wenn eine \u201eflagrante\u201c Verletzung droht. Mit diesem strengen Ma\u00dfstab kann die Reichweite des menschenrechtlichen <em>Non-Refoulement <\/em>bei Freiheitsbedrohungen hinter den Standard des Art. 33 Abs. 1 GFK zur\u00fcckfallen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(10)<\/strong> Das fl\u00fcchtlingsrechtliche Verbot des <em>Refoulement <\/em>(Art. 33 Abs. 1 GFK) enth\u00e4lt nach heutigem Verst\u00e4ndnis ein <em>Recht auf Einreise <\/em>und zum vor\u00fcbergehenden Aufenthalt zum Zwecke der Kl\u00e4rung der Schutzbed\u00fcrftigkeit, wenn eine <em>Refoulement<\/em>-Gefahr nicht anders ausgeschlossen werden kann. Durch die Pflicht zur Identifizierung Schutzbed\u00fcrftiger kann sich indirekt ein Recht auf Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(11)<\/strong> Der prozessuale Aspekt des Art. 3 EMRK verlangt die Gew\u00e4hrleistung eines Verfahrens, das zur Abwendung von <em>Refoulement<\/em>-Gefahren f\u00fchren kann. Das umschlie\u00dft auch das Recht, nicht vor Abschluss einer unabh\u00e4ngigen und ordnungsgem\u00e4\u00dfen Pr\u00fcfung des Schutzbegehrens zur\u00fcckgewiesen zu werden. Aus Art. 3 EMRK kann dem entsprechend ein <em>Recht auf Einreise <\/em>zum Zwecke der Durchf\u00fchrung einer solchen Pr\u00fcfung folgen. Die schutzsuchende Person muss ihr Asylbegehren unverz\u00fcglich unterbreiten und substanzielle Gr\u00fcnde f\u00fcr ein \u201ewirkliches und konkretes Risiko\u201c einer gegen Art. 3 EMRK versto\u00dfenden Behandlung angeben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(12)<\/strong> Die Pflichten des Staates k\u00f6nnen danach variieren, ob eine schutzsuchende Person in ihr Heimatland oder einen Drittstaat zur\u00fcckgewiesen werden soll. Der EGMR akzeptiert, dass ein Staat im Rahmen einer <em>Sicheren-Drittstaat-Regelung <\/em>keine inhaltliche Pr\u00fcfung des eigentlichen Asylbegehrens vornimmt. Er muss sich aber davon \u00fcberzeugen, dass hinreichender Schutz im Drittstaat tats\u00e4chlich zu erwarten ist. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen EU-Staaten enthebt von dieser Verpflichtung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(13)<\/strong> Aus dem Recht auf wirksame Beschwerde k\u00f6nnen im Zusammenhang mit <em>Refoulement<\/em>-Gefahren (Art. 13 i.V.m. Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie Art. 4 ZP IV) prozessuale Anforderungen erwachsen, die \u00fcber die prozessualen Garantien aus Art. 2 und 3 EMRK hinausreichen. K\u00f6nnen Schutzsuchende glaubhaft machen, dass im Falle ihrer Zur\u00fcckweisung schwerwiegende Konventionsverletzungen drohen, verlangt eine wirksame Beschwerde eine strenge und unabh\u00e4ngige Untersuchung, eine z\u00fcgige Behandlung der Beschwerde, die Bereitstellung notwendiger Informationen einschlie\u00dflich rechtlicher Beratung und \u00dcbersetzung sowie eine effektive M\u00f6glichkeit, den Vollzug einer Zur\u00fcckweisungsverf\u00fcgung zu suspendieren. Drohen irreversible Sch\u00e4den infolge von Misshandlung (Art. 3 EMRK) oder T\u00f6tung (Art. 2 EMRK), erfordert Art. 13 EMRK dar\u00fcber hinaus einen <em>automatisch <\/em>aufschiebenden Rechtsschutz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(14)<\/strong> Art. 4 ZP IV (Verbot der Kollektivausweisung) gebietet, dass jede schutzsuchende Person eine \u201eechte und effektive M\u00f6glichkeit\u201c hat, Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen und dass diese in angemessener Weise gew\u00fcrdigt werden. Der Begriff \u201eAusweisung\u201c umfasst dabei alle einem Staat zurechenbare Akte, durch die ausl\u00e4ndische Personen ohne Einzelfallpr\u00fcfung pauschal als Gruppe gezwungen werden, einen Ort zu verlassen. Der Schutz entf\u00e4llt nicht schon deshalb, weil der Grenz\u00fcbertritt illegal erfolgte (vgl. aber Ziff. 15). Soweit Europaratsstaaten wie z.B. die Schweiz das 4. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht ratifiziert haben, ergeben sich entsprechende Verpflichtungen aus den prozeduralen Anforderungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(15)<\/strong> Eine Verletzung des Verbots der Kollektivausweisung liegt nicht vor, wenn das Entfallen einer Einzelfallpr\u00fcfung auf eigenes Fehlverhalten der schutzsuchenden Person zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Dringen Personen im Rahmen eines Massenansturms in das Gebiet eines Staates ein, obwohl regul\u00e4re Grenz\u00fcbergangsstellen verf\u00fcgbar und zug\u00e4nglich sind, k\u00f6nnen sie ohne jede Pr\u00fcfung zur\u00fcckgeschoben werden. Weil die Rechte aus Art. 3 EMRK davon aber unber\u00fchrt bleiben, ergibt sich eine Pflicht zur Einzelfallpr\u00fcfung in den meisten F\u00e4llen aus den prozeduralen Aspekten dieser Bestimmung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(16)<\/strong> Ob sich ein bestimmter Staat mit einem Schutzantrag besch\u00e4ftigen und gegebenenfalls Schutz gew\u00e4hren muss, h\u00e4ngt von seiner <em>Verantwortlichkeit <\/em>(Art. 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1 IPbpR) ab. Prim\u00e4r greift die territoriale Verantwortlichkeit f\u00fcr die Aus\u00fcbung von Hoheitsrechten auf dem Staatsgebiet einschlie\u00dflich des K\u00fcstenmeeres, nur ausnahmsweise werden extra-territoriale Sachverhalte erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(17)<\/strong> \u201eHei\u00dfe Zur\u00fcckweisungen\u201c, bei denen der um Schutz ersuchte Staat seine Grenze schlie\u00dft und keinerlei Verfahren zur Kl\u00e4rung der Situation er\u00f6ffnet, versto\u00dfen sowohl gegen Art.&nbsp;33 GFK als auch gegen die Menschenrechte. Bestreitet er jeden Kontakt mit Schutzsuchenden, kann eine <em>Umkehr der Darlegungs- und Beweislast <\/em>u.U. zur Annahme einer unzul\u00e4ssigen Kollektivausweisung f\u00fchren. Auf dem eigenen Staatsgebiet trifft den Staat ohne Weiteres die Pflicht zur Abkl\u00e4rung von <em>Refoulement<\/em>-Gefahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Erkl\u00e4rt ein Staat bestimmte Teile seines Gebiets f\u00fcr \u201eextra-territorial\u201c, enthebt dies nicht von der menschenrechtlichen Verantwortlichkeit. Grenz\u00fcbergangsstellen liegen regelm\u00e4\u00dfig auf staatlichem Territorium. Betreiben Bedienstete eines Staates einen bestimmten Kontrollpunkt an der Grenze nach ihrem jeweiligen Recht, entsteht eine <em>Vermutung f\u00fcr die Aus\u00fcbung hoheitlicher Gewalt<\/em>, die Verantwortlichkeit begr\u00fcndet. Auch schon vor der eigentlichen Grenze kann das <em>Refoulement<\/em>-Verbot eingreifen, wenn Personen erkennbar um Schutz ersuchen. Mit Kontrollvorg\u00e4ngen an der Grenze von wenigen Minuten Dauer und dem Erlass von Zur\u00fcckweisungsentscheidungen innerhalb weniger Stunden kann ein Staat seiner Schutzverantwortung nicht gerecht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(18)<\/strong> Werden Schutzsuchende auf eingez\u00e4untem Gel\u00e4nde, in Geb\u00e4uden oder auf Schiffen festgehalten, m\u00fcssen die Anforderungen an eine Inhaftierung erf\u00fcllt sein. Die Mindestanforderungen des Art. 31 Abs. 2 GFK werden insoweit durch die Menschenrechte (z.B. Art. 5 EGMR) und Regelungen des Rechts der Europ\u00e4ischen Union erg\u00e4nzt. Die Inhaftierung von Schutzsuchenden kommt nur als letztm\u00f6gliches Mittel in Betracht, wenn Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit durch \u201eUntertauchen\u201c nicht anders abzuwehren sind. Die Gefahr muss dabei von der einzelnen Person ausgehen. Eine generelle Inhaftierung aller ankommenden Schutzsuchenden aus Gr\u00fcnden der Verwaltungs\u00f6konomie und leichterer Kontrollierbarkeit ist selbst im Falle des massiven Zustroms unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(19)<\/strong> Bei <em>Flughafenregelungen<\/em>, bei denen schutzsuchende Personen auf einem vermeintlich \u201eextra-territorialen Gel\u00e4nde\u201c des Flughafens festgehalten werden, kann die Verantwortlichkeit des Flughafenstaates vermutet werden (Ziff. 17). Da sie nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EGMR zur <em>Freiheitsentziehung <\/em>f\u00fchren, m\u00fcssen die Anforderungen an eine Inhaftierung (Art. 5 EMRK) beachtet werden. Mit heutigen Standards sind Flughafenregelungen nur noch bedingt vereinbar, weil eine generelle Inhaftierung von Schutzsuchenden unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(20)<\/strong> Beim Aufenthalt in umz\u00e4unten <em>Transitzonen <\/em>geht der EGMR von einer \u201eeffektiven Kontrolle\u201c des Staates \u00fcber die Schutzsuchenden aus, ohne zwischen territorialer oder extra-territorialer Verantwortlichkeit zu unterscheiden. Damit werden die Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Begr\u00fcndung extra-territorialer Verantwortlichkeit im Zweifel auch auf territoriale Situationen erstreckt. Art. 3 EMRK kann im Hinblick auf menschenunw\u00fcrdige oder nicht kindgerechte Zust\u00e4nde im Lager relevant werden, aber auch im Hinblick auf direkte oder indirekte <em>Refoulement<\/em>-Risiken. Der Transitlagerstaat muss sich vergewissern, dass Schutzsuchende vor der R\u00fcckschiebung in den vorgelagerten Staat eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfung erhalten. Pauschale Annahmen (\u201eWirtschaftsfl\u00fcchtlinge\u201c oder Ankunft aus sicherem Drittland) entheben davon nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Anderes gilt in Bezug auf das Recht auf Freiheit: Selbst wenn ein Risiko des indirekten <em>Refoulement <\/em>besteht, geht der EGMR von einer \u201enicht rein theoretischen\u201c R\u00fcckkehrm\u00f6glichkeit aus, so dass der Schutz des Art. 5 EMRK entf\u00e4llt. Damit k\u00f6nnen Schutzsuchende, die von einem Flughafen aus nur noch in den Verfolgerstaat zur\u00fcckfliegen k\u00f6nnen, von den Garantien des Art. 5 EMRK profitieren (Ziff. 19), Schutzsuchende, die in einen Drittstaat ausweichen k\u00f6nnen, jedoch nicht. Als Regel gilt, dass der freiwillige Eintritt in ein Transitlager keine Freiheitsentziehung begr\u00fcndet, sofern das Verlassen in mindestens eine Richtung m\u00f6glich bleibt. Dabei h\u00e4lt es der EGMR anders als der EuGH f\u00fcr irrelevant, ob der einzig verbleibende Weg aus einem Transitlager illegal oder unzumutbar ist. Die j\u00fcngste Kammer-Rechtsprechung des EGMR in <em>R.R. u.a. <\/em>(2021) kompensiert die entstehende Schutzl\u00fccke bedingt, indem sie eine Freiheitsentziehung <em>ausnahmsweise <\/em>anerkennt, wenn der um Schutz ersuchte Staat keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um die Dauer des Aufenthalts in Transitlagern w\u00e4hrend der Kl\u00e4rung der Schutzbed\u00fcrftigkeit zu limitieren und keine anfechtbaren Entscheidungen im Einzelfall trifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom EGMR vertretene Intensit\u00e4tshypothese, wonach die Intensit\u00e4t der Einwirkung die blo\u00dfe Freiz\u00fcgigkeitsbeschr\u00e4nkung in eine Freiheitsentziehung umschlagen l\u00e4sst, ist allerdings aus logischen, systematischen und teleologischen Gr\u00fcnden nicht haltbar. Im Ergebnis bewirkt das System der Transitzonen eine Modifikation des grunds\u00e4tzlichen Rechts auf Einreise zum Zwecke der Pr\u00fcfung der Schutzbed\u00fcrftigkeit in Situationen gro\u00dfer Fl\u00fcchtlingsstr\u00f6me und reduziert die Reichweite des Rechts auf Freiheit. Da der EuGH den Begriff der Freiheitsentziehung jedoch weiter fasst, erf\u00fcllt er im Anwendungsbereich der europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge eine menschenrechtliche Reservefunktion.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(21)<\/strong> Ob Schutzsuchende ein Recht haben, auf Schiffen \u00fcber die Territorialgew\u00e4sser eines Staates in einen bestimmten Hafen einzureisen bzw. Staaten ihre Seegrenze schlie\u00dfen k\u00f6nnen, entscheidet sich sowohl nach seerechtlichen Grunds\u00e4tzen als auch nach menschenrechtlichen Verpflichtungen und Regeln des internationalen Fl\u00fcchtlingsschutzes. Dabei kommt Schutzsuchenden zwar wie allen anderen Schiffbr\u00fcchigen die Pflicht zur Seenotrettung zugute. Das Recht der K\u00fcstenstaaten, die Einreise in ihre H\u00e4fen zu regulieren, ist aber nur durch das sog. <em>Nothafenrecht <\/em>beschr\u00e4nkt. Nach Seerecht besteht auch kein automatisches Recht auf <em>Ausschiffung<\/em>, sondern nur die Pflicht, Gerettete innerhalb angemessener Zeit an einen <em>sicheren Ort <\/em>zu bringen, ohne dass jedoch klare Kriterien die Identifizierung dieses Ortes erlauben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(22)<\/strong> Bei Schutzsuchenden auf See gelten jedoch auch die Verpflichtungen aus dem <em>Non-Refoulement<\/em>-Prinzip gem\u00e4\u00df GFK und EMRK, sofern ein Staat verantwortlich wird. Die Verantwortlichkeit (Art. 1 EMRK) trifft nicht automatisch nur die Flaggenstaaten, da Schiffe keine schwimmenden Territorien dieser Staaten sind. Im K\u00fcstenmeer \u00fcbt der jeweilige K\u00fcstenstaat nahezu unbeschr\u00e4nkte Gebietshoheit aus. Er darf zwar nach Seerecht ein Schiff als Sicherheitsrisiko ansehen und dessen Recht auf friedliche Durchfahrt beschr\u00e4nken, wenn es Personen illegal an Land abzusetzen versucht. Auch kann aufgrund der Verordnung (EU) 656\/2014 die Kurs\u00e4nderung eines Schiffes zur Verhinderung illegaler Schleusung erzwungen werden. Das schlie\u00dft jedoch die Schutzverantwortlichkeit nach EMRK und GFK nicht aus. Sobald Schutzsuchende per Boot in das K\u00fcstenmeer einfahren, k\u00f6nnen sie Schutzanspr\u00fcche an den K\u00fcstenstaat richten. Ohne Pr\u00fcfung der Schutzbed\u00fcrftigkeit kann die Illegalit\u00e4t der Einreise nicht begr\u00fcndet werden. Grenzschlie\u00dfungen in Form der Verhinderung der Einfahrt in das K\u00fcstenmeer verletzen die Menschenrechte in gleicher Weise wie die \u201ehei\u00dfe\u201c Zur\u00fcckschiebung an Landgrenzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch aktives Blockieren der Einfahrt in das K\u00fcstenmeer wird \u201eeffektive Kontrolle\u201c ausge\u00fcbt und Verantwortlichkeit i.S.v. Art. 1 EMRK auch au\u00dferhalb des K\u00fcstenmeeres begr\u00fcndet. Das ungepr\u00fcfte Abdr\u00e4ngen von <em>Handelsschiffen<\/em>, die Schutzsuchende im Rahmen einer Seenotrettung an Bord genommen haben und im n\u00e4chstgelegenen K\u00fcstenstaat absetzen wollen, verletzt Art. 3 EMRK und gegebenenfalls Art. 4 ZP IV. Bei fremden <em>staatlichen <\/em>Schiffen mit Schutzsuchenden kommt u.U. eine Verantwortlichkeit des Flaggenstaates in Betracht: Hat er die Schutzsuchenden erst im K\u00fcstenmeer eines anderen Staates aufgenommen, kommt der Verantwortlichkeit des K\u00fcstenstaates Vorrang gegen\u00fcber derjenigen des Flaggenstaates zu; f\u00e4hrt das Staatsschiff erst nach der Rettungsaktion in das K\u00fcstengew\u00e4sser ein, gilt dies nur, wenn den Schutzsuchenden gerade vom Flaggenstaat Gefahr droht oder eine z\u00fcgige Ausschiffung im n\u00e4chstgelegenen K\u00fcstenstaat aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(23)<\/strong> Gerettete sind an einem <em>sicheren Ort <\/em>abzusetzen. Dabei sollte es sich um den <em>n\u00e4chsten planm\u00e4\u00dfigen Anlaufhafen <\/em>(<em>port of call<\/em>) handeln. Verbindliche Regeln zum Ort der Ausschiffung bestehen aber nur f\u00fcr Frontex-Schiffe. Bei Fl\u00fcchtlingssuchschiffen fehlt es i.d.R. schon an einem \u201e<em>port of call<\/em>\u201c. Ob allein dieser Umstand spezielle Bewertungen erfordert, ist umstritten. Es kann aber auch aus menschenrechtlichen Garantien ein Notausschiffungsrecht folgen. Im \u00dcbrigen spricht einiges daf\u00fcr, dass derjenige Staat, den die prim\u00e4re Verantwortlichkeit f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Schutzgesuchen i.S.v. Art. 1 EMRK trifft (Ziff. 22), die Schutzsuchenden n\u00f6tigenfalls auch an Land lassen muss. Nach Auffassung des EGMR ist ein verantwortlicher K\u00fcstenstaat aber nicht generell verpflichtet, schutzsuchende Schiffbr\u00fcchige an Land zu lassen; er muss lediglich die Versorgung der Menschen an Bord mit dem N\u00f6tigsten sicherstellen, Minderj\u00e4hrigen Rechtshilfe und Betreuung leisten und gegebenenfalls den Gerichtshof regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Situation informieren. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Ausschiffung aufgrund besonderer Umst\u00e4nde des Einzelfalls menschenrechtlich geboten sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(24)<\/strong> Au\u00dferhalb des K\u00fcstenmeeres begr\u00fcndet das Flaggenprinzip allein noch keine extra-territoriale Verantwortlichkeit f\u00fcr Schutzsuchende, sondern nur dann, wenn ein Staat auf einem Schiff auch \u201eeffektive Kontrolle\u201c \u00fcber sie aus\u00fcbt. Das ist bei <em>staatlichen <\/em>Schiffen in der Regel der Fall. Bei <em>privaten <\/em>Schiffen wird der jeweilige Flaggenstaat nur verantwortlich, wenn er es an der erforderlichen Aufsicht fehlen l\u00e4sst oder ihm privates Handeln zugerechnet werden kann. Ob die Flaggenstaaten ihren Handelsschiffen nicht nur die Pflicht zur Seenotrettung, sondern auch zur Abwehr von <em>Refoulement<\/em>-Gefahren auferlegen m\u00fcssen, ist umstritten. W\u00e4hrend der Menschenrechtsausschuss schon festgestellt hat, dass die Koordinationszust\u00e4ndigkeit nach dem SAR-Abkommen f\u00fcr eine bestimmte Rettungszone bzw. eine \u201espezielle Abh\u00e4ngigkeitsbeziehung\u201c zwischen Schiffbr\u00fcchigen und zur Rettung bef\u00e4higtem Staat f\u00fcr die Aus\u00fcbung \u201eeffektiver Kontrolle\u201c gen\u00fcgt, ist ein Verfahren zur selben Problematik beim EGMR noch anh\u00e4ngig. Das <em>effective control<\/em>-Kriterium k\u00f6nnte sich dabei auch im Bereich der EMRK an die Besonderheiten einer seerechtlich fundierten Schutzpflicht anpassen und insoweit einen <em>funktionalen Zusammenhang <\/em>gen\u00fcgen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(25)<\/strong> Eine Kernfrage des internationalen Fl\u00fcchtlingsrechts lautet, ob Schutzsuchende tats\u00e4chlich erst bis an die Grenzen eines m\u00f6glichen Schutzstaates gelangen m\u00fcssen oder ob sie nicht einfach in der Auslandsvertretung eines sicheren Staates ihren Antrag auf Schutz oder Visa-Erteilung zum Zwecke der Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens stellen k\u00f6nnten. Nach Auffassung des EGMR fehlt es in solchen F\u00e4llen aber schon an der Anwendbarkeit der EMRK, weil die blo\u00dfe Einleitung eines Verfahrens nicht gen\u00fcge, um Hoheitsgewalt i.S.d. Art. 1 EMRK zu begr\u00fcnden. Jede andere Entscheidung h\u00e4tte eine unbegrenzte Verpflichtung der Konventionsstaaten zur Gestattung der Einreise zur Folge. In vergleichbarer Weise verneint auch der EuGH ein Recht auf Erteilung eines humanit\u00e4ren Visums zum Zwecke der Betreibung eines Asylverfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>V\u00f6llig \u00fcberzeugen kann diese Rechtsprechung aber nicht, weil sich der bef\u00fcrchtete Ansturm auf die Auslandsvertretungen bestimmter Staaten letztlich nicht vom \u201eMassenzustrom\u201c von Fl\u00fcchtlingen an den Grenzen bestimmter europ\u00e4ischer Staaten unterscheidet. Entscheidend erscheint stattdessen, ob nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Verantwortlichkeit eine exklusive Schutzbeziehung zwischen der schutzsuchenden Person und dem ersuchten Staat besteht. Die Aussicht auf eine lebensgef\u00e4hrliche Flucht bis vor die Grenzen des Schutzstaates reduziert jedenfalls den Kreis der Schutzsuchenden und so das Ausma\u00df der Pr\u00fcfungs- und folgender Schutzpflichten. Diesem unausgesprochenen Ziel dient der v\u00f6llige Ausschluss jeder M\u00f6glichkeit, Schutzantr\u00e4ge von au\u00dferhalb des potenziellen Schutzstaates zu stellen, in erster Linie.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(26)<\/strong> Das Problem der Massenmigration erlaubt Modifizierungen, kann aber nicht durch eine bereichsspezifische Relativierung der Menschenrechte gel\u00f6st werden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p>Alle Informationen zu Prof. Dr. Dagmar Richter finden Sie <a href=\"https:\/\/europainstitut.de\/lehre-forschung\/dozenten\/team-r\/richter\/\">hier<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Richter, Dagmar,<\/em> 26 Thesen zu menschenrechtlichen Aspekten von Pushbacks an den Grenzen Europas, jean-monnet-saar 2022, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00014805\">10.17176\/20221219-131734-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Beitrag von Prof. Dr. Dagmar Richter* Von der bereitwilligen Aufnahme hunderttausender Kriegsfl\u00fcchtlinge aus der Ukraine abgesehen, versucht die \u201eFestung Europa\u201c, sich gegen Migration vor<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-250354","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/250354","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=250354"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/250354\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=250354"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}