{"id":2539,"date":"2020-04-24T11:26:33","date_gmt":"2020-04-24T09:26:33","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2539"},"modified":"2022-07-05T15:28:29","modified_gmt":"2022-07-05T14:28:29","slug":"flatten-the-curve-doch-mit-welchen-mitteln-handy-ortung-waehrend-der-corona-krise","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2539","title":{"rendered":"Flatten the curve! Doch mit welchen Mitteln? \u2013 Handy-Ortung w\u00e4hrend der Corona-Krise"},"content":{"rendered":"<p>24.04.2020<\/p>\n<p>Ein Beitrag von Annika Blaschke*<\/p>\n<h2>A. Einleitung<\/h2>\n<p>Kein anderes Thema hat es in den vergangenen Monaten geschafft, einen Gro\u00dfteil der Berichterstattung \u00fcber den Klimawandel oder etwa nationalistische Str\u00f6mungen in der Gesellschaft derart schnell zum Verstummen zu bringen; gemeint ist die derzeit w\u00fctende Corona-Pandemie. Nationale wie internationale Politik sehen sich einer Krise gegen\u00fcber, deren Bew\u00e4ltigung sie vor immer neue Herausforderungen stellt und Schw\u00e4chen f\u00f6deralistischer, aber auch zentralistischer Staatsordnungen aufzeigt. Die Schw\u00e4chen einer f\u00f6deralistischen Gesetzgebung zeigt sich in Deutschland insbesondere bei der Ausgestaltung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Um die Ausbreitung des Covid-19-Virus in Deutschland schnell und effektiv eind\u00e4mmen zu k\u00f6nnen, nahm Gesundheitsminister <em>Jens Spahn<\/em> eine wom\u00f6glich lang \u00fcberf\u00e4llige Reform des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Angriff.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\">[1]<\/a><\/p>\n<h2>B. Hitzige Debatten in der Politik<\/h2>\n<p>Der Gesetzentwurf des Gesundheitsministeriums sieht umfangreiche \u00c4nderungen, besonders in Bezug auf die zuk\u00fcnftige Kompetenzverteilung vor. So ist es in Zukunft der Bundestag, welcher \u201eeine epidemische Notlage nationaler Tragweite\u201c feststellt (\u00a7\u00a05\u00a0Abs.\u00a01\u00a0S.\u00a01\u00a0IfSG).<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[2]<\/a> Die vorherige Fassung des \u00a7\u00a05 sah lediglich vor, dass die Bundesregierung durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund und L\u00e4ndern oder deren Zusammenarbeit erstellt. Eine weitere Kompetenzverlagerung sieht auch die Neufassung des \u00a7 5 Abs. 2 IfSG vor: Ohne Zustimmung des Bundesrates ist nun allein das Bundesgesundheitsministerium erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung oder Anordnung Ma\u00dfnahmen unter anderem zur Grundversorgung mit Arzneimitteln oder St\u00e4rkung der personellen Ressourcen des Gesundheitswesens zu treffen.<\/p>\n<p>Die bei weitem umstrittenste Forderung <em>Spahns<\/em>, auf die kontroverse Debatten in Politik und Gesellschaft folgten, war der Ruf nach einer fl\u00e4chen\u00fcbergreifenden Auswertung von Standortdaten bereits Erkrankter zur Ermittlung ihrer Kontaktpersonen. Ein fr\u00fcherer, letztlich nicht ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachter, Entwurf des Bundesgesundheitsministerium sah nach seri\u00f6sen Medienberichten<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\">[3]<\/a> folgendes vor: die Bundesregierung wollte Telekommunikationsanbieter gesetzlich verpflichten, Verkehrsdaten zur Standortermittlung eines Mobilfunkger\u00e4tes an zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden herauszugeben. \u201eDie zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde darf zu diesem Zweck personenbezogene Daten verarbeiten.\u201c<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>In eine \u00e4hnliche Richtung arbeitete das Robert-Koch-Institut (RKI) bereits seit Anfang M\u00e4rz 2020, um so Gesundheits\u00e4mter in ihrer Arbeit unterst\u00fctzen zu k\u00f6nnen.<a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\">[5]<\/a> Die breite Mehrheit der Politiker begegnete dem Schnellschuss <em>Spahns<\/em> jedoch eher kritisch. So wurde <em>Spahn<\/em> von FDP-Fraktionsvize <em>Thomae<\/em> vorgeworfen, mit den B\u00fcrgerrechten doch sehr \u201ehemds\u00e4rmelig\u201c<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\">[6]<\/a> umzugehen. Kritik wurde auch an der angeblich mangelnden Zweckbindung sowie dem verfassungsrechtlich gebotenen<a href=\"#_edn7\" name=\"_ednref7\">[7]<\/a> und hier anscheinend missachteten Richtervorbehalt ge\u00fcbt.<a href=\"#_edn8\" name=\"_ednref8\">[8]<\/a> Bei den zu erfassenden Informationen handele es sich schlie\u00dflich um \u201ehochsensible Daten, die \u00fcber unser privates und gesellschaftliches Leben genauen Einblick geben\u201c.<a href=\"#_edn9\" name=\"_ednref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Der Gegenwind, den das Vorhaben durch unterschiedlichste Stimmen der Politik erhielt, sorgte letztendlich auch bei RKI-Pr\u00e4sident <em>Wieler<\/em> f\u00fcr ein Umdenken, so dass dieser nunmehr davor warnte, unbedarft in eine Richtung vorzupreschen, und dazu aufrief, auch ethische Beweggr\u00fcnde in die Debatte miteinflie\u00dfen zu lassen.<a href=\"#_edn10\" name=\"_ednref10\">[10]<\/a> Bislang nutzt das RKI Bewegungsdaten der Telekom.<a href=\"#_edn11\" name=\"_ednref11\">[11]<\/a> Dabei handelt es sich aber um anonymisierte und aggregierte und damit eben nicht um individualisierbare Daten. Diese bisher genutzte Methode h\u00e4lt daher auch der Bundesdatenschutzbeauftragte <em>Kelber<\/em> f\u00fcr mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar.<a href=\"#_edn12\" name=\"_ednref12\">[12]<\/a> <em>Spahns<\/em> Vorhaben wiederum kritisiert er scharf und betont, dass s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen der Datenverarbeitung \u201eerforderlich, geeignet und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c sein m\u00fcssten.<a href=\"#_edn13\" name=\"_ednref13\">[13]<\/a> <em>Kelber<\/em> zufolge fehlt jeder Nachweis, dass die individuellen Standortdaten einen Beitrag leisten k\u00f6nnten, Kontaktpersonen zu ermitteln.<a href=\"#_edn14\" name=\"_ednref14\">[14]<\/a> Die Daten seien daf\u00fcr zu ungenau.<a href=\"#_edn15\" name=\"_ednref15\">[15]<\/a><\/p>\n<p>Nach der expliziten Gegenwehr durch vielfache Stimmen sah sich <em>Spahn<\/em> gezwungen sein Vorhaben zun\u00e4chst auf Eis zu legen.<a href=\"#_edn16\" name=\"_ednref16\">[16]<\/a> Da eine Kontaktnachverfolgung \u201eper Hand\u201c zu aufwendig sei, um die Ausbreitung des Corona-Virus effektiv einzud\u00e4mmen, ging der Bundesgesundheitsminister aber davon aus, dass wir auf Dauer nicht ohne eine elektronische Kontaktnachverfolgung auskommen.<a href=\"#_edn17\" name=\"_ednref17\">[17]<\/a> Er r\u00e4umte jedoch ein, dass ein Schnellverfahren verhindere, s\u00e4mtliche Perspektiven und Meinungen anzuh\u00f6ren, die f\u00fcr einen solch gravierenden Eingriff in die Grundrechte notwendig seien.<a href=\"#_edn18\" name=\"_ednref18\">[18]<\/a> Erfolgsversprechend, so <em>Spahn<\/em>, da datenschutzkonform und gleichzeitig effektiv, was die Kontaktverfolgung angehe, sei eine entsprechende Anti-Coronavirus-App. Durch das freiwillige Herunterladen der App werde der Datennutzung zugestimmt.<\/p>\n<h2>C. Rechtliche Einordnung<\/h2>\n<p>Auch wenn die nicht anonymisierte Handy-Ortung ohne freiwilliges Herunterladen einer App wohl f\u00fcr die n\u00e4chsten Wochen von der Politik hintenangestellt wurde, stellt sich doch die Frage, ob eine solche Ma\u00dfnahme \u00fcberhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar w\u00e4re. Folglich soll also gepr\u00fcft werden, ob die erste Forderung <em>Spahns<\/em> (Verpflichtung der Telekommunikationsdienstleister auf Herausgabe von Standortdaten) den Anforderungen der deutschen Verfassung gen\u00fcgen w\u00fcrde. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage ist der Konflikt zwischen zwei zentralen Grundrechten \u2013 dem Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Ausfluss des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts.<a href=\"#_edn19\" name=\"_ednref19\">[19]<\/a><\/p>\n<p>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlaubt es uns, die Kontrolle \u00fcber unsere Daten zu behalten und selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung pers\u00f6nlicher Daten zu bestimmen.<a href=\"#_edn20\" name=\"_ednref20\">[20]<\/a> Standortdaten von Mobiltelefonen geh\u00f6ren zu den personenbezogenen Daten<a href=\"#_edn21\" name=\"_ednref21\">[21]<\/a>, so dass der Schutzbereich des Grundrechts er\u00f6ffnet ist. Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt in der Datenverarbeitung, genauer gesagt in der Erhebung, Speicherung und \u00dcbermittlung an die Gesundheits\u00e4mter, ein rechtfertigungsbed\u00fcrftiger Eingriff. Notwendig w\u00e4re daher entweder die Zustimmung der Betroffenen oder aber aufgrund der entsprechenden Heranziehung der Schranken aus Art. 2 Abs. 1 GG eine gesetzliche Grundlage.<a href=\"#_edn22\" name=\"_ednref22\">[22]<\/a><\/p>\n<p>Die Anforderungen an Normenklarheit, den Bestimmtheitsgrundsatz sowie das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip richten sich danach, ob es sich um eine Datenerhebung in individualisierter oder anonymisierter Form handelt.<a href=\"#_edn23\" name=\"_ednref23\">[23]<\/a> Bei der Erhebung individualisierter oder individualisierbarer Daten sind die Rechtfertigungsanforderungen besonders streng.<a href=\"#_edn24\" name=\"_ednref24\">[24]<\/a><\/p>\n<p>Dem Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministers zufolge sollten zum Zwecke der Nachverfolgung von Kontaktpersonen technische Mittel eingesetzt werden d\u00fcrfen, um Kontaktpersonen von erkrankten Personen zu ermitteln, sofern aufgrund epidemiologischer Erkenntnisse gesichert ist, dass dies zum Schutz der Bev\u00f6lkerung vor einer Gef\u00e4hrdung durch schwerwiegende \u00fcbertragbare Krankheiten erforderlich ist.<a href=\"#_edn25\" name=\"_ednref25\">[25]<\/a> Erforderlichkeit und Zweck der Ma\u00dfnahme sollten von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde dokumentiert, und die ermittelte Kontaktperson sollte informiert werden.<a href=\"#_edn26\" name=\"_ednref26\">[26]<\/a> Zu diesem Zweck sollte die Beh\u00f6rde personenbezogene Ma\u00dfnahmen verarbeiten d\u00fcrfen.<a href=\"#_edn27\" name=\"_ednref27\">[27]<\/a> Fraglich ist, ob der Gesetzesentwurf mit den erh\u00f6hten Anforderungen an die Zweckgebundenheit und Normenklarheit vereinbar ist. Deutlich ist dem Wortlaut des Entwurfs zu entnehmen, dass die Daten nur zum oben genannten Zweck erhoben werden d\u00fcrfen und dies streng zu dokumentieren ist.<a href=\"#_edn28\" name=\"_ednref28\">[28]<\/a> Der Beh\u00f6rde wird durch die Auferlegung von Dokumentations- und L\u00f6schungspflichten ein Verhalten vorgegeben, an dem sie sich orientieren muss. Inwieweit die \u201etechnischen Mittel\u201c eingesetzt werden und wann dies zum Schutz der Bev\u00f6lkerung \u201eerforderlich\u201c ist, er\u00f6ffnet dennoch einen Auslegungsspielraum.<\/p>\n<p>Weiterhin erscheint problematisch, ob durch diesen einschneidenden Eingriff das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip gewahrt ist. Legitimer Zweck ist die \u00f6ffentliche Gesundheit. Die Standortermittlung einzelner B\u00fcrger hilft dabei, Kontaktpersonen nachzuverfolgen und damit auch m\u00f6gliche Infektionsketten zu unterbinden. Das Mittel der individualisierten Datenerhebung ist mithin geeignet und auch erforderlich, da bisherige Ma\u00dfnahmen nach Aussagen von RKI-Pr\u00e4sident <em>Wieler<\/em> oft nur auf 500 Meter genau sind und sich damit keine einzelnen Ansteckungswege nachverfolgen lassen.<a href=\"#_edn29\" name=\"_ednref29\">[29]<\/a> Weiterhin kann eine solche Handy-Ortung als M\u00f6glichkeit angesehen werden, um andere Grundrechtseingriffe, wie das Recht auf Freiz\u00fcgigkeit oder die Allgemeine Handlungsfreiheit, weniger stark beschneiden zu m\u00fcssen. In Anbetracht der Gesamtheit aller Eingriffsst\u00e4rken und der damit verbundenen Zahl von Grundrechtseinschr\u00e4nkungen, w\u00e4re eine solche Ma\u00dfnahme das mildere Mittel. Die Auferlegung oder Aufrechterhaltung einer allgemeinen Ausgangssperre, wodurch es mit Sicherheit gelingen w\u00fcrde, den Anstieg der Infektionszahlen auf ein Minimum zu reduzieren, w\u00e4re wesentlich einschneidender.<\/p>\n<p>Schwieriger wird es bei der Frage der Angemessenheit. Grunds\u00e4tzlich stellt sich hier die Frage, ob ein solcher Zugriff auf das Nutzerverhalten und damit Eingriff in das Privatleben des Einzelnen im Hinblick auf die Sph\u00e4rentheorie <em>\u00fcberhaupt zumutbar <\/em>ist. Es stellt sich die schwierige Frage, ob Bewegungsabl\u00e4ufe der Menschen der Intimsph\u00e4re, der Privatsph\u00e4re oder der Sozialsph\u00e4re zuzuordnen sind. Von der Intimsph\u00e4re umfasst ist die eigene Gedanken- und Gef\u00fchlswelt, also Sachverhalte, denen es am Sozialbezug fehlt. Die Intimsph\u00e4re als Kernbereich privater Lebensgestaltung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG unantastbar.<a href=\"#_edn30\" name=\"_ednref30\">[30]<\/a> Aufgrund dieser restriktiven Auslegung werden nur wenige Verhaltensweisen von der Rechtsprechung dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zugeordnet. In den allermeisten F\u00e4llen entsteht durch das Verlassen der Wohnung eine soziale Interaktion, weshalb die entsprechenden Handlungen und deren Folgen nicht mehr im alleinigen Kontrollbereich der Einzelperson liegen, sondern Auswirkungen auf die Gemeinschaft, hier speziell auf deren Gesundheit, haben. Da folglich ein Sozialbezug gegeben ist, unterfallen die Bewegungsabl\u00e4ufe des Einzelnen zumindest au\u00dferhalb der Wohnung der Privatsph\u00e4re. Eingriffe sind damit auch nach der Sph\u00e4rentheorie grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, lassen sich jedoch nur unter besonders strengen Vorgaben an die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, insbesondere nur aus \u00fcberwiegenden Gr\u00fcnden des Gemeinwohls rechtfertigen.<a href=\"#_edn31\" name=\"_ednref31\">[31]<\/a><\/p>\n<p>Hier spielt nun die eingangs erw\u00e4hnte direkte Konfliktstellung zweier essentieller Grundrechte eine gro\u00dfe Rolle: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Einzelperson gegen das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit ihrer Mitmenschen. Die Grundrechtstr\u00e4gerin oder der Grundrechtstr\u00e4ger muss nur dann Einschr\u00e4nkungen ihres\/seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn das Allgemeininteresse \u00fcberwiegt.<a href=\"#_edn32\" name=\"_ednref32\">[32]<\/a> Das VG Saarlouis hat erst k\u00fcrzlich im Rahmen eines Eilantrages entschieden, dass die im Saarland geltende Allgemeinverf\u00fcgung voraussichtlich rechtm\u00e4\u00dfig und insbesondere nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei: \u201eIm Rahmen einer Folgenabw\u00e4gung habe das private Interesse des Antragstellers hinter dem \u00f6ffentlichen Interesse an einem wirksamen Gesundheitsschutz der Bev\u00f6lkerung des Saarlandes zur\u00fcckzutreten.\u201c<a href=\"#_edn33\" name=\"_ednref33\">[33]<\/a> In diesem Fall wurde bereits entschieden, dass in der aktuellen Situation einer neuartigen und leicht \u00fcbertragbaren Infektionskrankheit die Verlangsamung der Ausbreitung oberste Priorit\u00e4t habe. \u00c4hnlich entschied auch das BVerfG \u00fcber erst k\u00fcrzlich eingegangene Eilantr\u00e4ge.<a href=\"#_edn34\" name=\"_ednref34\">[34]<\/a> Das VG hat vorliegend zwar \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Allgemeinverf\u00fcgung entschieden, welche haupts\u00e4chlich in das Grundrecht auf Freiz\u00fcgigkeit aus Art. 11 GG eingreift und damit nicht als direkter Vergleich dienen kann. Jedoch k\u00f6nnen der Entscheidung durchaus einige Wertungsgesichtspunkte und der aktuelle Blick der Rechtsprechung auf die Corona-Pandemie entnommen werden.<\/p>\n<p>Weiterhin waren in dem Gesetzesentwurf auch L\u00f6schungs- und Auskunftspflichten vorgesehen und die Ma\u00dfnahmen sollten auch einer zeitlichen Befristung unterliegen. In der heutigen digitalen Welt tr\u00e4gt der Gro\u00dfteil der Menschen sein Mobiltelefon stets bei sich, wodurch sich Tagesabl\u00e4ufe leicht nachkonstruieren lassen<a href=\"#_edn35\" name=\"_ednref35\">[35]<\/a> und die Gefahr eines Missbrauchs der Daten nicht zu verkennen ist. Man muss jedoch die absolute Notsituation des Landes mit in die Wertung einbeziehen, und diese spricht daf\u00fcr, dass es auch notwendig sein kann, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die vor wenigen Monaten noch undenkbar gewesen w\u00e4ren. Besondere Situationen erfordern besondere (aber dennoch verfassungsm\u00e4\u00dfige) Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Wichtig im Zusammenhang mit der Verwendung der Ortung ist, dass sie \u201enur\u201c abstrakte Bewegungsdaten aufnimmt und weitergibt. Die meisten Deutschen gehen t\u00e4glich gr\u00f6\u00dfere digitale Risiken ein. Vielen anderen Diensten, etwa Facebook oder Instagram, werden freiwillig und ohne erkennbaren Mehrwert Zugang zu Kontaktlisten und Bildergalerien gew\u00e4hrt. Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit sowie die \u00f6ffentliche Gesundheit geh\u00f6ren zu den h\u00f6chstrangigen Schutzg\u00fctern, die ein Staat seinen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern gew\u00e4hrleisten muss. Eine zu zur\u00fcckhaltende Umgangsweise mit diversen Ma\u00dfnahmen kann in k\u00fcrzester Zeit dazu f\u00fchren, dass auch in Deutschland erschreckende Zust\u00e4nde wie in Italien oder Spanien herrschen. Gerade die Erfahrungswerte aus unseren EU-Nachbarl\u00e4ndern zeigen, dass eine erhebliche Bedrohung f\u00fcr die Gesundheit gerade von \u00c4lteren und Kranken besteht. Ein Eingriff in die Privatsph\u00e4re ist nicht zu verkennen. Jedoch steht ihm ein mindestens ebenb\u00fcrtiges Schutzgut (Leben und Gesundheit der Bev\u00f6lkerung) gegen\u00fcber. Auch ein Blick auf Staaten wie S\u00fcdkorea zeigt, dass es durch eine solche Ma\u00dfnahme gelingen kann, die Infektionszahlen einzud\u00e4mmen, ohne gleichzeitig das gesamte \u00f6ffentliche Leben herunterfahren zu m\u00fcssen.<a href=\"#_edn36\" name=\"_ednref36\">[36]<\/a> Wie oben bereits aufgezeigt, ist die Methode der Handy-Ortung in Form einer datenschutzkonformen App eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahme, gerade im Hinblick auf die weniger starke Einschr\u00e4nkung anderer Grundrechte.<\/p>\n<p>Auf europ\u00e4ischer Ebene ergibt sich eine \u00e4hnliche Ausgestaltung. Art. 2 und Art. 3 GRC<a href=\"#_edn37\" name=\"_ednref37\">[37]<\/a> enthalten eine vergleichbare Bestimmung zum deutschen Grundrecht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit. Deutschland geh\u00f6rt in diesem Fall zu den wenigen Ausnahmen, denen das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit schon vor der Normierung in der Charta bekannt war.<a href=\"#_edn38\" name=\"_ednref38\"><sup>[38]<\/sup><\/a><\/p>\n<p>Art. 8 GRC normiert das Recht der Einzelperson auf den Schutz sie betreffender pers\u00f6nlicher Daten. Ebenso wie im deutschen Recht sind Eingriffe nur auf gesetzlicher Grundlage mit strikter Zweckbindung oder durch Einwilligung zu rechtfertigen. Durch eine doppelte Normierung hat das europ\u00e4ische Recht dem Datenschutz eine besonders ausgepr\u00e4gte Rolle einger\u00e4umt. Art. 16 Abs. 1 AEUV wiederholt das Grundrecht der Charta und weist dem Parlament und dem Rat eine Rechtssetzungsbefugnis zu. Sekund\u00e4rrechtliche Ausgestaltung findet diese Befugnis in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO legen dabei ausdr\u00fccklich fest, dass durch die Verordnung insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden soll. Dieses Recht ist jedoch nicht bedingungslos ausgestaltet. Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO setzt fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Gesundheit, insbesondere zum Schutz vor schwerwiegenden grenz\u00fcberschreitenden Gesundheitsgefahren, erforderlich sein kann. National ausgestaltet wurde die Norm in \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, Abs. 2 BDSG. Das Europarecht erlaubt an dieser Stelle weitergehende Eingriffe als derzeit das nationale Recht. So w\u00fcrde hiernach sogar die Einzelperson dazu gezwungen werden k\u00f6nnen, eine (nach nationalem Recht freiwillige) App herunterzuladen. Gem. Art. 9 DSGVO, ErwG 54 S. 1 zur DSGVO und Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRC kommt es in den oben genannten F\u00e4llen eben nicht mehr auf die Einwilligung an. Nach Art. 53 GRC d\u00fcrfen die Verfassungen der Mitgliedstaaten aber einen st\u00e4rkeren Schutz gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Der Blick auf die europ\u00e4ische Ebene zeigt, dass auch dort angesichts der grundrechtlichen Normierung beider Rechtspositionen ein vergleichbares Spannungsverh\u00e4ltnis vorzufinden ist. Abgesehen von dem m\u00f6glichen Zwang in Bezug auf die Installation einer App, der im Einzelfall nach der DSGVO zul\u00e4ssig sein kann, sind die Wertung und Gewichtung im Europarecht \u00e4hnlich vorzunehmen. Im Hinblick darauf, dass vorliegend jedoch nicht \u00fcber herunterladbare Tracking-Apps entschieden werden soll, sondern \u00fcber den Entwurf <em>Spahns<\/em>, ergibt sich aus dem Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rrecht im Wesentlichen nichts anderes als auf der nationalen Ebene.<\/p>\n<p>Oberste Priorit\u00e4t sollte aktuell f\u00fcr alle Beteiligten sein, das \u00f6ffentliche Leben schrittweise wieder in die Normalit\u00e4t \u00fcbergehen zu lassen. Dies ist sicherlich in unser aller Interesse. Auf Dauer kann also die Allgegenw\u00e4rtigkeit des Handys in unserem Alltag als Chance gesehen werden, weniger Eingriffe in anderen Bereichen hinnehmen zu m\u00fcssen. Es ist die Wahl des kleineren \u00dcbels. Die Erstellung eines umfassenden Pers\u00f6nlichkeitsprofils wird auch nach der Erfassung pers\u00f6nlicher Standortdaten nicht m\u00f6glich sein. Der gl\u00e4serne B\u00fcrger wird jedenfalls aufgrund <em>dieser<\/em> Ma\u00dfnahme nicht Realit\u00e4t werden.<\/p>\n<h2>D. Fazit<\/h2>\n<p>Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bei entsprechend formulierter gesetzlicher Erm\u00e4chtigungsgrundlage grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt. Eine solche gesetzliche Grundlage m\u00fcsste mindestens Auskunftspflichten des Einzelnen, klar vorgegebene L\u00f6schungspflichten nach der \u00fcblichen Inkubationszeit von circa 2 Wochen und eine zeitliche Befristung der Ma\u00dfnahme vorsehen. Es ist dennoch ein Drahtseilakt, das Vertrauen der B\u00fcrger in den Gesetzgeber und die notwendigen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen des Staates nicht zu ersch\u00fcttern, aber gleichzeitig die erfolgreiche Bek\u00e4mpfung der Pandemie zu gew\u00e4hrleisten. Downloadbare Tracking-Apps k\u00f6nnten durchaus ein erster Schritt in diese Richtung sein. Diese Apps bauen, anders als der erste Entwurf von <em>Spahn<\/em>, auf der Freiwilligkeit der Bev\u00f6lkerung auf. Durch die Freiwilligkeit wird in diesen F\u00e4llen ein Eingriff g\u00e4nzlich vermieden. In allen F\u00e4llen besteht gleichwohl die Gefahr eines Missbrauchs sensibler Daten.<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>*Annika Blaschke ist Mitarbeiterin am Jean-Monnet-Lehrstuhl f\u00fcr Europ\u00e4ische Integration, Antidiskriminierung, Menschenrechte und Vielfalt zugleich Lehrstuhl f\u00fcr Europarecht, \u00d6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht von Prof. Dr. Thomas Giegerich an der Universit\u00e4t des Saarlandes.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> <em>Bundesgesundheitsministerium<\/em>, abrufbar unter: https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/fileadmin\/Dateien\/3_Downloads\/Gesetze_und_Verordnungen\/GuV\/S\/Entwurf_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite.pdf (23.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> Gesetz zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>abrufbar unter: https:\/\/www.handelsblatt.com\/politik\/deutschland\/handytracking-spahn-will-zugriff-auf-mobilfunkdaten-von-corona-kontaktpersonen\/25669028.html?ticket=ST-1660136-D5anRz3qHjkhhQaghegV-ap\u00a0 (21.03.2020); <em>LTO, <\/em>abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/gesetzentwurf-corona-jens-spahn-entmachtung-laender-aerzte-zwangsverpflichten-handyortung\/\">https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/gesetzentwurf-corona-jens-spahn-entmachtung-laender-aerzte-zwangsverpflichten-handyortung\/<\/a> (22.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a> <em>DW, <\/em>abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.dw.com\/de\/corona-immer-mehr-infektionen-im-inland-experten-pr\u00fcfen-handy-ortung-deutschland-robert-koch\/a-52650326\">https:\/\/www.dw.com\/de\/corona-immer-mehr-infektionen-im-inland-experten-pr\u00fcfen-handy-ortung-deutschland-robert-koch\/a-52650326<\/a> (06.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref7\" name=\"_edn7\">[7]<\/a> Art. 104 GG.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref8\" name=\"_edn8\">[8]<\/a> So Thomae, <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref9\" name=\"_edn9\">[9]<\/a> So Marit Hansen, Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holsteins, <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref10\" name=\"_edn10\">[10]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref11\" name=\"_edn11\">[11]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>abrufbar unter: https:\/\/www.handelsblatt.com\/technik\/it-internet\/coronavirus-telekom-gibt-bewegungsdaten-an-das-robert-koch-institut-weiter\/25655516.html (18.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref12\" name=\"_edn12\">[12]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref13\" name=\"_edn13\">[13]<\/a> So twitterte Ulrich Kelber am (22.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref14\" name=\"_edn14\">[14]<\/a> <em>Morgenpost, <\/em>abrufbar unter: https:\/\/www.morgenpost.de\/politik\/article228746575\/Coronavirus-Jens-Spahns-Corona-Gesetz-wird-heftig-kritisiert-jetzt-rudert-er-zurueck.html (24.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref15\" name=\"_edn15\">[15]<\/a> <em>Die Zeit, <\/em>24.03.2020, abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/digital\/datenschutz\/2020-03\/handytracking-coronavirus-mobilfunkdaten-standorte-virus-eindaemmung\">https:\/\/www.zeit.de\/digital\/datenschutz\/2020-03\/handytracking-coronavirus-mobilfunkdaten-standorte-virus-eindaemmung<\/a> (24.03.2020); <em>Morgenpost, <\/em>(24.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref16\" name=\"_edn16\">[16]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>abrufbar unter: https:\/\/www.handelsblatt.com\/politik\/deutschland\/corona-eindaemmung-gesundheitsminister-spahn-rudert-bei-handytracking-zurueck\/25670426.html?ticket=ST-3817482-yjHQN1LxI3yL3lrekC6R-ap2 (22.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref17\" name=\"_edn17\">[17]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>abrufbar unter: https:\/\/www.handelsblatt.com\/politik\/deutschland\/anti-corona-massnahmen-spahn-befeuert-debatte-um-handy-ortung-zur-corona-eindaemmung\/25686796.html (26.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref18\" name=\"_edn18\">[18]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>(26.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref19\" name=\"_edn19\">[19]<\/a> BVerfGE 65, 1.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref20\" name=\"_edn20\">[20]<\/a> BVerfGE 65, 1, 43.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref21\" name=\"_edn21\">[21]<\/a> Standortdaten werden ausdr\u00fccklich auch in Art. 4 Nr. 1 DSGVO genannt.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref22\" name=\"_edn22\">[22]<\/a> <em>Di Fabio, <\/em>in: Maunz\/D\u00fcrig (Hrsg.), Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 177<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref23\" name=\"_edn23\">[23]<\/a> <em>Di Fabio, <\/em>in: Maunz\/D\u00fcrig (Hrsg.), Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 177.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref24\" name=\"_edn24\">[24]<\/a> <em>Di Fabio, <\/em>in: Maunz\/D\u00fcrig (Hrsg.), Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 184.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref25\" name=\"_edn25\">[25]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref26\" name=\"_edn26\">[26]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref27\" name=\"_edn27\">[27]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref28\" name=\"_edn28\">[28]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>(21.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref29\" name=\"_edn29\">[29]<\/a> <em>Handelsblatt, <\/em>abrufbar unter: https:\/\/www.handelsblatt.com\/technik\/it-internet\/coronakrise-wie-die-eu-handy-ortung-gegen-das-coronavirus-einsetzen-will\/25690342.html (29.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref30\" name=\"_edn30\">[30]<\/a> <em>Di Fabio, <\/em>in: Maunz\/D\u00fcrig (Hrsg.), Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 158.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref31\" name=\"_edn31\">[31]<\/a> <em>Di Fabio, <\/em>Maunz\/D\u00fcrig (Hrsg.), Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 159.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref32\" name=\"_edn32\">[32]<\/a> <em>Di Fabio, <\/em>Maunz\/D\u00fcrig (Hrsg.), Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 181.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref33\" name=\"_edn33\">[33]<\/a> <em>Pressestelle des Verwaltungsgericht des Saarlandes, <\/em>abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.juris.de\/jportal\/portal\/page\/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200300906&amp;cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp\">https:\/\/www.juris.de\/jportal\/portal\/page\/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200300906&amp;cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp<\/a> (31.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref34\" name=\"_edn34\">[34]<\/a> <em>Pressemitteilung, <\/em>abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/bvg20-023.html\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/bvg20-023.html<\/a> (08.04.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref35\" name=\"_edn35\">[35]<\/a> Bewegungen von Personen sollen auf diese Weise nachverfolgt werden k\u00f6nnen. <em>S\u00fcddeutsche, <\/em>abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/digital\/coronavirus-smartphone-daten-tracking-ueberwachung-datenschutz-1.4855065\">https:\/\/www.sueddeutsche.de\/digital\/coronavirus-smartphone-daten-tracking-ueberwachung-datenschutz-1.4855065<\/a> (23.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref36\" name=\"_edn36\">[36]<\/a> <em>ZDF, <\/em>abrufbar unter: https:\/\/www.zdf.de\/nachrichten\/politik\/coronavirus-suedkorea-handy-tracking-100.html (30.03.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref37\" name=\"_edn37\">[37]<\/a> Seit dem Vertrag von Lissabon entfaltet die GRC auch Bindungswirkung f\u00fcr die Mitgliedsstaaten.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref38\" name=\"_edn38\">[38]<\/a> <em>Di Fabio, <\/em>in: Maunz\/D\u00fcrig (Hrsg.), Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, Rn. 51.<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Blaschke, Annika,<\/em> Flatten the curve! Doch mit welchen Mitteln?: Handy-Ortung w\u00e4hrend der Corona-Krise, jean-monnet-saar 2020, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012884?q=flatten%20the%20curve\">10.17176\/20220607-093927-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>24.04.2020 Ein Beitrag von Annika Blaschke* A. 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