{"id":261900,"date":"2023-05-09T10:06:13","date_gmt":"2023-05-09T09:06:13","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=261900"},"modified":"2023-05-09T10:24:44","modified_gmt":"2023-05-09T09:24:44","slug":"die-europaeische-union-als-friedensmacht-eine-europaeische-verteidigungsunion-muss-jetzt-gegruendet-werden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=261900","title":{"rendered":"Die Europ\u00e4ische Union als Friedensmacht: Eine Europ\u00e4ische Verteidigungsunion muss jetzt gegr\u00fcndet werden"},"content":{"rendered":"\n<p>09.05.2023<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Beitrag von Thomas Giegerich<\/p>\n\n\n\n<p>Am zweiten Europa-Tag nach der Zeitenwende werfe ich einen Blick zur\u00fcck und einen Blick nach vorn. Die Europ\u00e4ische Union ist seit ihrem Beginn vor mehr als 70 Jahren ein Friedensprojekt. Der franz\u00f6sische Au\u00dfenminister Robert Schuman leitete seine ber\u00fchmte Erkl\u00e4rung vom 9.5.1950, die den europ\u00e4ischen Integrationsprozess startete, folgenderma\u00dfen ein: \u201eDer Friede der Welt kann nicht gewahrt werden ohne sch\u00f6pferische Anstrengungen, die der Gr\u00f6\u00dfe der Bedrohung entsprechen. Der Beitrag, den ein organisiertes und lebendiges Europa f\u00fcr die Zivilisation leisten kann, ist unerl\u00e4sslich f\u00fcr die Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen.\u201c<a href=\"#_edn1\">[1]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Robert Schuman hatte dabei zwei unterschiedliche Friedensziele im Blick: zuerst den internen Frieden zwischen den Mitgliedstaaten des vereinigten Europas, insbesondere zwischen Frankreich und Deutschland. Er dachte aber auch an den externen Frieden zwischen der Europ\u00e4ischen Union und der \u00fcbrigen Welt, insbesondere der damaligen Sowjetunion, die unter der Herrschaft des Diktators Stalin eine gro\u00dfe Bedrohung des Friedens und der Freiheit darstellte. Dementsprechend wurde der EWG-Vertrag 1957 von den damaligen sechs Mitgliedstaaten ausdr\u00fccklich mit dem Ziel geschlossen, durch den Zusammenschluss ihrer Wirtschaftskr\u00e4fte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen.<a href=\"#_edn2\">[2]<\/a> Die anderen V\u00f6lker Europas wurden aufgefordert, sich diesen Bestrebungen anzuschlie\u00dfen. 21 weitere haben das seither getan, und etliche andere europ\u00e4ische V\u00f6lker stehen an der Schwelle zum Beitritt.<\/p>\n\n\n\n<p>2012 erhielt die Europ\u00e4ische Union den Friedensnobelpreis, weil sie mehr als sechs Jahrzehnte zur F\u00f6rderung von Frieden und Vers\u00f6hnung beigetragen und nach dem Fall des Eisernen Vorhangs die Auss\u00f6hnung auch mit Osteuropa vorangebracht hatte. Der Beitritt von mehreren mittel-, ost- und s\u00fcdosteurop\u00e4ischen Staaten wurde lobend hervorgehoben. Zusammenfassend hie\u00df es: \u201eDas Norwegische Nobelkomitee w\u00fcnscht den Blick auf das zu lenken, was es als wichtigste Errungenschaft der EU sieht: den erfolgreichen Kampf f\u00fcr Frieden und Vers\u00f6hnung und f\u00fcr Demokratie sowie die Menschenrechte; die stabilisierende Rolle der EU bei der Verwandlung Europas von einem Kontinent der Kriege zu einem des Friedens.\u201c<a href=\"#_edn3\">[3]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Diese stabilisierende Rolle der EU dr\u00fcckt sich in ihrer Nachbarschaftspolitik aufgrund von Art. 8 EUV und ihrer Assoziierungspolitik aufgrund von Art. 217 AEUV aus. Die Ukraine ist unmittelbarer Nachbar der EU, denn sie grenzt an die Mitgliedstaaten Polen, die Slowakei, Ungarn und Rum\u00e4nien. Nach mehrj\u00e4hrigen Verhandlungen lag im November 2013 ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine unterschriftsreif vor. Auf Druck aus Moskau, das die Ukraine in eine Zollunion mit Russland ziehen wollte, weigerte sich aber der damalige ukrainische Pr\u00e4sident Janukowitsch im letzten Moment, dieses Abkommen zu unterzeichnen. Dies l\u00f6ste die Euromaidan-Revolution in Kiew aus, die im Februar 2014 zum Sturz und zur Flucht von Janukowitsch nach Russland f\u00fchrte.<a href=\"#_edn4\">[4]<\/a> Diese Geschehnisse hatten zwei weitreichende Folgen: Erstens unterzeichnete die neue ukrainische \u00dcbergangsregierung prompt das Assoziierungsabkommen mit der EU, das dann 2017 in Kraft trat.<a href=\"#_edn5\">[5]<\/a> Zweitens \u00fcbernahm Russland wenige Tage nach der Flucht von Janukowitsch mit milit\u00e4rischer Gewalt die Kontrolle \u00fcber die ukrainische Halbinsel Krim und marschierte au\u00dferdem in die ostukrainische Region Donbas ein. Der Ukraine-Krieg begann daher nicht erst 2022, sondern bereits 2014. Schon seit 2014 hat die EU auf die russische Aggression mit Sanktionen geantwortet,<a href=\"#_edn6\">[6]<\/a> aber zu zaghaft, weil viele \u2013 auch ich \u2013 zu lange glaubten, man k\u00f6nne mit Wladimir Putin einen friedlichen Ausgleich finden. Der massive russische Angriff auf die gesamte Ukraine seit dem 24.2.2022, der die V\u00f6lkerrechtsordnung des UN-Zeitalters untergr\u00e4bt,<a href=\"#_edn7\">[7]<\/a> hat unseren Irrtum offengelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist also am Ende die EU schuld an diesem Krieg, weil sie die Ukraine auf einer gemeinsamen Grundlage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte zur Ann\u00e4herung eingeladen hat? Nat\u00fcrlich nicht, selbst wenn Russland das behauptet. Schuld ist allein der Diktator im Kreml, der das 1991 untergegangene Sowjetimperium mit Gewalt wieder herstellen und dazu auch die Ukraine unterwerfen m\u00f6chte, obwohl die gro\u00dfe Mehrheit der Ukrainer:innen sich mit der EU assoziieren und ihr sogar beitreten will.<a href=\"#_edn8\">[8]<\/a> Im Einklang mit dem Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker liegt diese Entscheidung allein bei ihnen; sie d\u00fcrfen daran von einem anderen Staat nicht mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gehindert werden.<a href=\"#_edn9\">[9]<\/a> F\u00fcr die EU kann es keine ernsthafte politische Alternative sein, ihre friedliche Nachbarschafts- und Assoziierungspolitik aufzugeben und ihre Nachbarn stattdessen der willk\u00fcrlichen Gewalt Russlands preiszugeben. Im Gegenteil: Sie muss der russischen Gewaltpolitik viel entschlossener entgegentreten, als sie dies zwischen 2014 und 2022 tat. Dazu muss die EU dringend die bisher nur in Ans\u00e4tzen vorhandene Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik gem\u00e4\u00df Art. 42 EUV ausbauen und zu einer echten Verteidigungsunion werden. Die europ\u00e4ischen Staaten m\u00fcssen mit anderen Worten nicht nur, wie bisher, ihre Wirtschaftskr\u00e4fte, sondern auch ihre milit\u00e4rischen Kr\u00e4fte zusammenschlie\u00dfen und leider gemeinsam aufr\u00fcsten, um Frieden und Freiheit in Europa und der weiteren Welt effektiv wahren zu k\u00f6nnen, was ja nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 EUV zu ihren au\u00dfenpolitischen Zielen geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die traurige Lehre aus dem Ukraine-Krieg und der von ihm verursachten Zeitenwende lautet daher: Die EU muss von einer <em>Friedens<\/em>macht viel st\u00e4rker zu einer Friedens<em>macht<\/em> werden und dazu auch ihre milit\u00e4rische Kapazit\u00e4t ausbauen. Es gibt daf\u00fcr \u00fcbrigens eine Blaupause, die in die Anfangszeit der europ\u00e4ischen Integration zur\u00fcckreicht: den gescheiterten Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Verteidigungsgemeinschaft von 1952,<a href=\"#_edn10\">[10]<\/a> der eine Reaktion auf den Korea-Krieg darstellte. Damals kam der Vertrag nicht zustande, weil eine gemeinsame europ\u00e4ische Armee noch nicht konsensf\u00e4hig war. Aber nach der Zeitenwende von 2022 sollte man ihn entstauben und aktualisieren. Der Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union enth\u00e4lt in der 11. Erw\u00e4gung seiner Pr\u00e4ambel eine klare Formulierung des politischen Ziels der gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU: \u201e\u2026 die Identit\u00e4t und Unabh\u00e4ngigkeit Europas zu st\u00e4rken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu f\u00f6rdern\u201c. Der Zeitpunkt ist gekommen, eine Europ\u00e4ische Verteidigungsunion zu gr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref1\">[1]<\/a> https:\/\/european-union.europa.eu\/principles-countries-history\/history-eu\/1945-59\/schuman-declaration-may-1950_de<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref2\">[2]<\/a> 8. Erw\u00e4gung der Pr\u00e4ambel des EWG-Vertrags (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:11957E\/TXT\">https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:11957E\/TXT<\/a>). Vgl. die wortgleiche 8. Erw\u00e4gung der Pr\u00e4ambel des AEUV.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref3\">[3]<\/a> Englische Presseerkl\u00e4rung des Norwegischen Nobelkomitees vom 12.10.2012 (https:\/\/www.nobelprize.org\/prizes\/peace\/2012\/press-release\/) \u2013 \u00dcbersetzung des Autors.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref4\">[4]<\/a> \u00dcberblick \u00fcber die Geschehnisse bei Gwendolyn Sasse, Der Krieg gegen die Ukraine, 2022, S. 51 ff.\u00b8 Andreas Kappeler, Ungleiche Br\u00fcder, Neuausgabe 2023, S. 217 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref5\">[5]<\/a> Assoziierungsabkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 27.6.2014, ABl. Nr. L 161\/3.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref6\">[6]<\/a> \u00dcberblick \u00fcber die EU-Sanktionen gegen Russland unter https:\/\/www.consilium.europa.eu\/de\/policies\/sanctions\/restrictive-measures-against-russia-over-ukraine\/sanctions-against-russia-explained\/<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref7\">[7]<\/a> Thomas Giegerich, Die Fundamente der heutigen V\u00f6lkerrechtsordnung \u2013 Eine Bekr\u00e4ftigung anl\u00e4sslich des Ukraine-Kriegs, Saar Expert Paper vom 17.3.2022 (<a href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/Ukraine-Krieg.pdf\">https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/Ukraine-Krieg.pdf<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref8\">[8]<\/a> Die Ukraine hat am 28.2.2022 einen Beitrittsantrag gestellt, und am 23.6.2022 hat ihr der Europ\u00e4ische Rat den Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt. \u00dcberblick unter https:\/\/www.consilium.europa.eu\/de\/policies\/enlargement\/ukraine\/<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref9\">[9]<\/a> Zum Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker vgl. den gleichlautenden Art. 1 des Internationalen Paktes \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte vom 16.12.1966 () und des Internationalen Paktes \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16.12.1966 () sowie die Friendly Relations Declaration (Resolution 2625 (XXV) der UN Generalversammlung vom 24.10.1970).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref10\">[10]<\/a> Vertrag \u00fcber die Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Verteidigungsgemeinschaft vom 27.5.1952 (BGBl. 1954 II S. 343). N\u00e4her Thomas Giegerich, Europ\u00e4ische Verfassung und deutsche Verfassung im transnationalen Konstitutionalisierungsproze\u00df, 2003, S. 169 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Suggested Citation<\/strong>:\u00a0<em>Giegerich<\/em>,\u00a0\u00a0<em>Thomas<\/em>, Die Europ\u00e4ische Union als Friedensmacht: Eine Europ\u00e4ische Verteidigungsunion muss jetzt gegr\u00fcndet werden, jean-monnet-saar 2023, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00015500\">10.17176\/20230509-112113-0<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>09.05.2023 Ein Beitrag von Thomas Giegerich Am zweiten Europa-Tag nach der Zeitenwende werfe ich einen Blick zur\u00fcck und einen Blick nach vorn. 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