{"id":2642,"date":"2020-05-09T10:49:17","date_gmt":"2020-05-09T08:49:17","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2642"},"modified":"2022-07-05T15:24:53","modified_gmt":"2022-07-05T14:24:53","slug":"mit-der-axt-an-die-wurzel-der-union-des-rechts-vier-fragen-an-das-bundesverfassungsgericht-zum-70-europa-tag","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2642","title":{"rendered":"Mit der Axt an die Wurzel der Union des Rechts \u2013 Vier Fragen an das Bundesverfassungsgericht zum 70. Europa-Tag"},"content":{"rendered":"<p>09.05.2020<\/p>\n<p>Ein Beitrag von Thomas Giegerich<\/p>\n<h2><\/h2>\n<h3>I. Zum 70. Geburtstag des Schuman-Plans vom 9.5.1950<\/h3>\n<p>Am 9.5.2020 j\u00e4hrt sich die Schuman-Erkl\u00e4rung zum siebzigsten Mal. Der franz\u00f6sische Au\u00dfenminister Robert Schuman hatte am 9.5.1950 die Gr\u00fcndung einer von Frankreich und Deutschland und m\u00f6glichst vielen weiteren europ\u00e4ischen Staaten zu tragenden Europ\u00e4ischen Gemeinschaft f\u00fcr Kohle und Stahl vorgeschlagen. Diese sollte ein erster Schritt auf dem Wege zu einer Wirtschaftsgemeinschaft sein und letztendlich den Grundstein einer \u201eeurop\u00e4ischen F\u00f6deration\u201c bilden, die zur Wahrung des Friedens unerl\u00e4sslich sei.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Frankreich reichte seinem v\u00f6lkerm\u00f6rderischen deutschen Nachbarn nur f\u00fcnf Jahre nach dessen bedingungsloser Kapitulation die Hand zu einem gemeinsamen Friedensprojekt.<\/p>\n<p>Aus den kleinen Anf\u00e4ngen einer Montanunion der Sechs ist die heutige Europ\u00e4ische Union der (leider nur noch) 27 hervorgegangen. Sie hat Kohle und Stahl l\u00e4ngst hinter sich gelassen und sich zu einem Binnenmarkt, einer Wirtschafts- und W\u00e4hrungsunion, einer Handelsgro\u00dfmacht, einer Umweltunion, einer Sozialunion, einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Verfassungswertegemeinschaft mit einer Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik fortentwickelt. Sie ist in keinem ihrer vielen Aspekte vollkommen, doch insgesamt ein Gl\u00fccksfall f\u00fcr Europa und die Welt.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Sie hat einen ma\u00dfgeblichen Beitrag zur Wahrung des Friedens, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zur \u00dcberwindung des Eisernen Vorhangs geleistet. Sie bietet den europ\u00e4ischen Staaten die einzige realistische Chance, effektiven Einfluss auf das Weltgeschehen zu nehmen. Der Schuman-Plan ist also au\u00dferordentlich erfolgreich gewesen, so dass sein 70. Geburtstag eigentlich Grund genug zum Feiern b\u00f6te.<\/p>\n<h3>II. BVerfG-Urteil vom 5.5.2020 zum PSPP-Programm der EZB<\/h3>\n<p>Leider hat das Bundesverfassungsgericht die Feierstimmung gr\u00fcndlich verdorben. Denn am 5.5.2020 hat der Zweite Senat sein Urteil in den Verfassungsbeschwerdeverfahren betr. das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des \u00f6ffentlichen Sektors (PSPP) der Europ\u00e4ischen Zentralbank verk\u00fcndet.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Im Kern hat er entschieden,<\/p>\n<ul>\n<li>dass die EZB weder gepr\u00fcft noch dargelegt habe, dass ihre Ma\u00dfnahmen dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entspr\u00e4chen, so dass das PSPP sich als Ultra-vires-Akt darstelle;<\/li>\n<li>dass Bundesregierung und Bundestag, weil sie es unterlassen h\u00e4tten, dagegen geeignete Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG verletzt h\u00e4tten;<\/li>\n<li>dass das gegenteilige sehr eingehend begr\u00fcndete Urteil des EuGH,<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> den das Bundesverfassungsgericht im Verfahrensgang um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ersucht hatte,<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> auf einer schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren, also objektiv willk\u00fcrlichen Auslegung der Vertr\u00e4ge beruhe, offenkundig das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat \u00fcberschreite, eine strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten bewirke und deshalb als Ultra-vires-Akt unverbindlich sei;<\/li>\n<li>dass deutsche Verfassungsorgane, Beh\u00f6rden und Gerichte an der Vollziehung des PSPP nicht mitwirken d\u00fcrften;<\/li>\n<li>dass es daher der Bundesbank untersagt sei, \u201enach einer f\u00fcr die Abstimmung im Europ\u00e4ischen System der Zentralbanken notwendigen \u00dcbergangsfrist von h\u00f6chstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug\u201c der einschl\u00e4gigen EZB-Beschl\u00fcsse mitzuwirken, \u201ewenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten w\u00e4hrungspolitischen Ziele nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen\u201c;<\/li>\n<li>dass die Bundesbank verpflichtet sei, mit Blick auf die unter dem PSPP get\u00e4tigten Ank\u00e4ufe f\u00fcr eine im Rahmen des ESZB abgestimmte \u2013 auch langfristig angelegte \u2013 R\u00fcckf\u00fchrung der Best\u00e4nde an Staatsanleihen Sorge zu tragen habe.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In den Gr\u00fcnden bringt das Bundesverfassungsgericht seine Entt\u00e4uschung dar\u00fcber zum Ausdruck, dass die EZB nicht in der offenbar erwarteten Weise an dem Verfahren mitgewirkt hat: Sie habe sich bei der Beantwortung der Fragen des Senats auf \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Informationen beschr\u00e4nkt und von der Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung abgesehen.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Erkl\u00e4rt sich das Urteil auch damit, dass sich das Bundesverfassungsgericht von der EZB nicht hinreichend ernst genommen f\u00fchlte? Gab es daf\u00fcr aber nicht gute Gr\u00fcnde aus der Verantwortung der EZB gegen\u00fcber den anderen Euro-Staaten daf\u00fcr, den Eindruck zu vermeiden, sich von einem mitgliedstaatlichen Gericht dirigieren zu lassen?<\/p>\n<p>Das Urteil ist mit 7:1 Stimmen ergangen. Leider ist die Gegenstimme des namenlosen Senatsmitglieds nicht in einer Abweichenden Meinung begr\u00fcndet worden, so dass die Auffassung der Senatsmehrheit inhaltlich unwidersprochen bleibt. Das ist mehr als bedauerlich; es widerspricht der Integrationsverantwortung.<\/p>\n<p>Wie es nun weitergeht, ist unklar: Es mag sein, dass der EZB-Rat den gew\u00fcnschten Beschluss mit Darlegungen zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit fasst, ebenso gut aber auch, dass er sich nicht von einem nationalen Gericht in die Pflicht nehmen lassen will, dessen Gerichtsbarkeit er nicht unterliegt. Niemand ist an einer Eskalation interessiert,<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> so dass Bundesregierung, Bundestag und Bundesbank wahrscheinlich eine Grundlage bekommen, um vor Fristablauf mit guten Gewissen zu best\u00e4tigen, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des PSPP sei in hinreichendem Ma\u00dfe dargelegt. Die Bundesbank kann sich dann weiter an dem Programm beteiligen. Nat\u00fcrlich werden dagegen wieder Tausende von Verfassungsbeschwerden erhoben werden, zu denen das Urteil selbst geradezu einl\u00e4dt.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Deren Bearbeitung wird jedoch vermutlich wieder einige Jahre in Anspruch nehmen, so dass mit einer l\u00e4ngeren Ruhephase zu rechnen ist.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Au\u00dferdem ist es unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die fachlichen Darlegungen der EZB letztendlich verwirft. V\u00f6llig sicher bin ich mir freilich nicht, wie weit das Gericht seine Feinsteuerung der europ\u00e4ischen W\u00e4hrungspolitik noch treiben wird.<\/p>\n<p>Wenn das BVerfG-Urteil vom 5.5.2020 im Ergebnis keine Ma\u00dfnahmen der EZB torpediert, wird die Kommission trotz der offenkundigen Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV wohl auch kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen Deutschland einleiten. Unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen ist, dass Frankreich oder Italien, wo das Urteil auf v\u00f6lliges Unverst\u00e4ndnis st\u00f6\u00dft, nach Art. 259 AEUV vorgehen werden.<\/p>\n<p>Also: Ende gut, alles gut? Leider nein: Nicht nur wird das BVerfG-Urteil die gegenw\u00e4rtige Diskussion in der EU \u00fcber ein Corona-Hilfsprogramm stark belasten, wenngleich die zugeh\u00f6rige Pressemitteilung ganz zutreffend auf Folgendes hinweist: \u201eAktuelle finanzielle Hilfsma\u00dfnahmen der Europ\u00e4ischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenw\u00e4rtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.\u201c<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Vor allem aber wirft das Urteil grunds\u00e4tzliche Fragen der Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit auf, die nicht nur weit \u00fcber den konkreten Fall, sondern auch weit \u00fcber die Europ\u00e4ische Wirtschafts- und W\u00e4hrungsunion hinausreichen.<\/p>\n<h3>III. Die Europ\u00e4ische Wirtschafts- und W\u00e4hrungsunion als Stein deutschen Ansto\u00dfes<\/h3>\n<p>An der Europ\u00e4ischen Wirtschafts- und W\u00e4hrungsunion, wie sie das Unionsrecht gr\u00fcndet und ausgestaltet, scheiden sich von Anfang an die Geister. Dies gilt nicht zuletzt f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Bew\u00e4ltigung der Euro-Krise, zu denen letztlich auch die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen PSPP-Beschl\u00fcsse der EZB geh\u00f6ren. \u00dcber die genaue Abgrenzung der ausschlie\u00dflichen EU-Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die W\u00e4hrungspolitik der Euro-Staaten<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> und der Wirtschafts- und Fiskalpolitik, die \u00fcberwiegend, aber keineswegs ausschlie\u00dflich,<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> in der Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten verblieben ist, l\u00e4sst sich trefflich streiten. Gleiches gilt auch f\u00fcr die rechtliche Bewertung der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen PSPP-Beschl\u00fcsse. Deshalb h\u00e4ngt letztlich alles davon ab, wer zu dieser Bewertung berufen ist. Dar\u00fcber l\u00e4sst sich ernsthaft nicht streiten: Es ist der EuGH und nicht das Bundesverfassungsgericht als Gericht eines der neunzehn Euro-Staaten.<\/p>\n<p>F\u00fcr das wiedervereinigte Deutschland war die \u00dcbertragung der W\u00e4hrungshoheit auf die EU durch den Vertrag von Maastricht<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> ein offensichtlicher Wendepunkt. Seither hat es eine beispiellose Prozesswelle vor dem Bundesverfassungsgericht gegeben, um die europ\u00e4ische Integration m\u00f6glichst zu verlangsamen, einzuengen, vielleicht sogar zu zerst\u00f6ren.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zum Vertrag von Maastricht<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> seine Tore f\u00fcr auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gest\u00fctzte Popularverfassungsbeschwerden zur Verhinderung von Integrationsfortschritten bereitwillig ge\u00f6ffnet und sich selbst zur Steuerung der deutschen und europ\u00e4ischen Integrationspolitik erm\u00e4chtigt. Diese Selbsterm\u00e4chtigung hat es seither immer weiter ausgebaut, zuletzt im Beschluss vom 13.2.2020 zur europ\u00e4ischen Patentreform.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> \u00dcber mehr als einem Vierteljahrhundert hat es dabei den Geist einer Ultra-vires-Kontrolle von EU-Akten, einschlie\u00dflich EuGH-Urteilen, in einer Flasche \u00fcberall herumgezeigt. Im Urteil vom 5.5.2020 hat es diesen Geist nun aus der Flasche gelassen. Jetzt geht er als Gespenst um in Europa, und er wird nicht nur die Freundinnen und Freunde der europ\u00e4ischen Einigung, sondern auch der Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit insgesamt das F\u00fcrchten lehren.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt mich zu meinen vier Fragen an das Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<h3>IV. Vier Fragen an das Bundesverfassungsgericht<\/h3>\n<h4>1. Frage: Hat das Bundesverfassungsgericht naheliegende Weiterungen im Blick gehabt?<\/h4>\n<p>Der 5.5.2020 ist ein schwarzer Tag f\u00fcr die Union des Rechts, weil das PSPP-Urteil die Axt an eine ihrer wichtigsten Wurzeln legt: Die Kooperation der nationalen Gerichte mit dem EuGH \u00fcber das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist die wesentliche Garantie f\u00fcr die unionsweite effektive Durchsetzung des Unionsrechts. Sie beruht darauf, dass der EuGH das letzte Wort zur Wirksamkeit und Auslegung dieses Unionsrechts spricht und seine Vorabentscheidungen die vorlegenden Gerichte binden. Anders l\u00e4sst sich die Rechtseinheit in Europa nicht wahren, und ohne die einheitliche und wirksame Durchsetzung des Unionsrechts kann die EU nicht \u00fcberleben, weil sie eben eine Union des Rechts ist.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> All dies liegt auf der Hand.<\/p>\n<p>Hat das Bundesverfassungsgericht, das in Europa ein hohes Ma\u00df an Autorit\u00e4t genie\u00dft, bedacht, dass der Geist aus seiner Flasche von anderen nationalen H\u00f6chst- und Verfassungsgerichten gegen missliebige EuGH-Entscheidungen eingesetzt werden wird \u2013 und zwar auch gegen solche, die Deutschland besonders am Herzen liegen m\u00fcssten? Dass der erste Nachahmer das polnische Verfassungsgericht sein wird, das in K\u00fcrze die EuGH-Entscheidungen zum Schutz der Unabh\u00e4ngigkeit polnischer Gerichte als Ultra-vires-Akte brandmarken und f\u00fcr unverbindlich erkl\u00e4ren wird? Dass auch ungarische Gerichte diesem Beispiel folgen k\u00f6nnten? Dass damit der EuGH als letzte Bastion dieser Staaten vor dem Abgrund der autorit\u00e4ren Systemumbildung geschleift ist? Dass dies die EU als Verfassungswerteunion ernsthaft in Frage stellt?<\/p>\n<h4>2. Frage: Hat das Bundesverfassungsgericht sein Kalkar II-Urteil vergessen?<\/h4>\n<p>Der Senat wirft dem EuGH vor, dieser habe \u201eBedeutung und Tragweite des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) offensichtlich\u201c verkannt und sei methodisch unvertretbar vorgegangen. Dies sei schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willk\u00fcrlich.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Diesen harten Vorwurf begr\u00fcndet der Senat ausf\u00fchrlich mit zahlreichen Belegen aus Rechtsprechung und Literatur, die sich auf Inhalt und Wirkung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips bei Eingriffen in Individualrechte beziehen.<\/p>\n<p>Nicht zitiert hat er indessen sein eigenes Kalkar II-Urteil. Dort liest man Folgendes: \u201eAus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schranken f\u00fcr Einwirkungen des Staates in den Rechtskreis des Einzelnen sind im kompetenzrechtlichen Bund-L\u00e4nder-Verh\u00e4ltnis nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit; ihm kommt eine die individuelle Rechts- und Freiheitssph\u00e4re verteidigende Funktion zu (vgl. BVerfGE 79, 311 [341]). Das damit verbundene Denken in den Kategorien von Freiraum und Eingriff kann weder speziell auf die von einem Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen Bund und Land bestimmte Sachkompetenz des Landes noch allgemein auf Kompetenzabgrenzungen \u00fcbertragen werden.\u201c<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Diese Feststellung erschien dem Senat damals so wesentlich, dass er sie in den Leitsatz 5 aufnahm. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Grundrechtseingriffen und die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Kompetenzaus\u00fcbungen sind also grundverschieden.<\/p>\n<p>In Deutschland gilt danach der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr Kompetenzabgrenzungen zwischen Bund und L\u00e4ndern gar nicht \u2013 f\u00fcr genau die Problematik, die funktional derjenigen entspricht, um die es im PSPP-Urteil ging. Woher wei\u00df das Bundesverfassungsgericht dann aber so viel besser als der EuGH, wie man den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz bei Kompetenzabgrenzungen zwischen EU und Mitgliedstaaten anwendet? Auf EuGH-Rechtsprechung kann es sich dabei nicht st\u00fctzen, denn diese wird ja gerade missbilligt. Das Protokoll (Nr. 2) \u00fcber die Anwendung der Grunds\u00e4tze der Subsidiarit\u00e4t und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, auf das Art. 5 Abs. 4 EUV verweist, bietet keinerlei Aufschluss \u00fcber die Anwendung des letztgenannten Grundsatzes. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 EUV f\u00fchrt ebenfalls nicht weiter, denn dieser nimmt ausdr\u00fccklich nur auf die Erforderlichkeit Bezug, die der EuGH in seiner Vorabentscheidung ausf\u00fchrlich gepr\u00fcft hat.<\/p>\n<p>Dass dar\u00fcber hinaus eine Abw\u00e4gung zwischen dem w\u00e4hrungspolitischen Nutzen f\u00fcr die EU und dem wirtschafts- und fiskalpolitischen Schaden f\u00fcr die Mitgliedstaaten zu erfolgen hat, die das Bundesverfassungsgericht in der Vorabentscheidung vermisst, mag zutreffen, ist aber keineswegs sicher. Vielleicht handelt es sich dabei um eine typisch deutsche Sichtweise.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Dies gilt umso mehr, als Art. 127 Abs. 1 AEUV das ESZB ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt, die allgemeine Wirtschaftspolitik \u201ein der Union\u201c, also auch diejenige auf mitgliedstaatlicher Ebene, zu unterst\u00fctzen, um zur Verwirklichung der Ziele des Art. 3 EUV beizutragen, soweit dies ohne Beeintr\u00e4chtigung des Zieles der Preisstabilit\u00e4t m\u00f6glich ist. Irgendeinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das ESZB dabei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abw\u00e4gung vornehmen m\u00fcsse, findet sich nirgendwo in den Vertr\u00e4gen. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest kein ausreichender Grund, dem EuGH methodischen Dilettantismus und Willk\u00fcr vorzuwerfen und sein Urteil als nichtig zu behandeln.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Vorlagebeschluss den EuGH vergeblich in die Richtung der vorgenannten Abw\u00e4gung zu dr\u00e4ngen versucht und ihm, wie es seiner Praxis in Vorabentscheidungsersuchen entspricht, bei Nichtgefallen Gehorsamsverweigerung angedroht.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Der korrekte Umgang mit dem vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr so gravierend gehaltenen Vers\u00e4umnis des EuGH w\u00e4re es gewesen, ihn um eine weitere Vorabentscheidung zu ersuchen. Hat der Senat am Ende aus \u00c4rger \u00fcber einen nicht hinreichend kooperativen EuGH, der sich von der Karlsruher Drohung schon zum zweiten Mal nicht einsch\u00fcchtern lie\u00df, der Union des Rechts unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Schaden zugef\u00fcgt? Hat es m.a.W. zur Rettung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes diesen selbst verletzt?<\/p>\n<h4>3. Frage: Hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzen seiner eigenen demokratischen Legitimation bedacht?<\/h4>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass das Mandat des ESZB wegen der mit der Unabh\u00e4ngigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> verbundenen Absenkung der demokratischen Legitimationsniveaus ihrer Entscheidungen eng begrenzt sein m\u00fcsse. Gerade deshalb m\u00fcsse die Beachtung der Grenzen der EZB-Zust\u00e4ndigkeit streng gerichtlich kontrolliert werden.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Weil der EuGH dies vers\u00e4umt habe, holt das Bundesverfassungsgericht diese Kontrolle nun in seinem Sinne nach. Es nimmt damit f\u00fcr sich die Befugnis in Anspruch, eine f\u00fcr den ganzen Euroraum erhebliche Entscheidung zu treffen, die schlimmstenfalls das gesamte PSPP-Programm beenden kann.<\/p>\n<p>Hat es sich die Frage gestellt, ob es selbst hinreichend demokratisch legitimiert ist, die daraus m\u00f6glicherweise erwachsenden schwerwiegenden Folgen f\u00fcr Frankreich oder Italien zu verantworten? Hat es m.a.W. zum Schutz der Demokratie des Grundgesetzes die Demokratie in Europa besch\u00e4digt? Tr\u00e4umt es von einem \u201edeutschen Europa\u201c (wie in seiner unverhohlenen Forderung einer direkt-proportionalen Zusammensetzung des Europ\u00e4ischen Parlaments mit entsprechender deutscher Dominanz<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a>) oder gar von einem \u201eKarlsruher Europa\u201c, wie in seiner unverhohlenen Drohung mit einer Feinsteuerung der ESZB-W\u00e4hrungspolitik in seinem Urteil vom 5.5.2020, ohne zu bedenken, dass beide Tr\u00e4ume europ\u00e4ische Albtr\u00e4ume w\u00e4ren?<\/p>\n<h4>4. Frage: Hat das Bundesverfassungsgericht seine eigene Verwundbarkeit in Rechnung gestellt?<\/h4>\n<p>Wenn Urteile des EuGH als Ultra-vires-Akte unverbindlich sein k\u00f6nnen, kann dasselbe nicht auch f\u00fcr Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gelten? F\u00fchlt sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Autorit\u00e4t so sicher, dass es die Gefahr nicht sieht, eines Tages k\u00f6nnte eine politische Kraft in Deutschland auf den Gedanken kommen, eine unpopul\u00e4re Karlsruher Entscheidung als Ultra-vires-Akt einzustufen, gegen sie Stimmung in der W\u00e4hlerschaft zu machen und ihr dann die Gefolgschaft zu verweigern? Hat der Senat bedacht, dass er mit dem Urteil vom 5.5.2020 an dem Ast s\u00e4gt, auf dem auch das Bundesverfassungsgericht sitzt? Kann man nicht sogar dieses Urteil selbst und die gesamte Rechtsprechung zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als \u201eIntegrationsverhinderungsrecht\u201c als Ultra-vires-Akt einstufen, mit denen das Bundesverfassungsgericht eine \u201estrukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung\u201c zu Lasten des Integrationsgesetzgebers und zu eigenen Gunsten herbeigef\u00fchrt hat? Hat es nicht durch Stilisierung des europ\u00e4ischen Integrationsprozesses zum potentiellen Verfassungsfeind und Instrumentalisierung des Art. 79 Abs. 3 GG eine v\u00f6llig entgrenzte deutsche Richterherrschaft \u00fcber die europ\u00e4ische Integration usurpiert?<\/p>\n<h3>V. Zur Konkurrenz zweier Europa-Tage<\/h3>\n<p>Das PSPP-Urteil wurde am 5.5.2020 verk\u00fcndet, wahrscheinlich zuf\u00e4lliger Weise am zweiten \u201eanderen\u201c Europa-Tag. Denn am 5.5.1949 wurde die Satzung des Europarates unterzeichnet, die eine klassische intergouvernementale internationale Organisation des europ\u00e4ischen Kontinents gr\u00fcndete. Die europ\u00e4ischen F\u00f6deralisten waren damit nicht zufrieden, weil sie klar erkannten, dass der Europarat als reiner Staatenverein strukturell nicht in der Lage sein w\u00fcrde, sich zu den anvisierten Vereinigten Staaten von Europa fortzuentwickeln. Deshalb unternahmen sie mit der Schuman-Erkl\u00e4rung einen neuen Anlauf zu einer supranationalen Integration Europas.<\/p>\n<p>Die Vorstellungen des deutschen Verfassungsgebers von 1949 und der deutschen Politiker, die den Schuman-Plan vor siebzig Jahren begeistert aufnahmen, werden nirgends so deutlich wie in einer Entschlie\u00dfung, die der 1. Deutsche Bundestag am 26.7.1950 auf einen fraktions\u00fcbergreifenden Antrag hin nahezu einstimmig annahm und die es wert ist, in Erinnerung gerufen zu werden:<\/p>\n<p>\u201eIn der \u00dcberzeugung, da\u00df die gegenw\u00e4rtige Zersplitterung Europas in souver\u00e4ne Einzelstaaten die europ\u00e4ischen V\u00f6lker von Tag zu Tag mehr in Elend und Unfreiheit f\u00fchren mu\u00df, tritt der in freien Wahlen berufene Bundestag der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr einen Europ\u00e4ischen Bundespakt ein, wie ihn die Pr\u00e4ambel und der Artikel 24 des Grundgesetzes f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland vorsehen.<\/p>\n<p>Dieser Europ\u00e4ische Bundespakt soll<\/p>\n<ol>\n<li>eine \u00fcbernationale Bundesgewalt schaffen, die sich auf allgemeine, unmittelbare und freie Wahlen gr\u00fcndet und \u00fcber gesetzgebende, aus\u00fcbende und richterliche Kompetenzen verf\u00fcgt,<\/li>\n<li>diese Gewalt mit allen Befugnissen ausstatten, die erforderlich sind, um<\/li>\n<li>die wirtschaftliche Einheit Europas auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit herbeizuf\u00fchren,<\/li>\n<li>eine gemeinsame europ\u00e4ische Au\u00dfenpolitik zu erm\u00f6glichen, die dem Frieden in der Welt dient,<\/li>\n<li>die Gleichheit der Rechte aller europ\u00e4ischen V\u00f6lker herzustellen und weiterhin zu sichern,<\/li>\n<li>die Grundrechte und menschlichen Freiheiten der europ\u00e4ischen B\u00fcrger zu garantieren und unter Rechtsschutz zu stellen.\u201c<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<p>Wo steht dort etwas von einem letzten Wort des Bundesverfassungsgerichts?<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Text der Schuman-Erkl\u00e4rung abrufbar unter <a href=\"https:\/\/europa.eu\/european-union\/about-eu\/symbols\/europe-day\/schuman-declaration_de\">https:\/\/europa.eu\/european-union\/about-eu\/symbols\/europe-day\/schuman-declaration_de<\/a> (8.5.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. die Verleihung des Friedensnobelpreises an die EU im Jahre 2012 (https:\/\/europa.eu\/european-union\/about-eu\/history\/2010-today\/2012\/eu-nobel_de).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> 2 BvR 859\/15 u.a., abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20200505_2bvr085915.html\">http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20200505_2bvr085915.html<\/a> (8.52020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> EuGH, Urt. v. 11.12.2018 (Rs. C-493\/17), ECLI:EU:C:2018:1000.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Beschl. v. 18.7.2017 (BVerfGE 146, 216).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Rn. 75 f., 82.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7.5.2020, S. 18: \u201eEZB bem\u00fcht sich um Deeskalation\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Rn. 179: Erst nach einer nachvollziehbar dargelegten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung durch den EZB-Rat lasse sich endg\u00fcltig beurteilen, ob das PSPP im konkreten Fall mit Art. 127 Abs. 1 AEUV vereinbar sei. Wenn nicht, w\u00e4ren Bundesregierung und Bundestag kraft ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet seien, auf eine Beendigung des PSPP zu dringen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Zur Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Verfahren BVerfGE 147, 39 (46 ff.); BVerfG, Beschl. v. 30.10.2019 \u2013 2 BvR 980\/ 16, Rn. 8 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> BVerfG, Pressemitteilung Nr. 32\/2020 vom 5. Mai 2020, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/bvg20-032.html\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/bvg20-032.html<\/a> (8.5.2020).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Vgl. Art. 119 ff. AEUV.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Vom 7.2.1992, ABl. Nr. C 191, S. 1.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> BVerfGE 89, 155; st. Rspr.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> 2 BvR 739\/17, EuZW 2020, 324. Kritisch Thomas Giegerich, BVerfG verz\u00f6gert europ\u00e4ische Patentreform \u2013 Vorschl\u00e4ge zur Schadensbegrenzung, EuZW 2020 (i.E.).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Vgl. bereits Walter Hallstein, Die Europ\u00e4ische Gemeinschaft, 5. Aufl. 1979, S. 53.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> Rn. 118 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> BVerfGE 81, 310 (338). Vgl. auch BVerfGE 144, 20 (231).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Vgl. Dimitrios Kyriazis, The PSPP judgment of the German Constitutional Court: An Abrupt Pause to an Intricate Judicial Tango, European Law Blog, 6 May 2020, der darauf verweist, dass die Financial Times die vom BVerfG bef\u00fcrchteten wirtschaftspolitischen Folgen der EZB-W\u00e4hrungspolitik als \u201ewell-known \u2018one-sided litany\u2018\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> BVerfGE 146, 216 (277 ff.). Vgl. bereits BVerfGE 134, 366.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Art. 130, Art. 282 Abs. 3 Satz 3 und 4 AEUV, Art. 88 Abs. 2 GG.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Rn. 143.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> BVerfGE 123, 267 (373 ff.).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> BT-Drs. 01\/1193 v. 19.7.1950, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/doc\/btd\/01\/011\/0101193.pdf\">http:\/\/dipbt.bundestag.de\/doc\/btd\/01\/011\/0101193.pdf<\/a> (9.5.2020).<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Giegerich, Thomas,<\/em> Mit der Axt an die Wurzel der Union des Rechts: Vier Fragen an das Bundesverfassungsgericht zum 70. Europa-Tag, jean-monnet-saar 2020, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012882?q=mit%20der%20axt%20an%20die\">10.17176\/20220607-093046-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>09.05.2020 Ein Beitrag von Thomas Giegerich I. Zum 70. Geburtstag des Schuman-Plans vom 9.5.1950 Am 9.5.2020 j\u00e4hrt sich die Schuman-Erkl\u00e4rung zum siebzigsten Mal. 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