{"id":2726,"date":"2020-07-13T16:39:54","date_gmt":"2020-07-13T14:39:54","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2726"},"modified":"2022-07-05T15:23:20","modified_gmt":"2022-07-05T14:23:20","slug":"neues-zum-uebereinkommen-vom-19-2-2013-ueber-ein-einheitliches-patentgericht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2726","title":{"rendered":"Neues zum \u00dcbereinkommen vom 19.2.2013 \u00fcber ein Einheitliches Patentgericht"},"content":{"rendered":"<p>13.07.2020<\/p>\n<p>Ein Beitrag von Thomas Giegerich<\/p>\n<p>Heute ist im Heft 13 der Europ\u00e4ischen Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2020 ein kritischer Beitrag von mir mit dem Titel \u201eBVerfG verz\u00f6gert europ\u00e4ische Patentreform \u2013 Vorschl\u00e4ge zur Schadensbegrenzung\u201c erschienen (S. 560 \u2013 566).<\/p>\n<p>Im zugeh\u00f6rigen Abstract hei\u00dft es: Auf eine Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG [mit Beschluss vom 13.2.2020 (2 BvR 739\/17)] das Zustimmungsgesetz zum EPG\u00dc mit 5:3 Stimmen f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, weil der Bundestag es nicht mit 2\/3-Mehrheit verabschiedet hatte. Die Mehrheit erstreckt entgegen der Abw. Meinung den Schutz des Art. 38 I 1 GG auf die Einhaltung der formellen Anforderungen des Art. 23 I GG. Die von der Mehrheit angedeuteten Zweifel an der Vereinbarkeit des EPG\u00dc mit Art. 79 III GG sind unbegr\u00fcndet. Zur Schadensbegrenzung sollte alsbald ein neues Zustimmungsgesetz mit 2\/3-Mehrheit verabschiedet werden. Weiterhin m\u00fcssen die formellen und materiellen Anforderungen an die \u00dcbertragung von Hoheitsrechten wieder soweit wie m\u00f6glich dem Art. 24 I GG angen\u00e4hert werden. Die Popular-Verfassungsbeschwerde gegen Integrationsfortschritte sowie die Identit\u00e4ts- und die Ultra-vires-Kontrolle des BVerfG sind auf ein mit dem Europaziel des GG vereinbares Ma\u00df zu reduzieren. Dementsprechend sind auch die \u00e4nderungsfesten Strukturprinzipien der Art. 1 und Art. 20 GG nicht souver\u00e4nit\u00e4tskonservierend, sondern europafreundlich auszulegen.<\/p>\n<p>Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz eines neuen Gesetzes zu dem \u00dcbereinkommen vom 19. Februar 2013 \u00fcber ein Einheitliches Patentgericht vom 10.6.2020 vor (<a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_EPG%C3%9C_Vertragsgesetz.pdf;jsessionid=0EC83FB7891ECB21C6267CAF96737148.2_cid334?__blob=publicationFile&amp;v=3\">hier <\/a>abrufbar), das nunmehr die Anforderungen von Art. 79 II GG erf\u00fcllt. Ansonsten entspricht der Wortlaut unver\u00e4ndert dem vom BVerfG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Gesetz.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung nimmt der Referentenentwurf (S. 2 f.) zu einem interessanten Problem Stellung, das sich aus Art. 89 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens ergibt. Danach soll dieses in Kraft treten \u201eam ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gem\u00e4\u00df Artikel 84, einschlie\u00dflich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des \u00dcbereinkommens [d.h. in 2012] die meisten geltenden europ\u00e4ischen Patente gab \u2026\u201c Diese drei Mitgliedstaaten sind Deutschland, Frankreich und das Vereinigte K\u00f6nigreich. Die beiden letztgenannten haben das \u00dcbereinkommen zusammen mit 14 weiteren Unterzeichnerstaaten ratifiziert, so dass sein Inkrafttreten allein noch von der deutschen Ratifikation abh\u00e4ngt. Allerdings ist das Vereinigte K\u00f6nigreich mit Wirkung vom 1.2.2020 aus der EU ausgeschieden, und seine weitere Mitgliedschaft im \u00dcbereinkommen ist unklar, d\u00fcrfte jedoch sp\u00e4testens mit dem Ablauf der \u00dcbergangsperiode am 31.12.2020 beendet werden.<\/p>\n<p>Dieser Umstand soll dem Inkrafttreten des \u00dcbereinkommens aber nicht entgegenstehen. Denn \u201e[u]nabh\u00e4ngig davon, dass die britische Zustimmung derzeit vorliegt, hat ein Ausscheiden von Gro\u00dfbritannien auf die Anwendbarkeit der Regelungen zum Inkrafttreten jedenfalls deshalb keinen Einfluss, weil diese so auszulegen sind, dass ein von niemandem vorhersehbares Ausscheiden eines dieser drei Staaten das gesamte Inkrafttreten f\u00fcr die verbleibenden Beteiligten nicht hindert. \u2026 Unter den verbleibenden Vertragsmitgliedstaaten wird eine politische Erkl\u00e4rung zu diesen Fragen angestrebt. In der einvernehmlichen Durchf\u00fchrung der Vertr\u00e4ge l\u00e4ge schlie\u00dflich auch eine v\u00f6lkerrechtlich beachtliche \u00dcbung beziehungsweise Vereinbarung der Vertragsstaaten nach Artikel 31 Absatz 3 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge.\u201c<\/p>\n<p>Das ist plausibel. Es bleibt jedoch abzuwarten, wann Deutschland in der Lage sein wird, seine Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der EU (dem Verwahrer nach Art. 84 II des \u00dcbereinkommens) zu hinterlegen. Denn zwar wird das Gesetzgebungsverfahren vermutlich z\u00fcgig durchgef\u00fchrt werden. Es ist aber zu erwarten, dass gegen das neue Vertragsgesetz wiederum ein Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeleitet wird, wahrscheinlich erneut verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \u00a7 32 BVerfGG gegen die Ratifikation des \u00dcbereinkommens vor der Hauptsacheentscheidung des BVerfG. Es w\u00e4re erstaunlich, wenn die von der Mehrheit im Beschluss vom 13.2.2020 selbst angedeuteten (aber unbegr\u00fcndeten) Zweifel an der Vereinbarkeit des \u00dcbereinkommens mit Art. 79 III GG von niemandem aufgegriffen w\u00fcrde, der nach Gelegenheiten sucht, um Sand ins Getriebe der europ\u00e4ischen Integration zu streuen. Das mit diesem Beschluss beendete Verfahren 2 BvR 739\/17 hat etwa drei Jahre gedauert.<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Giegerich, Thomas,<\/em> Neues zum \u00dcbereinkommen vom 19.2.2013 \u00fcber ein Einheitliches Patentgericht, jean-monnet-saar 2020, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012881?q=Neues%20zum%20%C3%9Cbereinkommen%20vom%2019.2.2013%20%C3%BCber%20ein%20Einheitliches%20Patentgericht\">10.17176\/20220607-092640-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>13.07.2020 Ein Beitrag von Thomas Giegerich Heute ist im Heft 13 der Europ\u00e4ischen Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2020 ein kritischer Beitrag von mir mit dem Titel<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-2726","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2726","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2726"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/2726\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2726"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}