{"id":2929,"date":"2020-11-18T13:00:15","date_gmt":"2020-11-18T11:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2929"},"modified":"2022-07-05T15:06:43","modified_gmt":"2022-07-05T14:06:43","slug":"update-zum-eugh-urteil-c-66-18","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2929","title":{"rendered":"Update zum EuGH-Urteil C-66\/18"},"content":{"rendered":"<p>18.11.2020<\/p>\n<p>Ein Beitrag von Dennis Traudt*<\/p>\n<p><em>A bittersweet victory<\/em><a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\">[1]<\/a> errang die Central European University vor dem EuGH gegen Ungarn. Das ungarische Hochschulgesetz, das der Sache nach ein Anti-CEU-Gesetz ist und die CEU faktisch aus Ungarn ins \u201eExil\u201c nach Wien dr\u00e4ngte, verst\u00f6\u00dft nach dem Urteil in der Rechtssache C-66\/18 vom 06. Oktober 2020 gegen die Niederlassungsfreiheit im europ\u00e4ischen Binnenmarkt, die Grundrechte-Charta sowie in Bezug auf Universit\u00e4ten mit Sitz in Drittstaaten gegen den Grundsatz der Inl\u00e4ndergleichbehandlung aus dem Welthandelsrecht.<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Im Ergebnis best\u00e4tigte der Gerichtshof also die auf diesem Blog analysierten Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Kokott<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\">[3]<\/a> weitestgehend. Dennoch findet sich in dem Urteil noch gen\u00fcgend Z\u00fcndstoff, der ein <em>Follow-up<\/em> erfordert. Der Beitrag widmet sich demnach den Abweichungen der Argumentation des EuGH von derjenigen der Generalanw\u00e4ltin mit Blick auf die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtshofes.<\/p>\n<h2><strong>Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu den Schlussantr\u00e4gen<\/strong><\/h2>\n<p>Unstreitiger Ausgangspunkt der Herleitung einer Zust\u00e4ndigkeit des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes im Rahmen des Art. 258 AEUV f\u00fcr Verletzungen des General Agreement on Trade in Services (GATS)<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\">[4]<\/a> ist die Zugeh\u00f6rigkeit dieses Abkommen zum Unionsrecht.<a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\">[5]<\/a> Dar\u00fcber hinaus setzte sich auch der EuGH mit den Einw\u00e4nden Ungarns auseinander, der tangierte Bildungssektor sei in der ausschlie\u00dflichen Kompetenz der Mitgliedstaaten zu verorten, und es handele sich daher um eine eigene v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtung Ungarns gegen\u00fcber Drittstaaten. Parallel zu der Argumentation der GA Kokott<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\">[6]<\/a> differenziert daher auch der EuGH zwischen dem internen Bildungssektor, f\u00fcr den die Mitgliedstaaten eine weitreichende Innenkompetenz haben und in dem die Union nur koordinierend im Sinne des Art. 6 lit. e AEUV t\u00e4tig werden darf, und dem Handel mit privaten Bildungsdienstleistungen, der in den Bereich der Gemeinsame Handelspolitik der Union f\u00e4llt. Das ger\u00fcgte ungarische Hochschulgesetz geh\u00f6re zu Letzterem und tangiere daher Verpflichtungen, die in die ausschlie\u00dfliche Kompetenz der Union fallen. <a href=\"#_edn7\" name=\"_ednref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p>Einfacher als die Generalanw\u00e4ltin machte es sich der EuGH mit dem Vortrag Ungarns, die Besonderheiten des Streitbeilegungssystems der WTO d\u00fcrften durch ein EuGH-Urteil nicht unterlaufen werden. Die Gro\u00dfe Kammer stellte dabei fest, dass die Existenz dieses Streitbeilegungssystems alleine noch keine Auswirkungen auf die Zust\u00e4ndigkeit des EuGH habe.<a href=\"#_edn8\" name=\"_ednref8\">[8]<\/a> In seiner \u201eRechtsprechung zu den Beziehungen des Unionsrechts zum WTO-Recht\u201c hatte der EuGH bis dato nur Sachverhalte zu entscheiden, in denen es um die unionsinterne Umsetzung von Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums (DSB) ging. Der EuGH zieht Normen des allgemeinen V\u00f6lkerrechts heran, um darzulegen, dass sein Urteil, sei es auch kontr\u00e4r zu der Auslegung des DSB, keine Auswirkung auf die Beurteilung durch diesen habe. Weder die Union selbst noch der betroffene Mitgliedstaat k\u00f6nnten sich auf das EuGH-Urteil berufen, um ihren Pflichten im Einklang mit der Auslegung des WTO-DSB zu entgehen.<a href=\"#_edn9\" name=\"_ednref9\">[9]<\/a> Der EuGH verneint also einen Zust\u00e4ndigkeitskonflikt zwischen beiden Spruchk\u00f6rpern. Dazu betrachtet er das Problem aus v\u00f6lkerrechtlicher Sicht und sieht sich selbst eher in der Rolle eines nationalen obersten Gerichts, statt auf horizontaler Ebene mit einer anderen nichtstaatlichen Gerichtsbarkeit zu konkurrieren. Die von dem EuGH herangezogene umfassende Bindung der EU an das V\u00f6lkerrecht<a href=\"#_edn10\" name=\"_ednref10\">[10]<\/a> und folglich die Unterordnung unter das WTO-DSB f\u00fchren aber gerade nicht zu einem Zust\u00e4ndigkeitsverlust, sondern zu einer Ausweitung seiner Jurisdiktion im unionsinternen Verh\u00e4ltnis zu den Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>Auch GA Kokott ging im Ergebnis davon aus, dass ein Vertragsverletzungsverfahren als rein internes Ordnungsinstrument die Entscheidungsfindung im Rahmen des welthandelsrechtlichen Streitbeilegungssystems nicht beeintr\u00e4chtigt.<a href=\"#_edn11\" name=\"_ednref11\">[11]<\/a> Ihr Vorschlag, divergierende Entscheidungen beider Spruchk\u00f6rper in der gleichen Rechtssache zu vermeiden, indem ein Vertragsverletzungsverfahren ggf. solange ausgesetzt wird, bis die WTO-Organe entschieden haben, oder die Pr\u00fcfungsdichte des EuGH auf eine Evidenzkontrolle zu beschr\u00e4nken,<a href=\"#_edn12\" name=\"_ednref12\">[12]<\/a> \u00fcbergeht der Gerichtshof jedoch. Dass der EuGH sich nicht auf einen solchen \u201e<em>dialogue des juges<\/em>\u201c einlassen m\u00f6chte, k\u00f6nnte daher r\u00fchren, dass er sich in vorliegenden Fall nur im Rahmen eines <em>obiter dictum<\/em> dazu h\u00e4tte \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen: Ein Verfahren vor dem DSB der WTO ist in dem Fall \u00fcber das ungarische Hochschulgesetz nicht absehbar. Die amtierende Regierung der USA als einzige potentielle Kl\u00e4gerin sieht nicht nur das regelbasierte Handelssystem der WTO kritisch, sondern auch George Soros, den Gr\u00fcnder der CEU. Substanziell geht es in der vorliegenden Rechtssache auch nicht um Besonderheiten des WTO-Rechts, sondern vor allem um Verst\u00f6\u00dfe Ungarns gegen Grundrechte und -freiheiten der Union. Die ger\u00fcgte GATS-Verletzung diente dem EuGH insbesondere als Instrument, um eine Verletzung der Grundrechte-Charta durch die Regelung des Hochschulgesetzes, die f\u00fcr die Lehrt\u00e4tigkeit f\u00fcr drittausl\u00e4ndische Hochschulen zwingend einen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag zwischen Heimatstaat und Ungarn erforderlich machte, zu pr\u00fcfen (siehe dazu unten). Vor diesem Hintergrund m\u00f6chte der EuGH seine Unabh\u00e4ngigkeit wahren und seine Pr\u00fcfungsdichte gerade nicht reduzieren. Wie ein Konflikt mit der Rechtsprechung des DSB zumindest aus Sicht des Gerichtshofes aufzul\u00f6sen w\u00e4re, l\u00e4sst sich erst feststellen, sobald tats\u00e4chlich zwei Verfahren parallel anh\u00e4ngig sind.<\/p>\n<p>Auch die Gefahr einer v\u00f6lkerrechtlichen Haftung f\u00fcr die Union, die sich aus der Existenz des WTO-Streitbeilegungssystems ergibt, nimmt der EuGH in seine Argumentation mit auf. Er kommt zu dem Schluss, dass die Union, die neben ihren Mitgliedstaaten selbst WTO-Mitglied ist, f\u00fcr eine gegen das WTO-Recht versto\u00dfende Handlung eines ihrer Mitgliedstaaten v\u00f6lkerrechtlich haftbar gemacht werden kann, soweit der Versto\u00df unionsintern im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der EU stattfindet.<a href=\"#_edn13\" name=\"_ednref13\">[13]<\/a> Dar\u00fcber hinaus liest der EuGH aus Art. XVI Abs. 4 WTO-\u00dcbereinkommen (WTO-\u00dc)<a href=\"#_edn14\" name=\"_ednref14\">[14]<\/a> sowie Art. I Abs. 3 lit. a GATS sogar eine Verpflichtung jedes WTO-Mitglieds heraus, die Einhaltung seiner WTO-Pflichten zu gew\u00e4hrleisten. Die Argumente Ungarns zur Ablehnung der Zust\u00e4ndigkeit des Gerichthofes dreht dieser also um: Das WTO-Recht steht einem Vertragsverletzungsverfahren nicht entgegen, sondern verpflichtet die Union dazu, ein solches Verfahren intern durchzuf\u00fchren, um nach au\u00dfen gegen\u00fcber der WTO die Einhaltung ihrer Vertragspflichten aus dem gemischten WTO-\u00dc gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>GA Kokott sah hingegen schon die au\u00dfenpolitische Handlungsf\u00e4higkeit der EU in Verhandlungen mit Handelspartnern eingeschr\u00e4nkt, sollte sie nicht in der Lage sein, mithilfe des Vertragsverletzungsverfahrens ihren nach au\u00dfen getragenen gemeinsamen Standpunkt auch intern durchzusetzen.<a href=\"#_edn15\" name=\"_ednref15\">[15]<\/a> Ihren R\u00fcckgriff auf die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit aus Art. 4 III EUV vollzieht der EuGH nicht mit. Dabei ist in st\u00e4ndiger Rspr. anerkannt, dass sich aus dem Loyalit\u00e4tsprinzip eine Pflicht der Mitgliedstaaten zum gemeinsamen Auftreten nach au\u00dfen ergibt, die durch ein Verhalten, das eine v\u00f6lkerrechtliche Haftung der Union ausl\u00f6sen k\u00f6nnte, verletzt wird.<a href=\"#_edn16\" name=\"_ednref16\">[16]<\/a> Diese Pflicht gilt, so die Generalanw\u00e4ltin, nicht nur gegen\u00fcber der Union, sondern auch gegen\u00fcber den anderen Mitgliedstaaten.<a href=\"#_edn17\" name=\"_ednref17\">[17]<\/a><\/p>\n<h2><strong>Die EU als \u201eStaat im haftungsrechtlichen Sinne\u201c?<\/strong><\/h2>\n<p>Erw\u00e4hnenswert erscheint auch die Tendenz des EuGH, die EU in ihren Au\u00dfenbeziehungen zu Drittstaaten einem (Bundes-) Staat gleichzusetzen. Die in den Randnummern 85 und 86 konstruierte Verpflichtung der WTO-Mitglieder, mithilfe interner Durchsetzungsmechanismen daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass WTO-Recht eingehalten wird, sieht der EuGH insbesondere in den Art. XVI Abs. 4 WTO-\u00dc sowie Art. I Abs. 3 lit. a GATS verankert.<a href=\"#_edn18\" name=\"_ednref18\">[18]<\/a> Beide Normen sind ihrem Wortlaut nach jedoch auf Staaten als Normadressaten ausgelegt, wenn Art. XVI Abs. 4 WTO-\u00dc von dem WTO-Mitglied und \u201eseine[n] Gesetze[n]\u201c und Art. I Abs. 3 lit. a GATS von \u201ein seinem Hoheitsgebiet\u201c spricht. Die hier ger\u00fcgte Ma\u00dfnahme ist aber gerade nicht ein Gesetz der EU, sondern ein Gesetz eines Mitgliedstaates. Au\u00dferdem besitzt die Union selbst auch kein Hoheitsgebiet, sondern der r\u00e4umliche Geltungsbereich des Unionsrechts erstreckt sich gem. Art. 52 EUV und Art. 355 AEUV auf die Hoheitsgebiete ihrer Mitgliedstaaten. Nach einer ersten Wortlautauslegung erscheint es somit zumindest fragw\u00fcrdig, dass der EuGH \u00fcber diese terminologischen Feinheiten hinwegsieht.<\/p>\n<p>Systematisch betrachtet ist dem EuGH dennoch zuzustimmen, wenn er davon ausgeht, dass die Verpflichtungen aus dem WTO-\u00dc und dem GATS auf jedes WTO-Mitglied anzuwenden sind. Nach Art. XII WTO-\u00dc k\u00f6nnen auch gesonderte Zollgebiete WTO-Mitglied werden. Gem\u00e4\u00df Art. XI Abs. 1 WTO-\u00dc konnte au\u00dferdem die EG sowie anschlie\u00dfend die EU als ihre Rechtsnachfolgerin Mitglied der WTO werden. Danach geht das Welthandelsrecht also selbst davon aus, dass zu den Gesetzen eines Mitglieds diejenigen Rechtsakte geh\u00f6ren, die nach au\u00dfen diesem Mitglied zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Interessanter ist die Heranziehung der Artikel \u00fcber die Staatenverantwortlichkeit (ASR), <a href=\"#_edn19\" name=\"_ednref19\">[19]<\/a> um eine Verantwortlichkeit der EU gegen\u00fcber anderen WTO-Mitgliedern f\u00fcr Handlungen der EU-Mitgliedstaaten zu begr\u00fcnden. In Randnummer 88 bestimmt der EuGH ausdr\u00fccklich, die von der International Law Commission (ILC) entworfenen ASR seien auf die Union anwendbar. Zwar schl\u00e4gt er die Br\u00fccke \u00fcber das V\u00f6lkergewohnheitsrecht, an das die Union nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gebunden ist. Dennoch ist es erstaunlich, dass er nicht auf die ebenfalls von der ILC entworfenen Artikel \u00fcber die Verantwortlichkeit von Internationalen Organisationen (DARIO)<a href=\"#_edn20\" name=\"_ednref20\">[20]<\/a> verweist. Diese enthalten in Art. 5 eine analoge Vorschrift zu dem zitierten Art. 3 ASR. Zwar l\u00e4sst sich argumentieren, dass die ASR weitestgehend V\u00f6lkergewohnheitsrecht abbilden, dies aber nur in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Staaten. Das V\u00f6lkergewohnheitsrecht f\u00fcr eine v\u00f6lkerrechtliche Verantwortlichkeit internationaler Organisationen m\u00fcsste hingegen aus den DARIO abgeleitet werden. Der zitierte Grundsatz, dass sich die Beurteilung einer Handlung als v\u00f6lkerrechtswidrig oder v\u00f6lkerrechtskonform ausschlie\u00dflich aus dem V\u00f6lkerrecht ergeben kann, ist letztendlich aber so fundamental, dass er v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich sowohl f\u00fcr Staaten als auch internationale Organisationen anerkannt ist. Das gleiche gilt f\u00fcr den Grundsatz <em>pacta sunt servanda<\/em>, f\u00fcr den der EuGH auf Art. 26 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge<a href=\"#_edn21\" name=\"_ednref21\">[21]<\/a> abstellt, dem ebenfalls nur Staaten beitreten k\u00f6nnen. Die Parallelbestimmung in Art. 26 des noch nicht in Kraft getretenen Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen<a href=\"#_edn22\" name=\"_ednref22\">[22]<\/a> wird \u00fcbergangen. Ein Grund f\u00fcr die Heranziehung der ASR k\u00f6nnte darin liegen, dass diese durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zustimmend zur Kenntnis genommen wurden<a href=\"#_edn23\" name=\"_ednref23\">[23]<\/a> und ihnen dadurch eine st\u00e4rkere Autorit\u00e4t zukommt als den DARIO, die immer noch <em>draft articles<\/em> der ILC sind. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der zitierte Art. 3 ASR im Gegensatz zu Art. 5 DARIO in seinem Satz 2 die Klarstellung, dass staatliches Recht die Beurteilung nach dem V\u00f6lkerrecht gerade nicht ber\u00fchrt. Diesen deklaratorischen Zusatz findet man bei den DARIO nicht, weil das interne Recht der internationalen Organisationen als Parallele zum staatlichen Recht seinerseits Bestandteil des V\u00f6lkerrechts ist.<\/p>\n<p>Indem der EuGH die ASR zitiert, unterschl\u00e4gt er jedoch eine Besonderheit des Rechts der internationalen Organisationen, die auch vorliegend nicht zu vernachl\u00e4ssigen ist: Die Zurechnung mitgliedstaatlichen Handelns an die internationale Organisation. Denn in Konstellationen, in denen der EuGH mit Hilfe eines Vertragsverletzungsverfahrens eine etwaige Verantwortlichkeit der EU nach au\u00dfen verhindern m\u00f6chte, geht es zwingend um Ma\u00dfnahmen der Mitgliedstaaten. In den DARIO enthalten die Art. 6 bis 9 M\u00f6glichkeiten, Handlungen internationalen Organisationen zuzurechnen. Nach Art. 7 DARIO erfolgt eine Zurechnung des Handelns der Mitgliedstaaten an eine internationale Organisation nur, soweit diese effektive Kontrolle \u00fcber das ma\u00dfgebliche Handeln hatte. Hier handelte der ungarische Gesetzgeber aber nicht im Auftrag der Union, sondern hat sich vielmehr Kompetenzen der EU angema\u00dft. Art. 7 DARIO ist f\u00fcr solch ein ultra-vires-Handeln nicht einschl\u00e4gig. Somit bleibt es auch unbeachtlich, ob die nachtr\u00e4gliche Kontrolle durch die Kommission oder den Gerichtshof als effektive Kontrolle i.S.d. Art. 7 DARIO angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Vergleicht man die EU mit einem Bundesstaat, wie es der EuGH implizit tut, so k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten v\u00f6lkerrechtlich als \u201eOrgane der EU\u201c charakterisiert werden, vergleichbar mit den Gliedstaaten eines Bundesstaates. Dies w\u00fcrde den R\u00fcckgriff auf Art. 6 DARIO erm\u00f6glichen, der das Handeln der Organe im Kompetenzbereich einer internationalen Organisation dieser zurechnet. Funktional \u00e4hnelt diese Konstellation dem Art. 4 Abs. 1 ASR und f\u00fchrt zu dem Ergebnis, zu dem auch die Generalanw\u00e4ltin kommt, wenn sie argumentiert, dass die uneingeschr\u00e4nkte Bindung der Union nach au\u00dfen, eine Zurechnung des Verhaltens der Mitgliedstaaten hervorruft.<a href=\"#_edn24\" name=\"_ednref24\">[24]<\/a> Dies entspricht auch der internationalen Praxis im Rahmen der WTO.<\/p>\n<p>Der EuGH unterstellt in seinen Ausf\u00fchrungen, dass das Handeln Ungarns in Form des Hochschulgesetzes aus v\u00f6lkerrechtlicher sowie aus europarechtlicher Sicht der EU zugerechnet wird, ohne dabei auf die DARIO oder Art. 4 III EUV abzustellen. Die Generalanw\u00e4ltin hatte diese Zurechnung in ihren Schlussantr\u00e4gen folgenderma\u00dfen erkl\u00e4rt, ohne ihrerseits eine bestimmte v\u00f6lkerrechtliche Zurechnungsregel zu zitieren:<\/p>\n<p><em>\u201e51. Zweitens k\u00f6nnen die Handlungen der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des GATS der Union zugerechnet werden. Denn die Union kann das Handeln der Mitgliedstaaten zwar nicht in allen vom GATS erfassten Bereichen direkt beeinflussen, weil die Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem WTO-\u00dcbereinkommen weitestgehend von der Art und Weise abh\u00e4ngt, wie die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regelungskompetenzen aus\u00fcben. Trotzdem hat sich die Union nach au\u00dfen hin uneingeschr\u00e4nkt an dieses \u00dcbereinkommen gebunden. Folglich muss sie sich das Verhalten ihrer Mitglieder zurechnen lassen.<\/em><\/p>\n<p><em>52. Dementsprechend \u00fcbernimmt die Union in der Praxis auch bei mitgliedstaatlichen Ma\u00dfnahmen die Verhandlungen mit den anderen WTO-Mitgliedern und die Verteidigung der Ma\u00dfnahme im Streitbeilegungsverfahren.\u201c<\/em><a href=\"#_edn25\" name=\"_ednref25\">[25]<\/a><\/p>\n<p>Der Gerichtshof zieht die ASR und die WVK aber letztendlich nur heran, um zu erl\u00e4utern, dass sein Urteil keine Relevanz f\u00fcr die etwaige Bewertung des ungarischen Hochschulgesetzes durch den WTO-DSB hat. Die Gesamtschau hinterl\u00e4sst jedoch den Eindruck, dass der EuGH die Union auf v\u00f6lkerrechtlicher Ebene einem Bundesstaat n\u00e4her sieht als einer internationalen Organisation, wie dies auch der internationalen Praxis entspricht.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Bez\u00fcglich der Jurisdiktion arbeitete der Gerichtshof nacheinander die Einw\u00e4nde Ungarns ab, ohne dabei ein dogmatisch fundiertes Ger\u00fcst zu erstellen, das das Verh\u00e4ltnis des EuGH zum WTO-Streitbeilegungsmechanismus auch f\u00fcr zuk\u00fcnftige F\u00e4lle eindeutig kl\u00e4ren k\u00f6nnte, wie es die Generalanw\u00e4ltin in ihren Schlussantr\u00e4gen noch vorgeschlagen hatte.<\/p>\n<p>Er grenzt die Zust\u00e4ndigkeitsr\u00e4ume ganz im Sinne eines nationalen Gerichts gegen\u00fcber der internationalen Gerichtsbarkeit ab und versucht, sich dadurch gegen\u00fcber dieser zu immunisieren. F\u00fcr den vorliegenden Fall war das kein Problem, da nur ein potentieller Zust\u00e4ndigkeitskonflikt gegeben war. F\u00fcr kommende Rechtssachen birgt die auf den ersten Blick aufscheinende V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit aber auch Konfliktpotential, sollte es bei parallel anh\u00e4ngigen Verfahren zu einer divergierenden Beurteilung durch den EuGH und den entsprechenden internationalen Spruchk\u00f6rper kommen.<\/p>\n<p>________<\/p>\n<p>* Dipl.-Jur. Dennis Traudt ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Thomas Giegerich.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> So auch: <em>Jonas Bornemann<\/em>, Academic freedom in illiberal times \u2013 A bittersweet victory for the European Central University, European Law Blog v. 21.10.2020; abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/europeanlawblog.eu\/2020\/10\/21\/academic-freedom-in-illiberal-times-a-bittersweet-victory-for-the-central-european-university\/\">https:\/\/europeanlawblog.eu\/2020\/10\/21\/academic-freedom-in-illiberal-times-a-bittersweet-victory-for-the-central-european-university\/<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> EuGH, Urt. v. 6.10.2020, C-66\/18, ECLI:EU:C:2020:792.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> <em>Dennis Traudt<\/em>, Der EuGH als regionaler Ersatz des Appellate Body der WTO?, Jean Monnet Saar, abrufbar unter:\u00a0 <a href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2490\">https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2490<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> Allgemeines Abkommen \u00fcber den Handel mit Dienstleistungen, ABl. 1994 Nr. L 336, S. 190ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a> EuGH, En. 2, Rn. 71.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a> Schlussantr\u00e4ge <em>GA\u00a0Kokott<\/em>\u00a0zu Rs. C-66\/18, ECLI:EU:C:2020:172, Rn. 1.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref7\" name=\"_edn7\">[7]<\/a> EuGH, En. 2, Rn. 74.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref8\" name=\"_edn8\">[8]<\/a> <em>Ibid<\/em>, Rn. 86.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref9\" name=\"_edn9\">[9]<\/a> <em>Ibid<\/em>, Rn. 91.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref10\" name=\"_edn10\">[10]<\/a> <em>Ibid<\/em>, Rn. 87.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref11\" name=\"_edn11\">[11]<\/a> <em>GA Kokott<\/em>, En. 6, Rn. 58.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref12\" name=\"_edn12\">[12]<\/a> <em>Ibid<\/em>, Rn. 59.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref13\" name=\"_edn13\">[13]<\/a> EuGH En. 2, Rn. 84.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref14\" name=\"_edn14\">[14]<\/a> \u00dcbereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), ABl. Nr. L 336 S. 3ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref15\" name=\"_edn15\">[15]<\/a> <em>GA Kokott<\/em>, En. 6, Rn. 61.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref16\" name=\"_edn16\">[16]<\/a> EuGH, Gutachten 1\/94, Slg. 1994, I-5267; EuGH, C-246\/07, Slg. 2010, I-3317, <em>GA Kokott<\/em>, En. 6, Rn. 54 mwN.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref17\" name=\"_edn17\">[17]<\/a> <em>GA Kokott<\/em>, En. 6, Rn. 54.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref18\" name=\"_edn18\">[18]<\/a> EuGH, En. 2, Rn. 85.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref19\" name=\"_edn19\">[19]<\/a> Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts 2001, abrufbar unter:\u00a0<a href=\"https:\/\/legal.un.org\/ilc\/texts\/instruments\/english\/draft_articles\/9_6_2001.pdf\">https:\/\/legal.un.org\/ilc\/texts\/instruments\/english\/draft_articles\/9_6_2001.pdf<\/a>. Deutsche \u00dcbersetzung in Sartorius II Nr. 6.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref20\" name=\"_edn20\">[20]<\/a> Draft articles on the responsibility of international organizations 2011, abrufbar unter: https:\/\/legal.un.org\/ilc\/texts\/instruments\/english\/draft_articles\/9_11_2011.pdf.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref21\" name=\"_edn21\">[21]<\/a> Wiener \u00dcbereinkommen vom 23.5.1969 \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge, BGBl. 1985 II S. 926.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref22\" name=\"_edn22\">[22]<\/a> Wiener \u00dcbereinkommen vom 21.3.1986 \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen oder zwischen Internationalen Organisationen, BGBl. 1990 II S. 1414.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref23\" name=\"_edn23\">[23]<\/a> UNGA Res. 56\/83 v. 12.12.2001<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref24\" name=\"_edn24\">[24]<\/a> <em>GA Kokott<\/em>, En. 6,s Rn. 51.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref25\" name=\"_edn25\">[25]<\/a> <em>GA Kokott<\/em>, En. 6.<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Traudt, Dennis,<\/em> Update zum EuGH-Urteil C-66\/18, jean-monnet-saar 2020, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012826?q=update%20zum%20eugh\">10.17176\/20220602-163128-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>18.11.2020 Ein Beitrag von Dennis Traudt* A bittersweet victory[1] errang die Central European University vor dem EuGH gegen Ungarn. 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