{"id":30476,"date":"2021-03-02T13:14:36","date_gmt":"2021-03-02T11:14:36","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=30476"},"modified":"2022-07-05T14:58:15","modified_gmt":"2022-07-05T13:58:15","slug":"der-referentenentwurf-fuer-ein-deutsches-lieferkettengesetz-ein-gesetz-mit-zaehnen-oder-doch-nur-ein-zahnloser-tiger","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=30476","title":{"rendered":"Der Referentenentwurf f\u00fcr ein deutsches Lieferkettengesetz \u2013 ein \u201eGesetz mit Z\u00e4hnen\u201c oder doch nur ein zahnloser Tiger?"},"content":{"rendered":"\n<p>02.03.2021<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Beitrag von Katharina Koch*<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem sich die Gespr\u00e4che \u00fcber ein deutsches Lieferkettengesetz<a href=\"#_edn1\">[1]<\/a> l\u00e4nger hinzogen, konnten sich Entwicklungsminister M\u00fcller, Arbeitsminister Heil und Wirtschaftsminister Altmaier nach Gespr\u00e4chen mit der Bundeskanzlerin Merkel und dem Kanzleramtschef Braun Mitte Februar 2021 endlich auf einen Entwurf einigen.<a href=\"#_edn2\">[2]<\/a> \u00dcber diesen Referentenentwurf sollte im M\u00e4rz im Kabinett beraten werden und noch in dieser Legislaturperiode im Deutschen Bundestag abgestimmt werden.<a href=\"#_edn3\">[3]<\/a> Leider war diese Einigung nicht von langer Dauer, da das Wirtschaftsministerium nach wenigen Tagen seine Zustimmung zu dem Entwurf wieder zur\u00fcckzog.<a href=\"#_edn4\">[4]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Noch bei der Vorstellung der Einigung sprach Hubertus Heil davon, \u201edas Lieferkettengesetz ist ein Gesetz mit Z\u00e4hnen\u201c.<a href=\"#_edn5\">[5]<\/a> Da das Wirtschaftsministerium im Vorfeld versucht hat, dieses Vorhaben zu blockieren,<a href=\"#_edn6\">[6]<\/a> \u00fcberrascht diese Ank\u00fcndigung und es stellt sich die Frage, ob der Entwurf des Lieferkettengesetz tats\u00e4chlich ein \u201eGesetz mit Z\u00e4hnen\u201c oder vielmehr nur ein zahnloser Tiger ist. Zur Beantwortung dieser Frage soll dabei auch auf die Erfahrungen in Frankreich mit der <em>Loi de vigilance (LdV)<a href=\"#_edn7\"><strong>[7]<\/strong><\/a> <\/em>eingegangen und auch ein Ausblick auf die aktuellen Entwicklungen auf europ\u00e4ischer Ebene gegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.<\/strong> <strong>Welche Unternehmen sind \u00fcberhaupt betroffen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs<a href=\"#_edn8\">[8]<\/a> soll das Lieferkettengesetz nur f\u00fcr Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer:innen greifen. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes (also voraussichtlich ab dem 1. Januar 2024) soll diese Zahl gem. \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 auf 1.000 Arbeitnehmer:innen gesenkt werden. Der deutsche Entwurf ist damit strenger als das franz\u00f6sische Vorbild, das nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Arbeitnehmer:innen trifft.<a href=\"#_edn9\">[9]<\/a> Dies erscheint zun\u00e4chst begr\u00fc\u00dfenswert. Bei einer genaueren Betrachtung f\u00e4llt aber auf, dass die Minister M\u00fcller und Heil urspr\u00fcnglich eine Grenze von 500 Arbeitnehmer:innen vorgesehen hatten.<a href=\"#_edn10\">[10]<\/a> Damit konnten sie sich offensichtlich leider nicht durchsetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Umsetzung wird die Grenze von nicht allzu gro\u00dfer Bedeutung sein, da sich die Sorgfaltspflichten nach \u00a7 3 Abs. 1 auch auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer der Unternehmen erstreckt. Diese werden also indirekt eingeschlossen, sodass das Gesetz \u00fcber die genannte Grenze hinaus weitere Unternehmen trifft. Zudem ist die Grenze niedriger als in anderen Regelungen wie der LdV und trifft dadurch auch schon deutlich mehr Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2.<\/strong> <strong>Auf welche Bereiche erstreckt sich die unternehmerische Sorgfaltspflicht?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Spannender ist hingegen die Frage, auf welche Bereiche sich die vom Entwurf vorgesehenen Sorgfaltspflichten erstrecken. Nach \u00a7 2 Abs. 2 und \u00a7 2 Abs. 3 bezieht sich die unternehmerische Sorgfaltspflicht auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerst\u00f6rungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die erfassten Menschenrechte, vor deren Verletzung der Gesetzesentwurf sch\u00fctzen m\u00f6chte, werden sowohl im Anhang des Gesetzes als auch in \u00a7 2 Abs. 2 genauer beschrieben. Dazu z\u00e4hlen die beiden Kern-UN-Menschenrechtsvertr\u00e4ge, der Internationale Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (IPB\u00fcrg) sowie der Internationale Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWirt). Daneben werden dort noch einige Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aufgef\u00fchrt. Mit dieser expliziten Aufz\u00e4hlung erscheint das deutsche Gesetz zun\u00e4chst viel pr\u00e4ziser, ist dadurch aber auch enger als die LdV in Frankreich, welche die Unternehmen allgemein dazu anh\u00e4lt, die negativen Auswirkungen ihres Handelns auf die Menschenrechte zu erkennen und das Risiko entsprechend zu minimieren.<a href=\"#_edn11\">[11]<\/a> \u00c4hnlich wie die LdV gehen auch die United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights (UNGP)<a href=\"#_edn12\">[12]<\/a> vor. Nach deren Principle 12 werden die Unternehmen dazu angehalten, s\u00e4mtliche international anerkannte Menschenrechte zu achten und als Minimum werden dann die auch vom deutschen Entwurf genannten Vertr\u00e4ge genannt. Dies schlie\u00dft hier aber nicht andere menschenrechtliche Vertr\u00e4ge aus, sondern legt durch die Nennung der UN- und ILO-Vertr\u00e4ge nur ein Minimum fest. Auch wenn die Aufz\u00e4hlung im deutschen Entwurf diesem Mindeststandard entspricht und schon die wesentlichen Bereiche adressiert, w\u00e4re hier ein umfassender Schutz sinnvoller, da mit einem generalisierenden Ansatz keine Schutzl\u00fccken bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich des Umweltschutzes ist der Ansatz des Entwurfs noch d\u00fcrftiger als im Bereich der Menschenrechte. Nach \u00a7 2 Abs. 3 bezieht sich der Entwurf hier ausschlie\u00dflich auf das Minamata-\u00dcbereinkommen<a href=\"#_edn13\">[13]<\/a> und die negativen Folgen von Quecksilber sowie auf das Stockholmer-\u00dcbereinkommen<a href=\"#_edn14\">[14]<\/a> und die negativen Folgen von persistenten organischen Schadstoffen. Positiv zu bewerten ist an dieser Stelle, dass der Vorschlag \u00fcberhaupt den Umweltschutz miteinbezieht. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da gerade auch Umweltsch\u00e4den die Lebensgrundlage von Menschen und Tieren zerst\u00f6ren und damit in gleicher Weise wie Menschenrechtsverletzungen sch\u00e4dlich sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nicht, wieso hier eine Beschr\u00e4nkung auf diese Umweltssch\u00e4den vorgenommen wurde. Gerade im Vergleich mit der LdV ist dies eine Schw\u00e4chung, da diese generell auf negative Folgen auf die Umwelt Bezug nimmt.<a href=\"#_edn15\">[15]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt in diesem Zusammenhang also festzuhalten, dass sowohl f\u00fcr den Bereich der Menschenrechte als auch f\u00fcr den Umweltschutz eine allgemeine Regelung wie die in der LdV \u00fcberzeugender gewesen w\u00e4re und der punktuelle Ansatz, den der Entwurf vorsieht, aufgrund m\u00f6glicher Schutzl\u00fccken nicht \u00fcberzeugt.<a href=\"#_edn16\">[16]<\/a> Hier h\u00e4tte der deutsche Entwurf sich eher an den generalisierenden Wertungen unter anderem der LdV orientieren sollen und ist in diesem Punkt ein eher zahnloser Tiger.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3.<\/strong> <strong>Welche Pflichten haben die Unternehmen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In dem Entwurf werden dann die Pflichten der Unternehmen konkretisiert. Dazu z\u00e4hlt neben einem Risikomanagement (vgl. \u00a7 4) eine Risikoanalyse (vgl. \u00a7 6), sowie das Verfassen einer Grundsatzerkl\u00e4rung (\u00a7 7). Weiterhin werden dann auch m\u00f6gliche Abhilfema\u00dfnahmen (vgl. \u00a7 8) aufgef\u00fchrt. \u00c4hnlich wie in der LdV geregelt enth\u00e4lt der Entwurf schlie\u00dflich auch Dokumentations- und Berichtspflichten (vgl. \u00a7 11).<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund dieser Vielzahl von Pflichten erscheint der Pflichtenkanon im Referentenentwurf deutlich umfangreicher ist als derjenige in der franz\u00f6sischen LdV. Diese verpflichtet die Unternehmen zur Aufstellung eines sog. plan de vigilance, in dem die Unternehmen ihre Risikoanalyse und -bewertung vornehmen.<a href=\"#_edn17\">[17]<\/a> Der deutsche Entwurf geht hier jedoch weiter, indem er die Unternehmen zu Abhilfema\u00dfnahmen verpflichtet und auch ausf\u00fchrt, wie diese insbesondere bei Verletzungen durch die unmittelbaren Zulieferer aussehen k\u00f6nnen.<a href=\"#_edn18\">[18]<\/a> Dazu z\u00e4hlt gem. \u00a7 8 Abs. 2 S. 2, die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes, der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen, um den Einfluss auf den Verursacher zu erh\u00f6hen und als <em>ultima ratio<\/em> die tempor\u00e4re Aussetzung der Gesch\u00e4ftsbeziehung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem enth\u00e4lt der deutsche Entwurf in \u00a7 5 eine Aufz\u00e4hlung, was als Risiko einzustufen ist und um welche Verletzungen es konkret gehen sollen. Diese Liste ist jedoch nicht abschlie\u00dfend, da es dort unter \u00a7 5 S. 2 Nr. 13 hei\u00dft, dass zu den Verletzungen auch \u201e<em>jedes weitere Tun oder Unterlassen [z\u00e4hlt], dass geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise die in \u00a7 2 Absatz 2 genannten Rechtspositionen zu verletzen oder gegen eine der in \u00a7 2 Absatz 3 genannten umweltbezogenen Pflichten zu versto\u00dfen und dessen Rechtswidrigkeit bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offensichtlich ist.<\/em>\u201c Damit wird deutlich, dass nicht ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrte weitere Risiken relevant werden k\u00f6nnen und es auch diese Risiken zu erkennen gilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die erkannten Risiken sollen dann von den Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse entsprechend \u00a7 6 ermittelt werden. Dabei spricht \u00a7 6 Abs. 1 nur vom eigenen Gesch\u00e4ftsbereich des Unternehmens und dem der unmittelbaren Zulieferer. Letztere werden in \u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2 legaldefiniert und sind die Vertragspartner, die f\u00fcr die Herstellung des betreffenden Produktes oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Dadurch wird der Bereich, der von dem Unternehmen \u00fcberpr\u00fcft werden muss, sehr stark eingegrenzt, da es nur den eigenen Bereich und den der direkten Vertragspartner betrifft. Dies stellt eine \u00c4nderung zu den ersten Vorschl\u00e4gen des Bundesarbeitsministers und des Bundesentwicklungsministers dar. Beide wollten diese Pflicht wie beispielsweise auch von den UNGP und dem LdV vorgesehen, auf die gesamte Lieferkette ausweiten.<a href=\"#_edn19\">[19]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Viele Lieferketten bestehen gerade nicht nur aus zwei Vertragspartnern, sondern aus einer komplexen Kette. Beschr\u00e4nkt man die Risikoanalyse auf den Bereich der unmittelbaren Zulieferer, wird nur in einem sehr engen Rahmen das Risiko ermittelt und bewertet. Oftmals liegt dieses Risiko auch gar nicht bei den unmittelbaren Vertragspartnern, sondern gerade ganz am Anfang der Lieferkette bei dem schw\u00e4chsten Glied der Kette in einem Entwicklungsland.<a href=\"#_edn20\">[20]<\/a> Dieser naheliegende Umstand wird aber aus dem Entwurf ausgeklammert.<\/p>\n\n\n\n<p>Daneben birgt eine solche Einschr\u00e4nkung die Gefahr eines Missbrauchs und der Umgehung. Dies will der Gesetzentwurf zwar durch die Klarstellung verhindern, dass bei einer missbr\u00e4uchlichen Gestaltung der Lieferkette oder einem Umgehungsgesch\u00e4ft, auch mittelbare Zulieferer als unmittelbare Zulieferer gelten.<a href=\"#_edn21\">[21]<\/a> Allerdings m\u00fcssen hierf\u00fcr Anzeichen vorliegen.<a href=\"#_edn22\">[22]<\/a> Um hier etwaige Unsicherheiten und Probleme zu vermeiden, w\u00e4re an dieser Stelle eine umfassende Regelung sinnvoll gewesen, die alle Zulieferer einbezieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben der Risikoanalyse sollen die betroffenen Unternehmen gem. \u00a7 7 eine Grundsatzerkl\u00e4rung verabschieden. Diese soll gem. \u00a7 7 Abs. 2 das Verfahren, wie das Unternehmen seiner Sorgfaltspflicht nachkommt, beschreiben und die festgestellten Risiken auff\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus sollen dort nach \u00a7 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 auch die Erwartungen an die Besch\u00e4ftigten und Zulieferer aufgef\u00fchrt werden. Es werden dann verschiedene Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen sowohl f\u00fcr den eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb als auch f\u00fcr die unmittelbaren Zulieferer genannt.<a href=\"#_edn23\">[23]<\/a> An diesem Punkt ist der Entwurf deutlich pr\u00e4ziser als die LdV. Den Fokus auch auf die Pr\u00e4vention zu legen, erscheint wichtig, da es das Ziel sein muss, nach M\u00f6glichkeit Menschenrechtsverletzungen bereits zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4hnlich \u00fcberzeugend ist an dieser Stelle auch die Nennung von Abhilfema\u00dfnahmen in \u00a7 8. Demnach werden Unternehmen verpflichtet unverz\u00fcglich Abhilfema\u00dfnahmen zu ergreifen, wenn eine Verletzung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.<a href=\"#_edn24\">[24]<\/a> Es wird ausgef\u00fchrt, wie diese Abhilfe aussehen kann und in \u00a7 8 Abs. 2 S. 2 genauer erl\u00e4utert, was gerade auch bei Verletzungen durch unmittelbare Zulieferer gemacht werden soll. Wie bereits ausgef\u00fchrt z\u00e4hlt dazu die Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes, ein Zusammenschluss mit anderen Unternehmen, um Einflussm\u00f6glichkeiten zu erh\u00f6hen und letztlich das tempor\u00e4re Aussetzen der Gesch\u00e4ftsbeziehung. Eine solche Regelung, die explizit vorsieht, was zu tun ist, gibt den Unternehmen eine gewisse Leitlinie an die Hand und verhindert, dass sich die Unternehmen damit herauszureden versuchen, dass sie nicht gewusst h\u00e4tten, was sie tun sollten. Jedoch ist zu beachten, dass es auch hier wieder eine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der mittelbaren Zulieferer gibt. Dort greift gem. \u00a7 8 Abs. 1 S. 3 die Pflicht zu Abhilfema\u00dfnahmen nur, wenn das Unternehmen von Verletzungen bzw. Risiken Kenntnis hatte bzw. die daf\u00fcr erforderlichen Informationen angemessen ermitteln kann. Damit wird den Unternehmen eine M\u00f6glichkeit geboten, sich mit Nichtwissen einem Handeln zu entziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Pflicht Abhilfe zu leisten nicht auch bei Verletzungen durch mittelbare Zulieferer greifen soll, sodass hier eine umfassendere Pflicht w\u00fcnschenswert gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Angemessenheit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gem. \u00a7 3 des Entwurfs sollen die Sorgfaltspflichten in angemessener Weise von den Unternehmen beachtet werden. Dies wird in \u00a7 2 Abs. 6 genauer beschrieben und meint demnach, dass sich das Handeln des Unternehmens nach Art und Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, nach dem Einflussverm\u00f6gen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung, nach der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung und nach Art des Verursachungsbeitrags zu dem Risiko bestimmen soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn Unternehmen nicht in s\u00e4mtlichen Bereichen ihren Einfluss gelten machen k\u00f6nnen und nicht im letzten Detail \u00fcber alle Vorg\u00e4nge bei ihren Gesch\u00e4ftspartnern und innerhalb der gesamten Lieferkette Bescheid wissen k\u00f6nnen, ist eine solche Angemessenheitspr\u00fcfung kritisch zu beurteilen. Sie erm\u00f6glicht Unternehmen sich ihren Verpflichtungen mit dem Hinweis darauf zu entziehen, dass sie keinen Einfluss h\u00e4tten und sie auch nichts zu der Verletzung beigetragen h\u00e4tten. Vielmehr w\u00e4ren dies Punkte, die im Rahmen einer m\u00f6glichen Sanktion eine Rolle spielen sollten, aber noch nicht bei der Frage, ob eine Sorgfaltspflicht besteht oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Durchsetzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nat\u00fcrlich spielen die Durchsetzung und \u00dcberwachung dieser Pflichten eine gewichtige Rolle. Denn nur wenn die Einhaltung dieser Pflichten \u00fcberwacht und kontrolliert wird, kann das Gesetz erfolgreich sein. Dazu wird in dem Entwurf auf verschiedenen Ebenen angesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>a. Unternehmensinterne \u00dcberwachung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Anders als die LdV sieht der deutsche Entwurf in \u00a7 9 vor, dass die Unternehmen eine Beschwerdestelle einrichten sollen. Dadurch erhalten Betroffene<a href=\"#_edn25\">[25]<\/a> die M\u00f6glichkeit sich mit ihrer Beschwerde an das Unternehmen zu wenden und dieses \u00fcber bestehende Probleme zu informieren. Die Wirksamkeit des Verfahrens soll dabei gem. \u00a7 9 Abs. 4 mindestens einmal j\u00e4hrlich \u00fcberpr\u00fcft und es ggfs. aktualisiert werden. Eine solche interne Kontrolle und Beschwerdem\u00f6glichkeit \u00fcberzeugt, da sie es den Betroffenen erm\u00f6glicht, sich unmittelbar an das Unternehmen zu wenden. Dies kann wesentlich dazu beitragen, dass Abhilfe geleistet werden kann. Ein solches zentrales Verfahren tr\u00e4gt dazu bei, dass Zust\u00e4ndigkeiten klar definiert werden und f\u00fcr Betroffene offenkundig ist, wer Ansprechpartner ist. Diese Verpflichtung st\u00e4rkt also wesentlich die Position der Betroffenen.<a href=\"#_edn26\">[26]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Ein weiterer Aspekt, der im Rahmen der Durchsetzung eine Rolle spielt, ist die Kontrolle von au\u00dfen. Deshalb werden den Unternehmen gem. \u00a7 11 Abs. 1 Dokumentations- und Berichtspflichten auferlegt. Diese Berichte m\u00fcssen gem. \u00a7 11 Abs. 4 S. 1 dann f\u00fcr sieben Jahre auf der Internetseite kostenfrei ver\u00f6ffentlicht werden. Das \u00e4hnelt dabei sehr dem Vorgehen in der LdV, die ebenfalls vorsieht, dass die Unternehmen ihre plans de vigilance ver\u00f6ffentlichen.<a href=\"#_edn27\">[27]<\/a> Dadurch wird n\u00e4mlich eine externe Kontrolle durch NGO und andere zivilgesellschaftliche Akteure erm\u00f6glicht. Allerdings ist dies in dem deutschen Entwurf etwas abgeschw\u00e4cht. Zum einen wird hier ein Zeitfenster vorsehen, da die Berichte nur sieben Jahre ver\u00f6ffentlicht werden m\u00fcssen. Allerdings sind sieben Jahre eine relativ lange Zeit und sollten f\u00fcr eine effektive externe Kontrolle ausreichen. Zum anderen soll bei der Ver\u00f6ffentlichung gem. \u00a7 11 Abs. 4 S. 2 Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen Rechnung getragen werden. Dies erm\u00f6glicht es Unternehmen Abschnitte in dem Bericht zu schw\u00e4rzen bzw. bestimmte Informationen gar nicht mit aufzunehmen, da sie als Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnis gelten. Selbstverst\u00e4ndlich muss dieses Interesse der Unternehmen ber\u00fccksichtigt werden. Dies sollte aber die Berichts- und Dokumentationspflicht nicht untergraben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b. Beh\u00f6rdliche Durchsetzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gerade im Rahmen der beh\u00f6rdlichen Durchsetzung zeigt sich der deutsche Entwurf deutlich strenger als beispielsweise die franz\u00f6sische LdV. Dies liegt vor allem daran, dass die Unternehmen gem. \u00a7 13 Abs. 1 ihren Bericht beim gem. \u00a7 20 zust\u00e4ndigen Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch einreichen m\u00fcssen. Das Bundesamt pr\u00fcft den Bericht dann gem. \u00a7 14 Abs. 1 und kann gem. \u00a7 14 Abs. 2 ggfs. auch eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Pflicht anordnen. Daneben erh\u00e4lt die Beh\u00f6rde viele weitere Befugnisse, wie beispielsweise die M\u00f6glichkeit, konkrete Ma\u00dfnahmen anzuordnen (vgl. \u00a7 16), Betretensrechte (vgl. \u00a7 17) und auch Auskunftsrechte (\u00a7 18). Zudem m\u00fcssen die Unternehmen mit der Beh\u00f6rde zusammenarbeiten und haben die von der Beh\u00f6rde angeordneten Ma\u00dfnahmen zu dulden und mitzuwirken (\u00a7 19).<\/p>\n\n\n\n<p>Damit geht der Entwurf deutlich weiter als die LdV. Dort wird nur gefordert, dass der Plan ver\u00f6ffentlicht wird. Eine dar\u00fcber hinaus gehende Pr\u00fcfung durch eine staatliche Stelle wird dort nicht vorgesehen. Dies ist auch ein gravierender Schwachpunkt der franz\u00f6sischen Regelung, sodass es wichtig ist, dass der deutsche Entwurf in dieser Hinsicht weitergeht. Die des Weiteren vorgesehenen Rechte der Beh\u00f6rde zur Pr\u00fcfung und Ergreifung von Ma\u00dfnahmen erscheinen in gleicher Weise wichtig, damit sich die Beh\u00f6rde ein eigenes Bild machen und m\u00f6glichst effektiv an der L\u00f6sung des Problems mitarbeiten kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Daneben sieht der Entwurf in \u00a7 25 Abs. 1 einen Katalog mit Ordnungswidrigkeiten vor, die mit einem Bu\u00dfgeld sanktioniert werden sollen. Zu diesen Ordnungswidrigkeiten z\u00e4hlen beispielsweise eine nicht erfolgte bzw. nicht vollst\u00e4ndig erfolgte Risikoanalyse, die Nichtergreifung von Abhilfema\u00dfnahmen, oder aber auch die nicht erfolgte Dokumentation. Im Wesentlichen wird also die Nichtbeachtung der vorgesehenen Pflichten als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die H\u00f6he des Bu\u00dfgeldes soll sich dabei gem. \u00a7 25 Abs. 3 am erzielten Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren. Dies kann die betroffenen Unternehmen empfindlich treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Geregelt wird aber, dass die Unternehmen nach \u00a7 23 f\u00fcr bis zu drei Jahren von \u00f6ffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, wenn sie gegen diese Verpflichtungen versto\u00dfen. Leider ist auch an dieser Stelle unklar, wann genau diese Sanktion m\u00f6glich sein soll, da dies nach \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 von der H\u00f6he des Bu\u00dfgelds abh\u00e4ngig gemacht werden soll. Ein solcher Ausschluss kann die Unternehmen hart treffen und sich daher als besonders wirksam erweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>c. Gerichtliche Durchsetzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich der gerichtlichen Durchsetzung der Sorgfaltspflichten sieht der Entwurf in \u00a7 12 vor, dass Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen f\u00fcr Betroffene in Prozessstandschaft klagen k\u00f6nnen. Das ist bisher nicht m\u00f6glich und eine der Ursachen daf\u00fcr, dass es in diesem Bereich wenig Klagen auf Schadensersatz vor deutschen Gerichten gibt. Es entspricht n\u00e4mlich nicht der Lebenswirklichkeit der Betroffenen, ein Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten einzuleiten.<a href=\"#_edn28\">[28]<\/a> Aus diesem Grund kann eine solche Prozessstandschaft ein guter und wichtiger Schritt sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Interesse der Effektivit\u00e4t w\u00e4re eine ausdr\u00fcckliche zivilrechtliche Haftung der Unternehmen f\u00fcr einen Versto\u00df gegen die Sorgfaltspflichten erforderlich.<a href=\"#_edn29\">[29]<\/a> Eine solche war urspr\u00fcnglich auch angedacht,<a href=\"#_edn30\">[30]<\/a> wurde dann aber als Teil des Kompromisses wieder gestrichen, sodass nur die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsnormen zur Anwendung kommen k\u00f6nnen. Damit unterscheidet sich der Entwurf deutlich von der LdV, die eine solche ausdr\u00fccklich Haftung f\u00fcr die Nichtaufstellung des plan de vigilance kennt.<a href=\"#_edn31\">[31]<\/a> Auch wenn diese Regelung aufgrund der hohen Voraussetzungen nicht wirklich effektiv ist, ist eine solche doch wichtig.<a href=\"#_edn32\">[32]<\/a> Den Betroffenen wird nur dann geholfen, wenn sie f\u00fcr den entstandenen Schaden Schadensersatz verlangen k\u00f6nnen. Hier zeigt sich der deutsche Entwurf als sehr harmlos.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ist das deutsche Gesetz nach alledem nun ein \u201eGesetz mit Z\u00e4hnen\u201c<a href=\"#_edn33\">[33]<\/a> und der von den beteiligten Ministern versprochene und von vielen erhoffte Durchbruch? Leider ist es das eher nicht. Dies liegt wie gesehen vor allem daran, dass keine zivilrechtliche Haftung f\u00fcr die Unternehmen bei Versto\u00df gegen ihre Sorgfaltspflichten vorgesehen ist, dass sich die Sorgfaltspflichten nur auf bestimmte menschenrechtliche und umweltsch\u00fctzende Vertr\u00e4ge beziehen und dass das Gesetz nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer:innen bzw. 1.000 Arbeitnehmer:innen erfasst. Ein weiterer Schwachpunkt ist dar\u00fcber hinaus, dass in die Risikoanalyse nur der eigene Gesch\u00e4ftsbereich und derjenige der unmittelbaren Zulieferer einflie\u00dfen soll, was aufgrund der Komplexit\u00e4t der Lieferketten nicht ausreicht. Aus diesen Gr\u00fcnden ist dieses Gesetz nicht der erhoffte und von der Politik angek\u00fcndigte Meilenstein. Entt\u00e4uschend ist dies vor allem, da einige dieser Punkte urspr\u00fcnglich einmal vorgesehen waren und im Laufe der Verhandlung abgeschw\u00e4cht wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei aller (berechtigten) Kritik sollte aber nicht vergessen werden, dass durch das Gesetz erstmals deutsche Unternehmen dazu verpflichtet werden, sich mit den Auswirkungen ihres Handelns auf Menschen und Umwelt innerhalb ihrer Lieferkette zu besch\u00e4ftigen, und dass sie bei m\u00f6glichen Verst\u00f6\u00dfen Abhilfe leisten m\u00fcssen. Die erforderlichen Abhilfema\u00dfnahmen werden dabei auch benannt. Diese Verpflichtungen werden mit einer relativ robusten und umfangreichen beh\u00f6rdlichen Kompetenz zur Durchsetzung erg\u00e4nzt. Wenn die Beh\u00f6rde in davon entsprechend Gebrauch macht und die Unternehmen stetig an ihren Verpflichtungen misst, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung gemacht. Dies ist auch ein Fortschritt im Vergleich zur franz\u00f6sischen Regelung, die zwar umfassendere Pflichten vorsieht, aber deren Durchsetzung sich als relativ ineffektiv darstellt. In dieser Hinsicht ist also ein deutlicher Fortschritt zu sehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die abgeschw\u00e4chten Pflichten k\u00f6nnen l\u00e4ngerfristig gedacht vielleicht auch ein Vorteil sein. Denn gerade in diesem Bereich ist es wichtig, dass die Unternehmen die Entwicklung mittragen und umsetzen, da davon ma\u00dfgeblich Erfolg oder Misserfolg einer Regelung abh\u00e4ngen. Dies hat sich auch bei den UNGP gezeigt, die zwar <em>soft law<\/em> und damit nicht verbindlich sind,<a href=\"#_edn34\">[34]<\/a> aber dennoch viel Anerkennung und Beachtung finden und dadurch schon zu einem Umdenken beigetragen haben. Dieses Umdenken zeigt sich jetzt letztlich auch darin, dass es \u00fcberhaupt zu diesem Gesetzesentwurf in Deutschland gekommen ist und sich mittlerweile auch ein europ\u00e4isches Lieferkettengesetz auf EU-Ebene abzeichnet.<a href=\"#_edn35\">[35]<\/a> Mit diesen Bestrebungen wird das Umdenken weiter forciert.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entwicklung gilt es dann mit diesem Gesetz, sofern die aktuellen Bem\u00fchungen des Arbeitsministeriums Fr\u00fcchte tragen<a href=\"#_edn36\">[36]<\/a> und es in den n\u00e4chsten Wochen noch zu einer Einigung kommt, durch eine konsequente Umsetzung weiter zu begleiten und weiter zu forcieren. Wenn dies in den kommenden Jahren geschieht, kann aus dem aktuell noch recht zahnlosen Tiger ein \u201eGesetz mit Z\u00e4hnen\u201c<a href=\"#_edn37\">[37]<\/a> werden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p>* Dipl.-Jur. Katharina Koch, LL.M. war wissenschaftliche Hilfskraft und Doktorandin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Thomas Giegerich, Universit\u00e4t des Saarlandes.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref1\">[1]<\/a> Nach dem Referentenentwurf soll das \u201eGesetz \u00fcber die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten\u201c (\u201eSorgfaltspflichtengesetz\u201c) hei\u00dfen. Da der Bezeichnung Lieferkettengesetz gel\u00e4ufiger ist, wird diese in dem Text verwendet.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref2\">[2]<\/a> LTO, Standards werden Pflicht, 12.02.2021, https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/lieferkettengesetz-entwurf-kabinett-bussgelder-klagebefugnis-haftung-mittelstand\/ (25.02.2021); Zeit, Ministerien einigen sich auf Lieferkettengesetz, 12.02.2021, https:\/\/www.zeit.de\/wirtschaft\/2021-02\/lieferkettengesetz-bundesregierung-minister-einigung-menschenrechte-bussgeld-haftungsregeln (25.02.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref3\">[3]<\/a> LTO, Standards werden Pflicht, 12.02.2021, https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/lieferkettengesetz-entwurf-kabinett-bussgelder-klagebefugnis-haftung-mittelstand\/ (25.02.2021)<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref4\">[4]<\/a> Goffard, Daniel, Es kracht gewaltig zwischen Altmaier und Heil, 18.02.2021, https:\/\/www.wiwo.de\/politik\/deutschland\/keine-einigung-beim-lieferkettengesetz-es-kracht-gewaltig-zwischen-altmaier-und-heil\/26927614.html (26.02.2021); Das Wirtschaftsministerium hat sein Vorgehen demnach damit begr\u00fcndet, dass der ver\u00f6ffentliche Entwurf nicht dem besprochenen Entwurf entsprochen habe.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref5\">[5]<\/a> Westdeutsche Zeitung, Wird es ein \u201eLieferkettengesetz mit Z\u00e4hnen\u201c?, 12.02.2021, https:\/\/www.wz.de\/wirtschaft\/menschenrechte-wird-es-ein-lieferkettengesetz-mit-zaehnen_aid-56225803<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref6\">[6]<\/a> Koch, Moritz\/Neuerer, Dietmar\/Specht, Frank, Gegen Kinderarbeit und Umweltzerst\u00f6rung: Wirtschaftsminister Altmaier blockiert Lieferkettengesetz, 04.02.2021, https:\/\/www.handelsblatt.com\/politik\/deutschland\/menschenrechte-gegen-kinderarbeit-und-umweltzerstoerung-wirtschaftsminister-altmaier-blockiert-lieferkettengesetz\/26878862.html?ticket=ST-5729760-Q3VYhVziH0a9MRqLcaJA-ap6 (25.02.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref7\">[7]<\/a> Loi n\u00b0 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des soci\u00e9t\u00e9s m\u00e8res et des entreprises donneuses d\u2019ordre, JORF n\u00b0 0074 du 28\/03\/2017, https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/download\/pdf?id=9aawcYcwvkntYs2UUCMWL4iX_erjixoTD_Jy3AVXRFk= (25.02.2021)<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref8\">[8]<\/a> Der Referentenentwurf ist hier abrufbar: https:\/\/www.wiwo.de\/downloads\/26927976\/3\/lieferkettengesetz-sorgfaltspflichtengesetz.pdf (25.02.2021.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref9\">[9]<\/a> Vgl. ausf\u00fchrlicher zur Loi de vigilance: Koch, Katharina, Die franz\u00f6sische Loi de vigilance als Beispiel f\u00fcr ein deutsches oder europ\u00e4isches Lieferkettengesetz?, Oktober 2020, https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2818 (25.02.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref10\">[10]<\/a> Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales\/Bundesministerium f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Entwurf f\u00fcr Eckpunkte eines Bundesgesetzes \u00fcber die St\u00e4rkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertsch\u00f6pfungsketten (Sorgfaltspflichtengesetz), 10.03.2020, https:\/\/www.magdeburg.ihk.de\/blueprint\/servlet\/resource\/blob\/4901392\/ccf5f12763940a80bb30ae3838a94372\/eckpunkte-fuer-sorgfaltspflichtengesetz-data.pdf.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref11\">[11]<\/a> Vgl. L225-102-4 Code de commerce.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref12\">[12]<\/a> UNHCR, United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights, 2011, http:\/\/www.ohchr.org\/Documents\/Publications\/GuidingPrinciplesBusinessHR_EN.pdf (25.02.2021); vgl. dazu insbesondere Principle 12 UNGP<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref13\">[13]<\/a> \u00dcbereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 \u00fcber Quecksilber vom 11. Juni 2017, BGBl. 2017 II Nr. 14 S. 610.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref14\">[14]<\/a> Stockholmer Abkommen \u00fcber persistente organische Schadstoffe vom 17. Mai 2004, BGBl. 2009 II Nr. 33 S. 1126.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref15\">[15]<\/a> Vgl. Art. L225-102-4 Code de commerce.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref16\">[16]<\/a> Krebs, David, Der Entwurf f\u00fcr ein Lieferkettengesetz, 21. Februar 2021, https:\/\/verfassungsblog.de\/immerhin-ein-kompromiss\/ (01.03.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref17\">[17]<\/a> Vgl. Art. L225-102-4 Code de commerce.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref18\">[18]<\/a> Vgl. dazu \u00a7 8 des Gesetzesentwurfs.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref19\">[19]<\/a> Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales\/Bundesministerium f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Entwurf f\u00fcr Eckpunkte eines Bundesgesetzes \u00fcber die St\u00e4rkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertsch\u00f6pfungsketten (Sorgfaltspflichtengesetz), 10.03.2020, https:\/\/www.magdeburg.ihk.de\/blueprint\/servlet\/resource\/blob\/4901392\/ccf5f12763940a80bb30ae3838a94372\/eckpunkte-fuer-sorgfaltspflichtengesetz-data.pdf.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref20\">[20]<\/a> Krebs, David, Der Entwurf f\u00fcr ein Lieferkettengesetz, 21. Februar 2021, https:\/\/verfassungsblog.de\/immerhin-ein-kompromiss\/ (01.03.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref21\">[21]<\/a> Dies wird in \u00a7 2 Abs. 5 S. 2 des Entwurfs geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref22\">[22]<\/a> Es hei\u00dft dazu in \u00a7 2 Abs. 5 S. 2: \u201eIn F\u00e4llen, in denen es Anzeichen daf\u00fcr gibt, dass eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung der Lieferkette oder ein Umgehungsgesch\u00e4ft vorgenommen wurde [\u2026]\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref23\">[23]<\/a> Vgl. dazu \u00a7 7 Abs. 3 und Abs. 4.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref24\">[24]<\/a> Vgl. dazu \u00a7 8 Abs. 1 S. 1.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref25\">[25]<\/a> \u00a7 9 Abs. 1 S. 1 spricht an dieser Stelle von \u201ePersonen, die durch wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten [des Unternehmens im] eigenen Gesch\u00e4ftsbereich, in [der] Lieferkette oder in sonstiger Weise von der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmens oder [der] Lieferkette unmittelbar betroffen sind oder in einer gesch\u00fctzten Rechtsposition verletzt sein k\u00f6nnen, sowie Personen, die Kenntnis von der m\u00f6glichen Verletzung haben\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref26\">[26]<\/a> Kritisch hierzu ist: Krebs, David, Der Entwurf f\u00fcr ein Lieferkettengesetz, 21. Februar 2021, https:\/\/verfassungsblog.de\/immerhin-ein-kompromiss\/ (01.03.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref27\">[27]<\/a> Vgl. Art. L225-102-4 Code de commerce.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref28\">[28]<\/a> LTO, Standards werden Pflicht, 12.02.2021, https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/lieferkettengesetz-entwurf-kabinett-bussgelder-klagebefugnis-haftung-mittelstand\/ (25.02.2021)<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref29\">[29]<\/a> Krebs, David, Der Entwurf f\u00fcr ein Lieferkettengesetz, 21. Februar 2021, https:\/\/verfassungsblog.de\/immerhin-ein-kompromiss\/ (01.03.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref30\">[30]<\/a> Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales\/Bundesministerium f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Entwurf f\u00fcr Eckpunkte eines Bundesgesetzes \u00fcber die St\u00e4rkung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertsch\u00f6pfungsketten (Sorgfaltspflichtengesetz), 10.03.2020, https:\/\/www.magdeburg.ihk.de\/blueprint\/servlet\/resource\/blob\/4901392\/ccf5f12763940a80bb30ae3838a94372\/eckpunkte-fuer-sorgfaltspflichtengesetz-data.pdf.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref31\">[31]<\/a> Vgl. L225-102-5 Code de commerce.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref32\">[32]<\/a> Koch, Katharina, Die franz\u00f6sische Loi de vigilance als Beispiel f\u00fcr ein deutsches oder europ\u00e4isches Lieferkettengesetz?, Oktober 2020, https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2818 (25.02.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref33\">[33]<\/a> Westdeutsche Zeitung, Wird es ein \u201eLieferkettengesetz mit Z\u00e4hnen\u201c?, 12.02.2021, https:\/\/www.wz.de\/wirtschaft\/menschenrechte-wird-es-ein-lieferkettengesetz-mit-zaehnen_aid-56225803.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref34\">[34]<\/a> Spie\u00dfhofer, Birgit, in&nbsp;: Hauschka, Christoph\/Moosmayer, Klaus\/L\u00f6sler, Thomas, Corporate Compliance, 3. Aufl. 2016, \u00a7 11 Rn. 17.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref35\">[35]<\/a> Vgl. zum aktuellen Stand auf Europ\u00e4ischer Ebene: https:\/\/oeil.secure.europarl.europa.eu\/oeil\/popups\/ficheprocedure.do?reference=2020\/2129(INL)&amp;l=en (26.02.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref36\">[36]<\/a> Teevs, Christian, Es kracht zwischen Heil und Altmaier, 17.02.2021, https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/lieferkettengesetz-krach-zwischen-peter-altmaier-und-hubertus-heil-a-cc1dcaf4-c0a7-4a2d-a1f7-40d5669b79aa (01.03.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ednref37\">[37]<\/a> Westdeutsche Zeitung, Wird es ein \u201eLieferkettengesetz mit Z\u00e4hnen\u201c?, 12.02.2021, https:\/\/www.wz.de\/wirtschaft\/menschenrechte-wird-es-ein-lieferkettengesetz-mit-zaehnen_aid-56225803.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Suggested Citation: <\/strong><em>Koch, Katharina<\/em>, Der Referentenentwurf f\u00fcr ein deutsches Lieferkettengesetz: ein \u201eGesetz mit Z\u00e4hnen\u201c oder doch nur ein zahnloser Tiger?, jean-monnet-saar 2021, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012802?q=der%20referentenentwurf\">10.17176\/20220530-103623-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>02.03.2021 Ein Beitrag von Katharina Koch* Nachdem sich die Gespr\u00e4che \u00fcber ein deutsches Lieferkettengesetz[1] l\u00e4nger hinzogen, konnten sich Entwicklungsminister M\u00fcller, Arbeitsminister Heil und Wirtschaftsminister Altmaier<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-30476","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/30476","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=30476"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/30476\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=30476"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}