{"id":71405,"date":"2021-06-28T14:54:51","date_gmt":"2021-06-28T12:54:51","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=71405"},"modified":"2022-06-14T11:51:50","modified_gmt":"2022-06-14T10:51:50","slug":"katz-und-maus-die-nichtbestehens-ausweisung-im-lichte-neuester-eugh-rechtsprechung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=71405","title":{"rendered":"Katz\u2018 und Maus? \u2013 Die \u201cNichtbestehens-Ausweisung\u201d im Lichte neuester EuGH Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"\n<p>28.06.2021<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Beitrag von Karoline Dolgowski und Dennis Traudt*<\/p>\n\n\n\n<p>Die k\u00fcrzlich ergangene Entscheidung des EuGH im Fall FS gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rs. C-719\/19) hat Anlass geboten, noch einmal einen Blick auf das Freiz\u00fcgigkeitsrecht der Europ\u00e4ischen Union zu werfen.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn1\"><sup>[1]<\/sup><\/a>&nbsp;In weiten Teilen sind die Bestimmungen der fast zwei Jahrzehnte alten Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie 2004\/38\/EG (Freiz\u00fcgRL)<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn2\"><sup>[2]<\/sup><\/a>&nbsp;durch Rechtsprechung und Literatur konkretisiert und interpretiert worden. Bisher aber erstaunlich wenig Aufmerksamkeit bekommen hat die auf den ersten Blick unscheinbare Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL. Hinter der Fassade einer Verfahrensregelung verbirgt sich jedoch die f\u00fcr die Mitgliedstaaten durchaus relevante M\u00f6glichkeit, Unionsb\u00fcrger anderer Staatsangeh\u00f6rigkeit aus dem eigenen Hoheitsgebiet auszuweisen, wenn diese kein Recht zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben. Gerade diese \u201cNichtbestehens-Ausweisung\u201d war zentraler Gegenstand der j\u00fcngsten Entscheidung des EuGH. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und Wirkung der \u201cNichtbestehens-Ausweisung\u201d unter Ber\u00fccksichtigung dieser Entscheidung und soll die L\u00fccken in der einschl\u00e4gigen Literatur zum Ausweisungsschutz im Unionsrecht schlie\u00dfen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Freiz\u00fcgigkeitsrecht in der Union<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Recht der Unionsb\u00fcrger, sich frei in einem Raum ohne Binnengrenzen zu bewegen, sprich in andere Mitgliedstaaten ein- und auszureisen sowie dort vor\u00fcbergehenden oder andauernden Aufenthalt zu nehmen, ist von fundamentaler Bedeutung f\u00fcr die Union. Der vom EuGH sowie in verschiedenen Sekund\u00e4rrechtsakten entwickelte Freiz\u00fcgigkeitsbesitzstand wurde 2004 in der Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie vereinheitlicht und ist seit dem Vertrag von Maastricht auch auf Ebene des Prim\u00e4rrechts kodifiziert (aktuell in Art. 21 AEUV sowie f\u00fcr \u00f6konomisch aktive Personen in den spezielleren Art. 45 ff., 49 ff. und Art. 56 ff. AEUV). Trotz seiner prim\u00e4rrechtlichen Verankerung steht das Freiz\u00fcgigkeitsrecht unter einem unionsrechtlichen Gesetzesvorbehalt, der sich aus Art. 21 Abs. 1 selbst ergibt (\u201cvorbehaltlich der in den Vertr\u00e4gen und in den Durchf\u00fchrungsvorschriften vorgesehenen Beschr\u00e4nkungen\u201d).<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn3\"><sup>[3]<\/sup><\/a>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Reichweite dieses Individualrechts bleiben somit die ausdifferenzierten sekund\u00e4rrechtlichen Bestimmungen z.B. der Freiz\u00fcgRL. Anderes ergibt sich auch nicht durch die Aufnahme des Freiz\u00fcgigkeitsrechts in den Kanon der Europ\u00e4ischen Grundrechte gem. Art. 45 Abs. 1 der Grundrechtecharta, gleicht Art. 52 Abs. 2 GrCH doch die Reichweite des \u2018Charta-Rechts&#8216; an Art. 21 Abs. 1 AEUV an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie 2004\/38\/EG (Freiz\u00fcgRL)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Freiz\u00fcgigkeitsrecht der Europ\u00e4ischen Union ist im Wesentlichen in der Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie 2004\/38\/EG kodifiziert. W\u00e4hrend Art. 4 Freiz\u00fcgRL ein allgemeines Recht auf Ausreise statuiert, sieht Art. 5 Freiz\u00fcgRL spiegelbildlich ein Recht auf Einreise vor. Das Einreiserecht erfordert lediglich, dass der Unionsb\u00fcrger einen g\u00fcltigen Personalausweis oder Reisepass mit sich f\u00fchrt, und ist an keine weiteren materiellen Voraussetzungen gekn\u00fcpft (Art. 5 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL). Dieses Recht erm\u00f6glicht es einem Unionsb\u00fcrger einerseits, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen, um sich dort aufgrund einer anderen Vorschrift der Freiz\u00fcgRL aufzuhalten, andererseits kann das Recht auf Einreise grunds\u00e4tzlich auch selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt werden. Dies hat der EuGH k\u00fcrzlich in seinem Urteil in der Rs. C-719\/19 klargestellt. Demnach darf sich ein Unionsb\u00fcrger, der \u00fcber kein Aufenthaltsrecht aus der Freiz\u00fcgRL im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verf\u00fcgt, trotzdem zu anderen Zwecken als zum dortigen Aufenthalt punktuell in dessen Hoheitsgebiet begeben.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn4\"><sup>[4]<\/sup><\/a>&nbsp;Wesentlich komplexer sind die Regelungen der Freiz\u00fcgRL zum Aufenthaltsrecht selbst. Hier sieht die Freiz\u00fcgRL ein abgestuftes System vor.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn5\"><sup>[5]<\/sup><\/a>&nbsp;Grunds\u00e4tzlich unterscheidet die Richtlinie zwischen vor\u00fcbergehenden Aufenthaltsrechten (Kapitel III) und dem Recht auf Daueraufenthalt, geregelt in Kapitel IV. Art. 6 Freiz\u00fcgRL gew\u00e4hrt ein sog. kurzfristiges Aufenthaltsrecht.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn6\"><sup>[6]<\/sup><\/a>&nbsp;Demnach d\u00fcrfen sich Unionsb\u00fcrger bis zu drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhalten und ben\u00f6tigen hierzu lediglich einen g\u00fcltigen Personalausweis oder Reisepass. Allerdings d\u00fcrfen sie gem. Art. 14 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL in diesem Zeitraum die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats f\u00fcr einen Zeitraum von \u00fcber drei Monaten steht einem Unionsb\u00fcrger gem. Art. 7 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL zu, wenn er entweder in diesem Mitgliedstaat arbeitet, mit Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht oder \u00fcber ausreichende Existenzmittel f\u00fcr sich und seine Familienangeh\u00f6rigen sowie \u00fcber einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verf\u00fcgt. Diese enumerativ aufgelisteten Bedingungen sollen ebenfalls verhindern, dass der Unionsb\u00fcrger Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nimmt (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 10). Das Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ist in den Art. 16 ff. Freiz\u00fcgRL geregelt. Dieses entsteht gem. Art. 16 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL grunds\u00e4tzlich, wenn sich ein Unionsb\u00fcrger rechtm\u00e4\u00dfig f\u00fcnf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat ausgehalten hat. Die Familienangeh\u00f6rigen eines Unionsb\u00fcrgers haben ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gem. Art 6 Abs. 2 bzw. Art. 7 Abs. 1 lit d und Abs. 2 Freiz\u00fcgRL, wenn sie den Unionsb\u00fcrger, dem ein Aufenthaltsrecht zusteht begleiten oder ihm nachziehen. Relevant ist dies f\u00fcr diejenigen Familienangeh\u00f6rigen, die Drittstaatsangeh\u00f6rige sind und daher keine eigenst\u00e4ndigen unionsb\u00fcrgerlichen Einreise- und Aufenthaltsrechte besitzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Freiz\u00fcgRL soll zwar vornehmlich die Rechte der Unionsb\u00fcrger und ihrer Familienmitglieder st\u00e4rken (Erw\u00e4gungsgrund 3). Sie respektiert jedoch auch die Zu- und Abwanderungskontrolle der Mitgliedstaaten als deren grundlegende Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte sowie den Schutz der mitgliedstaatlichen Sozialsysteme vor \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Inanspruchnahme (Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 10, 16). Dazu k\u00f6nnen die Aufnahmestaaten folglich auch eine \u201eEntscheidung [\u2026] [treffen], die die Freiz\u00fcgigkeit von Unionsb\u00fcrger und ihren Familienangeh\u00f6rigen beschr\u00e4nkt\u201c (Art. 15 Freiz\u00fcgRL). Solche mitgliedstaatlichen Ma\u00dfnahmen sind dann aber wiederum im Lichte des prim\u00e4rrechtlichen Freiz\u00fcgigkeitsrechts auszulegen. Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rspr. f\u00fchrt dies aufgrund der fundamentalen Bedeutung der Personenfreiz\u00fcgigkeit f\u00fcr die Union zu einer extensiven Auslegung der Individualrechte mit einer korrespondierenden restriktiven Auslegung der Beschr\u00e4nkungen.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn7\"><sup>[7]<\/sup><\/a>&nbsp;Als solche Beschr\u00e4nkungen des Aufenthaltsrechts sieht die Richtlinie neben den Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Aufenthaltstitel vor allem das Mittel der Ausweisung vor. Diese soll hier, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH Urteils vom 22.06.2021 in der Rs. C-719\/19, beleuchtet werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>M\u00f6glichkeit der Ausweisung nach der Freiz\u00fcgRL: Die Nichtbestehens-Ausweisung gem. Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Ausweisungsverf\u00fcgung kann aus zweierlei Gr\u00fcnden erfolgen: Entweder ein Unionsb\u00fcrger verst\u00f6\u00dft gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit, oder die Voraussetzungen f\u00fcr einen Aufenthalt (gem. Art. 6 oder 7 Freiz\u00fcgRL) sind nicht (mehr) erf\u00fcllt. Der ganz \u00fcberwiegende Anteil derjenigen Ausweisungen, die Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren, erfolgte gest\u00fctzt auf Art. 27 Freiz\u00fcgRL (im dt. Recht \u00a7 6 Abs. 1 Freiz\u00fcgG\/EU) aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit. Die Voraussetzungen und Wirkungen einer solchen Ausweisung sind daher ganz \u00fcberwiegend gekl\u00e4rt und sollen daher hier nicht zentraler Gegenstand der Betrachtung sein.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn8\"><sup>[8]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Wesentlich weniger Aufmerksamkeit in Rechtsprechung und Literatur hat die Nichtbestehens-Ausweisung gem. Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL (im dt. Recht sog. Nichtbestehensfeststellung<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn9\"><sup>[9]<\/sup><\/a>) erfahren. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. Freiz\u00fcgRL ist zun\u00e4chst wenig aufschlussreich, enth\u00e4lt er doch vornehmlich Verfahrensgarantien und keine materiellen Voraussetzungen. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH regelt Art. 15 jedoch die F\u00e4lle, in denen&nbsp;<em>\u201cein aufgrund der Richtlinie bestehendes Recht zum vor\u00fcbergehenden Aufenthalt endet, insbesondere wenn ein Unionsb\u00fcrger oder ein Angeh\u00f6riger seiner Familie, dem in der Vergangenheit ein Recht auf Aufenthalt von bis zu drei Monaten oder f\u00fcr mehr als drei Monate nach Art. 6 bzw. Art. 7 der Richtlinie zustand, die Voraussetzungen f\u00fcr das betreffende Aufenthaltsrecht nicht mehr erf\u00fcllt und daher vom Aufnahmemitgliedstaat grunds\u00e4tzlich ausgewiesen werden darf.<\/em>\u201d<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn10\"><sup>[10]<\/sup><\/a>&nbsp;Dieses Ausweisungsrecht besteht aber nicht schrankenlos. Zum einen ist Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL aufgrund seiner systematischen Stellung nur auf die in Kapitel III normierten Aufenthaltsrechte (also solche aus Art. 6 und 7) anwendbar und nicht auf das Daueraufenthaltsrecht, welches im Kapitel IV der Richtlinie geregelt ist.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn11\"><sup>[11]<\/sup><\/a>Dar\u00fcber hinaus darf gem. Art. 14 Abs. 3 Freiz\u00fcgRL die Ausweisung nicht allein darauf gest\u00fctzt werden, dass der Betroffene \u00fcberhaupt Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt, sondern nur auf eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Inanspruchnahme solcher Leistungen. Auch Arbeitnehmer, Selbstst\u00e4ndige oder mit Erfolgsaussicht Arbeitssuchende d\u00fcrfen gem. Art. 14 Abs. 4 Freiz\u00fcgRL nicht durch eine auf Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL gest\u00fctzte Ausweisungsverf\u00fcgung ausgewiesen werden.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn12\"><sup>[12]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wirkung der Nichtbestehens-Ausweisung gem. Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ungekl\u00e4rt war bis dato, welche Anforderungen an das Erl\u00f6schen der Rechtswirkung einer Nichtbestehens-Ausweisung zu stellen sind, das zur Folge h\u00e4tte, dass deren Adressat erneut unter Berufung auf Art. 6 Freiz\u00fcgRL in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen und sich dort kurzfristig aufhalten d\u00fcrfte. Diese Frage hat der EuGH nun in seinem Urteil in der Rs. C-719\/19 gekl\u00e4rt. Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit zwischen dem polnischen Staatsangeh\u00f6rigen FS und dem niederl\u00e4ndischen Staat zugrunde. Die Niederlande wiesen den FS gem. Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL aus, nachdem er sein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Freiz\u00fcgRL verloren hatte. FS kam dieser Ausweisung auch augenscheinlich (innerhalb der ihm zur Ausreise gesetzten Frist) nach und hielt sich vor\u00fcbergehend bei Freunden in Deutschland auf. Einen Monat sp\u00e4ter wurde er jedoch von der niederl\u00e4ndischen Polizei bei einem mutma\u00dflichen Ladendiebstahl in den Niederlanden aufgegriffen. Die Polizei nahm den FS in Verwaltungshaft, da sie bef\u00fcrchteten, dass er sich ansonsten der Ausl\u00e4nderkontrolle und insbesondere der Ausweisung entziehen w\u00fcrde. Hiergegen wehrte sich der FS gerichtlich. Er ist der Meinung, dass er, indem er die Niederlande verlassen und vor\u00fcbergehend in Deutschland gewohnt habe, der Ausweisungsverf\u00fcgung nachgekommen und diese somit erloschen sei. Jetzt stehe ihm wieder ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nach Art. 6 Freiz\u00fcgRL zu. Der niederl\u00e4ndische Raad van State (Staatsrat) hat den Fall dem EuGH vorgelegt (Vorabentscheidungsverfahren). Der Staatsrat&nbsp;wollte wissen, ob die Rechtswirkung einer Ausweisungsverf\u00fcgung gem. Art. 15 Freiz\u00fcgRL bereits dann erlischt, wenn der ausgewiesene Unionsb\u00fcrger das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates kurzfristig physisch verl\u00e4sst. F\u00fcr den Fall, dass ein kurzfristiges Verlassen nicht gen\u00fcgt, forderte das niederl\u00e4ndische Gericht den EuGH auf zu entscheiden, f\u00fcr wie lange der Unionsb\u00fcrger das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlassen muss, um die Ausweisungsverf\u00fcgung zu erf\u00fcllen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Aus dem Wortlaut des Art. 15 Freiz\u00fcgRL selbst l\u00e4sst sich kein R\u00fcckschluss auf die (zeitliche) Wirkung einer hierauf gest\u00fctzten Ausweisungsverf\u00fcgung ziehen.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn13\"><sup>[13]<\/sup><\/a>&nbsp;Nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Ausweisung w\u00fcrde man davon ausgehen, dass das physische Verlassen des Hoheitsgebiets gen\u00fcgt, um diese zum Erl\u00f6schen zu bringen. Dieses traditionelle Verst\u00e4ndnis kommt aber in Anbetracht der besonderen Situation des europ\u00e4ischen Binnenmarktes, bei dem es zumindest innerhalb des Schengen-Raums auch keine station\u00e4ren Grenzkontrollen gibt, an seine Grenzen.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn14\"><sup>[14]<\/sup><\/a>&nbsp;Die Durchsetzung einer Ausweisung ist mangels solcher Grenzkontrollen deutlich erschwert, kann der ausgewiesene Unionsb\u00fcrger doch problemlos wieder in den Aufnahmestaat zur\u00fcckkehren und sich dann dort wiederum auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Freiz\u00fcgRL berufen. Dabei muss er sich noch nicht einmal bei den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anmelden (arg. ex. Art. 8 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL). Der EuGH hat in seiner j\u00fcngsten Entscheidung festgestellt, dass&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201c \u2026 der M\u00f6glichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, den Aufenthalt eines Unionsb\u00fcrgers nach Art. 6 der Richtlinie 2004\/38 zu beenden, die praktische Wirksamkeit genommen w\u00fcrde, wenn dieser am Ende seines dreimonatigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats angelangt ist, indem ihm faktisch ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten in diesem Hoheitsgebiet erm\u00f6glicht w\u00fcrde, obwohl gegen ihn eine Ausweisung verf\u00fcgt worden ist und die in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind. Nach dieser Auslegung w\u00fcrde diesem Unionsb\u00fcrger n\u00e4mlich allein dadurch, dass er alle drei Monate die Grenze des Aufnahmemitgliedstaats \u00fcberquert, in Wirklichkeit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt, obwohl er zum einen die in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen wom\u00f6glich nicht erf\u00fcllt und sich zum anderen Art. 6 dieser Richtlinie, auf den er sich f\u00fcr die Zwecke dieses Aufenthalts ohne echte zeitliche Begrenzung beriefe, wiederum nur f\u00fcr Aufenthalte von bis zu drei Monaten gedacht ist, wie sich schon aus der \u00dcberschrift dieses letzten Artikels ableitet.<\/em>\u201d<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn15\"><sup>[15]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Hierdurch w\u00fcrden im Ergebnis nicht nur die Grenzen zwischen dem vor\u00fcbergehenden Aufenthalt und dem Daueraufenthalt in Frage gestellt, sondern auch das fragile Gleichgewicht zwischen&nbsp;dem Freiz\u00fcgigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsb\u00fcrger und ihrer Familienangeh\u00f6rigen auf der einen Seite und dem Schutz des Sozialhilfesystems des Aufnahmemitgliedstaats auf der anderen, das die Richtlinie versucht zu gew\u00e4hrleisten.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn16\"><sup>[16]<\/sup><\/a>&nbsp;Ein Unionsb\u00fcrger k\u00f6nnte mit dem Aufnahmemitgliedstaat gewisserma\u00dfen Katz\u2018 und Maus spielen und sich st\u00e4ndig neue Kurzaufenthalte erschleichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Problem stellt sich freilich nur dann, wenn mit der Ausweisungsverf\u00fcgung nicht gleichzeitig ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden darf. Dann k\u00f6nnte sich der ausweisende Staat n\u00e4mlich unabh\u00e4ngig von der zeitlichen Wirkung der Ausweisungsverf\u00fcgung auf das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot berufen, um den Unionsb\u00fcrger von seinem Staatsgebiet fernzuhalten. F\u00fcr den Fall einer Ausweisung wegen eines Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit sieht die Freiz\u00fcgRL genau diese M\u00f6glichkeit vor: die Ausweisungsverf\u00fcgung kann mit einem (befristeten) Aufenthaltsverbot bzw. einem Einreiseverbot verbunden werden (Art. 27 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL; im deutschen Recht \u00a7 6 Abs. 1 S. 2 Freiz\u00fcgG\/EU).<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn17\"><sup>[17]<\/sup><\/a>&nbsp;Im Falle der Nichtbestehens-Ausweisung ist die Verh\u00e4ngung eines Einreiseverbots aber explizit ausgeschlossen (Art. 15 Abs. 3 Freiz\u00fcgRL).<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund dieses Verbots lehnt auch der EuGH den Vorschlag ab, dass der Ausgewiesene sich f\u00fcr einen gewissen Zeitraum (bspw. 3 Monate, wie von den Niederlanden gefordert) in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten muss, damit die Ausweisungsverf\u00fcgung erlischt. Durch ein solches Erfordernis w\u00fcrde der Ausweisungsverf\u00fcgung n\u00e4mlich de facto eine einreise- bzw. aufenthaltsverbietende Wirkung zukommen, was Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 3 Freiz\u00fcgRL widerspr\u00e4che.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn18\"><sup>[18]<\/sup><\/a>&nbsp;Auch die Grenze zu einer Ausweisung nach Art. 27 Freiz\u00fcgRL w\u00fcrde verschwimmen. An eine solche Ausweisung werden bereits auf Tatbestandsebene wesentlich h\u00f6here Anforderungen gestellt als an eine Nichtbestehens-Ausweisung. So gen\u00fcgt allein eine strafrechtliche Verurteilung noch nicht, sondern das pers\u00f6nliche Verhalten des Betroffenen muss \u201ceine tats\u00e4chliche, gegenw\u00e4rtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber\u00fchrt\u201d (Art. 27 Abs. 2 Freiz\u00fcgRL). Generell m\u00fcssen die Begriffe der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung eng ausgelegt werden. Die von den Niederlanden geforderte extensive Auslegung der Rechtsfolgen einer Ausweisung nach Art. 15 Abs. 1 durch eine Angleichung an die Folgen einer Ausweisung nach Art. 27 Abs. 1 wird der Konzeption der Richtlinie und den allgemeinen Wertungen im Freiz\u00fcgigkeitsrecht (s.o.) daher nicht gerecht.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn19\"><sup>[19]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Dies f\u00fchrt zu einem Dilemma: Fordert man, dass sich der Betroffene f\u00fcr einen gewissen Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten muss, damit die Ausweisungsverf\u00fcgung erlischt, wird eine eindeutige sekund\u00e4rrechtliche Regel umgangen, in dem einer Verf\u00fcgung eine Wirkung zugesprochen wird, die diese nach einer strikten Wortlautauslegung nicht haben kann. Praktisch w\u00fcrde dem Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL aber andererseits jegliche Wirksamkeit genommen, ginge man davon aus, dass es ausreichen w\u00fcrde, wenn der Ausgewiesene das Hoheitsgebiet des ausweisenden Staates nur kurzfristig verl\u00e4sst, um sogleich zur\u00fcckzukehren.<\/p>\n\n\n\n<p>Einen Ausweg aus diesem Dilemma hat der EuGH nun erstmals aufgezeigt. Wie bereits von GA&nbsp;<em>Rantos<\/em>&nbsp;in seinen Schlussantr\u00e4gen vorgeschlagen, stellt der EuGH fest, dass der ausgewiesene Unionsb\u00fcrger seinen vor\u00fcbergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausweisenden Staates tats\u00e4chlich und wirksam beendet haben muss. Hierbei sind laut EuGH&nbsp;<em>\u201cs\u00e4mtliche Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die eine L\u00f6sung der Bindungen zwischen dem betreffenden Unionsb\u00fcrger und dem Aufnahmemitgliedstaat erkennen lassen. Ein Antrag auf L\u00f6schung in einem Einwohnermelderegister, die K\u00fcndigung eines Miet- bzw. Pachtvertrags oder eines Vertrags \u00fcber die Erbringung \u00f6ffentlicher Dienstleistungen wie Wasser oder Elektrizit\u00e4t, ein Umzug, die Abmeldung von einem Dienst zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Beendigung sonstiger Beziehungen, die mit einer gewissen Integration dieses Unionsb\u00fcrgers in diesen Mitgliedstaat einhergehen, k\u00f6nnen insoweit von gewisser Bedeutung sein.\u201d&nbsp;<\/em>Die Dauer des Zeitraums, indem ein Unionsb\u00fcrger sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, kann bei dieser Gesamtbeurteilung ber\u00fccksichtigt werden, ist aber nicht ausschlaggebend.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn20\"><sup>[20]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung muss von den nationalen Beh\u00f6rden des ausweisenden Staates unter Ber\u00fccksichtigung aller konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls bewertet werden. Dabei sind laut EuGH vor allem solche Gesichtspunkte von Relevanz, die \u201cdie besondere Situation des betreffenden Unionsb\u00fcrgers kennzeichnen\u201d. Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine tats\u00e4chliche und wirksame Beendigung nicht vorliegt, gilt die Ausweisungsverf\u00fcgung als nicht vollstreckt. H\u00e4lt sich der Unionsb\u00fcrger weiterhin im Aufnahmestaat auf, muss die nationale Beh\u00f6rde keine erneute Ausweisungsverf\u00fcgung erlassen \u2013 auch wenn er das Hoheitsgebiet zwischendurch kurzzeitig physisch verlassen hatte \u2013, sondern kann sich auf die bereits ergangene Verf\u00fcgung st\u00fctzen, um ihn zu verpflichten, das Hoheitsgebiet zu verlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine solche Auslegung spricht nicht nur die L\u00f6sung des aufgezeigten Dilemmas, sondern auch die Monatsfrist, die dem Betroffenen nach Art. 30 Abs. 3 Freiz\u00fcgRL generell gew\u00e4hrt werden muss, um der Ausweisungsverf\u00fcgung nachzukommen. W\u00fcrde sich die Regelungswirkung der Ausweisung auf das blo\u00df tageweise physische Verlassen des Hoheitsgebiets beschr\u00e4nken, bed\u00fcrfte es einer solchen einmonatigen Schonfrist nicht. Diese soll vielmehr dem Betroffenen die Vorbereitung der tats\u00e4chlichen Ausreise erm\u00f6glichen.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn21\"><sup>[21]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Durch diese L\u00f6sung wird dem Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL dar\u00fcber hinaus ein hohes Ma\u00df an Effektivit\u00e4t verliehen: Rein praktisch wird es den Ausgewiesenen deutlich erschwert, ohne finanzielle Mittel (die ja Voraussetzung f\u00fcr ein mehr als dreimonatiges Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Freiz\u00fcgRL sind) in den ausweisenden Staat zur\u00fcckzukehren und dort erneut ihren Lebensmittelpunkt zu begr\u00fcnden: Beispielsweise m\u00fcssen beim Abschluss eines Mietvertrags regelm\u00e4\u00dfig ausreichende finanzielle Mittel gegen\u00fcber dem Vermieter nachgewiesen werden. Damit wird der Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL erf\u00fcllt, die Sozialhilfesysteme der Mitgliedstaaten vor einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Inanspruchnahme zu sch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig davon stellt der EuGH aber klar, dass es dem Unionsb\u00fcrger jederzeit unbenommen bleibt, das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Freiz\u00fcgRL in Anspruch zu nehmen: Im Falle einer materiellen \u00c4nderung der Umst\u00e4nde des Unionsb\u00fcrgers, auf Grund derer dieser&nbsp;&nbsp;nunmehr die Voraussetzungen des Art. 7 Freiz\u00fcgRL erf\u00fcllt, ist eine R\u00fcckkehr in den Aufnahmestaat wieder m\u00f6glich. Die gegen ihn ergangene Ausweisungsverf\u00fcgung verliert in diesem Fall ihre Wirkung.<a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_edn22\"><sup>[22]<\/sup><\/a>&nbsp;Auch diese Regelung steht im Einklang mit Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL, besteht doch in diesem Falle keine Gefahr, dass das Sozialhilfesystem des Aufnahmestaates \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet wird. Diese Gefahr wird schon durch die Voraussetzungen des Art. 7 Freiz\u00fcgRL gebannt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nach der Ausweisung ist vor der Ausweisung?&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt die Frage zu beantworten, was gilt, wenn der Unionsb\u00fcrger seinen Aufenthalt tats\u00e4chlich und wirksam beendet hat. Auch hierauf hat der EuGH in seiner j\u00fcngsten Entscheidung eine Antwort gegeben: Grunds\u00e4tzlich kann der Unionsb\u00fcrger anschlie\u00dfend jederzeit erneut seinen kurzfristigen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat gest\u00fctzt auf Art. 6 der Freiz\u00fcgRL begr\u00fcnden. Auch wenn sich der Unionsb\u00fcrger zuvor bereits l\u00e4nger als 3 Monate in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat und daher eigentlich nunmehr die Anforderungen des Art. 7 Freiz\u00fcgRL erf\u00fcllen muss, kommt dem tats\u00e4chlichen und wirksamen Verlassen des Hoheitsgebiets die Wirkung einer Z\u00e4sur zu. Dieses Verst\u00e4ndnis f\u00fcgt sich in die Systematik der Freiz\u00fcgRL ein. So fordert doch beispielsweise Art. 16 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL, dass sich ein Unionsb\u00fcrger rechtm\u00e4\u00dfig und&nbsp;<em>ununterbrochen<\/em>&nbsp;f\u00fcnf Jahre lang in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, damit er ein Daueraufenthaltsrecht erwerben kann. Auch hier kommt der tats\u00e4chlichen und wirksamen Beendigung des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat eine Z\u00e4sur Wirkung zu, die dazu f\u00fchrt, dass sich der Unionsb\u00fcrger erneut f\u00fcnf Jahre in einem Mitgliedstaat aufhalten muss, um eine Daueraufenthaltsrecht gem\u00e4\u00df Art. 16 Abs.1 Freiz\u00fcgRL zu erwerben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH schlie\u00dft mit seiner j\u00fcngsten Entscheidung \u00fcberzeugend bestehende L\u00fccken im Ausweisungsschutz. Durch die Einf\u00fchrung des Erfordernisses einer tats\u00e4chlichen und wirksamen Beendigung des Aufenthaltes f\u00fcr das Erl\u00f6schen einer Ausweisungsverf\u00fcgung nach Art. 15 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL sichert der EuGH ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis&nbsp;zwischen dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht als Kerngarantie ihrer Unionsb\u00fcrgerschaft und dem berechtigten Interesse der Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer Sozialhilfesysteme vor unangemessener Inanspruchnahme. Wann ein Unionsb\u00fcrger den Aufenthalt aber tats\u00e4chlich und wirksam beendet hat, muss weiterhin im Einzelfall entschieden werden. Der EuGH gibt den nationalen Gerichten zwar Kriterien an die Hand. Es bleibt aber abzuwarten, inwiefern diese Kriterien f\u00fcr die mitgliedstaatlichen Gerichte praktikabel sind, oder ob es einer weiteren Pr\u00e4zisierung durch den EuGH bedarf. Mit dieser Grundsatzentscheidung zu Ausweisungen nach Art. 15 Freiz\u00fcgRL \u00f6ffnet der Gerichtshof sicherlich die Tore f\u00fcr weitere Vorabentscheidungsersuche in diesem Bereich.<\/p>\n\n\n\n<p>*Ass. iur. Karoline Dolgowski, Master II en droit (Lille-Warwick) ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Thomas Giegerich an der Universit\u00e4t des Saarlandes.<\/p>\n\n\n\n<p>Dipl.-Jur. Dennis Traudt ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand ebenda.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref1\"><sup>[1]<\/sup><\/a>&nbsp;F\u00fcr eine knappe Analyse der Entscheidung siehe&nbsp;<em>Dolgowski\/Traudt<\/em>, Blo\u00dfe Ausreise gen\u00fcgt nicht, LTO, 22.06.2021, verf\u00fcgbar unter:&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/eugh-c71919-ausweisung-von-unionsbuergern-tatsaechliche-wirksame-beendigung-des-aufenthalts\/\">https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/eugh-c71919-ausweisung-von-unionsbuergern-tatsaechliche-wirksame-beendigung-des-aufenthalts\/<\/a>; zuletzt abgerufen am 25.06.2021.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref2\"><sup>[2]<\/sup><\/a>&nbsp;Richtlinie 2004\/38\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber das Recht der Unionsb\u00fcrger und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612\/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64\/221\/EWG, 68\/360\/EWG, 72\/194\/EWG, 73\/148\/EWG, 75\/34\/EWG, 75\/35\/EWG, 90\/364\/EWG, 90\/365\/EWG&nbsp;und 93\/96\/EWG (Freiz\u00fcgRL); ABl. L 158 v. 30.04.2004, S.77f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref3\"><sup>[3]<\/sup><\/a>&nbsp;<em>Giegerich<\/em>, in:&nbsp;<em>Schulze, Janssen, Kadelbach (Hrsg.),<\/em>&nbsp;Europarecht, 4. Aufl., S. 417.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref4\"><sup>[4]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, Urt. v. 22.06.2021, FS gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, Rs. C-719\/19, Rn. 102.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref5\"><sup>[5]<\/sup><\/a>&nbsp;Ibid. Rn. 78.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref6\"><sup>[6]<\/sup><\/a>&nbsp;<em>Kadelbach<\/em>, in:&nbsp;<em>Harje\/M\u00fcller-Graff\/Wollenschl\u00e4ger [Hrsg.),<\/em>&nbsp;Europ\u00e4ischer Freiz\u00fcgigkeitsraum &#8211; Unionsb\u00fcrgerschaft und Migrationsrecht, \u00a7 5 Rn. 83.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref7\"><sup>[7]<\/sup><\/a>&nbsp;<em>Giegerich<\/em>, in:&nbsp;<em>Schulze, Janssen, Kadelbach<\/em>, Europarecht, 4. Aufl., S. 416.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref8\"><sup>[8]<\/sup><\/a>&nbsp;Hier sei verwiesen auf eine umfassende Aufarbeitung in:&nbsp;<em>Kadelbach<\/em>, in:&nbsp;<em>Hatje\/M\u00fcller-Graf\/Wollenschl\u00e4ger<\/em>, (En. 6), \u00a7 5 Rn. 91 ff.;&nbsp;<em>Kie\u00dfling<\/em>, in dies., \u00a7 6, Rn 17. ff; Interessant in diesem Zusammenhang: EuGH, Urt. 22.06.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a, Rs. C-718\/19: Der EuGH pr\u00e4zisierte in dieser Entscheidung die Anforderungen, die an nationale Vorschriften zu stellen sind, die die Vollstreckung einer gem. Art. 27 Abs. 1 Freiz\u00fcgRL ergangenen Ausweisung betreffen. Die Freiz\u00fcgRL selbst enth\u00e4lt hierzu keinerlei Regelung. Der EuGH stellte nun aber klar, dass Ma\u00dfnahmen zur Vollstreckung einer Ausweisung nach Art. 27 Abs. 1 am Freiz\u00fcgigkeitsrecht zu messen sind. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Ausweisungsverf\u00fcgung immer eine Beschr\u00e4nkung des Freiz\u00fcgigkeitsrechts darstellt, die aber gerechtfertigt sein kann, wenn sie ausschlie\u00dflich auf dem pers\u00f6nlichen Verhalten der betroffenen Person beruht und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wahrt. Konkret entschied der EuGH, dass eine nationale Regelung, die f\u00fcr den Fall, dass ein Unionsb\u00fcrger einer Ausweisungsverf\u00fcgung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, eine Haftma\u00dfnahme f\u00fcr eine H\u00f6chstdauer von acht Monaten f\u00fcr die Zwecke der Abschiebung vorsieht, wobei diese Dauer gleich lang ist wie jene, die im nationalen Recht f\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige gilt, nicht (mehr) verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref9\"><sup>[9]<\/sup><\/a>&nbsp;<em>Kurzidem<\/em>, in:&nbsp;<em>Kluth\/Heusch (Hrsg.),<\/em>&nbsp;BeckOK Ausl\u00e4nderrecht, 29. Edition. Stand: 01.01.2021, \u00a7 5 Freiz\u00fcG\/EU Rn. 14.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref10\"><sup>[10]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, C-719\/19, Rn. 66, 71.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref11\"><sup>[11]<\/sup><\/a>&nbsp;<em>GA Rantos<\/em>, Schlussantr\u00e4ge v. 10.02.2021 zu FS gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, Rs.&nbsp;C-719\/19, Rn. 45.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref12\"><sup>[12]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, Urt. v. 10.09.2019, Chenchooliah, Rs. C\u201194\/18, Rn. 74.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref13\"><sup>[13]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, C-719\/19, Rn. 69.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref14\"><sup>[14]<\/sup><\/a>&nbsp;<em>GA Rantos,<\/em>&nbsp;Schlussantr\u00e4ge, C-719\/19, Rn. 4.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref15\"><sup>[15]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, C-719\/19, Rn. 74.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref16\"><sup>[16]<\/sup><\/a>&nbsp;Ibid. Rn. 75.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref17\"><sup>[17]<\/sup><\/a>&nbsp;Art. 27 Abs. 1 spricht von der M\u00f6glichkeit von Beschr\u00e4nkungen zu denen nat\u00fcrlich auch Aufenthalts- und Einreiseverbote fallen, die dort im Gegensatz zu Art. 15 gerade nicht explizit ausgeschlossen sind. F\u00fcr das deutsche Recht:&nbsp;<em>Kurzidem<\/em>, in:&nbsp;<em>Kluth\/Heusch (Hrsg.),<\/em>BeckOK Ausl\u00e4nderrecht, 29. Edition. Stand: 01.01.2021, \u00a7 6 Freiz\u00fcG\/EU Rn. 35, \u00a7 7 Rn. 9.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref18\"><sup>[18]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, C-719\/19, Rn. 102.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref19\"><sup>[19]<\/sup><\/a>&nbsp;Ibid. Rn. 89,&nbsp;<em>GA Rantos<\/em>, Schlussntr\u00e4ge, Rn. 91ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref20\"><sup>[20]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, C-719\/19, Rn. 90f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref21\"><sup>[21]<\/sup><\/a>&nbsp;Ibid. Rn. 80.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/3D3C63D6-1C5F-4FC0-BF1D-93A713774168#_ednref22\"><sup>[22]<\/sup><\/a>&nbsp;Ibid. Rn. 95.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Dolgowski, Karoline, Traudt, Dennis,<\/em> Katz\u2018 und Maus?: Die \u201cNichtbestehens-Ausweisung\u201d im Lichte neuester EuGH Rechtsprechung, jean-monnet-saar 2021, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/rsc\/viewer\/mir_derivate_00012466\/Katz%20und%20Maus.pdf?page=1&amp;q=katz%20und%20maus\">10.17176\/20220509-101854-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>28.06.2021 Ein Beitrag von Karoline Dolgowski und Dennis Traudt* Die k\u00fcrzlich ergangene Entscheidung des EuGH im Fall FS gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rs.<\/p>\n","protected":false},"author":16,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-71405","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/71405","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/16"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=71405"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/71405\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=71405"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}