{"id":75224,"date":"2021-07-09T14:26:59","date_gmt":"2021-07-09T12:26:59","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=75224"},"modified":"2022-06-14T11:52:14","modified_gmt":"2022-06-14T10:52:14","slug":"die-unendliche-geschichte-der-europaeischen-patentreform-scheint-zu-einem-guten-ende-zu-kommen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=75224","title":{"rendered":"Die unendliche Geschichte der europ\u00e4ischen Patentreform scheint zu einem guten Ende zu kommen"},"content":{"rendered":"\n<p>09.07.2021<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Beitrag Thomas Giegerich<\/p>\n\n\n\n<p>In meinem <a href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=3144\"><strong>Saar Brief vom 20.1.2021<\/strong><\/a> berichtete ich \u00fcber eine weitere Verz\u00f6gerung der europ\u00e4ischen Patentreform durch neue Verfassungsbeschwerden und Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese richteten sich gegen die Ausfertigung und Verk\u00fcndung des (zweiten) Zustimmungsgesetzes zum \u00dcbereinkommen \u00fcber ein Einheitliches Patentgericht, ohne das Deutschland dieses EPG\u00dc gem. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ratifizieren darf, welches wiederum ohne deutsche Ratifikation nicht in Kraft treten kann. Ich appellierte an die der Integrationsverantwortung des BVerfG in ihrer europ\u00e4ischen Dimension, die dieses zur schnellstm\u00f6glichen Durchf\u00fchrung jener Verfahren veranlassen sollte, um die neuerliche Verz\u00f6gerung in engen Grenzen zu halten.<\/p>\n\n\n\n<p>Meine Hoffnung hat sich erf\u00fcllt: Mit heute ver\u00f6ffentlichtem <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/06\/rs20210623_2bvr221620.html\"><strong>Beschluss vom 23.6.2021 (2 BvR 2216\/20, 2 BvR 2217\/20)<\/strong><\/a> hat der Zweite Senat die Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur\u00fcckgewiesen. Ob der Beschluss einstimmig gefasst wurde, wird nicht mitgeteilt. Seine Begr\u00fcndung lautet, dass die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache unzul\u00e4ssig seien. Dies gelte sowohl f\u00fcr die R\u00fcge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und von Verst\u00f6\u00dfen gegen das Unionsrecht als auch f\u00fcr die R\u00fcge einer unzul\u00e4ssigen Ber\u00fchrung der durch Art. 79 Abs. 3 GG gesch\u00fctzten Verfassungsidentit\u00e4t. Die Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten entgegen \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 92 BVerfGG die M\u00f6glichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das \u00dcbereinkommen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ger\u00fcgt worden waren einerseits Verletzungen von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG, andererseits von Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK (Art. 20 Abs. 3, Art. 79 Abs. 3 GG werden hier erstaunlicherweise nicht mit zitiert, obwohl des zweite Zustimmungsgesetz gem\u00e4\u00df Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG entsprechend den Vorgaben des BVerfG in seinem Beschluss vom 13.2.2020 [2 BvR 739\/17] mit verfassungs\u00e4ndernder Mehrheit verabschiedet wurde]).<\/p>\n\n\n\n<p>Von besonderem Interesse sind folgende Aspekte der Begr\u00fcndung des BVerfG: Soweit Verst\u00f6\u00dfe gegen Unionsrecht ger\u00fcgt w\u00fcrden, scheide eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein aus. Aus dem Unionsrecht erg\u00e4ben sich keine formellen oder materiellen Anforderungen, welche die G\u00fcltigkeit deutscher Gesetze in Frage stellen k\u00f6nnten. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne die Verletzung von Unionsrecht \u2013 von einer Verletzung der Grundrechte der Grundrechtecharta abgesehen \u2013 grunds\u00e4tzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde ger\u00fcgt werden (Rn. 70 mit Nachweisen aus der fr\u00fcheren BVerfG-Rechtsprechung). Die Verfassungsbeschwerde bleibt also im Wesentlichen ein Integrationsverhinderungsinstrument und kann zum Schutz und zur Durchsetzung des Unionsrechts nur begrenzt eingesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Beschwerdef\u00fchrer hatte sich insbesondere gegen Art. 20 EPG\u00dc gewandt und damit einen Einwand aufgegriffen, den das BVerfG selbst in seinem Beschluss vom 13.2.2020 (Rn. 166) ge\u00e4u\u00dfert hatte. Dieser Einwand besagt, dass \u201edie Festschreibung des unbedingten Vorrangs des Unionsrechts in Art. 20 EPG\u00dc gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG\u201c versto\u00dfen k\u00f6nnte, was damals aber nicht zu entscheiden war, weil das verfahrensgegenst\u00e4ndliche (erste) Zustimmungsgesetz zum EPG\u00dc bereits aus anderen Gr\u00fcnden f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde. Art. 20 EPG\u00dc verpflichtet das Einheitliche Patentgericht als gemeinsames Gericht der EPG\u00dc-Mitgliedstaaten dazu, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und seinen Vorrang zu achten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Beschluss vom 23.6.2021 f\u00fchrt das BVerfG dazu nun n\u00e4her aus, seine europaverfassungsrechtlichen Kontrollvorbehalte \u2013 d.h. die vom BVerfG beanspruchte Ultra-vires-Kontrolle und Identit\u00e4tskontrolle (die m.E. weder mit dem Unionsrecht noch mit dem integrationsoffenen Grundgesetz vereinbar sind [n\u00e4her Giegerich, BVerfG verz\u00f6gert europ\u00e4ische Patentreform, EuZW 2020, 560 [564 f.]) \u2013 st\u00fcnden einem uneingeschr\u00e4nkten Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegen. \u201eDie ihnen zugrunde liegenden Anforderungen des Grundgesetzes binden alle Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland und d\u00fcrfen weder relativiert noch unterlaufen werden.\u201c (Rn. 75) Das BVerfG weist zutreffend darauf hin, dass EUV und AEUV keine ausdr\u00fcckliche Festlegung zum Vorrang des Unionsrechts enthalten und sich dadurch vom nie in Kraft getretenen Vertrag \u00fcber eine Verfassung f\u00fcr Europa vom 29.10.2004 (ABl. 2004 C 310\/12), den sie ersetzen, unterscheiden. Die Erkl\u00e4rung Nr. 17 zum Vorrang im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. 2012 Nr. C 326\/346) schreibe nur den Status quo ante fest, so dass gegen sie keine verfassungsrechtlichen Einw\u00e4nde best\u00fcnden (Rn. 76).<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund interpretiert das BVerfG Art. 20 EPG\u00dc in sinnvoller Weise so, dass er nur die Vereinbarkeit des EPG\u00dc mit dem Unionsrecht gew\u00e4hrleiste, nicht hingegen eine \u00fcber den Status quo hinausgehende Regelung des Verh\u00e4ltnisses des Unionsrechts zum nationalen Verfassungsrecht treffen solle (Rn. 77). Zur Best\u00e4tigung verweist der Senat auf die entsprechende Auffassung der Bundesregierung sowie die Protokollerkl\u00e4rungen von vier L\u00e4ndern im Bundesrat, nicht ohne anzumerken, dass die Bundesregierung ihr Verst\u00e4ndnis von Art. 20 EPG\u00dc den anderen Vertragsmitgliedstaaten des EPG\u00dc nicht mitgeteilt habe (Rn. 78 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p>Da das BVerfG nur die Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur\u00fcckgewiesen hat, sind die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache weiter anh\u00e4ngig. Zwar hat der Senat als Begr\u00fcndung f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung der Antr\u00e4ge nach \u00a7 32 BVerfGG die Unzul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerden angef\u00fchrt, diese jedoch allein auf deren mangelnde Substantiierung gest\u00fctzt. Verfassungsbeschwerden gegen Zustimmungsgesetze zu v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen k\u00f6nnen \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ausnahmsweise bereits vor deren Ausfertigung und Verk\u00fcndung eingelegt werden, um den Eintritt der v\u00f6lkerrechtlichen Bindung zu verhindern, die m\u00f6glicherweise nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann (Rn. 48). Die eigentliche Beschwerdefrist, die bei Angriffen gegen ein Gesetz ein Jahr nach dessen Inkrafttreten betr\u00e4gt (\u00a7 93 Abs. 3 BVerfGG), hat im vorliegenden Fall noch gar nicht zu laufen begonnen, weil das zweite Zustimmungsgesetz zum EPG\u00dc bisher noch gar nicht verk\u00fcndet wurde. Deswegen bleibt es den Beschwerdef\u00fchrern unbenommen, im Laufe der kommenden Monate ihre Verfassungsbeschwerden weiter zu substantiieren und damit m\u00f6glicherweise noch zul\u00e4ssig zu machen. Ob ihnen das gelingt, ist im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen des BVerfG allerdings fraglich, obwohl z.B. Rn. 58 des Beschlusses Hinweise zur Substantiierung gibt und damit eine gewisse Unsicherheit bestehen l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p>Aller Voraussicht nach werden die Verfassungsbeschwerden aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Das EPG\u00dc enth\u00e4lt n\u00e4mlich keine K\u00fcndigungsklausel, sondern wird im Gegenteil nach seinem Art. 86 auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Daher ist es nach Ma\u00dfgabe der in Art. 56 Abs. 1 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23.5.1969 (BGBl. 1985 II S. 926) kodifizierten Regel des V\u00f6lkergewohnheitsrechts unk\u00fcndbar. Das BVerfG h\u00e4tte deshalb bei ernsthaften Bedenken gegen die Vereinbarkeit des EPG\u00dc mit Art. 79 Abs. 3 GG den Weg zu dessen Ratifikation gewiss nicht geebnet. Nach alledem scheint die unendliche Geschichte der europ\u00e4ischen Patentreform zu einem guten Ende zu kommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Giegerich, Thomas<\/em>, Die unendliche Geschichte der europ\u00e4ischen Patentreform scheint zu einem guten Ende zu kommen, jean-monnet-saar 2021, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012593?q=die%20unendliche%20geschichte\">10.17176\/20220428-124323-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>09.07.2021 Ein Beitrag Thomas Giegerich In meinem Saar Brief vom 20.1.2021 berichtete ich \u00fcber eine weitere Verz\u00f6gerung der europ\u00e4ischen Patentreform durch neue Verfassungsbeschwerden und Antr\u00e4ge<\/p>\n","protected":false},"author":16,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-75224","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/75224","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/16"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=75224"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/75224\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=75224"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}