{"id":88778,"date":"2021-08-18T16:52:52","date_gmt":"2021-08-18T14:52:52","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=88778"},"modified":"2022-05-16T16:17:55","modified_gmt":"2022-05-16T15:17:55","slug":"das-gleichbehandlungsverbot-und-private-vereine-neues-aus-memmingen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=88778","title":{"rendered":"Das Gleichbehandlungsgebot und private Vereine &#8211; Neues aus Memmingen"},"content":{"rendered":"\n<p>18.08.2021<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Beitrag von Christina Backes und Julia Jungfleisch*<\/p>\n\n\n\n<p>Unser <a href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2875\">Beitrag<\/a> vom Oktober 2020, der sich mit der Pflicht des Fischervereins in Memmingen besch\u00e4ftigte auch Frauen zu den Stadtbachfischern und damit zur Wahl des Fischerk\u00f6nigs zuzulassen, endete damit, dass der Fischerverein Memmingen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt hatte und (nicht nur) unserem Wunsch, dass die h\u00f6here(n) Instanz(en) den Tenor des Urteils aufrechterhalten w\u00fcrde(n). Getreu unserem damaligen M\u00e4rchenmotto wurden jetzt in zweiter Instanz W\u00fcnsche wahr, und das Landgericht Memmingen best\u00e4tigte in seinem <a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-20267?hl=true\">Urteil vom 28.07.2021<\/a> das Urteil des Amtsgerichts sowie den darin enthaltenen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zulassung zu den Stadtbachfischern. Wie schon in der <a href=\"https:\/\/www.justiz.bayern.de\/gerichte-und-behoerden\/landgericht\/memmingen\/presse\/2021\/6.php\">Pressemitteilung<\/a> festgestellt <em>\u201eunterscheidet sich [das Urteil des Landgerichts] nicht im Ergebnis, aber in der Begr\u00fcndung von der amtsgerichtlichen Entscheidung.\u201c <\/em>Das Ergebnis ist nach wie vor begr\u00fc\u00dfenswert, die Begr\u00fcndung soll im Folgenden n\u00e4her betrachtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>A. Um was geht es?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Kurz gesagt: \u201eDie Parteien streiten dar\u00fcber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kl\u00e4gerin in die Vereinsuntergruppe der \u201eStadtbachfischer\u201c aufzunehmen und ob er sie aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am Ausfischen des Memminger Stadtbaches am sogenannten \u201eFischertag\u201c ausschlie\u00dfen kann.\u201c<\/em><a href=\"#_ftn1\">[1]<\/a><em> <\/em>Dabei wird derjenige Fischer, der die schwerste Forelle beim Ausfischen gefangen hat, Fischerk\u00f6nig. Da es der Kl\u00e4gerin aufgrund der Vereinssatzung nicht m\u00f6glich ist, am Ausfischen teilzunehmen, weil sie nicht in die Gruppe der Stadtbachfischer aufgenommen werden kann, kann sie auch keine Fischerk\u00f6nigin werden. Die Kl\u00e4gerin hatte bereits mehrfach auf au\u00dfergerichtlichen Wegen versucht, zur Teilnahme zugelassen zu werden, war aber immer wieder gescheitert. Das <a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-21087\">Amtsgericht Memmingen<\/a> hatte ihr dann letztes Jahr Recht gegeben und einen Anspruch auf Zulassung zu den Stadtbachfischern aus dem Rechtsgedanken der \u00a7\u00a7826 iVm 249 BGB, Art. 3 Abs. 2 GG zugesprochen. Dagegen hatte der Memminger Fischerverein Berufung eingelegt und ist vor dem Landgericht erneut gescheitert.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Unterschied zum Amtsgericht st\u00fctzt das Landgericht den Anspruch der Kl\u00e4gerin jedoch nicht auf \u00a7826 BGB und Art. 3 Abs. 2 GG, dessen (un-)mittelbare Anwendung es dahinstehen l\u00e4sst, sondern auf \u00a7280 BGB und den aus dem Vereinsrecht folgenden zivilrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die 1. Zivilkammer lagen keine ausreichend gewichtigen Gr\u00fcnde vor, die eine Einschr\u00e4nkung des Rechts des Vereins aus Art. 9 GG, was die Aufnahmebedingungen in Untergruppierungen betrifft, rechtfertigen k\u00f6nnten. Es bestehe kein wesentliches Interesse der Kl\u00e4gerin am Ausfischen des Stadtbachs, durch die Nichtzulassung erleide sie \u201e<em>keinen gravierenden Nachteil. Das allgemeinpolitische Ziel der Kl\u00e4gerin, Gleichberechtigung zwischen M\u00e4nnern und Frauen durchzusetzen [\u2026]\u201c,<\/em> gen\u00fcge nicht. Es fehle am auf die Mitgliedschaft <em>\u201eAngewiesensein aus wirtschaftlichen oder sozialen Gr\u00fcnden\u201c.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht verneinte au\u00dferdem einen Anspruch aus \u00a752 AO, der die Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit regelt, da sich daraus lediglich eine steuerliche Verg\u00fcnstigung f\u00fcr den Verein, nicht aber ein subjektives Recht auf Zulassung ergebe. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) finde keine Anwendung, da der Fischerverein keine Besch\u00e4ftigten- oder Arbeitgebervereinigung iSv \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 AGG darstelle, sodass daraus kein Anspruch auf Zulassung zu den Stadtbachfischern abgeleitet werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch d\u00fcrfe die Kl\u00e4gerin aufgrund allgemeiner Rechtsgrunds\u00e4tze des Vereinsrechts nicht von den Stadtbachfischern ausgeschlossen werden. Dem Gericht zufolge stellt das Gleichbehandlungsgebot einen solchen <em>\u201eallgemeinen Grundsatz des Verbandsrechts und Ausfluss des Wesens der Korporation im Sinne des Willk\u00fcrverbots\u201c<\/em> dar. F\u00fcr die Ungleichbehandlung von Vereinsmitgliedern sei daher ein sachlicher Grund erforderlich. An einem solchen mangele es jedoch im vorliegenden Fall: Vereinszweck ist der Satzung zufolge die <em>\u201eHeimatpflege, Heimatkunde, Kultur und Umweltschutz\u201c,<\/em> der insbesondere durch den Fischertag und das Ausfischen des Stadtbachs erf\u00fcllt wird. Dabei soll (nach Angaben des Beklagten selbst) heimisches Brauchtum gepflegt, aber nicht an eine bestimmte (Geschlechter-) Rollenverteilung in besonderer Weise erinnert werden. Zu der Brauchtumspflege ist dem Verein zufolge <em>\u201egleicherma\u00dfen der Spa\u00dffaktor getreten,\u201c<\/em> sodass von der urspr\u00fcnglichen Tradition im Laufe der Jahre immer mehr abgewichen wurde (etwa im Zusammenhang mit den Teilnahmevoraussetzungen f\u00fcr M\u00e4nner, aber auch bei der Kleidung, die f\u00fcr das Ausfischen getragen werden darf). Ein sachlicher Grund, warum nicht auch Frauen als Stadtbachfischerinnen t\u00e4tig werden k\u00f6nnten, ist daher dem Gericht zufolge nicht ersichtlich. Der Memminger Fischerverein m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin in die Gruppe der Stadtbachfischer aufnehmen und ihr die Teilnahme am Ausfischen des Stadtbachs erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Offen gelassen hat das Landgericht, ob und inwieweit der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 2 GG zwischen den beiden Privaten (Kl\u00e4gerin und Beklagtem) im Wege der (mittelbaren) Drittwirkung Anwendung findet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B. Ende gut, alles gut?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst zu den \u00fcberzeugenden Stellen der Entscheidung: Die Ablehnung der Anspr\u00fcche aus Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG), und Abgabenordnung. F\u00fcr das AGG fehlt es im vorliegenden Fall am wirtschaftlichen Bezug des Vereins und der angestrebten T\u00e4tigkeit als Stadtbachfischerin, die AO wiederum enth\u00e4lt mit der steuerrechtlichen Bevorzugung gemeinn\u00fctziger Vereine lediglich Anreize f\u00fcr das Schaffen von gleichberechtigtem Zugang zum Vereinsleben, aber eben keine Pflicht des Vereins und denklogisch auch <a href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=2451\">kein Recht der Mitglieder auf Gleichstellung.<\/a> Die Ablehnung des Anspruchs aus \u00a7826 BGB und die damit verbundene mittelbare Grundrechtsbindung des Vereins an Art. 3 Abs. 2 GG dagegen bed\u00fcrfen genauerer Betrachtung:<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht zog \u00fcber \u00a7826 BGB den Art. 3 Abs. 2 GG mittelbar f\u00fcr den Aufnahmeanspruch der Kl\u00e4gerin heran und sah die notwendige sittenwidrige Sch\u00e4digung in der (nicht gerechtfertigten) Ungleichbehandlung von Frauen durch den Verein. Dies lehnt das Landgericht nun unter Verweis auf Art. 9 GG und die daraus folgende Vereinsautonomie ab. Art. 9 GG enthalte nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer, wenn ein entsprechendes wesentliches Interesse der Kl\u00e4gerin best\u00fcnde; ein solches sei hier nicht ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ablehnung eines wesentlichen Interesses erscheint allerdings mit Blick auf die weiteren Ausf\u00fchrungen der Kammer widerspr\u00fcchlich: So h\u00e4lt es die Kammer f\u00fcr <em>\u201ckeinen gravierenden Nachteil\u201d,<\/em> dass die Kl\u00e4gerin nicht in die Gruppe der Stadtbachfischer aufgenommen werde. Sie k\u00f6nne schlie\u00dflich auf vielf\u00e4ltige Weise am Fischertag teilnehmen, es bestehe daher weder ein wirtschaftliches noch ein soziales Interesse an der Aufnahme. Bei der Auseinandersetzung mit einer Mindermeinung von <em>Schwennicke<\/em><a href=\"#_ftn2\">[2]<\/a> zur Anwendbarkeit des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wiederum geht die Kammer davon aus, dass der Ausschluss der Kl\u00e4gerin von der Gruppe der Stadtbachfischer den Kerngehalt ihrer Mitgliedschaft betreffe und sie von wesentlichen Teilen der Mitgliedschaft ausschlie\u00dfe, sodass der (vereinsrechtliche) Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung finden m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin erleidet also, wenn man dem Landgericht folgt, zwar keinen gravierenden Nachteil durch den Ausschluss von den Stadtbachfischern, ist aber im Kerngehalt ihrer mitgliedschaftlichen Rechte betroffen, aus denen sich ein Anspruch auf Aufnahme in die Gruppe ergibt. Dieser Widerspruch ist unn\u00f6tig, denn die Kl\u00e4gerin hat zwar weder ein wirtschaftliches noch ein soziales (wobei in Anbetracht der Gr\u00f6\u00dfe des Vereins und der Einzigartigkeit der Veranstaltung des Fischertages bereits Zweifel an der Ablehnung des sozialen Interesses berechtigt sind),<a href=\"#_ftn3\">[3]<\/a> wohl aber ein (grund-)rechtliches Interesse an der Zulassung zur Gruppe der Stadtbachfischer. Wenn f\u00fcr ein wesentliches Interesse im Sinne des Art. 9 GG bereits wirtschaftliche und soziale Interessen gen\u00fcgen, sollte das erst recht f\u00fcr rechtliche Anspr\u00fcche gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat, wie auch vom Landgericht angenommen, ein Recht auf Aufnahme in die Gruppe der Stadtbachfischer, sodass es sich bei ihrem Anliegen eben nicht um ein \u201callgemeinpolitisches Ziel\u201d, sondern um die Durchsetzung eines ihr zustehenden Rechts auf Gleichbehandlung handelt und damit ein wesentliches Interesse der Kl\u00e4gerin besteht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Unterschied zum Amtsgericht entsteht f\u00fcr das Landgericht dieses wesentliche Interesse jedoch aus dem Privatrecht und nicht aus einer mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 Abs. 2 GG. Das Gericht w\u00e4hlt damit den restriktiveren Weg, der vereinsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch unterf\u00e4llt lediglich einer Willk\u00fcrkontrolle, wobei der Satzungszweck bereits einen sachlichen Grund f\u00fcr eine Ungleichbehandlung darstellen kann. Im Unterschied dazu l\u00e4sst Art. 3 Abs. 2 GG eine Ungleichbehandlung lediglich dann zu, wenn zwingende biologische Gr\u00fcnde dies erfordern.<a href=\"#_ftn4\">[4]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die Annahme einer mittelbaren Drittwirkung h\u00e4tte durchaus weitreichende Folgen gehabt: Vereine in vergleichbaren Situationen wie der Memminger Fischerverein w\u00e4ren jedenfalls \u00fcber die entsprechenden zivilrechtlichen Einfallstore (\u00a7826 BGB; \u00a7242 BGB) grundrechtlich zur Gleichbehandlung verpflichtet. Eine Ungleichbehandlung aus Gr\u00fcnden des Geschlechts w\u00e4re (es sei denn aus zwingenden biologischen Gr\u00fcnden) auch bei anders lautender Vereinssatzung bzw. anders lautendem Vereinszweck unm\u00f6glich und die Vereinsautonomie erheblich eingeschr\u00e4nkt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus der Rechtsprechung des BVerfG kann eine solche weitreichende Wirkung des Art. 3 Abs. 2 GG nicht entnommen werden. W\u00e4hrend das BVerfG in der <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20180411_1bvr308009.html\">Stadionverbotsentscheidung<\/a> <em>\u201c(einen) allgemeine(n) Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterl\u00e4gen, (\u2026)\u201d<\/em> ablehnt, verweist es explizit daraus, dass<em> \u201c(\u00fc)ber eventuell weitergehende Anforderungen aus speziellen Gleichheitsrechten wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (\u2026) hier nicht zu entscheiden (war)\u201d, <\/em>und l\u00e4sst damit Raum f\u00fcr Spekulationen \u00fcber eine weitergehende Drittwirkung hinsichtlich der Gleichbehandlung von M\u00e4nnern und Frauen. Die fehlende verfassungsgerichtliche Anleitung allerdings d\u00fcrfte letztlich mit einer der Gr\u00fcnde f\u00fcr das Landgericht gewesen sein, sich auf den \u201csicheren\u201d zivilrechtlichen Weg zu beschreiten und eine Drittwirkung offen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Weg l\u00e4sst allerdings den Vereinen gr\u00f6\u00dferen Spielraum hinsichtlich der Ungleichbehandlung ihrer Mitglieder. Mit Blick auf die effektive Beseitigung der Diskriminierung von Frauen in der Gesellschaft w\u00e4re es w\u00fcnschenswert gewesen, dass das Landgericht dem Amtsgericht gefolgt w\u00e4re und ebenfalls eine mittelbare Drittwirkung angenommen h\u00e4tte, die wie weiter oben gezeigt auch mit (Teilen) der Argumentation des Landgerichts im Einklang steht. Immerhin wird der Verein von der vom Landgericht aufgrund der <em>\u201egrunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Angelegenheit und zur Fortbildung des Rechts\u201d <\/em>zugelassenen Revision <a href=\"https:\/\/www.pressreader.com\/germany\/abendzeitung-munchen\/20210731\/282385517555028\">keinen Gebrauch machen<\/a>. Die Entscheidung ist daher endg\u00fcltig und wird trotz der gezeigten Widerspr\u00fcche erhebliche Signalwirkung f\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle in denen Frauen in privaten Vereinen diskriminiert werden, haben. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Zweifel ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichberechtigung von Frauen in der Gesellschaft insgesamt \u2013 ein Ziel, das Deutschland nicht zuletzt durch <a href=\"https:\/\/www.refworld.org\/docid\/4d467ea72.html\">Art. 2 e)<\/a> und Art. 5 CEDAW aufgegeben wird und auch bei der Ernennung einer Veranstaltung zum Weltkulturerbe eine Rolle spielen kann. So scheiterte 2020 die Aufnahme des sog. Blutritts in das bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes an der fehlenden Bereitschaft Frauen mitreiten zu lassen.<a href=\"#_ftn5\">[5]<\/a> Die <a href=\"https:\/\/www.unesco.de\/kultur-und-natur\/immaterielles-kulturerbe\/immaterielles-kulturerbe-werden\">Aufnahme in das Bundesverzeichnis<\/a><a href=\"#_ftn6\">[6]<\/a> ist der erste Schritt um anschlie\u00dfend von Deutschland<a href=\"#_ftn7\">[7]<\/a> als sch\u00fctzenswerte Kulturform f\u00fcr eine internationale UNESCO-Liste nominiert zu werden und damit letztlich auch als immaterielles Kulturerbe eingetragen zu werden. Durch die Entscheidung von deutscher Seite, dort lediglich solche Kulturformen zu nominieren, die allen Geschlechtern gleicherma\u00dfen offen stehen, wird die mit Art. 2 e) und Art. 5 CEDAW im Einklang stehende \u00dcberzeugung deutlich, dass Tradition zwar die Weitergabe von <a href=\"https:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/Tradition\">\u201eVerhaltensweisen, Ideen, [oder] Kultur\u201c<\/a> bedeutet, die Weitergabe von Diskriminierungen jedoch nicht sch\u00fctzenswert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall aus Memmingen hat gezeigt, dass neben den Anreizen aus der AO und den Anforderungen an eine Listung als immaterielles Kulturerbe, auch subjektive und damit einklagbare Gleichbehandlungsanspr\u00fcche bestehen, die im besten Fall aus der Verfassung direkt, jedenfalls aber aus dem Vereinsrecht abgeleitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p>*****<\/p>\n\n\n\n<p>*Ass. iur. Christina Backes, LL.M. ist Leiterin der Gesch\u00e4ftsstelle der DJFT. Dipl.-Jur. Julia Jungfleisch, LL.M. ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Thomas Giegerich. <\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\">[1]<\/a> LG Memmingen, Urteil vom 28. Juli 2021 &#8211; 13 S 1372\/20, juris, Rn. 1.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\">[2]<\/a> <em>Schwennicke<\/em>, in: Staudinger (Hrsg.), BGB, Neubearb. 2019, \u00a7 35 Rn. 25 ff. und \u00a7 38 Rn. 34.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref3\">[3]<\/a> vgl. etwa <em>Neuner<\/em>, Das BVerfG im Labyrinth der Drittwirkung, NJW 2020, 1851, (1854): <em>\u201cDa kulturelle oder sportliche Angebote nur schwer substituierbar sind und auch der \u00f6ffentliche Diskurs Informationsm\u00f6glichkeiten erfordert, bestehen in diesem Bereich erh\u00f6hte Abschlusspflichten.\u201d<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref4\">[4]<\/a> <em>Heun<\/em>, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 3, Rn. 112.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref5\">[5]<\/a>Vgl. https:\/\/www.sueddeutsche.de\/kultur\/brauchtum-weingarten-blutritt-in-weingarten-das-letzte-jahr-ohne-reiterinnen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210513-99-587162 (18.08.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref6\">[6]<\/a> Dabei handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren an dem die deutsche UNESCO-Kommission, die L\u00e4nder, die Kultusministerkonferenz sowie die Beauftragte der Bundesregierung f\u00fcr Kultur und Medien beteiligt sind, vgl. https:\/\/www.unesco.de\/kultur-und-natur\/immaterielles-kulturerbe\/immaterielles-kulturerbe-werden (18.08.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref7\">[7]<\/a> Genauer: die Kulturform wird vom Expertenkomitee \u201eImmaterielles Kulturerbe\u201c der Deutschen UNESCO-Kommission zur Nominierung vorgeschlagen, damit die Kulturform tats\u00e4chlich nominiert ist, m\u00fcssen Kulturministerkonferenz und die Beauftragte der Bundesregierung f\u00fcr Kultur und Medien diesem Vorschlag zustimmen. Pro Jahr kann von deutscher Seite lediglich ein Vorschlag gemacht werden. \u00dcber die tats\u00e4chliche Eintragung entscheidet dann der zwischenstaatliche Ausschuss des UNESCO-\u00dcbereinkommens. https:\/\/www.unesco.de\/kultur-und-natur\/immaterielles-kulturerbe\/immaterielles-kulturerbe-werden (18.08.2021).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Backes, Christina, Jungfleisch, Julia<\/em>,  Das Gleichbehandlungsgebot und private Vereine: Neues aus Memmingen, jean-monnet-saar 2021, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012592?q=das%20gleichbehandlungsgebot\">10.17176\/20220428-124010-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>18.08.2021 Ein Beitrag von Christina Backes und Julia Jungfleisch* Unser Beitrag vom Oktober 2020, der sich mit der Pflicht des Fischervereins in Memmingen besch\u00e4ftigte auch<\/p>\n","protected":false},"author":16,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-88778","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/88778","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/16"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=88778"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/88778\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=88778"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}