{"id":1146,"date":"2016-03-03T11:27:45","date_gmt":"2016-03-03T09:27:45","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=1146"},"modified":"2022-07-06T16:03:24","modified_gmt":"2022-07-06T15:03:24","slug":"darf-ein-abkommen-der-eu-mit-marokko-auf-das-umstrittene-gebiet-der-westsahara-angewendet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=1146","title":{"rendered":"Darf ein Abkommen der EU mit Marokko auf das umstrittene Gebiet der Westsahara angewendet werden? &#8211; Update"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ein Urteil des EuG an der Schnittstelle von Unions- und V\u00f6lkerrecht im Fall <em>Front Polisario gegen Rat der EU<\/em> (Rs. T-512\/12)<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a> <\/strong><\/p>\n<p>Ein Beitrag von Thomas Giegerich* und Helen K\u00fcchler**<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht (EuG) hat am 10.12.2015 einen auf Art. 207 Abs. 4 UAbs. 1 i.V.m. Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV gest\u00fctzten Beschluss des Rates teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Durch diesen Beschluss war der Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und dem K\u00f6nigreich Marokko mit Ma\u00dfnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anh\u00e4nge sowie zur \u00c4nderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gr\u00fcndung einer Assoziation zwischen den Europ\u00e4ischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem K\u00f6nigreich Marokko andererseits im Namen der Union genehmigt worden. Dieses Abkommen wurde als reines Unionsabkommen abgeschlossen, obwohl es u.a. das gemischte Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko \u00e4ndert, an dem auch alle Mitgliedstaaten beteiligt sind. Dies erkl\u00e4rt sich damit, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen nur in Bereichen ge\u00e4ndert wurde, die in die ausschlie\u00dfliche Au\u00dfenhandelszust\u00e4ndigkeit der EU fallen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Das EuG h\u00e4lt den vorgenannten Ratsbeschluss insoweit f\u00fcr nichtig, als er die Anwendung dieses Abkommens auf die Westsahara billigte, und st\u00fctzt seine Entscheidung ma\u00dfgeblich auf v\u00f6lkerrechtliche Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>I. Sachverhalt und v\u00f6lkerrechtlicher Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die nationale Unabh\u00e4ngigkeitsbewegung Front Polisario (Front populaire pour la lib\u00e9ration de la saguia-el-hamra et du rio de oro), die sich als legitime Vertreterin des Volkes der Westsahara betrachtet und von der UNO auch als solche anerkannt wird, wehrt sich mit ihrer Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den o.g. Ratsbeschluss. Der Front Polisario sieht durch dieses Abkommen das Selbstbestimmungsrecht der Sahrauis, des Volkes der Westsahara, und das darin enthaltene Recht auf Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber deren eigene nat\u00fcrliche Ressourcen verletzt, da es von Marokko auch auf Produkte aus dem Gebiet der Westsahara angewandt werde, \u00fcber das Marokko nur <em>de facto<\/em> Hoheitsgewalt aus\u00fcbe. Die faktische marokkanische Kontrolle \u00fcber nahezu das gesamte Gebiet der Westsahara ist nach Auffassung des Front Polisario jedoch v\u00f6lkerrechtswidrig, so dass die EU weder zur Verfestigung dieser Lage beitragen noch sie ausnutzen d\u00fcrfe, was sie aber durch den Abschluss des Abkommens getan habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Marokko nimmt die von ihm annektierte fr\u00fchere spanische Kolonie Westsahara entgegen einem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> seit Jahrzehnten als eigenes Staatsgebiet in Anspruch. Demgegen\u00fcber stuft die internationale Gemeinschaft die Westsahara als nichtautonomes Territorium ein, das nur <em>de facto<\/em> von Marokko verwaltet wird. Die UNO bem\u00fcht sich seit den siebziger Jahren vergeblich darum, den Status des Gebiets durch ein Referendum im Einklang mit dem Selbstbestimmungsrecht der Sahrauis definitiv festzulegen. Dazu ist es bisher vor allem deshalb nicht gekommen, weil es keine Einigung dar\u00fcber gibt, wer an einem solchen Referendum teilnehmen darf. Denn einerseits lebt ein gro\u00dfer Teil der Sahrauis in Fl\u00fcchtlingslagern in Algerien; andererseits sind Marokkaner in der Westsahara angesiedelt worden. 1991 hat der UN-Sicherheitsrat die MINURSO (Mission des Nations unies pour l\u2019organisation d\u2019un referendum au Sahara occidental) eingerichtet,<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> deren Aufgabe neben der \u00dcberwachung eines Waffenstillstands zwischen Marokko und dem Front Polisario vor allem darin besteht, dieses Referendum vorzubereiten und durchzuf\u00fchren. Das Mandat der MINURSO wird vom Sicherheitsrat regelm\u00e4\u00dfig verl\u00e4ngert.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Der v\u00f6lkerrechtliche Status der Westsahara ist nach alledem ungekl\u00e4rt, weshalb das EuG zu Recht von einem umstrittenen Gebiet (\u201eterritoire disput\u00e9\u201c) spricht.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>II. Zul\u00e4ssigkeit der Klage <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1. Parteif\u00e4higkeit des Front Polisario im Nichtigkeitsklageverfahren <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV sind im Nichtigkeitsklageverfahren u.a. juristische Personen parteif\u00e4hig. Art. 44 Abs. 5 der VerfO des EuG in der auf das Verfahren anwendbaren Fassung vom 2.5.1991<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> schrieb vor, dass eine juristische Person des Privatrechts ihrer Klageschrift einen Nachweis ihrer rechtlichen Existenz etwa in Gestalt eines Handels- oder Vereinsregisterauszugs beizuf\u00fcgen hatte. Da der Front Polisario einen solchen Nachweis \u00fcber seine Rechtsf\u00e4higkeit nach dem nationalen Recht irgendeines Staates aber nicht beibringen konnte, versuchte er, diese aus dem V\u00f6lkerrecht abzuleiten. Nationalen Befreiungsbewegungen kommt zumindest partielle V\u00f6lkerrechtsubjektivit\u00e4t zu.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Der Front Polisario ist ein Bilderbuchbeispiel hierf\u00fcr<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a>: Auch wenn er nur einen minimalen Teil der Westsahara tats\u00e4chlich kontrolliert, wird er seit 1979 von der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als legitimer Vertreter des Sahrauischen Volkes anerkannt und ist seitdem Partner in den UN-Friedensverhandlungen mit Marokko.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das EuG l\u00e4sst es jedoch ausdr\u00fccklich dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger als \u201enationale Befreiungsbewegung\u201c qualifiziert werden kann und ob daraus gegebenenfalls seine Rechtspers\u00f6nlichkeit abzuleiten ist. Eine Beantwortung dieser Fragen sei nicht n\u00f6tig f\u00fcr die Feststellung der Parteif\u00e4higkeit im Nichtigkeitsklageverfahren.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Stattdessen verweist das EuG auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung der Unionsgerichte<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> nach der es f\u00fcr die Parteif\u00e4higkeit als \u201ejuristische Person\u201c gen\u00fcgt, dass eine Organisation, der weder nach dem Recht eines Mitgliedstaats noch eines Drittstaats Rechtsf\u00e4higkeit zukommt, ein Statut und eine interne Struktur besitzt, die ihr Autonomie und die F\u00e4higkeit zum verantwortlichen Agieren in rechtlichen Beziehungen sichert (\u201eune structure interne lui assurant l\u2019autonomie n\u00e9cessaire pour agir comme entit\u00e9 responsable dans les rapports juridiques\u201c).<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Diese beiden Kriterien erf\u00fclle der Front Polisario.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieses Ergebnis st\u00fctzt das EuG im Wesentlichen auf folgende Gr\u00fcnde: Erstens sei der Kl\u00e4ger eine der Parteien im Streit \u00fcber das Schicksal des nichtautonomen Territoriums Westsahara und werde als solche in den einschl\u00e4gigen Texten sowohl der UNO als auch der EU normativ angesprochen. Zweitens sei es ihm derzeit unm\u00f6glich, sich formell als juristische Person nach dem Recht von Westsahara zu konstituieren, weil dieses Recht noch nicht existiere, denn weder die Union noch ihre Mitgliedstaaten h\u00e4tten die Westsahara als Staat mit eigener Rechtsordnung anerkannt. Nach dem Recht Marokkos, dessen faktische Herrschaft \u00fcber Westsahara der Kl\u00e4ger bek\u00e4mpfe, k\u00f6nne dieser keine Rechtsf\u00e4higkeit erwerben. Das w\u00e4re ihm zwar nach dem Recht eines Drittstaats m\u00f6glich, doch k\u00f6nne ein solches Vorgehen von ihm nicht verlangt werden. Drittens schlie\u00dflich erkenne nicht zuletzt auch der beklagte Rat an, dass der Status der Westsahara und damit das dort geltende Recht im Rahmen eines Friedensprozesses festgelegt werden m\u00fcsse, der unter der Schirmherrschaft der UNO stattfinde, die wiederum den Kl\u00e4ger als wichtigen Teilnehmer dieses Prozesses einstufe. Vor diesem Hintergrund sei der Front Polisario als juristische Person (des \u00f6ffentlichen Rechts) im Sinne des Art.\u00a0263 Abs. 4 AEUV zu behandeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dass das EuG zur v\u00f6lkerrechtlichen Einordnung des Kl\u00e4gers als Befreiungsbewegung und V\u00f6lkerrechtssubjekt keinerlei Stellung nimmt, verwundert angesichts der heiklen politischen Lage in der Westsahara nicht. Es entspricht dem Umstand, dass sich sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten jeder Einmischung in den und Parteinahme im Streit um die Westsahara enthalten und stattdessen darauf warten, dass unter der \u00c4gide der UNO eine v\u00f6lkerrechtskonforme L\u00f6sung gefunden wird.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a>. Die Argumente zur Begr\u00fcndung der Parteif\u00e4higkeit des Front Polisario (Rn. 54-60) h\u00e4tten jedoch genauso gut genutzt werden k\u00f6nnen, um dessen partielle V\u00f6lkerrechtsubjektivit\u00e4t zu begr\u00fcnden.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Ein bisschen mehr Mut zu einer echten Auseinandersetzung mit dem V\u00f6lkerrecht, auf das sich die Parteien ja gerade gest\u00fctzt hatten, w\u00e4re somit m\u00f6glich und w\u00fcnschenswert gewesen, denn so h\u00e4tte das Gericht einen sich gegenseitig st\u00fctzenden Gleichlauf zwischen V\u00f6lker- und Unionsrecht sichern k\u00f6nnen, anstatt sich in die autonome Auslegung des Unionsrechts zu fl\u00fcchten. Andererseits wird ein so gro\u00dfes Gewicht auf die Einbindung des Kl\u00e4gers in einen UN-gesteuerten internationalen Friedensprozess gelegt, dass die Entscheidung autonomen Gebilden ohne internationales Standing keine Klagem\u00f6glichkeit in Luxemburg er\u00f6ffnet.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2. Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Klagebefugnis des Front Polisario ist problematisch, da der Ratsbeschluss \u00fcber das EU-Abkommen mit Marokko weder an den Kl\u00e4ger noch die von ihm m\u00f6glicherweise vertretenen Sahrauis adressiert ist oder diese auch nur erw\u00e4hnt. Die erste Alternative des Art. 263 Abs. 4 AEUV scheidet damit von vornherein aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da vor allem die individuelle Betroffenheit des Kl\u00e4gers als fraglich erscheint, richtet sich der Blick sodann zun\u00e4chst auf die durch den Vertrag von Lissabon zur Schlie\u00dfung von Rechtsschutzl\u00fccken neu eingef\u00fcgte dritte Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV. Danach kann eine juristische Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter Klage erheben, wenn dieser sie unmittelbar betrifft und keine Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen nach sich zieht. Das EuG lehnt die Anwendung dieser Alternative jedoch unter Hinweis auf seine vom EuGH best\u00e4tigte <em>Inuit<\/em>-Entscheidung ab, nach der Gesetzgebungsakte keine \u201eRechtsakte mit Verordnungscharakter\u201c i.S.d. dritten Alternative sind.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Die Einstufung des angegriffenen Ratsbeschlusses als Gesetzgebungsakt h\u00e4ngt nach Art. 289 Abs. 3 AEUV davon ab, ob dieser in einem Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde. Gefasst wurde er gem\u00e4\u00df dem in Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV vorgeschriebenen Verfahren vom Rat nach Zustimmung des Europ\u00e4ischen Parlaments.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht stellt zwar zutreffend fest, dass dieses Verfahren den Kriterien eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 289 Abs. 2 AEUV entspricht \u2013 als Annahme eines Beschlusses durch den Rat mit Beteiligung des Europ\u00e4ischen Parlaments. In unzutreffender Weise folgert das EuG daraus jedoch, dass der Ratsbeschluss ein Gesetzgebungsakt sei.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> W\u00e4re diese Schlussfolgerung richtig, m\u00fcssten s\u00e4mtliche Ratsbeschl\u00fcsse, an denen das Parlament in irgendeiner Weise, und sei es nur durch Anh\u00f6rung, beteiligt ist, als Gesetzgebungsakte eingestuft werden, auch wenn sie keinerlei legislativen Charakter haben, wie etwa der Ratsbeschluss zur vor\u00fcbergehenden Neubesetzung einer freigewordenen Position als Kommissionsmitglied nach Art. 246 Abs. 2 AEUV. Das liegt nicht nur fern, sondern entspricht auch nicht den Vorgaben des Art. 289 Abs. 2 AEUV. Denn richtigerweise macht die Annahme eines Ratsbeschlusses unter Beteiligung des Parlaments diesen nur dann zum Gesetzgebungsakt, wenn die einschl\u00e4gige vertragliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage ausdr\u00fccklich vorschreibt, dass der Beschluss gem\u00e4\u00df dem ordentlichen oder einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen ist.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Der Begriff \u201eGesetzgebungsverfahren\u201c muss in der Erm\u00e4chtigungsgrundlage verwendet werden. Art. 289 Abs. 2 AEUV legt n\u00e4mlich fest, dass die Beschlussfassung nur \u201e[i]n bestimmten, in den Vertr\u00e4gen vorgesehenen F\u00e4llen \u2026 als besonderes Gesetzgebungsverfahren\u201c erfolgt.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dementsprechend ordnen zahlreiche Vertragsbestimmungen die Durchf\u00fchrung eines ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahrens durch Rat und Parlament ausdr\u00fccklich an,<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> w\u00e4hrend eine solche Anordnung in anderen Vertragsbestimmungen fehlt.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Warum Vertragsbestimmungen auf die eine oder andere Seite dieser ganz formalen Trennlinie fallen, ist nicht immer ohne Weiteres einsichtig.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Jedenfalls geh\u00f6rt Art. 218 Abs. 6 AEUV zu denjenigen Vertragsbestimmungen, die kein Gesetzgebungsverfahren anordnen, und allein deshalb handelt es sich bei dem vorliegenden Ratsbeschluss um keinen Gesetzgebungsakt.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> Dies wird durch eine Betrachtung der besonderen Verfahrensvorschriften f\u00fcr die Au\u00dfenhandelspolitik best\u00e4tigt: F\u00fcr die Festlegung der autonomen Handelspolitik sieht Art. 207 Abs. 2 AEUV die Durchf\u00fchrung eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vor, f\u00fcr die vertragliche Handelspolitik, um die es hier geht, fehlt in Art. 207 Abs. 3 und Abs. 4 AEUV jeder Hinweis auf ein solches Verfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Auffassung des EuG trifft daher nicht zu. Seine irrige Interpretation des Art. 289 Abs. 2 AEUV ist jedoch unsch\u00e4dlich, weil die Entscheidung darauf nicht beruhen kann, denn das Gericht hat dem Front Polisario aufgrund der zweiten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV die Klagebefugnis zuerkannt, indem es dessen unmittelbare und individuelle Betroffenheit bejaht.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine solche unmittelbare und individuelle Betroffenheit des Kl\u00e4gers kommt nur in Betracht, wenn das Abkommen, auf das sich der angegriffene Ratsbeschluss bezieht, \u00fcberhaupt auf das Gebiet der Westsahara bzw. dessen von Marokko effektiv kontrollierten gr\u00f6\u00dften Teil anwendbar ist. Letzteres legt das EuG ausf\u00fchrlich dar.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> Zwar enth\u00e4lt der Vertragstext selbst keinerlei Hinweis auf die Westsahara, doch mussten der Beklagte und die Kommission als Streithelferin in der m\u00fcndlichen Verhandlung einr\u00e4umen, dass das Abkommen de facto auf die Westsahara angewendet wird. Diese Praxis entspricht auch der zutreffenden Auslegung des Abkommens nach den in Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a> kodifizierten v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Regeln, welche auch die EU binden.<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a> Das Hauptargument des EuG lautet, die Unionsorgane h\u00e4tten gewusst, dass Marokko die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens auf den von ihm kontrollierten Teil der Westsahara anwende. Weder seien sie dem entgegengetreten, noch h\u00e4tten sie daf\u00fcr gesorgt, dass eine Klausel in jenes Abkommen oder das hier vorliegende Abkommen aufgenommen werde, die diese marokkanische Praxis zuk\u00fcnftig ausschlie\u00dfe. Damit h\u00e4tten die Unionsorgane die marokkanische Interpretation beider Abkommen zumindest stillschweigend gebilligt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was die unmittelbare Betroffenheit des Kl\u00e4gers angeht, weist das Gericht zun\u00e4chst darauf hin, dass der angegriffene Beschluss zwar den Abschluss eines Vertrages zwischen der Union und Marokko betreffe, dies aber keineswegs ausschlie\u00dfe, dass er auch Rechtswirkungen gegen\u00fcber Dritten entfalte. Dies gelte dann, wenn das Abkommen eine klare und pr\u00e4zise Rechtspflicht auferlege, die in ihrer Ausf\u00fchrung oder ihren Auswirkungen nicht von weiteren Akten abh\u00e4ngig sei.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a> Derart unmittelbar anwendbare Vorschriften erkennt das Gericht in dem Abkommen. Diese begr\u00fcndeten Wirkungen f\u00fcr die rechtliche Situation des gesamten Gebietes im Anwendungsbereich des Abkommens, also auch f\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der Westsahara, weil sie die Bedingungen festlegten, unter denen landwirtschaftliche und fischereiwirtschaftliche Produkte aus der Westsahara in die EU exportiert oder von dort in die Westsahara importiert werden k\u00f6nnten. Diese Wirkungen betr\u00e4fen direkt nicht nur Marokko, sondern auch den Front Polisario, weil der noch ungekl\u00e4rte endg\u00fcltige internationale Status des Gebiets eben nur in internationalen Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der UNO zwischen Marokko und dem Front festgelegt werden k\u00f6nne. Aus demselben Grund sei der Kl\u00e4ger auch als individuell betroffen einzustufen. Durch die besonderen Fallumst\u00e4nde werde diesem im Vergleich zu allen \u00fcbrigen Personen eine besondere Qualit\u00e4t zugewiesen: Denn der Front sei der einzige andere Gespr\u00e4chspartner, der an den vorgenannten Verhandlungen teilnehme.<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref32\">[32]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es f\u00e4llt auf, dass das EuG die normalerweise sehr strikten Kriterien f\u00fcr die Klagebefugnis ebenso wie schon diejenigen f\u00fcr die Parteif\u00e4higkeit weit auslegt. Es gen\u00fcgt ihm, dass der Kl\u00e4ger von der internationalen Gemeinschaft, vertreten durch die UNO, aber auch vom Beklagten, als politisch notwendiger Akteur im Verfahren zur Beilegung des Westsahara-Konflikts behandelt wird, ohne dass es auf rechtliche Erw\u00e4gungen, wie etwa das Selbstbestimmungsrechts der Sahrauis, ank\u00e4me. Dementsprechend vermeidet das EuG jeden Hinweis auf die prim\u00e4rrechtlichen Vorgaben f\u00fcr die Au\u00dfenhandelspolitik der EU, die nach Art. 3 Abs. 5 sowie Art. 21 EUV i.V.m. Art. 205 AEUV gerade auch die Achtung der Grunds\u00e4tze der UN-Charta und des V\u00f6lkerrechts sowie die nachhaltige Entwicklung, die Menschenrechte und den Grundsatz der Solidarit\u00e4t umfassen, deren gerichtliche Durchsetzung hier allein durch den Kl\u00e4ger erfolgen kann. Offenbar war es dem EuG wichtig, die richterliche Kontrolle \u00fcber einen Vertragsschluss zu er\u00f6ffnen, der auf die Rechte und Interessen der Westsahara, der Sahrauis bzw. des Front Polisario keinerlei R\u00fccksicht nahm, ohne andererseits die v\u00f6lkerrechtlichen Untiefen in Bezug auf den Status der Westsahara und des Kl\u00e4gers ausloten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>III. Begr\u00fcndetheit der Klage<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>1. Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die insgesamt elf Argumente des Front Polisario gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Ratsbeschlusses werden vom EuG zun\u00e4chst in formelle und materielle Gr\u00fcnde aufgeteilt. Die beiden ger\u00fcgten formellen Verst\u00f6\u00dfe, zum einen die ungen\u00fcgende Begr\u00fcndung des Rechtsaktes entgegenArt. 296 AEUV und der Umstand, dass der <em>Front Polisario <\/em>entgegen Art. 41 Abs. 2 GRCh nicht vorher angeh\u00f6rt worden war, werden vom EuG relativ rasch verworfen.<a href=\"#_ftn33\" name=\"_ftnref33\">[33]<\/a> Nicht v\u00f6llig \u00fcberzeugend ist freilich die Aussage, ein Recht des Kl\u00e4gers auf Anh\u00f6rung ergebe sich auch nicht aus dem V\u00f6lkerrecht. Immerhin ist das Volk der Westsahara Tr\u00e4ger des Selbstbestimmungsrechts der V\u00f6lker, und der Front Polisario ist sein legitimer Vertreter. Allerdings wirft das Gericht dem Kl\u00e4ger zu Recht vor, in dieser Hinsicht nicht substantiiert vorgetragen zu haben.<a href=\"#_ftn34\" name=\"_ftnref34\">[34]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Danach widmet sich das EuG im Detail den ger\u00fcgten materiellen Verst\u00f6\u00dfen, die unterteilt werden in Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht und solche gegen das V\u00f6lkerrecht. Eine Verletzung von Unionsrecht kann trotz der Vielzahl der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Vertragsbestimmungen und prim\u00e4rrechtlichen Prinzipien (Art. 6 EUV, Art. 67 AEUV; Art. 7 EUV; Art. 2, 3 Abs. 5, 21 EUV und Art. 205 AEUV; Art. 11 AEUV; Art. 208 Abs. 2 AEUV; Vertrauensgrundsatz) nicht festgestellt werden. Damit h\u00e4ngt der Erfolg der Klage davon ab, ob der Ratsbeschluss i.V.m. dem Abkommen gegen das V\u00f6lkerrecht verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><strong>2. Verst\u00f6\u00dfe gegen das V\u00f6lkerrecht<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Weiter Einsch\u00e4tzungsspielraum des Rates<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs<a href=\"#_ftn35\" name=\"_ftnref35\">[35]<\/a> zieht das EuG grunds\u00e4tzlich sowohl v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge der Union als auch f\u00fcr die Union verbindliche Regeln des V\u00f6lkergewohnheitsrechts als Ma\u00dfstab zur Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Ratsbeschlusses heran. Die Bindung der Unionsorgane an die v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge der EU ergibt sich seit jeher aus Art. 216 Abs. 2 AEUV bzw. seinen Vorg\u00e4ngervorschriften. Ihre Bindung an das V\u00f6lkergewohnheitsrecht hat der EuGH lange aus einer ungeschriebenen Prim\u00e4rrechtsnorm abgeleitet.<a href=\"#_ftn36\" name=\"_ftnref36\">[36]<\/a> Seit dem Vertrag von Lissabon gibt es daf\u00fcr eine ausdr\u00fcckliche Grundlage in Art. 3 Abs. 5 EUV, wonach die Union einen Beitrag zur strikten Einhaltung des V\u00f6lkerrechts leistet.<a href=\"#_ftn37\" name=\"_ftnref37\">[37]<\/a> Die Benutzung von Bestimmungen v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge der EU als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab handhabt der Gerichtshof in den letzten Jahren freilich zunehmend restriktiv. Insbesondere das UN-Seerechts\u00fcbereinkommen,<a href=\"#_ftn38\" name=\"_ftnref38\">[38]<\/a> auf das der Kl\u00e4ger sich hier berufen hatte, soll es nach seiner Art und Struktur nicht zulassen, dass ein Unionsgericht die G\u00fcltigkeit eines Unionsrechtsakts an ihm misst, obwohl es integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden ist.<a href=\"#_ftn39\" name=\"_ftnref39\">[39]<\/a> Dennoch weist das Gericht die Berufung des Kl\u00e4gers auf dieses \u00dcbereinkommen nicht deshalb zur\u00fcck, obwohl es das einschl\u00e4gige Intertanko-Urteil des EuGH zitiert, sondern weil der Kl\u00e4ger nicht dargelegt habe, dass sich daraus (oder aus irgendeinem anderen geltend gemachten v\u00f6lkerrechtlichen Gesichtspunkt) ergebe, dass der Union der Abschluss von Abkommen mit Rechtswirkungen f\u00fcr umstrittenes Gebiet absolut und ausnahmslos verboten sei.<a href=\"#_ftn40\" name=\"_ftnref40\">[40]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Letzteres soll auch f\u00fcr das Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker gelten. Denn weder der Ratsbeschluss noch das Abkommen erkennten irgendwelche Hoheitsrechte Marokkos \u00fcber die Westsahara an, und es sei auch klar, dass der Front Polisario, falls er nach einem Referendum die Kontrolle \u00fcber die gesamte Westsahara \u00fcbernehme, als dritte Partei nicht an das Abkommen gebunden sei.<a href=\"#_ftn41\" name=\"_ftnref41\">[41]<\/a> Zur Begr\u00fcndung beruft sich das EuG auch auf ein Schreiben des Rechtsberaters der Vereinten Nationen an den Pr\u00e4sidenten des UN-Sicherheitsrats vom 29.1.2002, in dem dieser ausgef\u00fchrt habe, dass die allerdings begrenzte Staatenpraxis folgende Rechts\u00fcberzeugung erkennen lasse: Wenn M\u00e4chte, die nicht autonome Gebiete verwalteten, die Ressourcen solcher Gebiete zugunsten der dort lebenden V\u00f6lker, in ihrem Namen und in Konsultation mit ihren Vertretern ausbeuteten, so sei dies mit der UN-Charta und den einschl\u00e4gigen Resolutionen der UN-Generalversammlung und auch mit dem dort festgeschriebenen Prinzip der permanenten Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die nat\u00fcrlichen Ressourcen vereinbar.<a href=\"#_ftn42\" name=\"_ftnref42\">[42]<\/a><\/p>\n<p>Nach alledem sei der EU der Abschluss v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge mit dritten Staaten in Bezug auf umstrittene Gebiete nicht absolut verboten. Vielmehr besitze sie in dieser Hinsicht einen zwar weiten, aber dennoch nicht v\u00f6llig unbegrenzten Einsch\u00e4tzungsspielraum.<\/p>\n<p><strong>b) Eingeschr\u00e4nkte gerichtliche Kontrolle \u00fcber die Ausnutzung dieses Spielraums durch den Rat<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da die einschl\u00e4gigen Regeln und Prinzipien des V\u00f6lkerrechts, die den Einsch\u00e4tzungsspielraum des Rates beschr\u00e4nkten, komplex und unpr\u00e4zise seien, k\u00f6nne das Gericht den angegriffenen Ratsbeschluss nur auf offenkundige Einsch\u00e4tzungsfehler (\u201edes erreurs d\u2019appr\u00e9ciation manifestes\u201c) \u00fcberpr\u00fcfen.<a href=\"#_ftn43\" name=\"_ftnref43\">[43]<\/a> Der Unionsrichter m\u00fcsse kontrollieren, ob der Rat alle im jeweiligen Fall ma\u00dfgeblichen Elemente sorgf\u00e4ltig und unparteilich untersucht habe. Insbesondere m\u00fcsse er pr\u00fcfen, ob die im Vertrag vorgesehenen Aktivit\u00e4ten nicht nachteilig f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung des umstrittenen Gebiets seien, also vor allem nicht deren b\u00fcrgerliche und politische oder wirtschaftliche und soziale Menschenrechte verletzten.<a href=\"#_ftn44\" name=\"_ftnref44\">[44]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Rat hatte eingewandt, dass die Union nicht f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen durch Marokko in Westsahara verantwortlich gemacht werden k\u00f6nne. Das Gericht h\u00e4lt dem jedoch entgegen, dass die EU Marokko durch Abschluss eines Vertrages, der den Export von Produkten, die unter Missachtung der Menschenrechte der Sahrauis gewonnen worden seien, indirekt zu solchen Menschenrechtsverletzungen ermutige oder von ihnen profitiere. Diese l\u00e4gen hier nicht zuletzt deshalb nah, weil Marokko \u00fcber keinerlei internationales Mandat f\u00fcr die Verwaltung der Westsahara verf\u00fcge. Dementsprechend sehe es sich auch nicht an den Grundsatz des Art. 73 UN-Charta gebunden, wonach die Interessen der Einwohner eines Hoheitsgebiets ohne Selbstverwaltung Vorrang h\u00e4tten, und lege niemandem Rechenschaft \u00fcber seine Verwaltung ab. Vielmehr sehe es die Westsahara als Teil seines eigenen Staatsgebiets an.<a href=\"#_ftn45\" name=\"_ftnref45\">[45]<\/a> Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte sich der Rat dar\u00fcber vergewissern m\u00fcssen, dass es keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Ausbeutung der nat\u00fcrlichen Ressourcen der Westsahara durch Marokko zum Nachteil der Sahrauis oder unter Verletzung ihrer Menschenrechte gebe.<a href=\"#_ftn46\" name=\"_ftnref46\">[46]<\/a> Darum habe der Rat sich aber \u00fcberhaupt nicht gek\u00fcmmert. Wegen Verletzung der Untersuchungspflicht durch den Rat sei der angegriffene Beschluss teilweise f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, n\u00e4mlich insoweit, als er die Anwendung des Abkommens auf die Westsahara genehmige.<a href=\"#_ftn47\" name=\"_ftnref47\">[47]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>IV. Kritische Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Urteil des EuG in <em>Front Polisario .\/. Rat<\/em> ist von solcher Brisanz f\u00fcr die Au\u00dfenhandelspolitik der EU, dass der Rat wahrscheinlich in die Revision gehen wird. Die Entscheidung ist nicht nur f\u00fcr weitere Abkommen mit L\u00e4ndern, die Kontrolle \u00fcber \u201eumstrittene Gebiete\u201c aus\u00fcben,<a href=\"#_ftn48\" name=\"_ftnref48\">[48]<\/a> relevant, sondern k\u00f6nnte zudem auf Abkommen mit Staaten \u00fcbertragen werden, die auf andere Weise bei der Herstellung ihrer Waren und Ausbeutung ihrer Ressourcen die Menschenrechte verletzen. Durch die Annahme des EuG, allein die F\u00f6rderung des Exports von Waren, die unter menschenrechtswidrigen Umst\u00e4nden hergestellt werden, stelle eine indirekte Unterst\u00fctzung dieser Menschenrechtsverletzungen durch den Drittstaat dar, wird der Union beim Abschluss von Handelsabkommen eine weitreichende Ermittlungsverantwortung im Hinblick auf den extraterritorialen Menschenrechtsschutz auferlegt. Das Gericht sagt aber nicht, welche Konsequenzen die EU ziehen muss, wenn ihre Untersuchung Anhaltspunkte daf\u00fcr erbringt, dass der Vertragspartner Waren in menschenrechtswidriger Weise, z.B. durch Kinderarbeit, herstellt. Zumindest muss die Union dem dann durch die Aufnahme entsprechender Schutzbestimmungen in das Abkommen entgegenzuwirken versuchen. L\u00e4sst der Vertragspartner sich darauf nicht ein, fragt sich, ob die Union verpflichtet sein kann, vom Vertragsschluss ganz abzusehen, oder ob sie unter Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde zu dem Schluss kommen darf, die konkreten Vertragsbeziehungen seien politisch oder wirtschaftlich so wichtig f\u00fcr die EU, dass die Menschenrechte hintangesetzt werden d\u00fcrfen.<a href=\"#_ftn49\" name=\"_ftnref49\">[49]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das EuG legt nicht dar, welche Konsequenzen die konkrete Entscheidung (falls sie ggf. vom EuGH best\u00e4tigt wird) haben soll. Die Nichtigkeitserkl\u00e4rung des Ratsbeschlusses hat jedenfalls zun\u00e4chst nur unionsinterne Wirkungen: Der v\u00f6lkerrechtliche Vertrag mit Marokko bleibt unber\u00fchrt, kann aber von der Union in Bezug auf den Import von Produkten aus der Westsahara nicht mehr erf\u00fcllt werden. Zun\u00e4chst muss die EU ein Verfahren einf\u00fchren zur Feststellung, welche marokkanischen Produkte in Wahrheit aus der Westsahara stammen, und diese vom Import in die EU ausschlie\u00dfen.<a href=\"#_ftn50\" name=\"_ftnref50\">[50]<\/a> Sodann muss das Abkommen im Rahmen von erneuten Verhandlungen so ver\u00e4ndert werden, dass entweder eine Anwendung auf die Westsahara ausgeschlossen oder sichergestellt wird, dass die Menschenrechte der Sahrauis nicht mehr verletzt werden. Inwieweit Marokko sich darauf einlassen wird, bleibt abzuwarten.<a href=\"#_ftn51\" name=\"_ftnref51\">[51]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf der anderen Seite sollten die Auswirkungen des EuG-Urteils nicht \u00fcbersch\u00e4tzt werden, denn es betrifft einen absoluten Ausnahmefall. Angesichts des v\u00f6lligen Ermessensausfalls seitens des Rates bestand dringender Handlungsbedarf zur Sicherung europ\u00e4ischer Menschenrechtsstandards. Der Rat ignorierte die offensichtlichen menschenrechtlichen Implikationen seines Beschlusses f\u00fcr die Sahrauis. Das v\u00f6llige Au\u00dferachtlassen der Situation in der Westsahara trotz ausreichender Informationen hier\u00fcber erscheint auch f\u00fcr den n\u00fcchternen Betrachter nicht tolerierbar. Die Entscheidung des EuG ist vor allem vor diesem Hintergrund zu sehen. Es betonte deswegen auch mehrmals, das V\u00f6lkerrecht enthalte kein absolutes Abschlussverbot f\u00fcr Handelsabkommen betreffend \u201eumstrittene Gebiete\u201c. Stattdessen geht es dem EuG darum, eine auf eine breitere Informationsbasis gestellte und die Menschenrechte ausreichend in Betracht ziehende Ermessensentscheidung der Unionsorgane zu gew\u00e4hrleisten. Gegen eine solche \u201eErmahnung\u201c ist, angesichts der augenscheinlichen V\u00f6lkerrechtsblindheit der im konkreten Fall des Vertrages mit Marokko beteiligten Organe grunds\u00e4tzlich nichts einzuwenden. Sollte der politische Prozess des Aushandelns und des Abschlie\u00dfens von Handelsabkommen jedoch grunds\u00e4tzlich funktionieren, geht eine richterliche Einmischung wie im konkreten Fall zu weit. Die Reduktion der gerichtlichen Kontrolle auf Ermessenfehler scheint insoweit angemessen; ein Mehr an Intervention k\u00f6nnte eine Gefahr f\u00fcr die politische Handlungsf\u00e4higkeit der Union im Bereich des Au\u00dfenhandels darstellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Update:<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat Marokko bei dem Berufungsverfahren der EU gegen das in diesem Beitrag erl\u00e4uterte Urteil des EuG Unterst\u00fctzung zugesagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieses Zugest\u00e4ndnis ist Teil der politischen Einigung zwischen Deutschland und Marokko \u00fcber die beschleunigte R\u00fcckf\u00fchrung von marokkanischen Asylbewerbern.\u00a0<a href=\"#_ftnref52\" name=\"_ftnref51\">[52]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">* Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M, Lehrstuhl f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00d6ffentliches Recht, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t des Saarlandes.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">** Dr. Helen K\u00fcchler, Master 2 en droit, ist Senior Associate bei CMS<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> ECLI:EU:T:2015:953. Das Urteil liegt gegenw\u00e4rtig nur in franz\u00f6sischer Fassung vor.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> ABl. 2012 Nr. L 241\/2.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> IGH, Gutachten vom 16.10.1975, Western Sahara, ICJ Reports 1975, 12.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Resolution 690 (1991) vom 29.4.1991.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Zuletzt bis zum 30.4.2016 durch Resolution 2218 (2015) vom 28.4.2015.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Vgl. eingehend <em>Marauhn<\/em>, Sahara, in: Wolfrum (ed.), The Max Planck Encyclopedia of Public International Law (online edition).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Entsprechend Art. 78 Abs. 3 VerfO des EuG vom 4.3.2015<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> <em>Delbr\u00fcck<\/em>, in: Dahm\/Delbr\u00fcck\/Wolfrum, V\u00f6lkerrecht, Bd. I\/2, 2. A. 2002, \u00a7 112 (S. 304 ff.).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> <em>Vigidal,<\/em> Trade Agreements, EU Law, and Occupied Territories \u2013 A Report on Polisario v Council, EJIL Talk v. 1.Juli 2015, <a href=\"http:\/\/www.ejiltalk.org\/trade-agreements-eu-law-and-occupied-territories-a-report-on-polisario-v-council\/\">http:\/\/www.ejiltalk.org\/trade-agreements-eu-law-and-occupied-territories-a-report-on-polisario-v-council\/<\/a> (18.01.2015).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Fn. 1, Rn. 37.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Fn. 1, Rn. 48.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> EuGH, Rs. 15\/63, <em>Lassalle .\/. Parlament<\/em>, ECLI:EU:C:1963:47, S. 97, 100.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Fn. 1, Rn. 53.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Fn. 1, Rn. 54 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Fn. 1, Rn. 56.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> In diese Richtung auch <em>Vidigal<\/em>, Trade Agreements, EU Law, and Occupied Territories (2): The General Court Judgment in Frente Polisario v Council and the Protection of Fundamental Rights Abroad, EJIL Talk v. 11.12.2015, http:\/\/www.ejiltalk.org\/13901-2\/ (18.1.2016).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Anders <em>Vidigal, <\/em>(Fn. 17).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> EuG, T-18\/10, <em>Inuit .\/. Parlament und Rat<\/em>, ECLI:EU:T:2011:419, Rn.\u00a065; EuGH, C-583\/11 P, <em>Inuit .\/. Parlament und Rat<\/em>, ECLI:EU:C:2013:625, Rn. 60 f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Fn. 1, Rn. 71 f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Vgl. z.B. Art. 114 Abs. 1 Satz 2, Art. 115 AEUV.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Die englische und franz\u00f6sische Fassung des Art. 289 Abs. 2 AEUV sind in dieser Hinsicht noch klarer als die deutsche: \u201eIn the specific cases provided for by the Treaties, the adoption of a \u2026 decision \u2026 shall constitute a special legislative procedure.\u201c\/\u201cDans les cas sp\u00e9cifiques pr\u00e9vus par les trait\u00e9s, l\u2019adoption \u2026 d\u2019une d\u00e9cision \u2026 constitue une proc\u00e9dure l\u00e9gislative sp\u00e9ciale.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> Z.B. Art. 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 64 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> Z.B. in Art. 78 Abs. 3, Art. 86 Abs. 4, Art. 95 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1, Art. 109, Art. 125 Abs. 2 und Art. 246 Abs. 2 AEUV.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> Beispielsweise sind die in Art. 103 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Verordnungen oder Richtlinien echte Legislativakte und werden trotzdem nicht in einem Gesetzgebungsverfahren erlassen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> Damit weicht das EU-Recht von der entsprechenden Regelung in Art. 59 Abs. 2 GG ab, der f\u00fcr den Abschluss der wichtigsten v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge des Bundes ausdr\u00fccklich eine vertragsgesetzliche Erm\u00e4chtigung verlangt.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> Fn. 1, Rn. 72 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> Fn. 1, Rn. 73 \u2013 103.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> Vom 23.5.1969, BGBl. 1985 II S. 926.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> Das EuG begr\u00fcndet ausf\u00fchrlich, warum der vorliegende Sachverhalt in dieser Hinsicht von demjenigen in der Rs. C-386\/08, <em>Brita<\/em>, ECLI:EU:C:2010:91 abweicht. Dort hatte der EuGH entschieden, dass das Assoziierungsabkommen EG-Israel nicht auf die besetzten Pal\u00e4stinensergebiete anwendbar sei, u.a. weil die EU ein eigenst\u00e4ndiges Abkommen mit der PLO f\u00fcr Rechnung der Pal\u00e4stinensischen Autonomiebeh\u00f6rde geschlossen hatte.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> Fn. 1, Rn. 106 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref32\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a> Fn.1, Rn. 111 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref33\" name=\"_ftn33\">[33]<\/a> Fn. 1, Rn. 119-139.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref34\" name=\"_ftn34\">[34]<\/a> Fn. 1, Rn. 138.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref35\" name=\"_ftn35\">[35]<\/a> Vgl. nur EuGH, Rs. C-366\/10, <em>Air Transport <\/em><em>Association of America und andere .\/. Secretary of State for Energy and Climate Change<\/em>, ECLI:EU:C:2011:864, Rn. 180 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref36\" name=\"_ftn36\">[36]<\/a> EuGH, Rs. C-162\/96, <em>A. Racke GmbH &amp; Co. <\/em><em>KG<\/em>, ECLI:EU:C:1998:293, Rn. 45 f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref37\" name=\"_ftn37\">[37]<\/a> Fn. 1, Rn. 180.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref38\" name=\"_ftn38\">[38]<\/a> Vom 10.12.1982, BGBl. 1994 II S. 1799.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref39\" name=\"_ftn39\">[39]<\/a> EuGH, Rs. C-308\/06, <em>Intertanko<\/em>, ECLI:EU:C:2008:312, Rn. 53 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref40\" name=\"_ftn40\">[40]<\/a> Fn. 1, Rn. 195 ff. Das EuG weist auch darauf hin, dass der IGH im <em>Osttimor-Fall<\/em> zwischen Portugal und Australien (ICJ Reports 1995, 90) auf diese Problematik nicht eingehen konnte, weil Indonesien als notwendige dritte Partei sich nicht an diesem Verfahren beteiligt hatte (ebd., Rn. 206)<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref41\" name=\"_ftn41\">[41]<\/a> Fn. 1, Rn. 202 f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref42\" name=\"_ftn42\">[42]<\/a> Fn. 1, Rn. 207 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref43\" name=\"_ftn43\">[43]<\/a> Fn. 1, Rn. 223 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref44\" name=\"_ftn44\">[44]<\/a> Fn. 1, Rn. 225 ff. Das EuG z\u00e4hlt hier die Art. 1 -3, Art. 5, Art. 15 \u2013 17 und Art. 31 \u2013 32 GRCh auf.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref45\" name=\"_ftn45\">[45]<\/a> Fn. 1, Rn. 230 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref46\" name=\"_ftn46\">[46]<\/a> Fn. 1, Rn. 241.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref47\" name=\"_ftn47\">[47]<\/a> Fn. 1, Rn. 247 und Abschn. 1 des Urteilstenors.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref48\" name=\"_ftn48\">[48]<\/a> Vgl. z.B. die Krim und Transnistrien, die faktisch von Russland verwaltet werden.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref49\" name=\"_ftn49\">[49]<\/a> <em>Vidigal, <\/em>(Fn. 17).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref50\" name=\"_ftn50\">[50]<\/a> Zur Frage, ob derartige Ma\u00dfnahmen der EU mit ihren Verpflichtungen aus dem GATT vereinbar w\u00e4ren, vgl. <em>Vidigal<\/em>, (Fn. 17).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref51\" name=\"_ftn51\">[51]<\/a> Vgl. noch <em>Vidigal<\/em>, (Fn. 17) zu der Frage, ob auch das urspr\u00fcngliche Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko nachzuverhandeln ist.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref52\" name=\"_ftn51\">[52]<\/a>\u00a0<a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/politik\/2016-02\/asyl-abschiebung-marokko-deutschland-fluechtlinge\">http:\/\/www.zeit.de\/politik\/2016-02\/asyl-abschiebung-marokko-deutschland-fluechtlinge<\/a> (zuletzt abgerufen am 3.3.2016)<\/p>\n<p>Quelle des Beitragsbildes: https:\/\/commons.wikimedia.org\/wiki\/File:Europe_Flag_%283376397034%29.jpg?uselang=de<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Giegerich, Thomas, K\u00fcchler, Helen<\/em>, Darf ein Abkommen der EU mit Marokko auf das umstrittene Gebiet der Westsahara angewendet werden?: Update, jean-monnet-saar 2016, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00013325\">10.17176\/20220706-170200-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Urteil des EuG an der Schnittstelle von Unions- und V\u00f6lkerrecht im Fall Front Polisario gegen Rat der EU (Rs. 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