{"id":1661,"date":"2016-12-20T10:55:48","date_gmt":"2016-12-20T08:55:48","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=1661"},"modified":"2022-07-06T15:39:02","modified_gmt":"2022-07-06T14:39:02","slug":"eine-institution-der-eu-erreicht-ihre-volljaehrigkeit-eine-europaeische-buergerinitiative-vor-der-grossen-kammer-des-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=1661","title":{"rendered":"Eine Institution der EU erreicht ihre \u201eVollj\u00e4hrigkeit\u201c: Eine Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative vor der Gro\u00dfen Kammer des EuGH"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Ein Beitrag von Eleftherios Petropoulos*<\/p>\n<h3 style=\"text-align: justify;\"><strong>A.\u00a0Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative (EBI) im unionalen \u201eWerkzeugkasten\u201c<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Lichte des Axioms der repr\u00e4sentativen Demokratie als Fundament des Europ\u00e4ischen Projekts<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> findet die EBI als erste transnationale <em>sui generis<\/em> <em>agenda-setting<\/em> Initiative<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> in Art. 11 (4) EUV unter dem Titel \u201eB\u00fcrgerbeteiligung\u201c ihren Platz im Prim\u00e4rrecht der Union. Hier wird ein Aufforderungsrecht der Unionsb\u00fcrger institutionalisiert, anhand dessen sie die Europ\u00e4ische Kommission auffordern k\u00f6nnen, sich mit Themen zu besch\u00e4ftigen, die f\u00fcr die Unterst\u00fctzer dieser Initiative wichtig sind, und dazu L\u00f6sungen vorzuschlagen. Aus diesem Grund ist diese Vorschrift mit den Art. 225 und 241 AEUV zu vergleichen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Die Kernelemente dieses Mechanismus sind im Art. 11 (4) EUV vorgesehen. Die Konkretisierung der Verfahrensmodalit\u00e4ten erfolgte, dem Art. 24 (1) AEUV zufolge, in der Verordnung Nr. 211\/2011.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Verfahren wird von einem Ausschuss von 7 Unionsb\u00fcrgern (die das aktive Wahlrecht zum EP besitzen m\u00fcssen) aus mindestens 7 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten initiiert (Art. 3 Abs. 1, 2 VO). Zu Beginn der ersten Phase muss die EBI bei der Kommission auf der Basis bestimmter Regeln registriert werden (Art. 4 und Anhang II der VO). Es muss hier hervorgehoben werden, dass die Erw\u00e4hnung von konkreten Artikeln aus den Vertr\u00e4gen zwar vorgesehen ist, eine generelle Beschreibung des Initiativeobjekts allerdings ausreichend ist.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>\u00a0 Auf dieser Basis muss die Kommission binnen zwei Monaten (Art. 4 Abs. 2 VO) eine rechtliche Kontrolle durchf\u00fchren. Sie hat zu pr\u00fcfen, ob die Initiative im Rahmen der Kompetenzen der Kommission liegt, im Einklang mit den Werten der Union steht und einen angemessenen Inhalt hat. Sollte eine Voraussetzung nicht erf\u00fcllt sein, ist die Registrierung abzulehnen (Art. 4 Abs. 3 VO).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wurde die Kontrolle bestanden, beginnt die 12-monatige Periode\u00a0 der Unterst\u00fctzungssammlung, sowohl in Papierform als auch elektronisch (Art. 5 Abs. 2 VO). Insgesamt m\u00fcssen 1.000.000 B\u00fcrger aus mindestens 7 Staaten (1\/4 der EU- Mitglieder, Art. 7)\u00a0 mobilisiert werden. Die Mindestzahl der Unterzeichner aus jedem dieser Staaten wird errechnet durch Multiplikation der Anzahl der dort jeweils gew\u00e4hlten Mitglieder des EP multipliziert mit 750 (Art. 7 Abs. 2 und Anhang I VO). Hierdurch wird die europaweite Verbreitung sowie die Voraussetzung der Existenz einer europ\u00e4ischen Angelegenheit als Gegenstand der EBI sichergestellt.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Nach Erreichen der erforderlichen Stimmenzahl werden diese von den Mitgliedstaaten \u00fcberpr\u00fcft (Art. 8 VO). Im Anschluss daran wird die Initiative der Kommission vorgelegt (Art. 9 VO). Diese muss innerhalb von drei Monaten \u00fcber die Zukunft der Initiative entscheiden (Art. 10 VO), wohingegen im EP eine Anh\u00f6rung der Organisatoren vorgesehen ist (Art. 11 VO).<\/p>\n<h3 style=\"text-align: justify;\"><strong>B. Die EBI in der Praxis \u2013 Rechtsschutz<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\">Seit dem Inkrafttreten der VO Nr. 211\/2011 wurden bei der Kommission 59 Initiativen eingereicht; 39 davon hat diese angenommen. Unter diesen haben lediglich 3 die H\u00fcrde der 1 Million Unionb\u00fcrger \u00fcberwunden, f\u00fcr 2 hat die Sammlung der notwendigen Unterschriften k\u00fcrzlich angefangen und f\u00fcr 2 weitere wurde diese vor kurzem abgeschlossen.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Ablehnung der Registrierung einer EBI gibt ihren Organisatoren die M\u00f6glichkeit, diese Mitteilung der Kommission vor dem Gericht durch eine Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Art. 263 AEUV anzufechten.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Das Gericht hatte bisher dreimal die Gelegenheit, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern. In allen drei F\u00e4llen wurde die Entscheidung der Kommission best\u00e4tigt.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: justify;\"><strong>C. Der Fall <em>Anagnostakis<\/em> \u2013 Eine Initiative gegen die \u00dcberschuldung Griechenlands<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Juli 2012 wurde der Kommission die Initiative \u201eONE MILLION SIGNATURES FOR \u201cA EUROPE OF SOLIDARITY\u201d vorgelegt.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Ihr Gegenstand war die Etablierung bzw. die Verankerung des Notlageprinzips im Recht der Union, wenn die \u201e<em>finanzielle und politische Existenz eines Staates in Gefahr ger\u00e4t, weil dieser einer verabscheuungsw\u00fcrdigen Schuld nachzukommen {versucht}<\/em>\u201c. In diesem Fall sei die Verweigerung der R\u00fcckzahlung dieser Schuld \u201e<em>notwendig und gerechtfertigt<\/em>\u201c.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Als Rechtsgrundlagen f\u00fcr den Erlass von entsprechenden Rechtsakten auf Vorschlag der Kommission wurde auf die Art. 119 -144 AEUV (Titel VIII \u2013 Wirtschafts- und W\u00e4hrungspolitik der Union) verwiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 06.09.2012 wurde den Organisatoren mitgeteilt, dass die vorgelegte Initiative \u201e<em>offenkundig au\u00dferhalb der Kompetenzen der Kommission<\/em>\u201c liege. Daher wurde die Registrierung gem\u00e4\u00df Art. 4 (2) b VO Nr. 211\/2011 abgelehnt.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Die Kommission hat in ihrem Beschluss unterstrichen, dass weder die von den Organisatoren vorgebrachten Artikel noch irgendeine andere Vorschrift des Prim\u00e4rrechts als Basis f\u00fcr den Erlass von Rechtsakten der Union dienen k\u00f6nnten.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Insbesondere wurde von der Kommission unterstrichen, dass Art. 136 (1) AEUV nur dann als Grundlage herangezogen werden k\u00f6nne, wenn die fraglichen Ma\u00dfnahmen die Haushaltsdisziplin aller Mitgliedstaaten betr\u00e4fen und diese dem<em> \u201ereibungslose[n] Funktionieren der Wirtschafts- und W\u00e4hrungsunion<\/em>\u201c dienten. Anhand des Art. 136 (1) AEUV k\u00f6nne die Union nicht in die Lage der Staaten versetzt werden und die Steuerung ihrer hoheitlichen Wirtschaftspolitik \u00fcbernehmen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: justify;\"><strong>D. Das Urteil des Gerichts \u2013 Rechtssache T-450\/12<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Ablehnungsmitteilung der Kommission hat dazu gef\u00fchrt, dass das Gericht sich zum ersten Mal mit der Europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinitiative befasste. Die wichtigsten Punkte der Analyse der Richter k\u00f6nnen in den folgenden Punkten zusammengefasst werden:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zun\u00e4chst hat sich das Gericht mit der R\u00fcge der Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht seitens der Kommission besch\u00e4ftigt. Gem\u00e4\u00df Art. 4 (3) VO Nr. 211\/2011 ist die Kommission im Falle der Verweigerung der Registrierung einer EBI dazu verpflichtet, den Organisatoren die Gr\u00fcnde dieser Entscheidung mitzuteilen. Diese Verpflichtung stellt aber keine Neuigkeit dar, sondern ist im Lichte des Art. 296 AEUV zu betrachten, wonach alle Rechtsakte mit einer Begr\u00fcndung zu versehen sind.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Bei einem im Einzelfall ergangenen Beschluss (wie im Falle der Mitteilung der Kommission bez\u00fcglich der Registrierung einer EBI) muss gew\u00e4hrleistet werden, dass einerseits der Betroffene ausreichend \u00fcber die Gr\u00fcnde der Entscheidung informiert wird (und dementsprechend diese anfechten kann) und andererseits der Richter der Union in die Lage versetzt wird, die Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit des Beschlusses zu \u00fcberpr\u00fcfen (Rn. 22). Angesichts der Wichtigkeit einer ablehnenden Entscheidung der Kommission f\u00fcr die tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung des im Art. 24 (1) AEUV vorgesehenen Rechts der B\u00fcrger sowie der Rolle der EBI im Allgemeinen zur Verst\u00e4rkung des demokratischen Charakters der EU wird der Pflicht erst dann angemessen nachgekommen, wenn die Interessenten die Gr\u00fcnde der Ablehnung aus dem Beschluss verstehen k\u00f6nnen (Rn. 26). Im vorliegenden Fall, so das Gericht, stand die von der Kommission gegebene Begr\u00fcndung ihrer Entscheidung im Einklang mit Art. 4 (3) VO Nr. 211\/2011, da die Organisatoren keine konkrete Verkn\u00fcpfung zwischen dem Ziel der von ihnen vorgelegten EBI und den von ihnen vorgebrachten potenziellen Rechtsgrundlagen geschaffen hatten (Rn. 31-32).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der zweite Schwerpunkt der Argumentation des Gerichts liegt im Kern der Wirtschafts- und W\u00e4hrungspolitik der Union, da diese als potenzielle Rechtsgrundlage f\u00fcr die vorgeschlagene EBI von den Organisatoren herangezogen wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zun\u00e4chst wird vom Gericht eine Heranziehung des Art. 122 (1) AEUV verneint. Basierend auf den Befunden des EuGH in <em>Pringle<\/em><a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> unterstreicht das Gericht vorliegend, dass dieser Artikel keineswegs die Schaffung eines Mechanismus zur finanziellen Unterst\u00fctzung von Mitgliedstaaten einschlie\u00dfen kann. Das Prinzip der Solidarit\u00e4t ist zwar vorgesehen und kann nicht nur auf F\u00e4lle begrenzt werden, in denen es um M\u00e4ngel an Waren oder Energieversorgung geht. Allerdings ist die Einbeziehung von Notlagef\u00e4llen (wie diese die Organisatoren sich vorgestellt hatten) nicht gestattet (Rn. 40-43). Auch kann der Abs. 2 dieses Artikels nicht als potenzielle Rechtsgrundlage herangezogen werden. Die Gew\u00e4hrung einer finanziellen Mithilfe ist zwar erlaubt (in bestimmten Umst\u00e4nden und f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum). Dies kann jedoch nicht zur Einrichtung eines st\u00e4ndigen Mechanismus f\u00fchren, der sogar die finanziellen Beziehungen des betroffenen Mitgliedstaates mit Dritten (mit)beeinflussen w\u00fcrde (Rn. 49). Dadurch wird eine Einbeziehung des Notlageprinzips im Art. 122 AEUV abgelehnt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Des Weiteren ist eine Einbeziehung des Prinzips der Notlage im Rahmen des Art. 136 (1) b) AEUV nicht m\u00f6glich. Unter direkter Berufung auf <em>Pringle<\/em> wird nochmals betont, dass diese Vorschrift lediglich die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten erm\u00f6glicht, deren W\u00e4hrung der Euro ist. Eine Berechtigung zur Nichtr\u00fcckzahlung staatlicher Schulden durch den Erlass eines unionalen Rechtsaktes w\u00fcrde zur direkten Unterminierung des Willens der handelnden Parteien bzw. der hoheitlichen Wirtschaftsgewalt der Mitgliedstaaten f\u00fchren (Rn. 57-58). Art. 222 AEUV (Solidarit\u00e4tsklausel) kann auch nicht herangezogen werden, da eine \u00dcberschuldung unter keinen der im Wortlaut vorgesehenen F\u00e4lle subsumiert werden kann (Rn. 60). Letztlich scheidet eine \u00dcberpr\u00fcfung der Existenz des Prinzips der Notlage als v\u00f6lkerrechtliche Regel als redundant aus, da alle f\u00fcr diese EBI m\u00f6glichen Grundlagen im Prim\u00e4rrecht ersch\u00f6pft sind (Rn. 65).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach der hier vertretenen Ansicht ist zwar dieses Urteil inhaltlich richtig, da in der Tat keine der vorgebrachten Vorschriften dem Ziel der Organisatoren dienen kann. Insbesondere war es aufgrund des heiklen Themas des Falles und im Lichte der <em>Pringle<\/em>-Entscheidung von Anfang an eher unwahrscheinlich, dass in der ersten Instanz der Unionsgerichtsbarkeit ein Durchbruch erreicht w\u00fcrde. Allerdings ist es bedauerlich, dass an die Kommission keine gr\u00f6\u00dferen \u201eAnforderungen\u201c gestellt wurden. Das Gericht akzeptiert die eher vage Aussage der Kommission, dass \u201e<em>alle potenziellen Rechtsgrundlagen im Prim\u00e4rrecht \u00fcberpr\u00fcft wurden<\/em>\u201c, offensichtlich ohne irgendeine Kontrolle durchzuf\u00fchren. So wird auch die knappe Begr\u00fcndung der Kommission als ausreichend angenommen. Diese Haltung ist in allen Urteilen des Gerichts zu finden. Dies wirkt jedoch hemmend f\u00fcr die Weiterentwicklung der Europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinitiative, da es ersichtlich wird, dass die Institutionen der EU nicht dazu bereit sind, der EBI \u201efreien Raum\u201c zu lassen.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: justify;\"><strong>E. Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative vor der Gro\u00dfen Kammer des EuGH<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\">7 Jahre nach Inkrafttreten des Lissaboner Vertrags, 5 Jahre nach Inkrafttreten der VO Nr. 211\/2011 und nach 3 Urteilen des Gerichts zur Europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinitiative, hat die EBI jetzt die h\u00f6chste gerichtliche Instanz der EU erreicht. Am 13.12.2016 fand in Luxemburg die m\u00fcndliche Verhandlung zur Rs. C-589\/15 P (Rechtsmittel zur Rs. T-452\/12, <em>Anagnostakis\/Kommission<\/em>) statt. Der Rechtsmittelf\u00fchrer, Herr Anagnostakis, beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die endg\u00fcltige Nichtigerkl\u00e4rung des Beschlusses C(2012)6289 der Kommission sowie die Registrierung der Initiative \u201eEine Million Unterschriften f\u00fcr ein Europa der Solidarit\u00e4t\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mehrere interessante Aspekte der Institution angesprochen, die \u00fcber die verfahrensgegenst\u00e4ndliche EBI hinaus gingen und m\u00f6glicherweise die Rechtsprechung des EuGH zum Thema sowie die Weiterentwicklung dieses direktdemokratischen Instruments an sich beeinflussen k\u00f6nnen: Erstens ist die Frage von Bedeutung, ob und inwieweit die Kommission an den Inhalt einer vorgelegten Initiative gebunden ist. Diese Frage betrifft mehrere Phasen des Verfahrens: Zun\u00e4chst im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine Initiative \u00fcberhaupt registriert werden darf, wenn ihre Ziele oder ihr Gegenstand mit den Vertr\u00e4gen nicht vereinbar sind oder, wie im vorliegenden Fall diskutiert wurde, wie ein Antrag auf Registrierung einer EBI zu behandeln ist, wenn deren Inhalt zufolge diese Initiative nur teilweise mit den Vertr\u00e4gen vereinbar ist. Mit anderen Worten: Was passiert, wenn die Kommission nur f\u00fcr einen Teil dieser Initiative die Kompetenz besitzt, einen Vorschlag zum Erlass eines Rechtsaktes zu unterbreiten. Die Kommission vertrat (im Gegensatz zum Rechtsmittelf\u00fchrer) die eher \u201estrengere\u201c Position, dass eine EBI in ihrer Gesamtheit angesehen werden muss und dadurch entweder vollst\u00e4ndig oder gar nicht registriert werden kann. Die einzige M\u00f6glichkeit zur \u201eRettung\u201c eines solchen Antrags ist die Durchf\u00fchrung von inoffiziellen Gespr\u00e4chen mit den Interessenten, die jedenfalls auf deren Initiative stattfinden m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Frage betrifft zweitens die Initiativen, die bereits registriert worden sind und zudem noch alle formellen Voraussetzungen erf\u00fcllt bzw. mehr als 1 Million Unterschriften gesammelt haben. Die Frage, ob und inwieweit die Kommission einer erfolgreichen EBI nachkommen muss, erh\u00e4lt in der Theorie keine einheitliche Antwort. Der unklare Wortlaut der VO bietet ausreichend Spielraum f\u00fcr weitere Auslegungsperspektiven, n\u00e4mlich zwischen einer vollen auch inhaltlichen Bindung der Kommission bis hin zur These, dass die Kommission in keinerlei Hinsicht verpflichtet ist, sich mit der EBI zu besch\u00e4ftigen, da diese nur eine \u201eAnregungsfunktion\u201c habe.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein weiterer f\u00fcr die Richter anscheinend interessanter Punkt ist die Beantwortung der Frage, ob es m\u00f6glich ist, dass die Kommission auf der Basis einer Initiative mehrere Vorschl\u00e4ge f\u00fcr den Erlass verschiedener Rechtsakte unterbreiten kann und somit auch mehrere Arten von Rechtsakten (etwa eine Richtlinie und eine Empfehlung) kumuliert werden k\u00f6nnen. Die Kommission hat diese T\u00fcr \u201eoffen\u201c gelassen, solange die Gesamtheit des Gegenstandes der Initiative umsetzbar ist. Unseres Erachtens ist diese M\u00f6glichkeit vorstellbar. Sowohl auf der Basis des Wortlauts der VO (siehe Art. 2 (1) 1 <em>\u201e..die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschl\u00e4ge zu Themen zu unterbreiten\u2026<\/em>\u201c) als auch einer teleologischen Betrachtung ist keine Begrenzung der Anzahl der Kommissionsvorschl\u00e4ge ersichtlich (solange tats\u00e4chlich der Gegenstand der Initiative hierzu geeignet ist).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wichtige Aussagen des EuGH k\u00f6nnen noch zur Begr\u00fcndungspflicht der Kommission erwartet werden. Auf die Problematik wurde bereits im Urteil des Gerichts eingegangen. Die \u00dcberpr\u00fcfung der dort vom EuGH aufgestellten These k\u00f6nnte jedoch zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren. Einen Hinweis dazu stellt der Befund des Gerichthofs im Fall C\u2011261\/13 P (Sch\u00f6nberger\/Parlament)<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> dar. In diesem Fall erzielte der Rechtsmittelf\u00fchrer und Petent die Aufhebung einer Entscheidung des Petitionsausschusses des Europ\u00e4ischen Parlaments u.a. aufgrund einer mangelnden Begr\u00fcndung. Der Gerichtshof unterstrich dort die Notwendigkeit, dass \u201e<em>der Petent zu erkennen vermag, welche dieser Voraussetzungen in seinem Fall nicht erf\u00fcllt ist<\/em>\u201c, und dass \u201e<em>eine knappe Begr\u00fcndung (\u2026)\u00a0 diesem Erfordernis<\/em> {<em>entspricht<\/em>}\u201c (Rn. 23). Aufgrund der institutionellen Ann\u00e4herung zwischen dem Petitionsrecht<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> beim Europ\u00e4ischen Parlament und der Europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinitiative (beide dienen dem Ziel der F\u00f6rderung der Beteiligung der Unionsb\u00fcrger), der \u00c4hnlichkeit der Verfahrensmodalit\u00e4ten (Mitteilung der diesbez\u00fcglichen Institution der EU an den Petenten bzw. an den Organisatoren der EBI) sowie der Praxis in dem Sinne, dass in beiden F\u00e4llen die Beschl\u00fcsse der Organe der Union sehr knapp gefasst sind, kann es hier zu einer \u00dcbertragung der \u201eSch\u00f6nberger Linie\u201c kommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dies gilt umso mehr, als die Kommission im Falle der EBI die Pflicht hat, nicht nur die von den Organisatoren erw\u00e4hnten Artikel, sondern auch alle in Betracht kommenden Vorschriften der Vertr\u00e4ge zu \u00fcberpr\u00fcfen, die als Grundlage f\u00fcr die Umsetzung der Initiative dienen k\u00f6nnten. In der Praxis kommt die Kommission dieser Pflicht mit der Aussage nach, dass \u201e<em>die Kommission nach einer eingehenden Pr\u00fcfung des Inhalts der von Ihnen geplanten Initiative <u>und der einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Vertr\u00e4ge (einschlie\u00dflich der von Ihnen vorgeschlagenen)<\/u> dazu gezwungen ist, die Registrierung der von Ihnen geplanten Initiative abzulehnen<\/em>\u201c.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Diese wiederum knappe Begr\u00fcndungsweise wurde bisher in der Rspr. des Gerichts akzeptiert. Es bleibt jedoch fraglich, ob der EuGH auch dieser Meinung sein wird. Man muss ber\u00fccksichtigen, dass das Ziel der Institution der EBI die St\u00e4rkung der Positionierung des Unionsb\u00fcrgers im Entscheidungsprozess und im Rechtsetzungsverfahren der EU ist. Zudem ist die Tatsache zu ber\u00fccksichtigen, dass die Organisatoren einer Initiative meistens keine Fachkenntnisse und jedenfalls keine Erfahrung mit den komplexen Mechanismen der Union haben. Eine zu restriktive Handhabung des Gebots der Begr\u00fcndung solcher Entscheidungen der Kommission k\u00f6nnte zulasten des Wertes und der m\u00f6glichen Entwicklung der neuen Institution der EBI f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein letzter Punkt betrifft den Inhalt bzw. die thematische Abdeckung einer EBI. In Art. 11 (4) EUV wurde niedergelegt, dass \u201e<em>Unionsb\u00fcrger (\u2026) die Initiative ergreifen und die Europ\u00e4ische Kommission auffordern {k\u00f6nnen}, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschl\u00e4ge zu Themen zu unterbreiten, (\u2026) eines Rechtsaktes der Union bedarf, <u>um die Vertr\u00e4ge umzusetzen<\/u><\/em><u>.<\/u>\u201c Nach herrschender Meinung ist die Einleitung einer Vertragsreform mittels EBI dadurch ausgeschlossen.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Dies gilt auch f\u00fcr \u00c4nderungen von Protokollen, die gem\u00e4\u00df Art. 51 EUV Teile des Prim\u00e4rrechts sind und deren \u00c4nderung sich normalerweise ebenso nach Art. 48 EUV richtet wie die \u00c4nderung der Vertr\u00e4ge als solchen. In Bezug auf die Protokolle gilt aber ausnahmsweise dann etwas Anderes, wenn im Prim\u00e4rrecht selbst die M\u00f6glichkeit vorgesehen ist, diese durch Sekund\u00e4rrechtsakte zu \u00e4ndern. So k\u00f6nnte eine EBI beispielsweise auf die \u00c4nderung der Satzung des Gerichtshofs<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> abzielen, da diese Art. 281 AEUV zufolge jedenfalls teilweise gem\u00e4\u00df dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Initiative der Kommission ge\u00e4ndert werden kann. Eine solche \u00c4nderung kann man durchaus als \u201eUmsetzung der Vertr\u00e4ge\u201c im Sinne von Art. 11 Abs. 4 EUV einstufen. Dieser Befund betrifft auch Bereiche, die im Fall <em>Anagnostakis<\/em> relevant sind, beispielsweise das Protokoll 12.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Gem\u00e4\u00df Art. 126 Abs. 14 UA 3 AEUV sind Einzelheiten und Begriffsbestimmungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Protokolls vom Rat <em>auf Vorschlag der Kommission<\/em> und nach Anh\u00f6rung des Europ\u00e4ischen Parlaments zu beschlie\u00dfen. Eine EBI, die (im Gegensatz zur vorliegenden) allgemeinen Zielen dienen w\u00fcrde, n\u00e4mlich die \u00c4nderung von Teilen der Wirtschaftspolitik der Union bez\u00fcglich des Verfahrens gegen\u00fcber Staaten, die ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Defizit vorweisen, w\u00e4re allerdings eine schwierige Herausforderung f\u00fcr die Kommission.<\/p>\n<h3 style=\"text-align: justify;\"><strong>F. Fazit<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach alledem steht fest, dass das Urteil des EuGH zur Rechtssache C-589\/15 P einen Wendepunkt in der Entwicklung der Institution der Europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinitiative darstellen kann. Die Bedeutung der Befunde des Gerichtshofs zur Weiterentwicklung dieses, im Vertrag von Lissabon eingef\u00fchrten, Werkzeugs kann auch dadurch best\u00e4tigt werden, dass der Fall von der Gro\u00dfen Kammer entschieden wird. Ein erstes Zeichen wird durch die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts <em>S\u00e1nchez-Bordona <\/em>gegeben werden. Man kann nur hoffen, dass dieses Urteil, unabh\u00e4ngig von den Ergebnissen im vorliegenden Fall, einen Ansto\u00df und kein Hindernis f\u00fcr die Zukunft der Europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinitiative darstellen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">*Eleftherios Petropoulos LL.M. war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Jean-Monnet-Lehrstuhl f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00d6ffentliches Recht von Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M. Das Studium der Rechtswissenschaft hat er in Griechenland (Aristoteles Universit\u00e4t Thessaloniki) und Frankreich (Universit\u00e4t Stra\u00dfburg) absolviert. Er erwarb einen LL.M. im Internationalen Privatrecht an der Eberhard Karls Universit\u00e4t T\u00fcbingen, sowie einen zweiten im Europ\u00e4ischen Recht (Europ\u00e4isches Wirtschaftsrecht und Europ\u00e4ischer Menschenrechtsschutz) am Europa-Institut der Universit\u00e4t des Saarlandes.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Siehe Art. 10 (1) EUV.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> <em>Petropoulos<\/em>, Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative im paneurop\u00e4ischen Kontext: Wo steht die direkte Demokratie in der EU im Vergleich zu ihren Mitgliedstaaten, Saar Blueprints, 11\/2016 DE, online verf\u00fcgbar unter: https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=67, S. 26.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Etwa <em>Maurer\/Vogel<\/em>, Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative, in: Maurer\/von Ondarza (Hrsg.) Der Vertrag von Lissabon: Umsetzung und Reformen, Onlinedossiers der SWP, 2012, S. 117; <em>Isak<\/em>, Die Anwendung der demokratischen Grunds\u00e4tze unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinitiative, in: Eilmansberger\/Griller\/Obwexer (Hrsg.) Rechtsfragen der Implementierung des Vertrags von Lissabon, 2010, S. 167; <em>Kaufmann\/Plottka<\/em>, Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative: Start in ein neues Zeitalter partizipativer Demokratie auf EU-Ebene, EUD Konkret, 1\/2012, S. 2; <em>Huber<\/em>, in: Streinz (Hrsg.), EUV\/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 11 EUV, Rdnr. 33.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> VO (EU) Nr. 211\/2011 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 \u00fcber die B\u00fcrgerinitiative, ABl. L 65 v. 11.3.2011, S. 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> <em>Glogowski\/Maurer<\/em>, The European Citizens\u2018 Initiative \u2013 Chances, Constraints and Limits, IHS Series No. 134 2013, S. 11.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> <em>Bieber<\/em>, in: von der Groeben\/Schwarze\/Hatje (Hrsg.), Europ\u00e4isches Unionsrecht, EUV, AEUV, GRCh, 7. Aufl. 2015, Art. 11 EUV, Rdnr. 20.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Amtliches Register der Europ\u00e4ischen Kommission \u00fcber die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative, abrufbar unter http:\/\/ec.europa.eu\/citizens-initiative\/public\/welcome (15.12.2016).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Etwa <em>Dehousse<\/em>, The European Citizens\u2018 Initiative: Next big thing or new false good idea?, Egmont Paper 59, 2013, S. 25; <em>Szeligowska\/Mincheva<\/em>, The European Citizens\u2018 Initiative \u2013 Empowering European Citizens within the Institutional Triangle: A political and legal analysis, Bruges Political Research Papers 24\/2012, S.71; <em>Langer\/M\u00fcller<\/em>, Ius Cogens und die Werte der Union, in: H\u00e4berle (Hrsg.) Jahrbuch des \u00d6ffentlichen Rechts der Gegenwart, 2013, S. 241; <em>Obwexer\/Villotti<\/em>, Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative. Grundlagen, Bedingungen und Verfahren, JPR, 18\/2010, S. 116.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Amtliches Register der Europ\u00e4ischen Kommission \u00fcber die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative, abrufbar unter http:\/\/ec.europa.eu\/citizens-initiative\/public\/initiatives\/non-registered\/details\/559 (15.12.2016).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Ebenda.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Beschluss C(2012)6289 final der Europ\u00e4ischen Kommission vom 06.09.2012.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Ebenda.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> EuG, Rs. T-450\/12, <em>Anagnostakis<\/em>, ECLI:EU:T:2015:739.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Ist diese Voraussetzung nicht eingehalten, kann ein Rechtsakt gem\u00e4\u00df Art. 263 AEUV vor dem EuGH angegriffen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> EuGH, Rs. C-370\/12, Pringle, ECLI:EU:C:2012:756.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> N\u00e4her zur Problematik siehe <em>Petropoulos<\/em>, Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative im paneurop\u00e4ischen Kontext: Wo steht die direkte Demokratie in der EU im Vergleich zu ihren Mitgliedstaaten, Saar Blueprints, 11\/2016 DE, online verf\u00fcgbar unter: https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?page_id=67, S. 33.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> EuGH, Rs. C\u2011261\/13 P, <em>Sch\u00f6nberger<\/em>, ECLI:EU:C:2014:2423.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Art. 24 (2) AEUV.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Siehe etwa den Beschluss C(2014) 2119 final der Europ\u00e4ischen Kommission zum Antrag auf Registrierung der geplanten B\u00fcrgerinitiative mit dem Titel \u201eEthics for Animals and Kids\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Etwa <em>Cilo<\/em>, Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative und demokratische Legitimit\u00e4t der EU, 2014, S.123; <em>Nettesheim<\/em>, in: Grabitz\/Hilf\/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europ\u00e4ischen Union, 58. Aufl. 2016, Art. 11 EUV, Rdnr.26; <em>Auer<\/em>, European Citizens\u2018 Initiative, EuConst 2005, S. 82; <em>Piesbergen<\/em>, Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative nach Art. 11 Abs. 4 EUV, 2011, S. 117ff.; <em>Hrbek<\/em>, Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative: M\u00f6glichkeiten und Grenzen eines neuen Elements im EU-Entscheidungssystem, integration 1\/2012, S. 40.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Protokoll 3 \u00fcber die Satzung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Protokoll Nr. 12 \u00fcber das Verfahren bei einem \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Defizit.<\/p>\n<p>Quelle des Beitragsbildes: https:\/\/commons.wikimedia.org\/wiki\/File:Europe_Flag_%283376397034%29.jpg?uselang=de<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Petropoulos, Eleftherios<\/em>, Eine Institution der EU erreicht ihre \u201eVollj\u00e4hrigkeit\u201c: Eine Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative vor der Gro\u00dfen Kammer des EuGH, jean-monnet-saar 2016, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012550?q=Eine%20Institution%20der%20EU%20erreicht%20ihre%20%E2%80%9EVollj%C3%A4hrigkeit%E2%80%9C:%20Eine%20Europ%C3%A4ische\">10.17176\/20220422-160908-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Beitrag von Eleftherios Petropoulos* A.\u00a0Die Europ\u00e4ische B\u00fcrgerinitiative (EBI) im unionalen \u201eWerkzeugkasten\u201c Im Lichte des Axioms der repr\u00e4sentativen Demokratie als Fundament des Europ\u00e4ischen Projekts[1] findet<\/p>\n","protected":false},"author":16,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[290,291,19,289],"class_list":["post-1661","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemein","tag-anagnostakis","tag-c-58915","tag-eugh","tag-europaeische-buergerinitiative"],"cc_featured_image_caption":{"caption_text":false,"source_text":false,"source_url":false},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1661","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/16"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1661"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1661\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1661"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1661"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1661"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}