{"id":297636,"date":"2024-06-04T13:19:37","date_gmt":"2024-06-04T12:19:37","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=297636"},"modified":"2025-03-19T16:07:42","modified_gmt":"2025-03-19T15:07:42","slug":"in-deutschland-gibt-es-verwaltungsgerichtlichen-rechtsschutz-gegen-unionsrechtswidrige-binnengrenzkontrollen-anders-als-das-vg-muenchen-meint","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=297636","title":{"rendered":"Giegerich: In Deutschland gibt es verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen unionsrechtswidrige Binnengrenzkontrollen \u2013 anders als das VG M\u00fcnchen meint"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein Beitrag von Univ. Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M. (Univ. of Virginia)*<\/p>\n\n\n\n<p><strong>In Deutschland gibt es verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen unionsrechtswidrige Binnengrenzkontrollen \u2013 anders als das VG M\u00fcnchen meint<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das VG M\u00fcnchen hat eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine unionrechtswidrige Binnengrenzkontrolle k\u00fcrzlich f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Sein \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftiges \u2013 Urteil verst\u00f6\u00dft gegen EU-Recht und fordert deshalb zum Widerspruch heraus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>A. Sachverhalt und Prozessgeschichte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein \u00d6sterreicher wurde in einem aus \u00d6sterreich kommenden Zug hinter Passau wie alle anderen Fahrg\u00e4ste in seinem Abteil von der Bundespolizei einer Ausweiskontrolle unterzogen. Diese diente auf seine Nachfrage ausdr\u00fccklich einer Grenzkontrolle im Rahmen des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs. Seinen Einwand, die Kontrolle versto\u00dfe gegen EU-Recht, lie\u00dfen die Beamten nicht gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Fortsetzungsfeststellungsklage des \u00d6sterreichers analog zu \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO<a href=\"#_ftn1\" id=\"_ftnref1\">[1]<\/a> \u2013 eine andere effektive gerichtliche Rechtsschutzm\u00f6glichkeit gab es f\u00fcr ihn in Deutschland nicht<a href=\"#_ftn2\" id=\"_ftnref2\">[2]<\/a> \u2013 hat das VG M\u00fcnchen in einem nicht rechtskr\u00e4ftigen Urteil mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<a href=\"#_ftn3\" id=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Mit diesem Ergebnis offensichtlich unzufrieden, legte das Gericht allerdings in einem <em>obiter dictum<\/em> dar, dass die Kontrolle den Schengener Grenzkodex (SGK)<a href=\"#_ftn4\" id=\"_ftnref4\">[4]<\/a> verletzt haben d\u00fcrfte und es insoweit die kl\u00e4gerische Argumentation im Kern teile.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit anderen Worten hat das VG den Versto\u00df gegen seine Pflicht aus Art. 4 Abs. 3 EUV zur unionsrechtskonformen Anwendung des Verwaltungsprozessrechts dadurch abzumildern versucht, dass es unter \u00dcberschreitung seiner Jurisdiktionskompetenz \u2013 also <em>ultra vires<\/em> \u2013 die unzul\u00e4ssige Klage der Sache nach f\u00fcr eigentlich begr\u00fcndet erkl\u00e4rte, weil die von Deutschland an der Grenze zu \u00d6sterreich seit der Fl\u00fcchtlingskrise von 2015 ununterbrochen durchgef\u00fchrten Kontrollen gegen EU-Recht versto\u00dfen d\u00fcrften. In Wahrheit war die Klage sowohl zul\u00e4ssig als auch begr\u00fcndet \u2013 das vorrangige Unionsrecht erlaubt keine andere Entscheidung. Da das VG die Berufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und der Kl\u00e4ger inzwischen auch Berufung eingelegt hat,<a href=\"#_ftn5\" id=\"_ftnref5\">[5]<\/a> besteht Hoffnung, dass der BayVGH den Rechtsstreit auf das unionsrechtlich korrekte Gleis zur\u00fcckleitet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B. Zul\u00e4ssigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage: Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Kl\u00e4gers?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Argumentation des Kl\u00e4gers<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse damit begr\u00fcndet, dass Wiederholungsgefahr bestehe, weil er von seinem Wohnsitz und Arbeitsplatz in den Niederlanden h\u00e4ufig aus famili\u00e4ren und beruflichen Gr\u00fcnden auf dem Landweg durch Deutschland nach \u00d6sterreich reise. Nach der klagegegenst\u00e4ndlichen Kontrolle sei er inzwischen noch zwei weitere Male kontrolliert worden. Weiterhin hielt der Kl\u00e4ger einen Grundrechtseingriff von besonderem Gewicht f\u00fcr gegeben, weil sein unionsb\u00fcrgerliches Freiz\u00fcgigkeitsrecht (Art. 21 Abs. 1 AEUV, Art. 45 Abs. 1 GRC) im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen (Art. 3 Abs. 2 EUV) von grundlegender Bedeutung sei. Au\u00dferdem ergebe sich sein berechtigtes Feststellungsinteresse aus dem prim\u00e4rrechtlichen Grundsatz der Effektivit\u00e4t des Unionsrechts, weil er sonst keine M\u00f6glichkeit habe, sein Freiz\u00fcgigkeitsrecht und die freiz\u00fcgigkeitssichernden Vorgaben des Schengener Grenzkodexes durchzusetzen. Denn es sei ihm nicht zuzumuten, sich eine prozessuale Handhabe dadurch zu verschaffen, dass er die Identit\u00e4tsfeststellung verweigere und damit straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionen provoziere, um dann gegen dieses gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Entscheidung des VG nach Ma\u00dfgabe des deutschen Rechts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das VG verneinte jedoch unter Berufung auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BVerwG ein sch\u00fctzenwertes Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers. Erstens sei eine Wiederholungsgefahr angesichts der nur sporadisch durchgef\u00fchrten Grenzkontrollen f\u00fcr diesen nicht hinreichend konkret. Zweitens stelle die angegriffene Ma\u00dfnahme zwar einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt dar, doch sei mit diesem kein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden. Allenfalls eine oberfl\u00e4chliche Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stehe im Raum. Bei einer Identit\u00e4tskontrolle handele es sich (anders als etwa bei einer Einreiseverweigerung<a href=\"#_ftn6\" id=\"_ftnref6\">[6]<\/a>) grunds\u00e4tzlich um einen relativ geringf\u00fcgigen Eingriff. Schlie\u00dflich sei kein Versto\u00df der Bundespolizei gegen das Willk\u00fcrverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennbar, wenngleich das Gericht selbst in seinem <em>obiter dictum<\/em> Bedenken gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Grenzkontrolle hege.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Argumentation des VG ist aus Sicht des deutschen Rechts wenig einzuwenden, wenn man die herrschende Meinung und Rechtsprechung zugrunde legt, die durch strikte Anforderungen an das Feststellungsinteresse die Justiz entlassen will. Auch das BVerfG entnimmt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG lediglich das Gebot, \u201edie M\u00f6glichkeit einer gerichtlichen Kl\u00e4rung in F\u00e4llen <em>gewichtiger<\/em>, allerdings in tats\u00e4chlicher Hinsicht \u00fcberholter Grundrechtseingriffe zu er\u00f6ffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschr\u00e4nkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann\u201c.<a href=\"#_ftn7\" id=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Ob es einem Rechtsstaat gut zu Gesicht steht, gerichtsfreie R\u00e4ume zuzulassen, in denen die \u00f6ffentliche Gewalt ungeahndet (Grund-) Rechtsverst\u00f6\u00dfe begehen kann, weil niemand klagebefugt ist, erscheint mir allerdings als fraglich.<a href=\"#_ftn8\" id=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit inzwischen ein Feststellungsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Identit\u00e4tskontrollen wegen gewichtigen Grundrechtseingriffs immerhin dann anerkennt, wenn die Auswahl der kontrollierten Personen nach ihrer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft erfolgt sein und daher ein mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbares Racial Profiling vorliegen k\u00f6nnte.<a href=\"#_ftn9\" id=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Derartiges lie\u00df sich im vorliegenden Fall jedoch ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III. Europarechtliche Abwege des VG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Reduktion des Art. 47 GRC auf den Stand des deutschen Verwaltungsprozessrechts?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><\/ol>\n\n\n\n<p>Mit seinen weiteren Ausf\u00fchrungen geriet das VG dann jedoch auf europarechtliche Abwege: Zwar sei durch die Grenzkontrolle weiterhin das unionsrechtliche Recht auf Freiz\u00fcgigkeit (Art. 21 AEUV bzw. Art. 45 GRC) betroffen, doch g\u00e4lten ungeachtet dessen die vom BVerwG entwickelten restriktiven Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Bejahung des Feststellungsinteresses. Denn auch aus der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 47 der GRC ergebe sich keine Verpflichtung, das Merkmal des berechtigten Interesses nach \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiter auszulegen als in rein nationalen F\u00e4llen. Dazu zitiert das VG insbesondere ein Urteil, in dem das BVerwG f\u00fcr die Richtigkeit seiner Auslegung des Art. 47 Abs. 1 GRC <em>acte-clair<\/em>-Status in Anspruch nahm und deshalb von einer Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV absah.<a href=\"#_ftn10\" id=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Rechtsprechung des BVerwG zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Art. 47 GRC als <em>acte clair<\/em>?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ob das BVerwG die <em>acte-clair<\/em>-Doktrin im damaligen Fall zu Recht anwandte, soll hier offen bleiben. Denn das VG hat eine entscheidende Pr\u00e4misse des BVerwG \u00fcbersehen, die eine \u00dcbertragung seiner Argumentation auf den vorliegenden Fall ausschlie\u00dft. Das BVerwG wies n\u00e4mlich darauf hin, dass es zwar grunds\u00e4tzlich den Mitgliedstaaten \u00fcberlassen bleibe, im Rahmen der Ausgestaltung ihres Prozessrechts die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu normieren, dass das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Regelung solcher Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen aber durch das unionsrechtliche \u00c4quivalenzprinzip, den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz und das Effektivit\u00e4tsgebot begrenzt werde.<a href=\"#_ftn11\" id=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Wie das BVerwG dann unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung darlegte, verbietet das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip \u201eeine Zul\u00e4ssigkeitsregelung, die das Recht auf Zugang zum Gericht in seinem Wesensgehalt selbst beeintr\u00e4chtigt, ohne einem unionsrechtlich legitimen Zweck zu dienen und im Verh\u00e4ltnis dazu angemessen zu sein\u201c.<a href=\"#_ftn12\" id=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Das sei dann der Fall, wenn \u201edie fragliche Regelung f\u00fcr den Zugang zum Recht ein un\u00fcberwindliches Hindernis aufrichtet\u201c. Das Effektivit\u00e4tsprinzip fordere nach der Rechtsprechung des EuGH \u201eeine Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechts, die die Aus\u00fcbung unionsrechtlich gew\u00e4hrleisteter Rechte nicht praktisch unm\u00f6glich macht oder unzumutbar erschwert\u201c.<a href=\"#_ftn13\" id=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Weiter hei\u00dft es beim BVerwG: \u201eBezogen auf die mitgliedstaatliche Regelung prozessualer Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen ergibt sich daraus, dass den Tr\u00e4gern unionsrechtlich begr\u00fcndeter Rechte gerichtlicher Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung stehen muss, der eine wirksame Kontrolle <em>jeder<\/em> Rechtsverletzung und damit die Durchsetzbarkeit des betroffenen Rechts gew\u00e4hrleistet.\u201c<a href=\"#_ftn14\" id=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Das bedeutet f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass sowohl das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits- als auch das Effektivit\u00e4tsprinzip die Zulassung der Fortsetzungsfeststellungklage zwingend verlangen, weil der Kl\u00e4ger sonst keinerlei gerichtliche Kontrolle der Verletzung seines Freiz\u00fcgigkeitsrechts erlangen kann. Dies w\u00fcrde den Wesensgehalt seines Rechts aus Art. 47 Abs. 1 GRC verletzen, der trotz Anerkennung einer Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRC unter allen Umst\u00e4nden zu wahren ist. Zwecks Entlastung der Justiz darf keinesfalls in den Wesensgehalt des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz eingegriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings meinte das BVerwG au\u00dferdem, dass die vorgenannten Anforderungen des Effektivit\u00e4tsprinzips nicht \u00fcber diejenigen des Art. 19 Abs. 4 GG hinausgingen. Das stimmt jedoch nur, wenn man Art. 19 Abs. 4 GG mit dem BVerwG \u2013 und entgegen dem VG M\u00fcnchen \u2013 so auslegt, dass er die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses immer dann verlangt, \u201ewenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen w\u00e4re. Davon ist nur bei Ma\u00dfnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelm\u00e4\u00dfig keiner \u00dcberpr\u00fcfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Ma\u00dfgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschlie\u00dfende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt \u2026\u201c.<a href=\"#_ftn15\" id=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Diese Voraussetzung erf\u00fcllte die Identit\u00e4tskontrolle im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel.<\/p>\n\n\n\n<p>In neueren Entscheidungen ohne unionsrechtliche Bez\u00fcge, die dem VG noch nicht vorlagen, hat das BVerwG allerdings, um Divergenzen in der Rechtsprechung verschiedener Senate zu vermeiden, ausdr\u00fccklich klargestellt, dass die typischerweise kurzfristige Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts allein doch nicht ausreiche, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ohne weiteres zu bejahen, sondern dass zus\u00e4tzlich immer auch ein qualifizierter Grundrechtseingriff vorliegen m\u00fcsse.<a href=\"#_ftn16\" id=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Soll das auch f\u00fcr auf EU-Recht gest\u00fctzte Fortsetzungsfeststellungsklagen gelten, \u00f6ffnet sich eine neuerliche Diskrepanz zu Art. 47 Abs. 1 GRC. Denn dieser schreibt bei Verletzungen von durch das Unionsrecht garantierten Rechten oder Freiheiten ausnahmslos gerichtlichen Rechtsschutz vor, und die einengenden Anforderungen des \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse versperren den Zugang zu den Verwaltungsgerichten in einigen F\u00e4llen. Zumindest durch diese neue Rechtsprechung verliert die fr\u00fchere Annahme des BVerwG, Art. 47 Abs. 1 GRC verlange keinen weitergehenden gerichtlichen Rechtsschutz als Art. 19 Abs. 4 GG, ihren <em>acte-clair<\/em>-Charakter.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. EuGH-Rechtsprechung zu Art. 47 GRC und Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Blick auf die EuGH-Rechtsprechung verst\u00e4rkt die Zweifel daran, ob VG und BVerwG Art. 47 Abs. 1 GRC richtig interpretiert haben. In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass neben Art. 47 Abs. 1 GRC auch Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gew\u00e4hrleistet ist. Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV kodifiziert vorausgehende Rechtsprechung des EuGH.<a href=\"#_ftn17\" id=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Im vorliegenden Fall besteht an der Einschl\u00e4gigkeit sowohl von Art. 47 Abs. 1 GRC in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC als auch von Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV kein Zweifel, denn der Sachverhalt ereignete sich bei der Durchf\u00fchrung des Schengener Grenzkodexes (SGK) durch die Bundespolizei.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 47 Abs. 1 GRC und Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV, die beide in nationalen Gerichtsverfahren unmittelbare Wirkung entfalten und kraft ihres Vorrangs entgegenstehende Regeln des nationalen Rechts verdr\u00e4ngen,<a href=\"#_ftn18\" id=\"_ftnref18\">[18]<\/a> regeln nichts Neues, sondern kodifizieren nur einen seit jeher existenten allgemeinen Grundsatz des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungs\u00fcberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und im Kern auch in Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK verankert ist.<a href=\"#_ftn19\" id=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Dieser unionsrechtliche Anspruch auf Zugang zu den Gerichten besteht nach Art. 47 Abs. 1 GRC bei jeder m\u00f6glichen Verletzung von durch das Recht der Union garantierten Rechten oder Freiheiten, unabh\u00e4ngig davon, ob sie im Prim\u00e4r- oder Sekund\u00e4rrecht wurzeln und welches Gewicht sie haben. Dementsprechend hei\u00dft es in den Erl\u00e4uterungen zur GRC, die bei deren Auslegung geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen sind,<a href=\"#_ftn20\" id=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Art. 47 GRC gelte \u201ef\u00fcr <em>s\u00e4mtliche<\/em> durch das Unionsrecht garantierte Rechte.\u201c<a href=\"#_ftn21\" id=\"_ftnref21\">[21]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat aus Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV die Verpflichtung der Mitgliedstaaten abgeleitet, Rechtsschutzl\u00fccken zu schlie\u00dfen, indem sie insoweit Zugang zu ihren nationalen Gerichten gew\u00e4hren, als dies zur Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenen Rechte erforderlich ist. Diese Verpflichtung trifft in erster Linie die nationalen Gesetzgeber, in zweiter Linie aber auch die nationalen Gerichte, die die einschl\u00e4gigen Prozessordnungen nach M\u00f6glichkeit unionsrechtskonform interpretieren m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar grunds\u00e4tzlich nicht, zus\u00e4tzlich zu den bereits bestehenden neue Rechtsbehelfe einzuf\u00fchren, um den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Individualrechte zu gew\u00e4hrleisten. Etwas anderes soll indessen nach Ansicht des EuGH dann gelten, \u201ewenn es nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gibt, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnte, oder wenn die einzige M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, darin best\u00fcnde, eine Rechtsverletzung begehen zu m\u00fcssen \u2026\u201c.<a href=\"#_ftn22\" id=\"_ftnref22\">[22]<\/a> In einem solchen Fall haben sich die nationalen Gerichte \u201ef\u00fcr eine Klage, die von dem Betroffenen erhoben wird, um die ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu verteidigen, f\u00fcr zust\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen \u2026\u201c.<a href=\"#_ftn23\" id=\"_ftnref23\">[23]<\/a> Mit anderen Worten m\u00fcssen die nationalen Gerichte dann eine Klagem\u00f6glichkeit unmittelbar aus Art. 47 GRC in Verbindung mit dem Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts ableiten.<a href=\"#_ftn24\" id=\"_ftnref24\">[24]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Soweit h\u00e4tte das VG hier aber gar nicht gehen m\u00fcssen, denn \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO l\u00e4sst sich ohne weiteres unionsrechtskonform dahingehend auslegen, dass das berechtigte Feststellungsinteresse immer auch dann gegeben ist, wenn das EU-Recht einen Zugang zu effektivem gerichtlichem Rechtsschutz verlangt und dieser anders nicht zu gew\u00e4hrleisten ist. Der vorliegende Fall ist geradezu ein Musterbeispiel daf\u00fcr. Bei der Erf\u00fcllung ihrer Pflicht zur unionsrechtskonformen Interpretation des nationalen Rechts aus Art. 4 Abs. 3 EUV m\u00fcssen unterinstanzliche Gerichte sich ggf. \u00fcber abweichende h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen und sind insbesondere an deren Verst\u00e4ndnis von angeblichen <em>actes clairs<\/em> des EU-Rechts nicht gebunden. Dies ergibt sich aus einer Zusammensicht des Vorrangs des Unionsrechts<a href=\"#_ftn25\" id=\"_ftnref25\">[25]<\/a> mit Art. 267 Abs. 2 AEUV, der jedem nationalen Gericht die Befugnis gibt, das EU-Recht eigenst\u00e4ndig zu interpretieren und ggf. dar\u00fcber ohne Beschr\u00e4nkung durch das nationale Recht in einen Dialog mit dem EuGH einzutreten.<a href=\"#_ftn26\" id=\"_ftnref26\">[26]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat die deutschen Gerichte \u00fcbrigens schon in anderem Zusammenhang unter Hinweis auf das Effektivit\u00e4tsprinzip an ihre Pflicht erinnert, \u201edie volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu sichern und einen effektiven Schutz der Rechte des einzelnen zu gew\u00e4hrleisten\u201c und dem entgegenstehende verfahrensrechtliche Erfordernisse au\u00dfer Betracht zu lassen.<a href=\"#_ftn27\" id=\"_ftnref27\">[27]<\/a> Auf dieser Grundlage wird etwa zunehmend gefordert, Rechtsschutzl\u00fccken durch eine erweiterte Zulassung der Feststellungsklage nach \u00a7 43 VwGO zu schlie\u00dfen.<a href=\"#_ftn28\" id=\"_ftnref28\">[28]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Ansatz des VG widerspricht <em>van Gend &amp; Loos<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts beruht ganz ma\u00dfgeblich auf dem ber\u00fchmten EuGH-Urteil von 1963 im Fall <em>van Gend &amp; Loos.<\/em><a href=\"#_ftn29\" id=\"_ftnref29\">[29]<\/a>Damals entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft nicht allein von den Mitgliedstaaten, sondern auch von den Einzelnen als Rechtssubjekten getragen werde. Das Gemeinschaftsrecht verleihe Einzelnen Rechte nicht nur ausdr\u00fccklich, sondern schon dadurch, dass es der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und anderen Einzelnen eindeutige Verpflichtungen auferlege.<a href=\"#_ftn30\" id=\"_ftnref30\">[30]<\/a> Aus diesen eindeutigen Verpflichtungen ergeben sich stets subjektive Rechte, die vor den mitgliedstaatlichen Gerichten einklagbar sind. Der Sache nach vertraut der EuGH in <em>van Gend &amp; Loos<\/em> den Unionsb\u00fcrger:innen \u2013 neben der Kommission als H\u00fcterin der Vertr\u00e4ge nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 EUV \u2013 die Durchsetzung des Unionsrechts insbesondere gegen\u00fcber den Mitgliedstaaten an. Sie bedienen sich dazu der nationalen Gerichte, denen Art. 19 EUV die Aufgabe zuweist, gemeinsam mit dem EuGH \u201edie volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen Schutz der Rechte zu gew\u00e4hrleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen\u201c.<a href=\"#_ftn31\" id=\"_ftnref31\">[31]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Davon will das VG anscheinend nichts wissen. Der Kl\u00e4ger hatte sein Feststellungsinteresse damit begr\u00fcndet, dass der Eingriff schon deshalb schwer wiege, weil er in offensichtlicher, dauerhafter und vors\u00e4tzlicher Weise Unionsrecht verletze und ihn effektiv seines Rechts auf Freiz\u00fcgigkeit beraube. Diesen Vortrag weist das VG mit dem Argument zur\u00fcck, die Schwere des Grundrechtseingriffs sei von seiner subjektiv-rechtlichen Wirkung auf den betroffenen Grundrechtstr\u00e4ger her zu bestimmen und nicht danach, wie schwer er objektiv-rechtlich wiege. Das System des deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sei, basierend auf Art. 19 Abs. 4 GG, nach wie vor subjektiv-rechtlich ausgerichtet.<a href=\"#_ftn32\" id=\"_ftnref32\">[32]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Ansatz geht dann fehl, wenn Einzelne eindeutige objektiv-rechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem EU-Recht einklagen. Denn wiegen diese objektiv-rechtlich schwer, so sind sie dank <em>van Gend &amp; Loos<\/em> subjektiv-rechtlich ebenso schwerwiegend, und zwar kraft Unionsrechts auch in Deutschland. Eine Situation, in der Verst\u00f6\u00dfe gegen objektives Recht prozessual unangreifbar sind, weil es an einer korrespondierenden subjektiven Rechtsverletzung fehlt, kann im Anwendungsbereich des EU-Rechts nicht entstehen. Rechtspositionen nach EU-Recht m\u00fcssen vielmehr durch das Gesetzesrecht und dessen unionsrechtskonforme gerichtliche Handhabung auch in Deutschland ausnahmslos einklagbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt zumal f\u00fcr Binnengrenzkontrollen im Widerspruch zum SGK, die sich in der Masse der F\u00e4lle typischerweise so schnell erledigen, dass sie ohne Zulassung entsprechender Fortsetzungsfeststellungsklagen jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Die Handhabung des \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) durch das VG f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass unzul\u00e4ssige Binnengrenzkontrollen durch deutsche Polizeibeh\u00f6rden gerichtlich unangreifbar sind, was unser Land bei der effektiven Durchsetzung des SGK in der EU zum blinden Fleck macht. Deutschland kann dann den SKG solange beliebig verletzen, bis die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einleitet. Einem derartigen Zustand wollte der EuGH durch sein <em>van Gend &amp; Loos<\/em>-Urteil entgegenwirken.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Warum hat das VG keine Vorabentscheidung eingeholt?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn das VG schon nicht bereit war, \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) in eigener Verantwortung unionsrechtskonform zu interpretieren, dementsprechend das Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers zu bejahen und dann auf dieser Grundlage festzustellen, dass die Identit\u00e4tskontrolle rechtswidrig war, h\u00e4tte es zumindest dessen Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH folgen sollen. Zwar betont das Gericht zu Recht, dass es gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV als erste Instanz dazu nicht verpflichtet sei. Es hielt eine Anrufung des EuGH nicht f\u00fcr erforderlich, weil es sich der o.g. <em>acte-clair<\/em>-Behauptung des BVerwG anschloss. Das \u00fcberzeugt schon deswegen nicht, weil der damaligen h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, in dem den Kl\u00e4gern der Rechtsweg keineswegs vollst\u00e4ndig versperrt war<a href=\"#_ftn33\" id=\"_ftnref33\">[33]<\/a> wie dem hiesigen Kl\u00e4ger. Au\u00dferdem beruhte jene Entscheidung des BVerwG \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 auf der Vorstellung, Art. 19 Abs. 4 GG verlange die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses immer dann, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen typischerweise kurzfristig erledigte Eingriffe zu erlangen w\u00e4re \u2013 also auch im hiesigen Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig davon widerspricht die folgende Zusammenfassung, die das VG unter Berufung auf das BVerwG von dem angeblichen <em>acte clair<\/em> des EU-Rechts gibt, dem Unionsrechts: \u201eDer unionsrechtliche Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 GRC hindert den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber nicht, f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des Kl\u00e4gers zu fordern, und begr\u00fcndet insbesondere auch keine Verpflichtung, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabh\u00e4ngig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen f\u00fcr den Kl\u00e4ger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtskl\u00e4rungsinteresses vorzusehen \u2026\u201c Stattdessen ist Art. 47 Abs. 1 GRC im diametral entgegengesetzten Sinne <em>acte clair<\/em>: Er verbietet es den mitgliedstaatlichen Gesetzgebern und Gerichten, effektiven gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen unionsrechtlich radizierter Rechte unm\u00f6glich zu machen, indem sie an den Nachweis eines Feststellungsinteresses unerf\u00fcllbare Anforderungen stellen.<a href=\"#_ftn34\" id=\"_ftnref34\">[34]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcberdies belegt das <em>van Gend &amp; Loos<\/em>-Urteil des EuGH die entscheidende Bedeutung gerade des vom VG abgetanen \u201eabstrakten Rechtskl\u00e4rungsinteresses\u201c \u2013 n\u00e4mlich des Interesses an der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts, in deren Dienst die privaten Kl\u00e4ger:innen genommen werden. Mehrfach hat der EuGH inzwischen den hohen Rang dieses Interesses in der Unionsrechtsordnung klargestellt: Es sei dem Wert des in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatsprinzips inh\u00e4rent, die wirksame Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen<a href=\"#_ftn35\" id=\"_ftnref35\">[35]<\/a> und daf\u00fcr einen wirksamen gerichtlichen Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht zu gew\u00e4hrleisten.<a href=\"#_ftn36\" id=\"_ftnref36\">[36]<\/a> Das entspricht dem auf Walter Hallstein zur\u00fcckgehenden Konzept der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft als Rechtgemeinschaft,<a href=\"#_ftn37\" id=\"_ftnref37\">[37]<\/a> deren Nachfolgerin nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 EUV die EU als Rechtsunion geworden ist.<a href=\"#_ftn38\" id=\"_ftnref38\">[38]<\/a> Wesentliches Kennzeichen einer solchen Rechtsgemeinschaft\/Rechtsunion ist es, dass \u201eweder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der [gerichtlichen] Kontrolle daraufhin, ob ihre Handlungen mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, im Einklang stehen, entzogen sind\u201c.<a href=\"#_ftn39\" id=\"_ftnref39\">[39]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV. Ergebnis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Fortsetzungsfeststellungklage war entgegen der Auffassung des VG zul\u00e4ssig, weil Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV und Art. 47 Abs. 1 GRC eine Auslegung des \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dahingehend verlangen, dass ein Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers besteht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>C. Begr\u00fcndetheit der Fortsetzungsfeststellungklage: Versto\u00df gegen Schengener Grenzkodex<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte seine Klage damit begr\u00fcndet, dass die einzig in Betracht kommende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Kontrolle seiner Identit\u00e4t, \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 BPolG, hier durch die vorrangig anwendbaren Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes verdr\u00e4ngt werde. Der auf Art. 77 Abs. 2 Buchst. b und e AEUV beruhende SGK ist seiner Rechtsnatur nach eine Verordnung im Sinne von Art. 288 Abs. 2 AEUV; er ist daher in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Wie bereits erw\u00e4hnt, hat das VG in seinem <em>obiter dictum<\/em> erkennen lassen, dass es die Auffassung des Kl\u00e4gers im Kern teile.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Ausschluss der Binnengrenzkontrollen und befristete Wiedereinf\u00fchrung nach dem SGK<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 22 SGK schlie\u00dft Personenkontrollen an den Binnengrenzen in der EU aus. Art. 23 lit. a SGK regelt erg\u00e4nzend, dass die Aus\u00fcbung der polizeilichen Befugnisse durch die zust\u00e4ndigen mitgliedstaatlichen Beh\u00f6rden zwar vorbehalten bleibt, diese aber nicht die gleiche Wirkung wie Grenz\u00fcbertrittskontrollen haben d\u00fcrfen. Solche polizeilichen Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen sich insbesondere nach Konzeption und Durchf\u00fchrung eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Au\u00dfengrenzen unterscheiden.<a href=\"#_ftn40\" id=\"_ftnref40\">[40]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 25 ff. SGK enthalten strikte Vorgaben f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Wiedereinf\u00fchrung von Binnengrenzkontrollen unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden. Voraussetzung ist die ernsthafte Bedrohung der \u00f6ffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat. Dabei darf die Wiedereinf\u00fchrung solcher Kontrollen als letztes Mittel in Umfang und Dauer nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 SGK nicht \u00fcber das Ma\u00df hinausgehen, das zur Bew\u00e4ltigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist. F\u00fcr den vorliegenden Fall entscheidend ist jedoch die Begrenzung des Gesamtzeitraums der erneuten Kontrollen auf h\u00f6chstens sechs Monate in Art. 25 Abs. 4 SGK.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem <em>obiter dictum<\/em> hat das VG aus Art. 25 Abs. 4 SGK und einem dazu ergangenen Urteil des EuGH betr. Grenzkontrollen zwischen \u00d6sterreich und Slowenien<a href=\"#_ftn41\" id=\"_ftnref41\">[41]<\/a> die Schlussfolgerung gezogen, dass die Grenzkontrollen zwischen Deutschland und \u00d6sterreich, von denen auch der Kl\u00e4ger betroffen wurde, den SGK verletzt haben d\u00fcrften, \u201ezumindest seit sie mit Beendigung der Pandemielage \u2026 im Wesentlichen fortlaufend mit migrations- und sicherheitspolitischen Aspekten\/Sekund\u00e4rmigration begr\u00fcndet wurden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. EuGH legt Sechsmonatsgrenze strikt aus<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das angesprochene EuGH-Urteil betraf Grenzkontrollen, die \u00d6sterreich im Verh\u00e4ltnis u.a. zu Slowenien erstmals 2015 und seither ohne Unterbrechung stets erneut f\u00fcr je sechs Monate wieder eingef\u00fchrt hatte. Der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens war 2019 kontrolliert worden, also nach Ablauf der Gesamth\u00f6chstdauer von sechs Monaten nach der ersten Einf\u00fchrung der Kontrollen. Der EuGH wies auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung hin, dass Ausnahmen und Abweichungen von der Freiz\u00fcgigkeit \u2013 wie diejenigen in Art. 25 SGK \u2013 eng auszulegen seien.<a href=\"#_ftn42\" id=\"_ftnref42\">[42]<\/a> Er legte dann im Einzelnen dar, dass die Sechsmonatsfrist in Art. 25 Abs. 4 SGK zwingend sei und nur bei Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde im Sinne von Art. 29 SGK<a href=\"#_ftn43\" id=\"_ftnref43\">[43]<\/a> auf eine H\u00f6chstdauer von zwei Jahren verl\u00e4ngert werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist sei eine erneute Wiedereinf\u00fchrung von Binnengrenzkontrollen aufgrund von Art. 25 SGK nur zul\u00e4ssig, \u201ewenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass eine neue ernsthafte Bedrohung f\u00fcr seine \u00f6ffentliche Ordnung oder seine innere Sicherheit vorliegt.\u201c<a href=\"#_ftn44\" id=\"_ftnref44\">[44]<\/a> Neu sei eine Bedrohung nur, die sich von der urspr\u00fcnglich festgestellten unterscheide, was letztlich die nationalen Gerichte feststellen m\u00fcssten. Inwieweit den nationalen Beh\u00f6rden bei der Beurteilung der Neuartigkeit einer Bedrohungslage ein Ermessensspielraum zusteht, ist noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, doch ist der EuGH insoweit offenbar wesentlich strenger als der Generalanwalt in seinen Schlussantr\u00e4gen.<a href=\"#_ftn45\" id=\"_ftnref45\">[45]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>In Bezug auf den vorliegenden Fall hat das VG in seinem <em>obiter dictum<\/em> deutlich gemacht, dass es eine im Kern tats\u00e4chlich neue ernsthafte Bedrohung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung oder innere Sicherheit Deutschlands, die sich von der 2015 bei Einf\u00fchrung der Kontrollen an der \u00f6sterreichischen Grenze festgestellten nicht nur in Randerscheinungen vor allem des Migrationsgeschehens unterscheide, nicht f\u00fcr nachgewiesen h\u00e4lt.<a href=\"#_ftn46\" id=\"_ftnref46\">[46]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat \u00fcbrigens das von Deutschland ins Verfahren eingebrachte Argument zur\u00fcckgewiesen, Art. 72 AEUV erlaube den Mitgliedstaaten eine Abweichung von den strikten Anforderungen des SGK nach freiem Ermessen.<a href=\"#_ftn47\" id=\"_ftnref47\">[47]<\/a> Er hat au\u00dferdem die Kommission daf\u00fcr kritisiert, dass sie ihre im SGK selbst vorgesehene Kontrollfunktion nicht ausreichend wahrgenommen habe.<a href=\"#_ftn48\" id=\"_ftnref48\">[48]<\/a> Dies l\u00e4sst \u00fcbrigens vermuten, dass die Kommission kaum bereit sein wird, gegen Mitgliedstaaten wegen Verletzung des Art. 25 Abs. 4 SGK Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.<a href=\"#_ftn49\" id=\"_ftnref49\">[49]<\/a> Umso wichtiger ist es f\u00fcr die effektive Durchsetzung des SGK, betroffenen Einzelnen den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Urteil hat der EuGH schlie\u00dflich entschieden, dass Art. 25 Abs. 4 SGK \u201eeiner nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein Mitgliedstaat eine Person bei Androhung einer Sanktion dazu verpflichtet, bei der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats \u00fcber eine Binnengrenze einen Reisepass oder einen Personalausweis vorzuzeigen, wenn die Wiedereinf\u00fchrung von Kontrollen an den Binnengrenzen, in deren Rahmen diese Verpflichtung auferlegt wird, gegen diese Bestimmung verst\u00f6\u00dft.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>III. Art. 25 Abs. 4 SGK als <em>acte \u00e9clair\u00e9<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 25 Abs. 4 SGK ist nach alledem zu einem <em>acte \u00e9clair\u00e9<\/em> geworden, der eindeutig auch den seit 2015 unver\u00e4ndert durchgef\u00fchrten Grenzkontrollen im Verh\u00e4ltnis zwischen Deutschland und \u00d6sterreich entgegensteht. Die Kontrolle des Kl\u00e4gers durch die Bundespolizei war damit wegen Versto\u00dfes gegen Art. 22 i.V.m. Art. 25 Abs. 4 SGK rechtswidrig und verletzte ihn u.a. in seinen Rechten aus Art. 21 Abs. 1 AEUV, Art. 45 Abs. 1 GRC.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Ergebnis kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Kl\u00e4ger den ICE erst in Passau zur Weiterfahrt nach Frankfurt bestiegen, die \u00f6sterreichisch-deutsche Grenze also nicht am Tag der Kontrolle, sondern bereits fr\u00fcher \u00fcberschritten hatte. Denn er stand w\u00e4hrend der gesamten Dauer seines Aufenthalts in Deutschland unter dem Schutz seines unionsrechtlich verankerten Freiz\u00fcgigkeitsrechts. Im \u00dcbrigen begr\u00fcndet das Verbot der Binnengrenzkontrollen in Art. 22 SGK, auch unter Ber\u00fccksichtigung der insbesondere zeitlich eng begrenzten Ausnahmen in Art. 25 SGK, eine so eindeutige Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dass sie nach dem <em>van Gend &amp; Loos<\/em>-Urteil des EuGH vor den nationalen Gerichten einklagbar ist. Folglich verletzte die Kontrolle den Kl\u00e4ger auch in seinen Rechten aus Art. 22 SGK.<\/p>\n\n\n\n<p>Mehr noch: Art. 3 SGK zieht den Anwendungsbereich des SGK sehr weit. Danach findet die Verordnung \u201eAnwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen \u2026 eines Mitgliedstaats \u00fcberschreiten, unbeschadet \u2026 der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben\u201c. M.a.W. ist der SGK auch anwendbar auf die Staatsangeh\u00f6rigen des betreffenden Mitgliedstaats und Drittausl\u00e4nder, nicht nur auf freiz\u00fcgigkeitsberechtigte EU-Ausl\u00e4nder. Da Art. 22 SGK im Einklang damit Binnengrenzkontrollen \u201eunabh\u00e4ngig von der Staatsangeh\u00f6rigkeit der betreffenden Personen\u201c verbietet, verletzen gegen dieses Verbot versto\u00dfende Kontrollen auch Inl\u00e4nder, die nicht von ihrem Freiz\u00fcgigkeitsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV, Art. 45 Abs. 1 GRC Gebrauch gemacht haben, sowie nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigte Drittstaatsangeh\u00f6rige in ihren Rechten aus Art. 22 SGK. W\u00e4ren also im Zugabteil des Kl\u00e4gers auch eine Deutsche und ein Nigerianer kontrolliert worden, h\u00e4tten diese beiden Personen ebenfalls eine zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Fortsetzungsfeststellungsklage erheben k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>D. Ausblick auf den weiteren Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtssache ist derzeit beim BayVGH anh\u00e4ngig, der gem. \u00a7 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Zulassung der Berufung durch das VG gebunden ist. Nach \u00a7 128 VwGO hat das Berufungsgericht den Streitfall umfassend neu zu pr\u00fcfen und nach \u00a7 130 Abs. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden. Es kann daher entweder das vom Kl\u00e4ger beantragte Feststellungsurteil im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen oder nach Art. 267 Abs. 2 AEUV dem EuGH entscheidungserhebliche Fragen vorlegen zur unionsrechtlich gebotenen Zulassung der Fortsetzungsfeststellungsklage und zur weiteren Konkretisierung der Umst\u00e4nde, unter denen ein Mitgliedstaat f\u00fcr Zwecke des Art. 25 Abs. 4 SGK eine neue ernsthafte Bedrohung f\u00fcr seine \u00f6ffentliche Ordnung oder seine innere Sicherheit feststellen darf. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV trifft den BayVGH aber nicht, weil seine evtl. Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, gem. \u00a7 133 VwGO durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann. \u00dcber diese entscheidet das BVerwG, das damit zum letztinstanzlichen Gericht wird.<a href=\"#_ftn50\" id=\"_ftnref50\">[50]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Sollte der BayVGH die Berufung zur\u00fcckweisen, so m\u00fcsste er gem. \u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen, weil im Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erforderlich sein wird.<a href=\"#_ftn51\" id=\"_ftnref51\">[51]<\/a> Anderenfalls w\u00e4re das BVerwG verpflichtet, der Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers stattzugeben, um eine unionsrechtskonforme Entscheidung des Falles entweder in eigener Verantwortung oder \u2013 vorzugsweise \u2013 in Kooperation mit dem EuGH zu gew\u00e4hrleisten. Zu hoffen ist, dass das BVerwG seine <em>acte-clair<\/em>-Behauptung von 2013 betr. Art. 47 Abs. 1 GRC nicht auf den anders gelagerten hiesigen Fall \u00fcbertr\u00e4gt. Dabei hat es zu ber\u00fccksichtigen, dass der EuGH die Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte unver\u00e4ndert strikt versteht.<a href=\"#_ftn52\" id=\"_ftnref52\">[52]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Sollte der Kl\u00e4ger in der Verwaltungsgerichtsbarkeit endg\u00fcltig scheitern, ohne dass eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt worden ist, h\u00e4tte die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Aussicht auf Erfolg. Denn die Annahme, Art. 47 Abs. 1 GRC verlange offensichtlich und eindeutig keinerlei gerichtlichen Rechtsschutz gegen mit dem SGK unvereinbare Binnengrenzkontrollen und sei insoweit <em>acte clair<\/em>, ist unvertretbar.<a href=\"#_ftn53\" id=\"_ftnref53\">[53]<\/a><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>*Univ.-Prof. Dr. iur. Thomas Giegerich, LL.M. (Univ. of Virginia) ist Direktor des Europa-Instituts und Inhaber des Lehrstuhls f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00d6ffentliches Recht an der Universit\u00e4t des Saarlandes. Er leitet den Wissenschaftsblog&nbsp;<em>Jean Monnet Saar<\/em>.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\" id=\"_ftn1\">[1]<\/a> Die analoge Anwendung ist notwendig, weil die Erledigung des Verwaltungsakts hier bereits vor der Klageerhebung eingetreten war.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\" id=\"_ftn2\">[2]<\/a> Die M\u00f6glichkeit einer zivilgerichtlichen Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (\u00a7 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist schon wegen des Verschuldenserfordernisses nicht hinreichend effektiv.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref3\" id=\"_ftn3\">[3]<\/a> VG M\u00fcnchen, Urt. v. 31.01.2024 (M 23 K 22.3422).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref4\" id=\"_ftn4\">[4]<\/a> Verordnung (EU) 2016\/399 vom 9.3.2016 \u00fcber einen Unionskodex f\u00fcr das \u00dcberschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77\/1; kodifizierte Version mit sp\u00e4teren \u00c4nderungen unter <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX%3A02016R0399-20170407\">https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX%3A02016R0399-20170407<\/a>. Die Kommission hat 2021 einen Vorschlag f\u00fcr eine Neufassung vorgelegt (COM(2021) 891 final [<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:52021PC0891\">https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:52021PC0891<\/a>]), \u00fcber den noch nicht abschlie\u00dfend entschieden wurde (vgl. Armaghan Naghipour\/Stefan Salomon\/Leon Z\u00fcllig, Die Vereinbarkeit deutscher Binnengrenzkontrollen mit dem Schengener Grenzkodex unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und der aktuellen Reform des Schengener Grenzkodex, Gutachten vom 30.4.2024, S. 42 ff. [<a href=\"https:\/\/erik-marquardt.eu\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Gutachten-Binnengrenzkontrollen_DE.pdf\">https:\/\/erik-marquardt.eu\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Gutachten-Binnengrenzkontrollen_DE.pdf<\/a>]. Nach der Angabe in der dortigen Fn. 106 ist einer der Autoren Partei in dem Verfahren vor dem VG M\u00fcnchen).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref5\" id=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vgl. Tanja Podolski, Spektakul\u00e4res Obiter Dictum des VG M\u00fcnchen: Kontrollen an deutscher Grenze sind rechtswidrig, Legal Tribune Online, 30.04.2024.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref6\" id=\"_ftn6\">[6]<\/a> Dazu OVG Koblenz, Urt. v. 17.11.2022 (7 A 10719\/21), Rn. 26 ff. (<a href=\"https:\/\/www.landesrecht.rlp.de\/bsrp\/document\/NJRE001527661\">https:\/\/www.landesrecht.rlp.de\/bsrp\/document\/NJRE001527661<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref7\" id=\"_ftn7\">[7]<\/a> BVerfGE 110, 77 (86) m.w.N. (Hervorhebung erg\u00e4nzt). Vgl. auch BVerfG (K), Beschl. v. 14.11.2023 (1 BvR 1498\/23), NVwZ 2024, 571 (573) betr. erledigten strafprozessualen Eingriff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref8\" id=\"_ftn8\">[8]<\/a> Vgl. als Beispiel VGH M\u00fcnchen, Urt. v. 1.6.2022 (5 B 22.674), NVwZ 2022, 1837: Die Anbringung von Kreuzen im Eingangsbereich aller staatlichen Dienststellen in Bayern verletze zwar die objektiv-verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religi\u00f6ser Neutralit\u00e4t (anders BVerwG, Urt. v. 19.12.2023 [10 C 5.22], NVwZ 2024, 673), doch k\u00f6nne dagegen niemand klagen, weil darin nicht zugleich auch ein Eingriff in Grundrechte liege.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref9\" id=\"_ftn9\">[9]<\/a> OVG Koblenz, Urt. v. 21.4.2016 (7 A 11108\/14) (<a href=\"https:\/\/www.landesrecht.rlp.de\/bsrp\/document\/NJRE001263821\">https:\/\/www.landesrecht.rlp.de\/bsrp\/document\/NJRE001263821<\/a>). Zur Unvereinbarkeit des Racial Profiling mit Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK j\u00fcngst EGMR, Urt. v. 20.2.2024, Wa Baile c. Suisse (Nos. 43868\/18, 25883\/21) \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref10\" id=\"_ftn10\">[10]<\/a> BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 (8 C 14.12), Rn. 36 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref11\" id=\"_ftn11\">[11]<\/a> Zum unionsrechtlich beschr\u00e4nkten Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten vgl. auch Roya Sangi\/Klaus Ferdinand G\u00e4rditz, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, in: Ulrich Karpenstein\/Markus Tobias Kotzur\/Johann Justus Vasel (Hrsg.), Handbuch Rechtsschutz in der Europ\u00e4ischen Union, 4. Aufl. 2024, \u00a7 32 Rn. 2 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref12\" id=\"_ftn12\">[12]<\/a> BVerwG (Fn. 10), Rn. 41.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref13\" id=\"_ftn13\">[13]<\/a> Ebd., Rn. 42.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref14\" id=\"_ftn14\">[14]<\/a> Ebd. Hervorhebung erg\u00e4nzt.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref15\" id=\"_ftn15\">[15]<\/a> Ebd., Rn. 32.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref16\" id=\"_ftn16\">[16]<\/a> BVerwG, Beschl. v. 29.1.2024 (8 AV 1.24); Urt. v. 24.4.2024 (6 C 2.22).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref17\" id=\"_ftn17\">[17]<\/a> EuGH, Urt. v. 25.7.2002 (Rs. C-50\/00 P), Rn. 41 f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref18\" id=\"_ftn18\">[18]<\/a> EuGH, Urt. v. 2.3.2021 (Rs. C-824\/18), Rn. 142 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref19\" id=\"_ftn19\">[19]<\/a> EuGH, Urt. v. 22.12.2010 (Rs. C-279\/09), Rn. 29. Vgl. bereits EuGH, Urt. v. 15.5.1986 (Rs. 222\/84), Rn. 18.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref20\" id=\"_ftn20\">[20]<\/a> Art. 6 Abs. 1 UA e EUV; Art. 52 Abs. 7 GRC.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref21\" id=\"_ftn21\">[21]<\/a> ABl. 2007 Nr. C 303\/17 (Hervorhebung erg\u00e4nzt).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref22\" id=\"_ftn22\">[22]<\/a> EuGH, Urt. v. 3.10.2013 (Rs. C-583\/11 P), Rn. 104.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref23\" id=\"_ftn23\">[23]<\/a> EuGH, Urt. v. 14.4.2020 (verb. Rs. C-924\/19 PPU u. C-925\/19 PPU), Rn. 143 f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref24\" id=\"_ftn24\">[24]<\/a> Ebd., Rn. 146.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref25\" id=\"_ftn25\">[25]<\/a> Vgl. Erkl\u00e4rung (Nr. 17) zur Schlussakte der Regierungskonferenz von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. 2007 Nr. C 306\/256).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref26\" id=\"_ftn26\">[26]<\/a> EuGH, Urt. v. 21.12.2021 (verb. Rs. C-357\/19 u.a.), Rn. 260.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref27\" id=\"_ftn27\">[27]<\/a> EuGH, Urt. v. 5.3.1996 (verb. Rs. C-46\/93 und C-48\/93), Rn. 69 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref28\" id=\"_ftn28\">[28]<\/a> Sangi\/G\u00e4rditz (Fn. 11), \u00a7 32 Rn. 22.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref29\" id=\"_ftn29\">[29]<\/a> EuGH, Urt. v. 5.2.1963 (Rs. 26\/62 \u2013 <em>van Gend &amp; Loos<\/em>), Slg. 1963, 3. Vgl. Joseph H.H. Weiler, Revisiting <em>Van Gend en Loos<\/em>: Subjectifying and Objectifying the Individual, in: Cour de Justice de l\u2019Union Europ\u00e9enne, 50\u00e8me Anniversaire de l\u2019arr\u00eat van Gend en Loos 1963 \u2013 2013, Actes du colloque, Luxembourg, 13 Mai 2013, S. 11: \u201cI feel comfortable in saying that in the annals of judicial decisions of international courts and tribunals none comes even close to <em>Van Gend en Loos<\/em> in its profound systemic and conceptual impact. <em>Van Gend en Loos<\/em> did not only shape the legal order; it constituted that order.\u201d (<a href=\"https:\/\/op.europa.eu\/de\/publication-detail\/-\/publication\/de3db697-1f5c-4f83-8424-1663b43ac2d3\/language-en\">https:\/\/op.europa.eu\/de\/publication-detail\/-\/publication\/de3db697-1f5c-4f83-8424-1663b43ac2d3\/language-en<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref30\" id=\"_ftn30\">[30]<\/a> EuGH-Urteil (Fn. 29), 25.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref31\" id=\"_ftn31\">[31]<\/a> EuGH, Urt. v. 2.9.2021 (Rs. C-741\/19), Rn. 45.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref32\" id=\"_ftn32\">[32]<\/a> Rn. 30 des VG-Urteils.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref33\" id=\"_ftn33\">[33]<\/a> Die angegriffene Ma\u00dfnahme war sogar Gegenstand einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung gewesen, weil die Erledigung erst im Rechtsmittelverfahren eintrat.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref34\" id=\"_ftn34\">[34]<\/a> In diesem Sinne auch Naghipour\/Salomon\/Z\u00fcllig, Gutachten (Fn. 4), S. 29 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref35\" id=\"_ftn35\">[35]<\/a> EuGH, Beschl. v. 20.11.2017 (Rs. C-441\/17 R), Rn. 102; EuG, Urt. v. 29.5.2024 (Rs. T-200\/22, T-314\/22), Rn. 32.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref36\" id=\"_ftn36\">[36]<\/a> EuGH, Urt. v. 27.2.2018 (Rs. C-64\/16), Rn. 35 f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref37\" id=\"_ftn37\">[37]<\/a> Walter Hallstein, Die Europ\u00e4ische Gemeinschaft, 5. Aufl. 1979, S. 53. EuGH, Urt. v. 21.12.2021 (Rs. C-357\/19 u.a.), Rn. 247.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref38\" id=\"_ftn38\">[38]<\/a> EuGH, Urt. v. 3.6.2021 (Rs. C-650\/18), Rn. 34.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref39\" id=\"_ftn39\">[39]<\/a> EuGH, Urt. v. 3.9.2008 (verb. Rs. C-402\/05 P und C-415\/05 P), Rn. 281.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref40\" id=\"_ftn40\">[40]<\/a> Zur Vereinbarkeit des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolGmit diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 21.6.2017 (Rs. C-9\/16).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref41\" id=\"_ftn41\">[41]<\/a> EuGH, Urt. v. 26.4.2022 (verb. Rs. C-368\/20 und C-369\/20).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref42\" id=\"_ftn42\">[42]<\/a> Ebd., Rn. 64.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref43\" id=\"_ftn43\">[43]<\/a> Die Wiedereinf\u00fchrung von Binnengrenzkontrollen auf dieser Grundlage setzt eine entsprechende Empfehlung des Rates voraus, die sich auf einen Vorschlag der Kommission st\u00fctzt (Art. 29 Abs. 2 SGK).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref44\" id=\"_ftn44\">[44]<\/a> EuGH-Urteil (Fn. 41), Rn. 79.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref45\" id=\"_ftn45\">[45]<\/a> Vgl. dazu Deutscher Bundestag, Unterabteilung Europa, Fachbereich Europa, Ausarbeitung: Zu den Anforderungen an eine erneute Wiedereinf\u00fchrung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage von Art. 25 Schengener Grenzkodex (PE 6 &#8211; 3000 &#8211; 068\/22) vom 21.12.2022, S. 8 ff. (<a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/933458\/29ca6e719a9596a337c1434546d7695e\/PE-6-068-22-pdf.pdf\">https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/933458\/29ca6e719a9596a337c1434546d7695e\/PE-6-068-22-pdf.pdf<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref46\" id=\"_ftn46\">[46]<\/a> So auch Naghipour\/Salomon\/Z\u00fcllig, Gutachten (Fn. 4), S. 17 ff. Die in der vorstehenden Fu\u00dfnote zitierte Ausarbeitung sieht sich demgegen\u00fcber au\u00dferstande, die Vereinbarkeit der derzeitigen Grenzkontrollen mit den Vorgaben der Art. 25 ff. SGK abschlie\u00dfend zu beurteilen (S. 12 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref47\" id=\"_ftn47\">[47]<\/a> EuGH-Urteil (Fn. 41), Rn. 83 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref48\" id=\"_ftn48\">[48]<\/a> Ebd., Rn. 91 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref49\" id=\"_ftn49\">[49]<\/a> Kritisch dazu Naghipour\/Salomon\/Z\u00fcllig, Gutachten (Fn. 4), S. 39 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref50\" id=\"_ftn50\">[50]<\/a> Vgl. Matthias Kottmann, Das Vorabentscheidungsverfahren, in: Ulrich Karpenstein\/Markus Tobias Kotzur\/Johann Justus Vasel (Hrsg.), Handbuch Rechtsschutz in der Europ\u00e4ischen Union, 4. Aufl. 2024, \u00a7 10 Rn. 68.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref51\" id=\"_ftn51\">[51]<\/a> Ebd.; Sangi\/G\u00e4rditz (Fn. 11), \u00a7 32 Rn. 70.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref52\" id=\"_ftn52\">[52]<\/a> EuGH, Urt. v. 6.10.2021 (Rs. C-561\/19), Rn. 26 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref53\" id=\"_ftn53\">[53]<\/a> Zum Pr\u00fcfungsma\u00dfstab: BVerfG, Beschl. v. 19.12.2017 (2 BvR 424\/17), Rn. 37 ff.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Zitiervorschlag<\/strong>:&nbsp;<em>Giegerich, Thomas<\/em>, In Deutschland gibt es verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen unionsrechtswidrige Binnengrenzkontrollen \u2013 anders als das VG M\u00fcnchen meint, jean-monnet-saar 2024.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>DOI<\/strong>: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20240604-125542-0\">10.17176\/20240604-125542-0<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Gef\u00f6rdert durch die&nbsp;<strong>Deutsche Forschungsgemeinschaft<\/strong>&nbsp;(DFG) \u2013 Projektnummer: 525576645<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Beitrag von Univ. Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M. 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