{"id":304,"date":"2014-03-20T15:00:14","date_gmt":"2014-03-20T13:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=304"},"modified":"2021-01-26T13:02:34","modified_gmt":"2021-01-26T11:02:34","slug":"esm-bekommt-das-ok-aus-karlsruhe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=304","title":{"rendered":"ESM bekommt das OK aus Karlsruhe"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: left;\" align=\"center\">Beitrag der BRD zu Euro-Rettungsma\u00dfnahmen verfassungskonform<\/h2>\n<p><em>Eine Zusammenfassung von Sabrina Lauer<\/em><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Dienstag, den 18. M\u00e4rz 2014, sein Urteil in Bezug auf den Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus (ESM) verk\u00fcndet (2 BvR 1390\/12 u.a.). In dem bisher gr\u00f6\u00dften Verfahren in der Geschichte des Karlsruher Gerichtes, bei dem die Verfassungsbeschwerden von \u00fcber 37.000 Beschwerdef\u00fchrern und das Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE gegen den Deutschen Bundestag zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden waren, wurden die Antr\u00e4ge zum Teil bereits als unzul\u00e4ssig verworfen, ansonsten als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen und hatten damit insgesamt keinen Erfolg. In einer Eilentscheidung aus dem Jahr 2012 hatte das Verfassungsgericht bereits einer Beteiligung der Bundesrepublik an einem Rettungsschirm unter Auflagen zugestimmt. In dem aktuellen Urteil wurde die damals eingeschlagene Richtung erneut best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer machten insbesondere gelten, die Gesetze zur Einrichtung eines Stabilit\u00e4tsmechanismus verletzten das Grundrecht des Art.38 Abs.1 GG. Angef\u00fchrte Gr\u00fcnde hierf\u00fcr waren zum einen, dass eine solche Umgestaltung der Wirtschafts- und W\u00e4hrungsunion dazu f\u00fchrte, dass die Europ\u00e4ische Union nicht mehr den Anforderungen von Art.\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG entspreche oder einer der unab\u00e4nderlichen Grunds\u00e4tze des Art.\u00a079 Abs.\u00a03 GG beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nne. Zum anderen wurde vorgebracht, die angegriffenen Gesetze verletzten die politische Freiheit der B\u00fcrger und das Recht auf Demokratie und dass mit den angegriffenen Gesetzen Strukturver\u00e4nderungen im staatsorganisatorischen Gef\u00fcge ohne die erforderliche Beteiligung des Volkes beschlossen worden seien. Zudem w\u00fcrde mit einem solchen Finanzausgleichssystem die Schwelle zum europ\u00e4ischen Bundesstaat \u00fcberschritten. Entscheidend war auch das Vorbringen, die Einrichtung des ESM gef\u00e4hrde die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages, da ein Stimmrechtsverlust Deutschlands in den Organen des Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus drohe, wenn abrufbares Kapital unter Umst\u00e4nden nicht rechtzeitig bereitgestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Bundeverfassungsgericht erachtete keines dieser Argumente f\u00fcr begr\u00fcndet. Die Leits\u00e4tze des Urteils lauten daher wie folgt:<\/p>\n<ol start=\"1\">\n<li>\n<blockquote><p><i>Durch die Haftungsbegrenzung nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a05 des Vertrages zur Einrichtung des Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus in Verbindung mit Anhang II des Vertrages sowie durch die gemeinsame Auslegungserkl\u00e4rung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27.\u00a0September 2012 (BGBl II S.\u00a01086) und die gleichlautende einseitige Erkl\u00e4rung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II S.\u00a01087) ist hinreichend sichergestellt, dass durch den Vertrag zur Einrichtung des Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus keine unbegrenzten Zahlungsverpflichtungen begr\u00fcndet werden.<\/i><\/p><\/blockquote>\n<\/li>\n<li>\n<blockquote><p><i>Der Gesetzgeber ist mit Blick auf die Zustimmung zu Artikel\u00a04 Absatz\u00a08 des Vertrages zur Einrichtung des Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus verpflichtet, haushaltsrechtlich durchgehend sicherzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland Kapitalabrufen nach dem Vertrag zur Einrichtung des Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus fristgerecht und vollst\u00e4ndig nachkommen kann.<\/i><\/p><\/blockquote>\n<\/li>\n<li>\n<blockquote><p><i>Artikel\u00a032 Absatz\u00a05, Artikel\u00a034 und Artikel\u00a035 Absatz\u00a01 des Vertrages zur Einrichtung des Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus stehen in der Auslegung der Erkl\u00e4rungen vom 27.\u00a0September 2012 einer hinreichenden parlamentarischen Kontrolle des Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus durch den Deutschen Bundestag und seiner umfassenden Unterrichtung nicht entgegen.<\/i><\/p><\/blockquote>\n<\/li>\n<li>\n<blockquote><p><i>Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages setzt voraus, dass der Legitimationszusammenhang zwischen dem Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus und dem Parlament unter keinen Umst\u00e4nden unterbrochen wird. Da der Beitritt neuer Mitglieder zum Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus nach Artikel\u00a044 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz\u00a06 Buchstabe\u00a0k des Vertrages zur Einrichtung des Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus einen einstimmigen Gouverneursratsbeschluss erfordert, besteht die M\u00f6glichkeit sicherzustellen, dass die gegenw\u00e4rtig gegebene und verfassungsrechtlich geforderte Vetoposition der Bundesrepublik Deutschland auch unter ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden erhalten bleibt.<\/i><\/p><\/blockquote>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die urspr\u00fcnglich ebenfalls verfahrensgegenst\u00e4ndlichen R\u00fcgen \u00a0gegen den sogenannten OMT-Beschluss (\u201eOutright Monetary Transactions\u201c) des Rates der Europ\u00e4ischen Zentralbank \u00fcber den unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen vom 6. September 2012 waren vor der Entscheidung <a title=\"Deutsches Bundesverfassungsgericht legt zum ersten Mal beim EUGH vor\" href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=219\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">vom Dienstag abgetrennt worden<\/a>. Dort geht es um die Frage, ob die EZB ihre Kompetenzen mit diesem Beschluss \u00fcberschritten hat und deswegen ein ultra vires-Akt vorliegt. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal in seiner Geschichte dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union im Februar dieses Jahres mehrere Fragen \u00fcber die Vereinbarkeit des OMT-Beschlusses mit europ\u00e4ischem Prim\u00e4rrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nun muss es die Antworten des EuGH abwarten, bevor es selbst entscheiden kann.<\/p>\n<p><em>Anmerkung: In K\u00fcrze finden Sie auf Jean-Monnet-Saar eine Analyse zum OMT-Beschluss des BVerfG und seinen potentiellen Auswirkungen.\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beitrag der BRD zu Euro-Rettungsma\u00dfnahmen verfassungskonform Eine Zusammenfassung von Sabrina Lauer Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Dienstag, den 18. 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