{"id":322476,"date":"2025-07-07T14:07:25","date_gmt":"2025-07-07T13:07:25","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=322476"},"modified":"2025-07-07T14:11:24","modified_gmt":"2025-07-07T13:11:24","slug":"der-unternehmensbegriff-des-art-83-ds-gvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=322476","title":{"rendered":"Der Unternehmensbegriff des Art. 83 DS-GVO"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>EuGH, Urteil vom 13.02.2025, Rechtssache C-383\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Case Note von Prof. Dr. Eva Ghazari-Arndt, LL.M.*<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/Saar-Case-Note_-07-07-2025.pdf\"><strong>Hier <\/strong>klicken um die <strong>PDF <\/strong>einzusehen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Das Sanktionssystem der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bildet einen zentralen Bestandteil der unionsweiten Durchsetzung datenschutzrechtlicher Verst\u00f6\u00dfe. Mit Art. 83 DS-GVO hat der europ\u00e4ische Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das Aufsichtsbeh\u00f6rden bef\u00e4higt, wirksame verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und abschreckende Geldbu\u00dfen gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zu verh\u00e4ngen. Dabei kn\u00fcpft die Vorschrift an den Begriff des \u201eUnternehmens\u201c an, ohne diesen jedoch eigenst\u00e4ndig zu definieren. Dies wirft daher grundlegende Fragen zur Auslegung und Anwendung des unionsrechtlichen Unternehmensbegriffs im Kontext der DS-GVO auf. Im Zentrum des vorliegenden Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) steht daher die Frage, ob f\u00fcr die Bemessung der nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO m\u00f6glichen Geldbu\u00dfen auf den Umsatz der konkreten juristischen Person (Tochtergesellschaft) oder auf den Gesamtumsatz der wirtschaftlichen Einheit \u2013 also des Konzerns (Muttergesellschaft) \u2013 abzustellen ist. Die Entscheidung ber\u00fchrt grundlegende Fragen der unionsrechtlichen Begriffsharmonisierung und der effektiven Durchsetzung des europ\u00e4ischen Datenschutzrechts.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt, Verfahrensverlauf und Vorlagefrage &nbsp;&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die ILVA A\/S, eine d\u00e4nische M\u00f6belhauskette, ist Teil der Lars Larsen Group, deren Konzernumsatz im Gesch\u00e4ftsjahr 2016\/2017 rund 6,57 Mrd. d\u00e4nische Kronen (DKK) (ca. 881 Mio. EUR) betrug. Der Umsatz von ILVA allein belief sich im selben Zeitraum auf ca. 1,8 Mrd. DKK (ca. 241 Mio. EUR). ILVA wurde vor d\u00e4nischen Gerichten angeklagt, im Zeitraum von Mai 2018 bis Januar 2019 gegen die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO versto\u00dfen zu haben. Konkret ging es um die unrechtm\u00e4\u00dfige Speicherung personenbezogener Daten von mindestens 350.000 ehemaligen Kunden. Auf Empfehlung der d\u00e4nischen Datenschutzbeh\u00f6rde (Datatilsyn) beantragte die Staatsanwaltschaft daher die Verh\u00e4ngung einer Geldbu\u00dfe i. H. v. 1,5 Mio. DKK (ca. 201.000 EUR), wobei sie sich bei der Bemessung nicht am Umsatz von ILVA, sondern am Gesamtumsatz der Lars Larsen Group orientierte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht Aarhus D\u00e4nemark (Ret i Aarhus) verurteilte ILVA am 12.02.2021 zu einer Geldbu\u00dfe von 100.000 DKK (ca. 13.400 EUR), da es lediglich von fahrl\u00e4ssigem Verhalten ausging und f\u00fcr die Bemessung der Geldbu\u00dfe ausschlie\u00dflich auf den Umsatz von ILVA abstellte. Das Gericht argumentierte, ILVA sei die allein Angeklagte und \u00fcbe eine eigenst\u00e4ndige Einzelhandelst\u00e4tigkeit aus und sei nicht lediglich als konzerninterne Funktionseinheit zur Datenverarbeitung gegr\u00fcndet worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft beim vorlegenden Landgericht f\u00fcr Westd\u00e4nemark (Vestre Landsret) Berufung ein. Sie machte geltend, dass bei der Auslegung des Begriffs \u201eUnternehmen\u201c im Sinne von Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO auch mit Blick auf den 150. Erw\u00e4gungsgrund der DS-GVO auf den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff gem. Art.&nbsp;101 und 102 AEUV abzustellen sei. Dementsprechend sei bei der Festsetzung einer Geldbu\u00dfe auf den Umsatz des gesamten Konzerns abzustellen, dem das versto\u00dfende Unternehmen angeh\u00f6rt. ILVA hingegen hielt dem entgegen, dass f\u00fcr die Bemessung der Geldbu\u00dfe nur der Umsatz der konkret angeklagten juristischen Person relevant sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das vorlegende Gericht sah in der DS-GVO keine eindeutige Reglung dieser Frage und legte die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Das Gericht m\u00f6chte wissen, ob der Begriff \u201eUnternehmen\u201c in Art. 83 DS-GVO im wettbewerbsrechtlichen Sinne als wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist und ob bei der Bemessung von Geldbu\u00dfen der Umsatz des gesamten Konzerns oder nur der Umsatz der versto\u00dfenden Gesellschaft ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernaussagen des Urteils<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Beantwortung der Vorlagefrage kn\u00fcpft der EuGH an seine Rechtsprechung in der Rechtssache Deutsche Wohnen SE<a href=\"#_ftn1\" id=\"_ftnref1\">[1]<\/a> an und stellt klar, dass der Unternehmensbegriff im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV f\u00fcr die Frage, ob eine Geldbu\u00dfe nach Art. 83 DS-GVO verh\u00e4ngt werden kann, unerheblich ist, da diese Voraussetzung abschlie\u00dfend in der DS-GVO geregelt ist. Relevanz entfaltet dieser Begriff allein im Rahmen der Bemessung der Bu\u00dfgeldobergrenze nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO. In diesem Zusammenhang ist unter \u201eUnternehmen\u201c die gesamte wirtschaftliche Einheit zu verstehen, unabh\u00e4ngig von der rechtlichen Struktur der beteiligten juristischen Personen. Die Bu\u00dfgeldobergrenze bemisst sich daher \u2013 sofern ein solcher Verbund vorliegt \u2013 auf Grundlage des weitweiten Jahresumsatzes des Konzerns. Davon zu trennen ist die konkrete Bu\u00dfgeldh\u00f6he, die im Einzelfall nach den Kriterien des Art.&nbsp;83 Abs. 2 DS-GVO festzusetzen ist. Diese sind etwa Art, Schwere und Dauer des Versto\u00dfes, die Anzahl betroffener Personen, das Ausma\u00df des erlittenen Schadens, den Grad des Verschuldens sowie die ergriffenen Abhilfema\u00dfnahmen. Diese Kriterien gew\u00e4hrleisten eine differenzierte Sanktionierung und dienen dem Ziel, jede Geldbu\u00dfe wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend im Sinne von Art. 83 Abs. 1 DS-GVO auszugestalten.<a href=\"#_ftn2\" id=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Zudem betont der EuGH, dass die vorgenannten Bewertungskriterien zwar formal nicht an den Unternehmensbegriff ankn\u00fcpfen, die tats\u00e4chliche wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Adressaten gleichwohl zu ber\u00fccksichtigen sei. Geh\u00f6rt der Verantwortliche einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV an, so ist dies f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Sanktion im Einzelfall durchaus relevant. Der EuGH f\u00fchrte des Weiteren aus, dass die vorgenannten Grunds\u00e4tze auch dann gelten, wenn \u2013 wie im Fall D\u00e4nemarks \u2013 Geldbu\u00dfen nicht administrativ, sondern strafgerichtlich verh\u00e4ngt werden. Der EuGH verweist insoweit auf Art. 83 Abs. 9 DS-GVO sowie den 151. Erw\u00e4gungsgrund der DS-GVO und macht deutlich, dass auch in solchen F\u00e4llen die verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend sein muss.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Einordnung und Bewertung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das vorliegende Urteil des EuGH markiert einen wichtigen Beitrag zur Effektivierung des Datenschutzrechts. Die zentrale Bedeutung dieser Rechtsprechung liegt vor allem darin, dass der Unternehmensbegriff im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 bis 6 DS-GVO im Lichte des EU-Wettbewerbsrechts verstanden wird. Mit dieser \u00dcbertragung st\u00e4rkt der EuGH die Effektivit\u00e4t unionsrechtlicher Normen und verhindert, dass Konzerne durch strategische Aufteilung ihrer T\u00e4tigkeiten auf formell selbst\u00e4ndige Einheiten eine Abschw\u00e4chung der Sanktionen erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil \u00fcberzeugt auch in seiner Differenzierung zwischen der Obergrenze der Geldbu\u00dfe, die sich am Konzernumsatz bemisst, und der konkreten Bemessung der Geldbu\u00dfe, die anhand der in Art. 83 Abs. 2 DS-GVO genannten Kriterien einzelfallbezogen zu erfolgen hat. Diese Trennung sichert nicht nur die unionsrechtlich geforderte Abschreckungswirkung, sondern wahrt auch das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Besonders hervorzuheben ist hierbei, dass der EuGH die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Adressaten als ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkt in die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung integriert und somit eine materiellrechtlich den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden entsprechende Auslegung vorgibt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung liegt in der Best\u00e4tigung, dass diese Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr die strafrechtliche Sanktionierung durch nationale Gerichte gelten. Der EuGH macht deutlich, dass auch dort, wo das nationale Recht keine administrativen Geldbu\u00dfen vorsieht, die Mitgliedstaaten dennoch verpflichtet sind, gleichwertige, effektive und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Art. 83 Abs. 9 DS-GVO gew\u00e4hrleistet in Verbindung mit dem 151. Erw\u00e4gungsgrund die Funktionsf\u00e4higkeit des Sanktionsmechanismus auch unter national-rechtlichen Besonderheiten.<a href=\"#_ftn3\" id=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Dies ist Ausdruck der normativen Flexibilit\u00e4t bei gleichzeitiger Wahrung der unionsrechtlichen Effektivit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt unterstreicht der EuGH mit der vorliegenden Entscheidung einmal mehr, dass unionsrechtliche Begriffe und Prinzipien nicht isoliert, sondern im systematischen Zusammenhang des europ\u00e4ischen Rechtgef\u00fcges verstanden werden und einer kontextbezogenen, koh\u00e4renten Auslegung im Rahmen des Unionsrechts bed\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit und Ausblick<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinem vorliegenden Urteil hat der EuGH ein deutliches Signal f\u00fcr eine effektive und einheitliche Durchsetzung der DS-GVO gesetzt. Damit st\u00e4rkt die Entscheidung nicht nur das europ\u00e4ische Datenschutzrecht, sondern tr\u00e4gt zur Weiterentwicklung des Unionsrechts bei. F\u00fcr die Zukunft l\u00e4sst sich festhalten, dass diese Rechtsprechung dazu beitragen kann, dass auch andere Rechtsbereiche mit sanktionsrechtlichen Bez\u00fcgen eine einheitlichere und wirksamere Anwendung erfahren, indem zentrale Begriffe wie der des \u201eUnternehmens\u201c unionsweit funktional verstanden werden. Insofern kann die vorliegende Entscheidung auch als Referenzentscheidung f\u00fcr ein europ\u00e4isches Sanktionsverst\u00e4ndnis gelesen werden. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>*Prof. Dr. Eva Ghazari-Arndt, LL.M. hat seit\u00a0Januar 2025\u00a0die Professur f\u00fcr Recht an der Hochschule der DGUV \u00fcbernommen und ist in der Lehre u.a. auf dem Rechtsgebiet des Staats- und Verfassungsrechts, inkl. des Europarechts t\u00e4tig. Ihren Forschungsschwerpunkt hat sie im Bereich des Datenschutzrechts.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\" id=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=06BB72602E67A4674AB23518C7CDF8F9?text=&amp;docid=280325&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=260096\">EuGH, Urteil vom 05.12.2023, Rechtssache C-807\/21<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\" id=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. Ehmann\/Selmayr\/<em>Nemitz<\/em>, Datenschutz-Grundverordnung, 2024, Art. 83 Rn. 21 f.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref3\" id=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vgl. Paal\/Pauly\/<em>Frenzel<\/em>, DS-GVO, BDSG, 2021, Art. 83 Rn. 30.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zitiervorschlag<\/strong>:\u00a0<em>Ghazari-Arndt, Eva<\/em>, Der Unternehmensbegriff des Art. 83 DS-GVO \u2013 EuGH, Urteil vom 13.02.2025, Rechtssache C-383\/23, jean-monnet-saar 2025.<\/p>\n\n\n\n<p>Gef\u00f6rdert durch die&nbsp;<strong>Deutsche Forschungsgemeinschaft<\/strong>&nbsp;(DFG) \u2013 Projektnummer: 525576645<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Prof. Dr. Ghazari-Arndt untersucht das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-383\/23. Der EuGH hat klargestellt, dass bei der Bemessung von Geldbu\u00dfen nach Art. 83 Abs. 4\u20136 DS-GVO der Begriff \u201eUnternehmen\u201c im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, was bedeutet, dass der Konzernumsatz und nicht nur der Umsatz der einzelnen juristischen Person ma\u00dfgeblich ist. Damit soll verhindert werden, dass Gro\u00dfkonzerne durch formale Aufspaltungen niedrigere Bu\u00dfgelder erhalten. Diese Entscheidung st\u00e4rke die Effektivit\u00e4t und Einheitlichkeit der datenschutzrechtlichen Sanktionen und trage zur Harmonisierung im europ\u00e4ischen Raum bei.<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":322477,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[806],"tags":[948,949,50,829,19,947,694,946],"class_list":["post-322476","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-saar-case-notes","tag-art-83-ds-gvo","tag-c-383-23","tag-datenschutz","tag-dsgvo","tag-eugh","tag-name","tag-unternehmen","tag-unternehmensname"],"cc_featured_image_caption":{"caption_text":"","source_text":"","source_url":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322476","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=322476"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322476\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":322480,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322476\/revisions\/322480"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/322477"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=322476"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=322476"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=322476"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}