{"id":322900,"date":"2025-12-11T16:26:36","date_gmt":"2025-12-11T15:26:36","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=322900"},"modified":"2025-12-11T16:32:48","modified_gmt":"2025-12-11T15:32:48","slug":"lieb-doch-wen-du-willst-der-eugh-zur-grenzueberschreitenden-anerkennung-gleichgeschlechtlicher-ehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=322900","title":{"rendered":"Lieb\u2018 doch, wen du willst! \u2013 Der EuGH zur grenz\u00fcberschreitenden Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>EuGH, Urteil v. 25.11.2025, Rs. C-713\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Case Note von Luca Welle<\/p>\n\n\n\n<p><strong>A. Einleitung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt wenige Fragen, \u00fcber die sich die EU-Mitgliedsstaaten und ihre B\u00fcrger derart uneinig sind, wie es bei der gleichgeschlechtlichen Ehe der Fall ist. W\u00e4hrend in Deutschland die sogenannte \u201eEhe f\u00fcr Alle\u201c seit Mitte 2017 ein fester Bestandteil der nationalen Rechtsordnung ist, ringen andere europ\u00e4ische Staaten nach wie vor darum, ob ein solches Rechtsinstitut zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren den Weg in das nationale Recht finden soll.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Derzeit erkennen sechzehn Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union die Ehe zwischen Paaren gleichen Geschlechts an.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn1\"><sup>[1]<\/sup><\/a>&nbsp;Der Bundesrat erkl\u00e4rte in der Begr\u00fcndung zu seinem Gesetzentwurf, dass es seit einiger Zeit \u201ehinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr einen grundlegenden Wandel des traditionellen Eheverst\u00e4ndnisses\u201c gebe.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn2\"><sup>[2]<\/sup><\/a>&nbsp;Diesen Wandel kann man gewiss nicht f\u00fcr alle Mitgliedsstaaten bejahen. In einer 2015 durchgef\u00fchrten Erhebung der Europ\u00e4ischen Kommission zum Thema Diskriminierung zeigte sich, dass beispielsweise in Kroatien nur 37% der Befragten die gleichgeschlechtliche Ehe bef\u00fcrworten.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn3\"><sup>[3]<\/sup><\/a>&nbsp;Lediglich in Rum\u00e4nien und der Slowakei war die Zustimmung noch geringer.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>In Polen ist die Zustimmung zur gleichgeschlechtlichen Ehe leicht h\u00f6her als die Ablehnung, dennoch ist das Land in dieser Frage zutiefst gespalten. Artikel 18 der polnischen Verfassung definiert die Ehe als Verbindung zwischen Frau und Mann. Somit erteilt es Eheschlie\u00dfungen von Partnern gleichen Geschlechts im Staatsgebiet eine Absage. Gleichzeitig ist die Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe ebenso nicht m\u00f6glich, womit sich nun der EuGH in seiner Rs. C-713\/23 besch\u00e4ftigt hat.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B. Der Sachverhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Konkret geht es im aufgeworfenen Rechtsstreit um einen Antrag auf die Anerkennung und die Umschreibung einer deutschen Eheurkunde in das polnische Personenstandsregister. Die Protagonisten des Rechtsstreits sind polnische Staatsb\u00fcrger, wobei ein Ehegatte noch die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft besitzt. Herr Cupriak-Trojan und Herr Trojan haben Mitte 2018 in Berlin nach deutschem Recht geheiratet, beide Ehegatten wollten ihr weiteres Familienleben allerdings in Polen verbringen. Im Zuge der Heirat nahm Herrn Cupriak-Trojan den Nachnamen seines Gatten als Doppelname an.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn4\"><sup>[4]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Heirat beantragte Herrn Cupriak-Trojan bei dem zust\u00e4ndigen Standesamt in Polen, dass sein Name abge\u00e4ndert wird und die in Deutschland geschlossene Ehe in das polnische Personenstandsregister eingetragen wird. Die Beh\u00f6rde lehnte dies allerdings ab und berief sich dabei auf Art. 107 des Gesetzes \u00fcber Personenstandsurkunden, wonach das Standesamt die Umschreibung verweigern darf, wenn diese mit den Grundprinzipien der Republik Polens nicht d\u2019accord geht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Eine entsprechende Klage vor dem zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht wurde im Anschluss mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass die Umschreibung zurecht abgelehnt wurde, da das polnische Recht oder die polnische Verfassung nicht vorsehen, dass zwei Personen des gleichen Geschlechts den Bund der Ehe eingehen k\u00f6nnen. Zur europarechtlichen Dimension f\u00fchrte das Gericht weiter aus, dass es sich in der konkreten Frage weniger um eine europarechtliche Fragestellung handelt, sondern viel mehr den Personenstand betrifft, der ausdr\u00fccklich der Regelungskompetenz der Mitgliedsstaaten unterworfen ist (Rn. 25).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil legten die Ehegatten dann Beschwerde ein, sodass der Rechtsstreit beim Obersten Verwaltungsgericht der Republik Polen anh\u00e4ngig war. Das Oberste Verwaltungsgericht f\u00fchrt zur Untermauerung der Vorlagefrage konkret zwei Entscheidungsm\u00f6glichkeiten aus. In seiner pr\u00e4ferierten Auffassung teilt das Gericht mit, dass durch die Weigerung der Umschreibung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Identit\u00e4t vorl\u00e4ge. Eine andere Entscheidungsm\u00f6glichkeit sieht das Gericht darin, dass durch die Verweigerung der Umschreibung gerade nicht das Recht der Freiz\u00fcgigkeit nach Art. 21 AEUV eingeschr\u00e4nkt wird, da die deutsche Urkunde dieselbe Beweiskraft inne hat, wie es eine polnische Urkunde h\u00e4tte (Rn. 34-35).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>C. Die Entscheidung des Gerichtshofs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In seiner Entscheidung setzt sich der Gerichtshof insbesondere mit zwei Fragestellungen auseinander: Handelt es sich bei der Weigerung um eine Diskriminierung und gibt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identit\u00e4t.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst nimmt der Gerichtshof aber einen spannenden Konnex zwischen dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV und den grundrechtlichen Garantien aus den&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 7 GrCh sowie Art. 21 GrCh vor. Die Weigerung einer Beh\u00f6rde, eine Eheschlie\u00dfung in einem anderen Land anzuerkennen, obwohl diese dort rechtm\u00e4\u00dfig geschlossen worden ist, stellt eine Beschr\u00e4nkung des Rechts auf Freiz\u00fcgigkeit nach Art. 21 AEUV dar. Durch die Weigerung seien insbesondere Nachteile auf administrativer, beruflicher und privater Ebene zu bef\u00fcrchten (Rn. 51). Dies kann sich beispielsweise auch dadurch ausdr\u00fccken, dass die Ehegatten in einem Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) als rechtm\u00e4\u00dfig verheiratete Partner angesehen werden, nach der R\u00fcckkehr in das Heimatland sind diese allerdings ledige Personen. Dieser Widerspruch ist deshalb eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Gestaltung und Aus\u00fcbung des Familienlebens der Ehegatten (Rn. 52-53). Zwar kann in einem solchen Kontext zwar eine Einschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit als gerechtfertigt erscheinen, dies kann aber nur aus zwingenden Gr\u00fcnden des Allgemeinwohls oder zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit geschehen. Da aber insbesondere der Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit sehr eng auszulegen ist, kann man hier eher davon ausgehen, dass eine solche Rechtfertigung im Rechtsstreit fernliegt.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn5\"><sup>[5]<\/sup><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage nach einer Diskriminierung beantwortet der EuGH hingegen sehr b\u00fcndig. Zwar obliegt es dem nationalen Recht, entsprechende Verfahren einzuf\u00fchren, die eine Ehe, die nach ausl\u00e4ndischem Recht geschlossen wurde, in der innerstaatlichen Rechtsordnung anzuerkennen.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn6\"><sup>[6]<\/sup><\/a>&nbsp;Wenn dem Spielraum der Mitgliedsstaaten kein geeignetes Verfahren entspringt, das die Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Ehen zur Folge hat, handelt es sich zweifelsfrei um eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 21 I GrCh). Somit verpflichtet der EuGH gleichsam die Mitgliedsstaaten, im nationalen Recht Institute vorzusehen, die eine Umschreibung f\u00fcr gleichgeschlechtliche wie verschiedengeschlechtliche Paare unterschiedslos m\u00f6glich machen (Rn. 75).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcberraschender ist f\u00fcr manche Beobachter die Folgerung, dass durch die Entscheidung ein neuer allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts etabliert wird.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn7\"><sup>[7]<\/sup><\/a>&nbsp;Bislang war ein solcher Rechtsgrundsatz nur f\u00fcr Diskriminierungen aufgrund des Alters oder aufgrund der Religion anerkannt.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn8\"><sup>[8]<\/sup><\/a>&nbsp;Nun weitet der Gerichtshof diese Grunds\u00e4tze auf die sexuelle Orientierung aus, was auch neue Betrachtungsweisen er\u00f6ffnet. Ganz \u00fcberraschend kommt diese neue Denkweise aber nicht, denn bereits in einem parallel laufenden Verfahren vor dem Gerichtshof warf der zust\u00e4ndige Generalanwalt auf, dass Art. 21 GrCh auch Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung umfasst.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn9\"><sup>[9]<\/sup><\/a>&nbsp;Hier bezieht er sich auch explizit auf transsexuelle Menschen, die vor jeglicher Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Identit\u00e4t gesch\u00fctzt werden sollen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>D. Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des Gerichtshofs zeigt vor allem eines, das Unionsrecht ist lebendig und bietet Antworten auf die Fragen, welche die Union spalten. Es ist grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen, dass das Unionsrecht gerade diese Fragen beantwortet, die f\u00fcr viele Menschen von gro\u00dfer Bedeutung sind, da sie vor \u00e4hnlichen Problemen stehen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das wohl gr\u00f6\u00dfte Fragezeichen, das angesichts der Entscheidung allerdings verbleibt, bezieht sich auf die weiteren Fragestellungen in sogenannten \u201erainbow cases\u201c.<a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftn10\"><sup>[10]<\/sup><\/a>&nbsp;Gerade auch, weil der oben erw\u00e4hnte Generalanwalt \u0106apeta die T\u00fcr \u00f6ffnet, den Schutz des Art. 21 GrCh auch auf Transpersonen zu erweitern, gilt es dieses Feld weiterhin zu beobachten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Aber auch in einem politischen Kontext bleibt dieses Themenfeld hochbrisant. Insbesondere in den osteurop\u00e4ischen Staaten und dem Baltikum wird in den kommenden Jahren die Frage beherrschend sein, in welche Richtung entwickeln sich die Staaten hinsichtlich der Gleichberechtigung von homosexuellen Paaren. Zwar gibt es in den genannten Regionen weitestgehend die M\u00f6glichkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, dennoch lohnt sich auch hier die Beobachtung, ob die Staaten angesichts des gesellschaftlichen Wandels den (wom\u00f6glich) richtigen Schritt gehen wollen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref1\"><sup>[1]<\/sup><\/a>&nbsp;<a href=\"https:\/\/europa.eu\/youreurope\/citizens\/family\/couple\/marriage\/index_de.htm\">https:\/\/europa.eu\/youreurope\/citizens\/family\/couple\/marriage\/index_de.htm#<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref2\"><sup>[2]<\/sup><\/a>&nbsp;Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf des Bundesrates (Ds. 18\/6665), S. 7.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref3\"><sup>[3]<\/sup><\/a>&nbsp;Europ\u00e4ische Kommission \u201eSpecial Eurobarometer 437 \u2013 Discrimination in the EU in 2015\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref4\"><sup>[4]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, Urteil v. 25.11.2025, Rs. C-713\/23, Rn. 20-22.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref5\"><sup>[5]<\/sup><\/a>&nbsp;Zur Auslegung des Begriffs der \u00f6ffentlichen Ordnung EuGH, Urteil v. 05.06.2018, Rs. C-673\/16, Rn. 44.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref6\"><sup>[6]<\/sup><\/a>&nbsp;Schlussantrag des Generalanwalts de la Tour v. 03.04.2025, Rs. C-713\/23, Rn. 36.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref7\"><sup>[7]<\/sup><\/a>&nbsp;Dazu: Lamprinoudis, Konstantinos:<em>&nbsp;The Trojan Horse of Free Movement Law: Unfolding Non-Discrimination on Grounds of Sexual Orientation in \u201cTrojan\u201d, Verfassungsblog v. 01.12.2025<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref8\"><sup>[8]<\/sup><\/a>&nbsp;Zur Altersdiskriminierung EuGH, Urteil v. 15.01.2014, Rs. C-176\/12, association de mediation sociale. Zur Diskriminierung aufgrund der Religion EuGH, Urteil v. 17.04.2018, Rs. C-414\/16, Egenberger<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref9\"><sup>[9]<\/sup><\/a>&nbsp;Opinion des Generalanwalts \u0106apeta v. 05.06.2025, Rs. 769\/22, Kommission v Ungarn<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/A3C65010-A01A-47CB-A69D-192ABE049526#_ftnref10\"><sup>[10]<\/sup><\/a>&nbsp;Vertieft zu sog. rainbow cases: Ristuccia, Fulvia:<em>&nbsp;(de) la Tour fait le cavalier: One Step Ahead and Two Sideways in AG de la Tour\u2019s Opinion in Wojewoda Mazowiecki, Verfassungsblog v. 25.04.2025<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zitiervorschlag<\/strong>:\u00a0<em>Welle, Luca<\/em>, Lieb\u2018 doch, wen du willst! \u2013 Der EuGH zur grenz\u00fcberschreitenden Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen, jean-monnet-saar 2025.<\/p>\n\n\n\n<p>Gef\u00f6rdert durch die&nbsp;<strong>Deutsche Forschungsgemeinschaft<\/strong>&nbsp;(DFG) \u2013 Projektnummer: 525576645<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Doppelter Blick auf ein wegweisendes Urteil: Die Entscheidung des Gerichtshofs zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen wirft viele spannende unions- und menschenrechtliche Fragen auf. Um den unterschiedlichen Facetten dieses Urteils gerecht zu werden, pr\u00e4sentieren wir daher gleich zwei Beitr\u00e4ge: Den zweiten Beitrag von Luca Welle finden Sie hier.<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":322899,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,746,713,806],"tags":[492,38,19,174,998,236,999],"class_list":["post-322900","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-eugh","category-europarecht","category-saar-case-notes","tag-blog","tag-eu","tag-eugh","tag-europarecht","tag-gleichgeschlechtliche-ehen","tag-polen","tag-umschreibung"],"cc_featured_image_caption":{"caption_text":"","source_text":"","source_url":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322900","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=322900"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322900\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":322902,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322900\/revisions\/322902"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/322899"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=322900"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=322900"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=322900"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}