{"id":322906,"date":"2025-12-11T16:34:33","date_gmt":"2025-12-11T15:34:33","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=322906"},"modified":"2026-01-05T13:12:22","modified_gmt":"2026-01-05T12:12:22","slug":"zur-anerkennung-der-in-einem-anderen-mitgliedstaat-rechtmaessig-geschlossenen-gleichgeschlechtlichen-ehe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=322906","title":{"rendered":"Zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat rechtm\u00e4\u00dfig geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>EuGH, Urteil vom 25.11.2025, Rechtssache C\u2011713\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Case Note von Martina Liotta<\/p>\n\n\n\n<p><strong>A.<\/strong> <strong>Einleitung\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtsprechung des EuGH hat es schrittweise erm\u00f6glicht, Mitgliedstaaten, die bestimmte Institute oder Praktiken im nationalen Recht nicht vorsehen, dazu zu verpflichten, die im EU-Ausland rechtm\u00e4\u00dfig entstandenen Rechtswirkungen dennoch anzuerkennen. In seinem Urteil vom 25. November 2025<a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftn1\"><sup>[1]<\/sup><\/a>&nbsp;stellte der EuGH jetzt klar, dass ein EU-Staat, dessen Rechtsordnung die Ehe zwischen Unionsb\u00fcrgern gleichen Geschlechts nicht vorsieht, eine solche Ehe anerkennen muss, wenn sie rechtm\u00e4\u00dfig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde (Rn. 68).<\/p>\n\n\n\n<p>Demzufolge m\u00fcssen die Mitgliedstaaten, obwohl sie bei der Regelung des Instituts der Ehe zust\u00e4ndig bleiben, den rechtm\u00e4\u00dfig in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Familienstand anerkennen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar f\u00e4llt die Auswahl des Verfahrens f\u00fcr die Anerkennung von Ehen in den Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten. Jedoch muss Polen, das nur eine einzige Modalit\u00e4t f\u00fcr die Anerkennung von Ehen vorsieht, diese Modalit\u00e4t unterschiedslos sowohl auf zwischen Personen gleichen Geschlechts als auch auf zwischen Personen verschiedenen Geschlechts geschlossene Ehen anwenden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B. Sachverhalt, Verfahrensverlauf und Vorlagefrage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2018 heirateten in Deutschland zwei polnische Staatsangeh\u00f6rige, von denen einer auch die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besa\u00df. Das Paar hielt sich zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung in Deutschland auf, wollte aber nach Polen ziehen und sich dort als Ehepaar weiterhin aufhalten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Um die Ehe in Polen anerkennen zu lassen, beantragten die Ehegatten die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde in das polnische Personenstandsregister. Dieser Antrag wurde mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass das polnische Recht keine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehe. Demzufolge w\u00fcrde die Umschreibung einer solchen ausl\u00e4ndischen Eheurkunde den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Republik Polen zuwiderlaufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach erfolgloser Anfechtung dieses Bescheids&nbsp;wandte sich das Ehepaar an das polnische Verwaltungsgericht. Dieses wies die Klage mit derselben Begr\u00fcndung ab, n\u00e4mlich dass die Umschreibung einer Eheurkunde, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Republik Polen zuwiderlaufen w\u00fcrde, indem die polnische Rechtsordnung Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsehe.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen dieses Urteil legte das Ehepaar schlie\u00dflich eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht Polens ein. Ihrer Ansicht nach stelle die Nichtanerkennung ihrer Ehe eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung ihres Rechts dar, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Insbesondere w\u00fcrde die Ablehnung der Umschreibung dazu f\u00fchren, dass die Ehegatten in Polen als ledige Personen verstanden w\u00fcrden, und somit nicht das gleiche Privat- und Familienleben f\u00fchren k\u00f6nnten wie in Deutschland. Diese Umst\u00e4nde seien geeignet, sie davon abzuhalten, sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufzuhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberste Verwaltungsgericht beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 AEUV vorzulegen. Es \u00e4u\u00dferte insbesondere Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 20 Abs. 2 lit. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV (Freiz\u00fcgigkeits- und Aufenthaltsrecht) i.V.m. Art. 7 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 21 Abs. 1 GRCh (Nichtdiskriminierung).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>C. Kernaussagen des Urteils<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH stellt fest, dass die Mitgliedstaaten, deren nationale Rechtsordnung die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zul\u00e4sst, geeignete Verfahren einf\u00fchren m\u00fcssen, damit eine solche Ehe anerkannt wird, wenn sie von zwei Unionsb\u00fcrgern rechtm\u00e4\u00dfig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde (Rn. 68). Das Gericht erkl\u00e4rt weiterhin: \u201cZu den Rechten, die den Staatsangeh\u00f6rigen [&#8230;] gew\u00e4hrt werden, geh\u00f6rt ihr Recht, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zur\u00fcckkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu f\u00fchren, indem sie dort mit ihren Familienangeh\u00f6rigen, einschlie\u00dflich ihres Ehegatten, zusammenleben\u201d (Rn. 43).<\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall stellt der EuGH einen Versto\u00df der Nichtanerkennung gegen das Freiz\u00fcgigkeits- und Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV sowie gegen das Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Ausrichtung nach Art. 21 Abs. 1 GRCh und gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7 GRCh fest.<\/p>\n\n\n\n<p>Tats\u00e4chlich f\u00fchrt die Ablehnung der Umschreibung der Eheurkunde m\u00f6glicherweise zur Unm\u00f6glichkeit, sich in vielen allt\u00e4glichen Handlungen im \u00f6ffentlichen wie privaten Bereich auf den Familienstand zu berufen (Rn. 53) und daher zu schwerwiegenden Nachteilen administrativer, beruflicher und privater Art f\u00fcr die Betroffenen. Folglich ist diese Weigerung geeignet, das aus Art. 21 AEUV folgende Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, zu behindern (Rn. 54).<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar f\u00e4llt die Auswahl der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Anerkennung von Ehen in den Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten. Jedoch muss ein Mitgliedstaat, der nur eine einzige Modalit\u00e4t f\u00fcr die Anerkennung von Ehen vorsieht, die Unionsb\u00fcrger im Zuge der Aus\u00fcbung ihres Freiz\u00fcgigkeits- und Aufenthaltsrechts in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen haben, diese Modalit\u00e4t unterschiedslos sowohl auf zwischen Personen gleichen Geschlechts als auch auf zwischen Personen verschiedenen Geschlechts geschlossene Ehen anwenden. Das Fehlen einer solchen Anerkennungsmodalit\u00e4t f\u00fcr gleichgeschlechtliche Ehen stellt eine nach Art. 21 Abs. 1 GRCh verbotene Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar (Rn. 75).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcglich Art. 7 GRCh erinnert der EuGH zun\u00e4chst daran, dass die Rechte aus der EMRK \u2013 im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK, das das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gew\u00e4hrleistet \u2013 einen Mindestschutzstandard darstellen, gem. Art. 52 Abs. 3 GRCh durch die Charta jedoch ein weitergehender Schutz gew\u00e4hrt werden kann (Rn. 64).<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht betont zudem, dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares genauso unter die Begriffe \u201ePrivatleben\u201c und \u201eFamilienleben\u201c fallen kann wie die Beziehung eines verschiedengeschlechtlichen Paares, das sich in der gleichen Situation befindet (Rn. 65).<\/p>\n\n\n\n<p>Danach f\u00fchrt die Nichtanerkennung der Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Unionsb\u00fcrgern, die rechtm\u00e4\u00dfig in einem anderen Mitgliedstaat durch den Gebrauch ihres Freiz\u00fcgigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurde, mit der Begr\u00fcndung, dass die nationale Rechtsordnung die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zul\u00e4sst, zur Verletzung von Art. 7 GRCh (Rn. 67).<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem stellt der EuGH fest, dass die Anerkennungspflicht auch nicht Polens nationale Identit\u00e4t (Art. 4 Abs. 2 EUV) verletzt. Die Pflicht beeintr\u00e4chtigt nicht die Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten, das Institut der Ehe nach nationalem Recht zu regeln. Die Mitgliedstaaten bleiben frei, in ihrem nationalen Recht die Ehe f\u00fcr Personen gleichen Geschlechts vorzusehen oder auch nicht vorzusehen (Rn. 47). Trotzdem m\u00fcssen sie bei der Aus\u00fcbung dieser Zust\u00e4ndigkeit das Unionsrecht ber\u00fccksichtigen und demzufolge den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen (Rn. 48).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>D. Einordnung und Bewertung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Indem der Gerichtshof davon ausgeht, dass die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtm\u00e4\u00dfig geschlossenen Ehe in jedem Fall erfolgen muss, f\u00fchrt er eine Logik weiter, die bereits im Urteil&nbsp;<em>Coman<\/em><a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftn2\"><sup>[2]<\/sup><\/a><em>&nbsp;<\/em>angelegt war, wonach die Mitgliedstaaten eine gleichgeschlechtliche Ehe zum Zweck der Gew\u00e4hrung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangeh\u00f6rigen anerkennen m\u00fcssen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil&nbsp;<em>Coman&nbsp;<\/em>zielte insbesondere darauf ab, dem Unionsb\u00fcrger gemeinsam mit seinem Drittstaatsangeh\u00f6rigen Ehegatten die Niederlassung im Mitgliedstaat seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erm\u00f6glichen und dort das Recht auf Familienleben zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vorliegende Entscheidung geht noch einen Schritt weiter. Der EuGH stellt nun fest, dass die Pflicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtm\u00e4\u00dfig geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe sich auch auf F\u00e4lle erstreckt, in denen beide Ehegatten bereits das Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat besitzen, da beide Unionsb\u00fcrger sind. Entscheidend ist dabei, dass die Nichtanerkennung m\u00f6glicherweise zu schwerwiegenden Nachteilen administrativer, beruflicher und privater Art f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entwicklung zeigt, dass die gegenseitige Anerkennung insbesondere in Fragen des Personenstands und der Identit\u00e4t zunehmend als Instrument genutzt wird, um die Kontinuit\u00e4t der Rechtsverh\u00e4ltnisse zu sichern. Auch andere j\u00fcngere Urteile verdeutlichen denselben Ansatz, etwa zur gleichgeschlechtlichen Elternschaft<a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftn3\"><sup>[3]<\/sup><\/a>&nbsp;oder zur \u00c4nderung der Geschlechtsidentit\u00e4t<a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftn4\"><sup>[4]<\/sup><\/a>. Die Union will die Wirksamkeit der Grundrechte und die Freiz\u00fcgigkeit gew\u00e4hrleisten, selbst wenn die nationalen Rechtsordnungen voneinander abweichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus kn\u00fcpft dieses Urteil an verschiedene j\u00fcngere Urteile des EGMR zur Nichtanerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen in Polen an<a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftn5\"><sup>[5]<\/sup><\/a>. Die Argumentation des EuGH \u00e4hnelt dabei der des EGMR, der seinerseits befand, dass das Vers\u00e4umnis einen spezifischen Rechtsrahmen zum Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zu gew\u00e4hrleisten dazu f\u00fchre, dass die Beschwerdef\u00fchrer grundlegende Aspekte ihres Lebens nicht regeln konnten. Dies stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar<a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftn6\"><sup>[6]<\/sup><\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>E. Ausblick<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung d\u00fcrfte nicht nur in Staaten ohne entsprechende Regelung f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare \u2013 wie Polen oder Rum\u00e4nien \u2013 Wirkungen hervorrufen, sondern auch in Rechtsordnungen, die einen Zwischenstatus vorsehen. Ein Beispiel hierf\u00fcr ist Italien, das seit 2016 die \u201cunione civile\u201d f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare anerkennt, ihnen den Zugang zur Ehe jedoch untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesbez\u00fcglich wird zu kl\u00e4ren sein, ob in solchen F\u00e4llen die Zuordnung einer im Ausland begr\u00fcndeten Ehe zum im nationalen Recht vorgesehenen Institut \u2013 hier der \u201cunione civile\u201d \u2013 ausreichen oder die Anerkennung des im Ausland erlangten Ehestatus selbst notwendig sein wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Angesichts der Unterschiede zwischen Ehe und \u201cunione civile\u201d, insbesondere des fehlenden Zugangs zur gemeinsamen Adoption, spricht vieles daf\u00fcr, dass allein die Anerkennung des Ehestatus geeignet ist, um die vom Gerichtshof angestrebte Kontinuit\u00e4t der Rechtsverh\u00e4ltnisse wirksam zu gew\u00e4hrleisten. Zudem k\u00f6nnte dieses Urteil in derartigen F\u00e4llen zu einer Inl\u00e4nderdiskriminierung f\u00fchren. Italienische Paare, die im Inland verbleiben und daher lediglich Zugang zur \u201cunione civile\u201d haben, w\u00e4ren gegen\u00fcber anderen Unionsb\u00fcrgern sowie gegen\u00fcber italienischen Staatsangeh\u00f6rigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat heiraten, benachteiligt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftnref1\"><sup>[1]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, Urteil v. 25. November 2025,&nbsp;<em>Wojewoda Mazowiecki<\/em>, C-713\/23, ECLI:EU:C:2025:917.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftnref2\"><sup>[2]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, Urteil v. 5. Juni 2018,&nbsp;<em>Coman<\/em>, Rechtssache C\u2011673\/16, ECLI:EU:C:2018:385.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftnref3\"><sup>[3]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, Urteil v. 14. Dezember 2021,&nbsp;<em>V.M.A.<\/em>, Rechtssache C-490\/20, ECLI:EU:C:2021:1008.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftnref4\"><sup>[4]<\/sup><\/a>&nbsp;EuGH, Urteil v. 4. Oktober 2024,&nbsp;<em>Mirin<\/em>, Rechtssache C\u20114\/23, ECLI:EU:C:2024:845.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftnref5\"><sup>[5]<\/sup><\/a>&nbsp;EGMR, Urteil v. 12. Dezember 2023,&nbsp;<em>Przybyszewska u. a.\/Polen<\/em>, Nr. 11454\/17 u. 9 weitere, Rn. 113, 123 f., EGMR, Urteil v. 19. September 2024,<em>&nbsp;Formela u. a.\/Polen<\/em>, Nr. 58828\/12 und 4 weitere, Rn. 20, 25, 26 und 29, sowie EGMR, Urteil v. 24. April 2025,&nbsp;<em>Andersen\/Polen<\/em>, Nr. 53662\/20, Rn. 11, 14-19.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/42413A44-BAE4-4E55-A058-5610236DF32B#_ftnref6\"><sup>[6]<\/sup><\/a>&nbsp;EGMR, Urteil v. 12. Dezember 2023,&nbsp;<em>Przybyszewska u. a.\/Polen<\/em>, Nr. 11454\/17 u. 9 weitere, Rn.123.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zitiervorschlag<\/strong>:\u00a0<em>Liotta, Martina<\/em>, Zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat rechtm\u00e4\u00dfig geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe, jean-monnet-saar 2025.<\/p>\n\n\n\n<p>Gef\u00f6rdert durch die&nbsp;<strong>Deutsche Forschungsgemeinschaft<\/strong>&nbsp;(DFG) \u2013 Projektnummer: 525576645<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Doppelter Blick auf ein wegweisendes Urteil: Die Entscheidung des Gerichtshofs zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen wirft viele spannende unions- und menschenrechtliche Fragen auf. Um den unterschiedlichen Facetten dieses Urteils gerecht zu werden, pr\u00e4sentieren wir daher gleich zwei Beitr\u00e4ge: Den ersten Beitrag von Martina Liotta finden Sie hier.<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":322899,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[746,713,806],"tags":[492,38,19,174,998,236,999],"class_list":["post-322906","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-eugh","category-europarecht","category-saar-case-notes","tag-blog","tag-eu","tag-eugh","tag-europarecht","tag-gleichgeschlechtliche-ehen","tag-polen","tag-umschreibung"],"cc_featured_image_caption":{"caption_text":"","source_text":"","source_url":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322906","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=322906"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322906\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":322907,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322906\/revisions\/322907"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/322899"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=322906"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=322906"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=322906"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}