{"id":322945,"date":"2026-02-09T12:21:43","date_gmt":"2026-02-09T11:21:43","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=322945"},"modified":"2026-02-09T12:21:43","modified_gmt":"2026-02-09T11:21:43","slug":"unterlassungsanspruch-und-immaterieller-schaden-im-datenschutzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=322945","title":{"rendered":"Unterlassungsanspruch und immaterieller Schaden im Datenschutzrecht\u00a0"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>EuGH-Urteil v. 04.09.2025, Rechtssache C-655\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Case Note von Eva Ghazari-Arndt<\/p>\n\n\n\n<p>Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gew\u00e4hrleistet einen unionsweit einheitlichen Schutz personenbezogener Daten, l\u00e4sst jedoch zentrale Fragen der individuellen Rechtsdurchsetzung offen. Dabei wirft auch das Verh\u00e4ltnis zwischen pr\u00e4ventivem Rechtsschutz und Schadensersatz folgende Fragen auf: Ist das Datenschutzrecht prim\u00e4r auf die Sanktion bereits eingetretener Verst\u00f6\u00dfe ausgerichtet, oder er\u00f6ffnet es betroffenen Personen auch wirksame M\u00f6glichkeiten, k\u00fcnftige Rechtsverletzungen effektiv zu verhindern? Eng damit verbunden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen immaterielle Sch\u00e4den rechtlich relevant werden und welche Funktion dem Schadensersatz im System der DSGVO zukommt. Diese Schnittstellen zwischen Grundrechtsschutz, zivilrechtlicher Haftung und nationaler Rechtsdurchsetzung bilden den rechtlichen Hintergrund der nachfolgend dargestellten Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>A.<\/strong> <strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens befand sich bei der Quirin Privatbank, einer Gesellschaft deutschen Rechts, in einem Bewerbungsverfahren, das \u00fcber ein Online-Karrierenetzwerk durchgef\u00fchrt wurde. Im Verlauf dieses Verfahrens \u00fcbermittelte eine Mitarbeiterin der Bank \u00fcber den integrierten Nachrichtendienst eine Mitteilung an den Kl\u00e4ger, die ausschlie\u00dflich an ihn gerichtet sein sollte. Inhalt der Mitteilung war die Ablehnung der vom Kl\u00e4ger angegebenen Gehaltsvorstellung, verbunden mit dem Angebot einer abweichenden Verg\u00fctung. Diese Nachricht wurde jedoch an eine dritte Person versandt, die nicht in das Bewerbungsverfahren eingebunden war. Der Empf\u00e4nger der Nachricht kannte den Kl\u00e4ger aus einer fr\u00fcheren beruflichen Zusammenarbeit, sodass er die Mitteilung an den Kl\u00e4ger weiterleitete und ihn in diesem Zusammenhang fragte, ob er derzeit auf Stellensuche sei.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin erhob der Kl\u00e4ger vor dem Landgericht (LG) Darmstadt Klage. Er beantragte, der Quirin Privatbank die weitere Verarbeitung seiner im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren stehenden personenbezogenen Daten zu untersagen, soweit hierdurch erneut eine unbefugte Offenlegung dieser Daten eintreten k\u00f6nnte. Zudem machte er einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens geltend. Zur Begr\u00fcndung trug er vor, dass er infolge der \u00dcbermittlung der vertraulichen Informationen an eine ihm bekannte Person aus demselben beruflichen Umfeld eine m\u00f6gliche Weitergabe dieser Daten sowie daraus resultierende Nachteile in einer etwaigen Bewerbungssituation bef\u00fcrchte, sowie das Unterliegen in den Gehaltsverhandlungen gegen\u00fcber Dritten als Schmach empfunden habe.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B. Verfahrensverlauf und Vorlagefragen\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das LG Darmstadt verurteilte die Quirin Privatbank zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes i. H. v. 1.000 EUR nebst Zinsen an den Kl\u00e4ger. Gegen diese Entscheidung legte die Quirin Privatbank Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies das erstinstanzliche Urteil teilweise ab, indem es dem Kl\u00e4ger zwar einen Anspruch auf Unterlassung der k\u00fcnftigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in einer mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Vorgang vergleichbaren Form zuerkannte und insoweit eine Wiederholungsgefahr bejahte. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wies das Gericht jedoch zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das OLG aus, dass zwar ein Versto\u00df gegen datenschutzrechtliche Vorschriften in Form der unbefugten \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an einen Dritten vorliege, der Kl\u00e4ger jedoch keinen konkreten immateriellen Schaden dargelegt habe; auch eine etwa empfundene Schmach sei nicht als immaterieller Schaden i. S. d. DSGVO zu qualifizieren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen dieses Urteil legten sowohl der Kl\u00e4ger als auch die Quirin Privatbank Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein. W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger seine urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge weiterverfolgte, begehrte die Quirin Privatbank die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage. Der BGH vertrat dabei die Auffassung, dass die beanstandeten Vorg\u00e4nge in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fielen und eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Kl\u00e4gers darstellten, f\u00fcr die die Quirin Privatbank als Verantwortliche i. S. d. Verordnung anzusehen sei. Da die unbefugte \u00dcbermittlung dieser Daten an einen Dritten mangels Einwilligung des Kl\u00e4gers jedoch unstreitig rechtswidrig erfolgt war, setzte der BGH das Verfahren aus, weil aus seiner Sicht ungekl\u00e4rt war, ob die DSGVO einen solchen pr\u00e4ventiven Rechtsschutz \u00fcberhaupt vorsehe. Der BGH legte dem EuGH daher mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die DSGVO selbst einen pr\u00e4ventiven Unterlassungsanspruch gegen k\u00fcnftige Datenschutzverst\u00f6\u00dfe begr\u00fcndet, auch ohne Geltendmachung von L\u00f6schungs- oder Einschr\u00e4nkungsrechten durch die betroffene Person, und ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 17, 18 oder Art. 79 DSGVO oder aus anderen Bestimmungen der Verordnung ableiten l\u00e4sst. In diesem Zusammenhang war zudem zu kl\u00e4ren, ob das Bestehen einer Wiederholungsgefahr Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist und ob diese aus einem bereits begangenen Versto\u00df vermutet werden darf. F\u00fcr den Fall der Verneinung eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs stellte sich ferner die Frage, ob Art. 79 i. V. m. Art. 84 DSGVO den nationalen Gerichten Raum l\u00e4sst, erg\u00e4nzend nach nationalem Recht einen Unterlassungsanspruch zuzuerkennen. Daneben begehrte der BGH Klarheit \u00fcber die Reichweite des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO, insbesondere \u00fcber die unionsrechtliche Auslegung des immateriellen Schadens, die Anforderungen an dessen Nachweis sowie dar\u00fcber, ob der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs bei der Bemessung der Schadensh\u00f6he ber\u00fccksichtigt werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>C. Kernaussage des Urteils\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH stellt zun\u00e4chst klar, dass die DSGVO keinen eigenst\u00e4ndigen unionsrechtlichen Anspruch auf pr\u00e4ventive Unterlassung k\u00fcnftiger Datenschutzverst\u00f6\u00dfe begr\u00fcndet, sofern die betroffene Person nicht die L\u00f6schung oder Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung ihrer Daten begehrt. Ein solcher Anspruch l\u00e4sst sich weder aus Art. 17 noch aus Art. 18 DSGVO noch aus den Rechtsbehelfsregelungen des Kapitels VIII, insbesondere aus Art. 79 DSGVO, herleiten. Zwar zielt die DSGVO auf ein hohes und unionsweit einheitliches Datenschutzniveau ab und beruht auf dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta, sie bezweckt jedoch keine vollst\u00e4ndige Harmonisierung s\u00e4mtlicher denkbarer Rechtsbehelfe. Gleichzeitig schlie\u00dft die DSGVO nationale Regelungen, die einen pr\u00e4ventiven Unterlassungsanspruch vorsehen, nicht aus. Aus dem in Art. 79 DSGVO verankerten Vorbehalt zugunsten weiterer Rechtsbehelfe folgt, dass die Mitgliedstaaten befugt bleiben, erg\u00e4nzende nationale Instrumente des pr\u00e4ventiven Rechtsschutzes vorzusehen. Solche Regelungen stehen nach Auffassung des EuGH mit den Zielen der DSGVO in Einklang, da sie deren praktische Wirksamkeit st\u00e4rken und das angestrebte hohe Schutzniveau f\u00fcr personenbezogene Daten absichern k\u00f6nnen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem stellt der EuGH klar, dass der Begriff des immateriellen Schadens in Art. 82 DSGVO unionsautonom und weit auszulegen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt kumulativ einen Versto\u00df gegen die DSGVO, das tats\u00e4chliche Entstehen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Versto\u00df und Schaden voraus; der blo\u00dfe Versto\u00df gen\u00fcgt dabei nicht. Eine Erheblichkeitsschwelle kennt Art. 82 DSGVO nicht, sodass auch geringf\u00fcgige Beeintr\u00e4chtigungen ersatzf\u00e4hig sein k\u00f6nnen, sofern sie tats\u00e4chlich eingetreten sind. Als immaterielle Sch\u00e4den kommen insbesondere ein Verlust der Kontrolle \u00fcber personenbezogene Daten, das Risiko ihrer missbr\u00e4uchlichen Verwendung oder eine Rufsch\u00e4digung in Betracht. Auch negative Gef\u00fchle wie Sorge, \u00c4rger oder Angst k\u00f6nnen einen ersatzf\u00e4higen immateriellen Schaden darstellen, wenn sie konkret nachgewiesen werden und kausal auf den Datenschutzversto\u00df zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Entscheidend ist dabei stets die tats\u00e4chliche Beeintr\u00e4chtigung der betroffenen Person, deren Vorliegen von den nationalen Gerichten zu pr\u00fcfen ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der Bemessung des Schadensersatzes betont der EuGH, dass der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ausschlie\u00dflich eine Ausgleichsfunktion erf\u00fcllt. Er dient dem vollst\u00e4ndigen und wirksamen Ausgleich des konkret erlittenen Schadens, nicht jedoch der Sanktionierung oder Abschreckung des Verantwortlichen. Zwar setzt die Haftung ein dem Verantwortlichen zurechenbares Verschulden voraus, dieses ist jedoch allein f\u00fcr das Bestehen der Haftung relevant und darf bei der Bemessung der Schadensh\u00f6he nicht ber\u00fccksichtigt werden. Ebenso darf der Umfang des Schadensersatzes nicht dadurch gemindert oder ersetzt werden, dass der betroffenen Person auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Verantwortlichen zusteht. Ein Unterlassungsanspruch verfolgt eine pr\u00e4ventive Zielsetzung und ist nicht geeignet, bereits eingetretene immaterielle Sch\u00e4den auszugleichen. Art. 82 DSGVO schlie\u00dft es daher aus, den Schadensersatz ganz oder teilweise durch pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen zu substituieren oder zu reduzieren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>D.<\/strong> <strong>Einordnung und Bewertung\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH bekr\u00e4ftigt mit diesem Urteil seine bisherige Linie, die DSGVO als materiell-rechtliches Regelungswerk mit grundrechtlichem Gehalt einzuordnen, das zwar \u00fcber ein eigenes unionsautonomes Durchsetzungsregime verf\u00fcgt, ohne sie jedoch zu einer vollst\u00e4ndig harmonisierten Prozess- oder Rechtsbehelfsordnung fortzuentwickeln. Die Verneinung eines unmittelbar unionsrechtlich gew\u00e4hrten pr\u00e4ventiven Unterlassungsanspruchs best\u00e4tigt das Verst\u00e4ndnis der DSGVO als Rahmen- und Mindestordnung, die den Mitgliedstaaten Raum f\u00fcr erg\u00e4nzende Rechtsdurchsetzung bel\u00e4sst. Dogmatisch \u00fcberzeugt dies, da Art. 17 und 18 DSGVO statusbezogene Individualrechte darstellen und Art. 79 DSGVO keinen spezifischen pr\u00e4ventiven Anspruch normiert. Zugleich ist hervorzuheben, dass der EuGH nationale Unterlassungsanspr\u00fcche ausdr\u00fccklich als unionsrechtlich zul\u00e4ssige Erg\u00e4nzung anerkennt. Damit wahrt er die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, st\u00e4rkt die praktische Wirksamkeit der DSGVO und verhindert eine Absenkung bestehender nationaler Schutzniveaus. Aus integrationsrechtlicher Perspektive gelingt so ein ausgewogener Ausgleich zwischen Harmonisierung und pluraler Rechtsdurchsetzung.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich des Schadensersatzes konsolidiert der EuGH seine Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVO und best\u00e4tigt eine weite Auslegung des immateriellen Schadensbegriffs, ohne diesen jedoch schrankenlos auszugestalten. Zwar lehnt er eine Bagatellschwelle ab und erkennt u.a. den Verlust der Kontrolle \u00fcber personenbezogene Daten als eigenst\u00e4ndige immaterielle Beeintr\u00e4chtigung an, begrenzt den Anspruch jedoch durch strikte Anforderungen an den tats\u00e4chlichen Schadenseintritt sowie an den Kausalzusammenhang zwischen Datenversto\u00df und Schaden. Zugleich stellt der EuGH klar, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ausschlie\u00dflich eine ausgleichende Funktion erf\u00fcllt und weder als Sanktion noch zu generalpr\u00e4ventiven Zwecken dient. Abschreckende Elemente sind damit ausgeschlossen und verbleiben dem aufsichtsrechtlichen Sanktionssystem, insbesondere dem Bu\u00dfgeldregime nach Art. 83 DSGVO. Folgerichtig lehnt der EuGH jede Verrechnung von Unterlassung und Schadensersatz ab, da pr\u00e4ventive Unterlassungsanspr\u00fcche bereits eingetretene Sch\u00e4den weder mindern noch beheben k\u00f6nnen. Diese konsequente Trennung wahrt die Eigenst\u00e4ndigkeit des Schadensersatzanspruchs und sch\u00fctzt die Effektivit\u00e4t individueller Datenschutzrechte. Insgesamt erweist sich das Urteil als dogmatisch pr\u00e4zise, systematisch konsistent und grundrechtsfreundlich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>E.<\/strong> <strong>Fazit und Ausblick\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil best\u00e4tigt die grundrechtsbezogene Ausrichtung der DSGVO und pr\u00e4zisiert zentrale dogmatische Leitlinien, ohne das bestehende System zu \u00fcberdehnen. F\u00fcr die zuk\u00fcnftige Anwendung r\u00fcckt insbesondere die nationale Rechtsdurchsetzung in den Fokus: Sowohl die Ausgestaltung pr\u00e4ventiver Unterlassungsanspr\u00fcche als auch die Konkretisierung immaterieller Sch\u00e4den werden ma\u00dfgeblich durch die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten gepr\u00e4gt. Die Weiterentwicklung des Datenschutzrechts erfolgt damit nicht allein auf europ\u00e4ischer Ebene, sondern im Zusammenspiel von unionsrechtlichen Vorgaben und nationaler richterlicher Konkretisierung. W\u00e4hrend der EuGH den rechtlichen Rahmen und die grundlegenden Leitlinien vorgibt, liegt die konkrete Anwendung und Fortentwicklung des Datenschutzrechts bei den nationalen Gerichten, die einen effektiven Grundrechtsschutz sicherstellen m\u00fcssen, ohne die unionsweite Koh\u00e4renz zu gef\u00e4hrden.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zitiervorschlag<\/strong>:\u00a0<em>Ghazari-Arndt, Eva<\/em>, Unterlassungsanspruch und immaterieller Schaden im Datenschutzrecht\u00a0, jean-monnet-saar 2026.<\/p>\n\n\n\n<p>Gef\u00f6rdert durch die&nbsp;<strong>Deutsche Forschungsgemeinschaft<\/strong>&nbsp;(DFG) \u2013 Projektnummer: 525576645<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Saar Case Note von Eva Ghazari-Arndt beleuchtet, wie sich pr\u00e4ventiver Rechtsschutz und Schadensersatz bei immateriellen Sch\u00e4den im System der DSGVO zueinander verhalten. Ausgangspunkt ist ein Bewerbungsverfahren, in dem vertrauliche Informationen versehentlich an eine unbeteiligte dritte Person gelangten \u2013 mit sp\u00fcrbaren Folgen f\u00fcr den Betroffenen. Anhand des EuGH-Urteils vom 04.09.2025 (C-655\/23) wird gezeigt, welche Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die individuelle Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht k\u00fcnftig pr\u00e4gend sein k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":322947,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[740,1,746,713],"tags":[1003,249,829,19],"class_list":["post-322945","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles","category-allgemein","category-eugh","category-europarecht","tag-art-82-dsgvo","tag-datenschutzrecht","tag-dsgvo","tag-eugh"],"cc_featured_image_caption":{"caption_text":"","source_text":"","source_url":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322945","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=322945"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322945\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":322948,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/322945\/revisions\/322948"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/322947"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=322945"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=322945"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=322945"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}