{"id":38,"date":"2013-12-04T12:47:43","date_gmt":"2013-12-04T10:47:43","guid":{"rendered":"http:\/\/134.96.123.52\/?p=38"},"modified":"2022-07-07T13:37:15","modified_gmt":"2022-07-07T12:37:15","slug":"38","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=38","title":{"rendered":"Zuk\u00fcnftiges deutsches Vignettensystem"},"content":{"rendered":"<h1>Das zuk\u00fcnftige deutsche Vignetten-System:<\/h1>\n<h2>Eine verbotene Diskriminierung von EU-Ausl\u00e4ndern?<\/h2>\n<p><em>Eine Stellungnahme von Sabrina Lauer<\/em><\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Verkehr ist Grundlage unserer Wirtschaft und Gesellschaft. Mobilit\u00e4t ist das Lebenselixier des Binnenmarkts und pr\u00e4gt die Lebensqualit\u00e4t der B\u00fcrger, die ihre Reisefreiheit genie\u00dfen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>So beginnt ein von der Europ\u00e4ischen Kommission im M\u00e4rz 2013 herausgegebenes Wei\u00dfbuch (KOM(2011) 144). Gleichzeitig wurde hierin aber auch das langfristige Ziel angek\u00fcndigt, \u201eNutzerentgelte f\u00fcr alle Fahrzeuge und das gesamte Netz zu erheben, um mindestens die Instandhaltungskosten der Infrastruktur, Staus, Luftverschmutzung und L\u00e4rmbelastung\u201c den Nutzerinnen und Nutzern anzulasten.<\/p>\n<p>Im Einklang mit diesem Ziel findet sich im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD die Vorgabe, dass zur Finanzierung des Erhalts und Ausbaus der deutschen Autobahnnetze ein \u201eangemessener Beitrag der Halter von nicht in Deutschland zugelassenen PKW\u201c (S.39 f) in Form einer Vignette erhoben werden soll. Eine nicht im Wei\u00dfbuch der Kommission enthaltene Idee ist hingegen die Ma\u00dfgabe, \u201edass kein Fahrzeughalter in Deutschland st\u00e4rker belastet wird als heute.\u201c Ge\u00e4u\u00dferte europarechtliche Bedenken beantworten die Koalitionspartner mit dem knappen Hinweis, die Ausgestaltung werde EU-rechtskonform erfolgen (S.40 oben). \u00d6sterreich jedenfalls scheint davon wenig \u00fcberzeugt. Hier h\u00e4lt man ein Modell, bei dem ausschlie\u00dflich Ausl\u00e4nder zus\u00e4tzlich zur Kasse gebeten werden, f\u00fcr europarechtswidrig und k\u00fcndigt bereits rechtliche Schritte dagegen an.<\/p>\n<h3>I. Der rechtliche Ausgangspunkt<\/h3>\n<p>W\u00e4hrend die Richtlinie 1999\/62\/EG einen EU-rechtlichen Rahmen f\u00fcr die Erhebung der LKW-Maut bildet, gibt es f\u00fcr PKW keine vergleichbare Regelung. Wie Mautsysteme beispielsweise in Frankreich, Kroatien, Italien und Portugal oder Vignettensysteme in Bulgarien, \u00d6sterreich und der Tschechischen Republik aber zeigen, verst\u00f6\u00dft die Idee einer Geb\u00fchr f\u00fcr die Nutzung einer Stra\u00dfe auch gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen PKW nicht per se gegen europ\u00e4isches Recht. Dennoch sind in diesem Zusammenhang immer wieder Beschwerden bei der Europ\u00e4ischen Kommission eingegangen, bei denen insbesondere das europarechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit betont wurde.<\/p>\n<p>Und genau in diesem Verbot liegt auch das entscheidende Problem. Will man deutsche Autobahnen geb\u00fchrenpflichtig machen, sucht aber gleichzeitig einen Ausgleich, der faktisch dazu f\u00fchrt, dass deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer keine finanzielle Mehrbelastung trifft, so liegt zwar keine offene, wom\u00f6glich aber eine versteckte Diskriminierung vor.<\/p>\n<p>Ein Modell, bei dem der Vorwurf einer solchen Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit in jedem Fall entfiele, w\u00e4re die Einf\u00fchrung einer streckenabh\u00e4ngigen Maut, da sie das europarechtlich forcierte Verursacherprinzips (\u201euser pays principle\u201c) ideal umsetzen k\u00f6nnte und ausl\u00e4ndische wie inl\u00e4ndische Fahrerinnen und Fahrer gleicherma\u00dfen treffen w\u00fcrde. Ein solcher Vorschlag wird derzeit aber nicht ernsthaft diskutiert.<\/p>\n<h3>II. Europarechtliche Bedenken<\/h3>\n<p>Ausweislich des Koalitionsvertrages wird stattdessen ein Vignetten-Modell f\u00fcr Deutschland geplant, welches hinsichtlich seiner genauen Ausgestaltung drei europarechtliche Fragen aufwirft, die im Folgenden n\u00e4her betrachtet werden sollen:<\/p>\n<h4>(1) Darf Deutschland eine Jahresvignette einf\u00fchren, die relativ betrachtet g\u00fcnstiger ist, als eine Tages- bzw. Wochen-Vignette?<\/h4>\n<p>Beispielsweise in \u00d6sterreich ist eine zeitlich begrenzte Vignette relativ betrachtet teurer, als eine Jahresvignette. Hier kostet die Vignette f\u00fcr 10 Tage 8,30\u20ac (0,83\u20ac pro Nutzungstag), die Jahresvignette dagegen \u201enur\u201c 80,60\u20ac (0,22\u20ac pro Nutzungstag). Da auf diese Weise h\u00f6here Einnahmen erzielt werden k\u00f6nnen, als bei relativ gleich teuren Vignetten, ist davon auszugehen, dass auch Deutschland solch ein Modell in Erw\u00e4gung zieht. Es fragt sich aber, ob diese Form der Geb\u00fchrenerhebung europarechtlich zul\u00e4ssig ist. EU-rechtlich verboten sind n\u00e4mlich nicht\u00a0nur direkte, sondern auch mittelbare (versteckte) Diskriminierungen. Diese kn\u00fcpfen Unterscheidungen an andere Merkmale als die Staatsangeh\u00f6rigkeit (z.B. den Wohnsitz), die jedoch so eng mit der Staatsangeh\u00f6rigkeit verbunden sind, dass ihre Benutzung in den meisten F\u00e4llen zum gleichen Ergebnis f\u00fchrt, wie die direkte Ankn\u00fcpfung an die Staatsangeh\u00f6rigkeit. Da in der Regel nur solche Personen, die ihren Wohnsitz in dem geb\u00fchrenerhebenden Staat haben eine Jahresvignette kaufen werden, sind Urlauberinnen und Urlauber oder auch blo\u00df Durchreisende \u2013 f\u00fcr die absolut gesehen die Kurzzeitvignetten nat\u00fcrlich die g\u00fcnstigere Variante sind \u2013finanziell im Nachteil und damit mittelbar diskriminiert. Damit steht die Europarechtswidrigkeit aber noch nicht fest. Keine Diskriminierung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung (1) auf objektiven Erw\u00e4gungen beruht, die nichts mit der Staatsangeh\u00f6rigkeit zu tun haben, und (2) im Hinblick auf den legitimen Zweck der nationalen Vorschiften verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Folglich stellt sich zun\u00e4chst die Frage, ob objektive Erw\u00e4gungen existieren, die eine finanzielle Verg\u00fcnstigung bei Jahresvignetten rechtfertigen. Zu denken w\u00e4re hier zun\u00e4chst an den Bereich der Abonnement-Preise. Auch dort erhalten die\u201eJahresnutzer\u201c einen finanziellen Vorteil im Vergleich zu \u201eGelegenheitsnutzern\u201c. Man k\u00f6nnte erw\u00e4gen, dass die stabile Kalkulationsgrundlage, die man durch Jahreskunden erh\u00e4lt, auch auf das Geb\u00fchrensystem f\u00fcr Stra\u00dfen \u00fcbertragbar ist. Denn die durch den Verkauf der Jahresvignetten erzielten Erl\u00f6se k\u00f6nnen im Haushaltstitel f\u00fcr die Instandhaltung der Stra\u00dfen sicher einkalkuliert werden. Dennoch vermag diese Erw\u00e4gung nicht zu \u00fcberzeugen. Sie w\u00fcrde n\u00e4mlich in gleicher Weise gelten, wenn die Jahresvignetten pro Nutzungstag dasselbe kosteten wie Kurzzeitvignetten. Da zudem realistisch betrachtet f\u00fcr dauernde Nutzerinnen und Nutzer nationaler Autobahnen keine andere M\u00f6glichkeit besteht, als Jahresvignetten zu kaufen, muss daf\u00fcr auch kein finanzieller Anreiz geschaffen werden. Auch die Idee, dass eine Art \u201eMengenrabatt\u201c die Verg\u00fcnstigung f\u00fcr Jahresvignetten rechtfertigen k\u00f6nnte, erscheint fragw\u00fcrdig. Obwohl solche Preisgestaltungen in vielen Wirtschaftszweigen g\u00e4ngige Praxis sind \u2013 man denke nur an Jahreskarten f\u00fcr Fu\u00dfballstadien, Monatskarten f\u00fcr den Bus oder Zehnerkarten f\u00fcr Schwimmb\u00e4der \u2013 sollen auch all diese Modelle Kunden l\u00e4ngerfristig an den Anbieter binden. Dieser Gedanke ist auf ein Stra\u00dfengeb\u00fchrensystem, dem niemand ausweichen kann, aber nicht \u00fcbertragbar. Eventuell in Erw\u00e4gung zu ziehen ist das Argument, eine Jahresvignette verursache weniger b\u00fcrokratischen Aufwand, als mehrfach im Jahr beantragte Wochen-\/Tages-Vignetten. Ob es realistisch betrachtet aber tats\u00e4chlich \u00f6fter vorkommt, dass jemand mehrfach Vignetten kauft, anstatt einmal die Jahresvignette, wenn er oder sie \u00f6fter die nationalen Autobahnen nutzt und zudem eine Differenzierung von 22 Cent im Vergleich zu 83 Cent pro Nutzungstag noch angemessen ist, kann zumindest bezweifelt werden.<\/p>\n<p>Mithin f\u00e4llt es schwer, objektive Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine Rechtfertigung der mittelbaren Diskriminierung ausl\u00e4ndischer Autofahrerinnen und Autofahrer in Gestalt der relativ teureren Tages-Vignetten zu finden. Dass mehrere Mitgliedstaaten dieses Modell von der Kommission unbeanstandet durchf\u00fchren k\u00f6nnen, ist daher verwunderlich.<\/p>\n<h4>(2) Darf die Vignette an deutsche Kraftfahrzeugsteuerzahler kostenlos zusammen mit dem Steuerbescheid versandt werden?<\/h4>\n<p>Europarechtlich fragw\u00fcrdig ist auch der Vorschlag, f\u00fcr inl\u00e4ndische Autobahnbenutzer eine Kompensation der Stra\u00dfennutzungsgeb\u00fchren dadurch zu erreichen, dass die Vignette nach Zahlung der Kfz-Steuer kostenlos zugesandt werden soll. Ein umgekehrtes Modell, bei dem eine Vignette f\u00fcr alle eingef\u00fchrt w\u00fcrde und deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer zudem durch die Kfz-Steuer belastet w\u00fcrden, w\u00e4re \u00fcbrigens als Fall der sogenannten Inl\u00e4nderdiskriminierung europarechtlich unbedenklich. Aus offenkundig politischen Gr\u00fcnden wird ein solches Modell aber nicht ernsthaft vorgeschlagen.<\/p>\n<p>Wie oben bereits dargestellt, sch\u00fctzt das Unionsrecht auch vor mittelbaren Diskriminierungen, die typischerweise EU-B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger mit Wohnsitz im Ausland benachteiligen. Der deutschen Kfz-Steuer unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7 1 KraftStG insbesondere, wer ein inl\u00e4ndisches Fahrzeug h\u00e4lt oder wer ein ausl\u00e4ndisches Fahrzeug h\u00e4lt, das sich aber im Inland befindet, mithin also in der Regel Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Geht man davon aus, dass vor allem die Wirkung einer nationalen Ma\u00dfnahme ber\u00fccksichtigt werden muss, wenn sie auf m\u00f6gliche diskriminierende Tendenzen untersucht wird, so erkennt man Folgendes: Wird inl\u00e4ndischen Kfz-Haltern zusammen mit dem Steuerbescheid eine kostenlose Vignette mitgeschickt, werden im Ergebnis allein ausl\u00e4ndische Halter mit zus\u00e4tzlichen Geb\u00fchren belastet.<\/p>\n<p>Da die Kfz-Steuer nicht nur gegen\u00fcber deutschen Staatsangeh\u00f6rigen erhoben wird, sondern von jedem zu zahlen ist, der sein Fahrzeug in Deutschland zul\u00e4sst (vgl. \u00a7 2 Abs. 3 KraftStG), kann nicht von einer direkten Diskriminierung gesprochen werden. In jedem Fall liegt aber eine versteckte Diskriminierung vor. W\u00e4hrend ausl\u00e4ndische Stra\u00dfennutzer die von ihnen verursachten Sch\u00e4den \u00fcber die Vignette kompensieren w\u00fcrden, entfiele dies f\u00fcr deutsche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zumindest mittelbar. Denn bei der Kfz-Steuer handelt es sich um eine allgemeine Steuer, die dem deutschen Haushalt zweckungebunden zuflie\u00dft und somit nicht zwangsl\u00e4ufig in den Ausbau und Erhalt der Autobahnen investiert werden muss. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Vignetten, die als Geb\u00fchr erhoben w\u00fcrde, m\u00fcssten hingegen auch der Infrastrukturerhaltung zugutekommen. Aber auch hier gilt: \u201eobjektive Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde\u201c k\u00f6nnten eine solche Diskriminierung rechtfertigen. Da die Idee einer Stra\u00dfennutzungsgeb\u00fchr f\u00fcr PKW nur deswegen aufkam, weil man die Instandhaltung der Stra\u00dfeninfrastruktur finanzieren wollte, werden solche Gr\u00fcnde aber nur schwer zu finden sein. Nach dem soeben Gesagten kann n\u00e4mlich nicht darauf rekurriert werden, dass die deutschen Autobahnnutzerinnen und \u2013nutzer bereits durch die Kfz-Steuer zum Erhalt der Infrastruktur beitr\u00fcgen. So sagte eine Sprecherin der EU-Kommission daher auch:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Einheimischen Autofahrern mit KFZ-Steuersenkungen eine Gratisvignette zu geben, ist nicht m\u00f6glich.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<h4>(3) Darf Deutschland von allen Autobahnnutzerinnen und -nutzern denselben Preis f\u00fcr die Vignette verlangen und gleichzeitig die Kfz-Steuer um diesen Betrag senken?<\/h4>\n<p>Bleibt zuletzt die M\u00f6glichkeit, die Kfz-Steuer in Deutschland zu senken, um so eine finanzielle Kompensation f\u00fcr die Vignette gegen\u00fcber deutschen Autofahrerinnen und Autofahrern zu schaffen. Doch w\u00e4re ein solches Vorgehen tats\u00e4chlich europarechtlich unbedenklich? In der Antwort des europ\u00e4ischen Kommissars f\u00fcr Verkehr Sim Kallas im Oktober dieses Jahres auf eine parlamentarische Anfrage der europ\u00e4ischen Gr\u00fcnen hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<\/p>\n<blockquote><p><a href=\"http:\/\/www.europarl.europa.eu\/sides\/getAllAnswers.do?reference=P-2013-011520&amp;language=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eGrunds\u00e4tzlich stellt eine Senkung der Kraftfahrzeugsteuern f\u00fcr gebietsans\u00e4ssige Nutzer [&#8230;] bei gleichzeitiger Erhebung angemessener Nutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr alle Nutzer [&#8230;] keine Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit dar\u201c <\/a><\/p><\/blockquote>\n<p>Insbesondere in Anbetracht eines \u00e4lteren Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes \u00fcberrascht diese Aussage jedoch. Im Mai 1992 wurde in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen\u00fcber Deutschland entschieden, dass das damalige Gesetz \u00fcber Geb\u00fchren f\u00fcr die Benutzung von Bundesfernstra\u00dfen mit schweren Lastfahrzeugen gegen europarechtliche Vorgaben verstie\u00df, weil damals parallel die Kfz-Steuer f\u00fcr deutsche LKW gesenkt wurde (Rechtssache C-195\/90). Eine dem Europarecht zuwiderlaufende Diskriminierung wurde dabei dadurch hervorgerufen, dass die in der Stra\u00dfenbenutzungsgeb\u00fchr liegende neue Belastung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Verkehrsteilnehmer nicht ausgeglichen wurde, w\u00e4hrend f\u00fcr deutsche Verkehrsunternehmen keine zus\u00e4tzliche Belastung entstand (vgl. Rn.14 und 23 des Urteils). Ein Unterschied zum hier diskutierten Fall besteht darin, dass es in jenem Urteil um einen Versto\u00df gegen den heutigen Art. 92 AEUV ging, welcher sich ausweislich seines Wortlautes nur auf Regelungen gegen\u00fcber Verkehrsunternehmen bezieht.<\/p>\n<p>Dennoch ist die Argumentation auf die vorliegende Situation \u00fcbertragbar. Denn auch bei einer Senkung der Kfz-Steuer f\u00fcr PKW bei gleichzeitiger Einf\u00fchrung einer Vignette f\u00fcr alle w\u00fcrde f\u00fcr deutsche Autofahrerinnen und \u2013fahrer keine zus\u00e4tzliche Belastung entstehen, sondern nur f\u00fcr ausl\u00e4ndische.<\/p>\n<p>Nun k\u00f6nnen \u00e4ltere EuGH-Urteile durch neuere Entwicklungen \u00fcberholt werden. Man k\u00f6nnte insofern also argumentieren, die Verkehrssituation in ganz Europa habe sich seit 1992 ver\u00e4ndert, da insgesamt mehr Autos auf den Stra\u00dfen unterwegs seien und die Abschaffung von Grenzkontrollen aufgrund des Inkrafttretens des Schengen-Abkommens im Jahr 1995 auch zu einer st\u00e4rkeren Nutzung nationaler Stra\u00dfen durch ausl\u00e4ndische Fahrzeuge gef\u00fchrt habe. \u00dcberdies haben seit 1992 auch immer mehr europ\u00e4ische L\u00e4nder eine Nutzungsgeb\u00fchr f\u00fcr nationale Stra\u00dfen eingef\u00fchrt, sodass es nur gerecht erscheint, Ausl\u00e4nder in Deutschland mit demselben Nachteil zu belegen, dem sich deutsche Fahrerinnen und Fahrer bereits seit Jahren in vielen anderen L\u00e4ndern ausgesetzt sehen.<\/p>\n<p>Diesen Argumenten kann jedoch insbesondere eine Erw\u00e4gung entgegengehalten werden, die \u2013 obwohl noch aus dem Schlussantrag des Generalanwaltes Francis G. Jacobs im Fall der LKW-Maut stammend \u2013 <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:61990CC0195:DE:PDF\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">auf den hiesigen Fall \u00fcbertragbar ist<\/a>: Dort hei\u00dft es in Rn. 25, dass die<\/p>\n<blockquote><p>\u201eVerbindung zweier Ma\u00dfnahmen [&#8230;] auch dann gegen den Vertrag versto\u00dfen [kann], wenn jede f\u00fcr sich betrachtet rechtm\u00e4\u00dfig ist, da sich die gemeinsame Wirkung beider Ma\u00dfnahmen von der Wirkung jeder einzelnen Ma\u00dfnahme unterscheiden kann\u201c.<\/p><\/blockquote>\n<p>So liegt der Fall auch hier. Obwohl Deutschland zum Erlass eines Geb\u00fchrensystems f\u00fcr die Stra\u00dfennutzung ebenso befugt ist, wie zur Absenkung der Kfz-Steuer, und f\u00fcr beides keine \u201eErlaubnis\u201c aus Br\u00fcssel ben\u00f6tigt, k\u00f6nnen beide Ma\u00dfnahmen vor dem Hintergrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes nicht isoliert betrachtet werden. Die Wirkung einer Vignette f\u00fcr alle bei paralleler Senkung der deutschen Kfz-Steuer w\u00e4re faktisch, dass nur f\u00fcr Ausl\u00e4nder ein zus\u00e4tzlicher finanzieller Nachteil entst\u00fcnde. Dieser l\u00e4sst sich nach hier vertretener Ansicht nur schwer rechtfertigen \u2013 egal, wie gerecht es aus subjektiv deutscher Sicht scheint, endlich auch ausl\u00e4ndische Stra\u00dfennutzerinnen und \u2013 nutzer an den Kosten der Stra\u00dfeninstandhaltung zu beteiligen.<\/p>\n<h3>III. Fazit<\/h3>\n<p>Die Einf\u00fchrung eines Nutzungsentgelts f\u00fcr deutsche Autobahnen widerspricht nicht per se der europ\u00e4ischen Idee, sondern steht im Gegenteil sogar im Einklang mit dem europarechtlich verfolgten Verursacherprinzip. Wichtig bei der Einf\u00fchrung eines wie auch immer gearteten Systems ist aber, dass sowohl inl\u00e4ndische als auch ausl\u00e4ndische Autofahrerinnen und Autofahrer gleich belastet werden. Dazu eignet sich die von den Koalitionspartnern favorisierte Einf\u00fchrung einer Vignette auch grunds\u00e4tzlich, sofern sie f\u00fcr verschiedene Geltungszeitr\u00e4ume verf\u00fcgbar und von allen Autobahnbenutzern unabh\u00e4ngig von ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit zu zahlen w\u00e4re. Um deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer nicht mehr als bisher finanziell zu belasten, erscheint nur eine Umstellung des gesamten Steuersystems verbunden mit Steuersenkungen in Bereichen, bei denen kein Zusammenhang zur PKW-Maut hergestellt werden kann, m\u00f6glich. Es bleibt spannend zu beobachten, ob am Ende europarechtliche Vorgaben nicht dazu f\u00fchren, dass die Maut eingef\u00fchrt und schlichtweg auf Ausgleichsmechanismen f\u00fcr deutsche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verzichtet wird, um letztlich in jedem Fall die nun in Aussicht stehenden Mehreinnahmen f\u00fcr den Verkehrssektor zu sichern.<\/p>\n<div dir=\"ltr\"><em>Dr. Sabrina Lauer, LL.M. war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00d6ffentliches Recht; Jean-Monnet-Lehrstuhl f\u00fcr Europarecht und Europ\u00e4ische Integration von Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M. (Virginia)<\/em><\/div>\n<div dir=\"ltr\"><\/div>\n<div dir=\"ltr\"><\/div>\n<div dir=\"ltr\"><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Lauer, Sabrina<\/em>, Zuk\u00fcnftiges deutsches Vignettensystem, jean-monnet-saar 2013, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/rsc\/viewer\/mir_derivate_00011896\/jean-monnet-saar.eu-Zuk%C3%BCnftiges%20deutsches%20Vignettensystem.pdf?page=1&amp;q=zuk%C3%BCnftiges%20deutsches\">10.17176\/20220308-153434-0<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das zuk\u00fcnftige deutsche Vignetten-System: Eine verbotene Diskriminierung von EU-Ausl\u00e4ndern? Eine Stellungnahme von Sabrina Lauer \u201eDer Verkehr ist Grundlage unserer Wirtschaft und Gesellschaft. 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