{"id":628,"date":"2014-11-12T12:21:28","date_gmt":"2014-11-12T10:21:28","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=628"},"modified":"2022-06-14T10:53:42","modified_gmt":"2022-06-14T09:53:42","slug":"das-vereinigte-koenigreich-und-der-haushalt-der-europaeischen-union","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=628","title":{"rendered":"Das Vereinigte K\u00f6nigreich und der Haushalt der Europ\u00e4ischen Union"},"content":{"rendered":"<h2>Studium und Grundlagenwissen<\/h2>\n<p><em>Ausf\u00fchrungen von Sabrina Lauer<\/em><\/p>\n<p>Bis zum 01. Dezember 2014 soll das Vereinigte K\u00f6nigreich der Europ\u00e4ischen Union 2,1 Milliarden Euro nachzahlen, weil sich sein Bruttonationaleinkommen besser entwickelt hat, als von den Briten selbst prognostiziert. Der britische Premierminister David Cameron reagierte emp\u00f6rt auf diese horrende Nachforderung und verlangte die Einberufung eines Sondergipfels der EU-Finanzminister. Ist diese Reaktion nachvollziehbar, da es hier tats\u00e4chlich um eine \u00fcberzogene Forderung geht? Oder basiert diese auf Regelungen, die auch dem Vereinigten K\u00f6nigreich bekannt sein mussten?<\/p>\n<p>Im Folgenden soll kurz erkl\u00e4rt werden, wie sich der Haushalt der EU zusammensetzt, um dann auf die Hintergr\u00fcnde der aktuellen Diskussion einzugehen.<\/p>\n<h3>Zusammensetzung des EU-Haushalts<\/h3>\n<p>Um \u201eihre Ziele erreichen und ihre Politik durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen\u201c, stattet die Europ\u00e4ische Union sich \u201emit den erforderlichen Mitteln aus\u201c (Art. 311 Abs. 1 AEUV), welche \u201eunbeschadet der sonstigen Einnahmen vollst\u00e4ndig aus Eigenmitteln\u201c stammen (Art. 311 Abs. 2 AEUV). Der EU-Haushalt setzt sich also aus sogenannten <strong>Eigenmitteln<\/strong> und <strong>sonstigen Einnahmen<\/strong> zusammen. Sonstige Einnahmen stammen dabei z.B. aus Steuern, welche auf Geh\u00e4lter von EU-Bediensteten erhoben werden, aus Bu\u00dfgeldern oder Bankzinsen. Insgesamt machen diese nur 1 % des gesamten Budgets aus und stellen somit eine untergeordnete Einnahmequelle dar. F\u00fcr die aktuelle Diskussion interessant sind dagegen die Eigenmittel der Union, sodass diese im Folgenden n\u00e4her betrachtet werden sollen.<\/p>\n<h4>Die Rechtsgrundlagen<\/h4>\n<p>Es gibt zwei ma\u00dfgebliche Rechtsgrundlagen, die regeln, wie das Eigenmittelsystem der Union ausgestaltet ist und nach welchen Modalit\u00e4ten die Mitgliedstaaten der Kommission die Eigenmittel zur Verf\u00fcgung stellen: der Beschluss des Rates \u00fcber das System der Eigenmittel der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft vom 7. Juni 2007 (EG, Euratom, Nr. 436\/2007, ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17) und die Durchf\u00fchrungsverordnung zu diesem Beschluss (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150\/2000\/EG zur Durchf\u00fchrung des Beschlusses 2000\/597\/EG, Euratom \u00fcber das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105\/2009\/EG des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 36)).<\/p>\n<p>Sobald der auf Art. 311 Abs. 3 AEUV fu\u00dfende Beschluss Nr. 2014\/335\/EU, Euratom \u00fcber das Eigenmittelsystem der Europ\u00e4ischen Union vom 26. Mai 2014 von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, werden r\u00fcckwirkend ab dem 1. Januar 2014 dieser Eigenmittelbeschluss, sowie die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608\/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsbestimmungen f\u00fcr das Eigenmittelsystem der Europ\u00e4ischen Union und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren f\u00fcr die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt- und der BNE-Eigenmittel sowie der Ma\u00dfnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014) gelten.<\/p>\n<h4>Die Eigenmittelkategorien<\/h4>\n<p>Der neue Eigenmittelbeschluss wird verschiedene \u00c4nderungen bringen, die f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der aktuellen Problematik aber nicht alle n\u00e4her betrachtet werden m\u00fcssen. An den Eigenmittelkategorien wird sich n\u00e4mlich auch zuk\u00fcnftig nichts \u00e4ndern, sodass nach wie vor neben den sonstigen Einnahmen 3 Einnahmequellen existieren, die in den Haushaltsplan der Union einzusetzen sind: Die traditionellen Eigenmittel, die Mehrwertsteuer-Eigenmittel und die Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel (vgl. Art. 2 Abs. 1 beider Beschl\u00fcsse).<\/p>\n<h5>1. Traditionelle Eigenmittel<\/h5>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses Nr.2007\/436\/EG\u00a0geh\u00f6ren zu den traditionellen Eigenmitteln unter anderem \u201eZ\u00f6lle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Z\u00f6lle auf den Warenverkehr mit Drittl\u00e4ndern, [\u2026] Z\u00f6lle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag \u00fcber die Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft f\u00fcr Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation f\u00fcr Zucker vorgesehen sind\u201c (hieran \u00e4ndert der neue Beschluss Nr. 2014\/335\/EU nichts). Diese Abgaben werden von den Mitgliedstaaten im Namen der EU erhoben, wobei die Staaten bisher 25 % f\u00fcr ihre eigenen Erhebungskosten einbehalten durften (Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses). Ab dem 01. Januar 2014 wird r\u00fcckwirkend nur noch der Einbehalt von 20 % der Erhebungskosten m\u00f6glich sein, sobald der neue Beschluss Nr. 2014\/335\/EU in Kraft tritt.<\/p>\n<h5>2. Mehrwertsteuer-Eigenmittel<\/h5>\n<p>Von den Mehrwertsteuer-Einnahmen jedes EU-Landes flie\u00dfen 0,3 % an den EU-Haushalt. Da die Mehrwertsteuer nicht in allen Mitgliedstaaten gleich berechnet wird, wurde eine harmonisierte Bemessungsgrundlage geschaffen, die jeden Mitgliedstaat gleich belasten soll. In Art. 2 Abs. 1 b)\u00a0sowohl des alten als auch des neuen\u00a0Beschlusses \u00fcber das EU-Eigenmittelsystem\u00a0wird aber vorgegeben, dass die f\u00fcr diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage \u201e50 % des [\u2026] Bruttonationaleinkommens (BNE) eines jeden Mitgliedstaats nicht \u00fcberschreiten\u201c darf.<\/p>\n<h5>3. Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten<\/h5>\n<p>Der Anteil, der dem EU-Haushalt aus dem Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten zuflie\u00dft, macht ungef\u00e4hr 75 % des gesamten Haushaltes aus und stellt damit die wichtigste Einnahmequelle der EU dar. Technisch ausgedr\u00fcckt, ist das BNE die Summe aus Bruttoinlandsprodukt und Prim\u00e4reinkommen aus der \u00fcbrigen Welt abz\u00fcglich des Prim\u00e4reinkommens an die \u00fcbrige Welt. Vereinfacht gesagt, werden mit dem fr\u00fcher als Bruttosozialprodukt bezeichneten BNE alle <strong>durch die Bewohner eines Staates (Inl\u00e4nder) erzielten Einkommen<\/strong> erfasst, wobei sowohl Arbeitnehmerentgelte als auch Einkommen aus Unternehmen oder Verm\u00f6gen hierunter fallen. F\u00fcr die Berechnung des BNE spielt es keine Rolle, ob dieses Einkommen im In- oder Ausland erzielt wurde. Hierdurch wird also der Wert aller G\u00fcter und Dienstleistungen abgebildet, die in einem Jahr von inl\u00e4ndischen Unternehmen, Haushalten und von Seiten des Staates erwirtschaftet werden.<\/p>\n<h4>Korrekturmechanismen<\/h4>\n<p>Da sich einige Mitgliedstaaten durch die H\u00f6he ihrer Beitragszahlungen benachteiligt f\u00fchlten, wurden \u00fcber die Jahre Korrekturmechanismen in das Haushaltssystem der EU eingef\u00fchrt.<\/p>\n<h5>1. Pauschalleistungen an Schweden und die Niederlande<\/h5>\n<p>Im Zeitraum von 2007 \u2013 2013 wurde der j\u00e4hrliche BNE-Beitrag f\u00fcr die Niederlande um brutto 605 Mio. Euro und f\u00fcr Schweden um brutto 150 Mio. Euro gek\u00fcrzt (vgl. Art. 2 Abs. 5 UAbs. 2 S.1 Beschluss Nr. 2007\/436\/EG). Hierdurch fielen die Beitragszahlungen f\u00fcr beide L\u00e4nder geringer aus. In Zukunft werden auch D\u00e4nemark und \u00d6sterreich von einer solchen Pauschalleistung profitieren. Art. 2 Abs. 5 des Beschlusses Nr. 2014\/335\/EU sieht f\u00fcr den Zeitraum 2014 \u2013 2020 vor, dass der j\u00e4hrliche BNE-Beitrag D\u00e4nemarks um brutto 130 Mio. Euro gek\u00fcrzt wird. F\u00fcr \u00d6sterreich wird eine entsprechende K\u00fcrzung absteigend in den Jahren 2014 um 30 Mio. Euro, 2015 um 20 Mio. Euro und 2016 um 10 Mio. Euro vorgenommen. Die Pauschale f\u00fcr die Niederlande wird indessen auf 695 Mio. Euro aufgestockt und die f\u00fcr Schweden auf 185 Mio. Euro.<\/p>\n<h5>2. Reduzierte MwSt.-Abrufs\u00e4tze<\/h5>\n<p>Ein weiterer Korrekturmechanismus sieht die Reduktion des Abrufsatzes f\u00fcr Mehrwertsteuer-Eigenmittel vor. Anstelle des oben erw\u00e4hnten Anteils von 0,3 % der Mehrwertsteuereinnahmen eines jeden Mitgliedstaates, welcher an die EU abgef\u00fchrt werden muss, galten f\u00fcr \u00d6sterreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden besondere Abrufs\u00e4tze f\u00fcr den Zeitraum von 2007 \u2013 2013. Gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses Nr. 2007\/436\/EG musste \u00d6sterreich nur 0,225 %, Deutschland nur 0,15 % und die Niederlande und Schweden sogar nur 0,10 % ihrer Mehrwertsteuer-Einnahmen an die EU abf\u00fchren. Von 2014 bis 2020 werden nur noch Deutschland, die Niederlande und \u00d6sterreich von dieser Korrektur profitieren und alle 0,15 % ihrer entsprechenden Einnahmen in den EU-Haushalt flie\u00dfen lassen (vgl. Art. 2 Abs. 4 Beschluss Nr. 2014\/335\/EU).<\/p>\n<h5>3. Der sog. \u201eBritenrabatt\u201c<\/h5>\n<p>Zu guter Letzt gibt es noch die Korrektur f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreich (&#8222;VK-Korrektur&#8220;), welche gemeinhin auch als \u201eBritenrabatt\u201c bezeichnet wird. Gemeint ist hiermit eine Erstattung des Nettobeitrages der Briten in H\u00f6he von 66 %. Der Nettobeitrag berechnet sich danach, wie viel ein Mitgliedstaat mehr zahlt, als er von der EU in Form von Subventionen oder anderer Leistungen zur\u00fcck erh\u00e4lt. F\u00fcr die finanziellen Einbu\u00dfen, die der EU-Haushalt durch diese Erstattung erf\u00e4hrt, kommen die anderen Mitgliedstaaten gemeinsam auf.<\/p>\n<p>Die &#8222;VK-Korrektur&#8220; ist zur\u00fcckzuf\u00fchren auf die damalige Premierministerin Margaret Thatcher, die einen Ausgleich daf\u00fcr forderte, dass Gro\u00dfbritannien nicht im gleichen Ma\u00dfe von den Agrarhilfen der Union profitierte, wie die anderen Mitgliedstaaten. Obwohl das Vereinigte K\u00f6nigreich \u00fcber die Jahre viele Milliarden hierdurch gespart hat, bezahlt es doch jedes Jahr mehr in den Haushalt der Union ein, als es wieder in Leistungen zur\u00fcck erh\u00e4lt und bleibt damit ein sog. Nettozahler. Auch nach dem neuen Beschluss Nr. 2014\/335\/EU wird der Britenrabatt bestehen bleiben.<\/p>\n<h3>Worum geht es in der aktuellen Diskussion?<\/h3>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die gegenw\u00e4rtige Debatte ist die oben erw\u00e4hnte Eigenmittel-Einnahmequelle der Union. Dabei wurde die Methode zur Errechnung der Abgaben aller Mitgliedstaaten in diesem Jahr nicht neu erfunden. Grunds\u00e4tzlich regelt die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287\/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (&#8222;BNE-Verordnung&#8220;) die Einzelheiten hinsichtlich Definition und Berechnung des Bruttonationaleinkommens ebenso wie in Bezug auf die \u00dcbermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten. Gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung ermitteln die Mitgliedstaaten ihr BNE selbst und \u00fcbermitteln der Kommission (Eurostat) nach Abs. 2 \u201ebis zum 22. September eines jeden Jahres Zahlen f\u00fcr das Gesamtaggregat BNE und seine Bestandteile [\u2026] Die Angaben beziehen sich auf das vorangegangene Jahr und eventuelle \u00c4nderungen an den Angaben f\u00fcr fr\u00fchere Jahre.\u201c Dabei ist dieser Daten\u00fcbermittlung auch ein Bericht \u00fcber die Qualit\u00e4t der BNE-Daten und insbesondere Erl\u00e4uterungen \u00fcber Revisionen fr\u00fcherer BNE-Sch\u00e4tzungen beizuf\u00fcgen (Art. 2 Abs. 3). Bereits hieran zeigt sich, dass es sich bei den an das Statistische Amt \u00fcbermittelten Daten um Selbsteinsch\u00e4tzungen der Mitgliedstaaten handelt, die ggf. angepasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein BNE-Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz f\u00fchrt, unterst\u00fctzt die Arbeit der Kommission (Art. 4 Abs.1 BNE-VO). Gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 1 BNE-VO \u00fcberpr\u00fcft die Kommission \u201edie von den Mitgliedstaaten f\u00fcr die Berechnung des BNE verwendeten Quellen und Methoden\u201c.<\/p>\n<p>Von dem so ermittelten Bruttonationaleinkommen eines jeden Mitgliedstaates wird 1 % dem EU-Haushalt zugef\u00fchrt. Sobald also die Kommission (Eurostat) die von den Mitgliedstaaten \u00fcbermittelten Daten \u00fcberpr\u00fcft und best\u00e4tigt hat, wird der f\u00fcr den EU-Haushalt f\u00e4llige Betrag auf dieser Grundlage berechnet, was insgesamt ein automatisierter Prozess ist, auf den die Kommission keinerlei Einfluss (also auch kein Ermessen bez\u00fcglich der konkreten Beitr\u00e4ge) hat.<\/p>\n<p>Dieser Vorgang fand am 22. Oktober 2014 statt, als Eurostat die aktuellen BNE-Zahlen der Mitgliedstaaten best\u00e4tigte. Daraufhin wurden die von den Mitgliedstaaten zu zahlenden Betr\u00e4ge errechnet und mit den tats\u00e4chlich gezahlten verglichen. Genau so ging man in den vergangenen Jahren vor, wobei es auch hier zu Nach- oder R\u00fcckzahlungen kam. Dennoch sticht die aktuelle Forderung gegen\u00fcber Gro\u00dfbritannien aufgrund ihrer H\u00f6he besonders hervor, sodass sich fragt, ob es daf\u00fcr einen speziellen Grund gibt.<\/p>\n<p>Und den gibt es tats\u00e4chlich: In einer Pressemitteilung vom 28.10.2014 erkl\u00e4rte der damalige EU-Haushaltskommissar Jacek Dominik, dass in diesem Jahr sozusagen \u201eAltlasten\u201c beglichen wurden und die Erhebungen der BNE-Zahlen r\u00fcckwirkend angepasst wurden, da einige Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren kontinuierlich zu geringe BNE-Zahlen an Eurostat weitergaben. Dominik zufolge basierte die Entscheidung, diese \u201eFehler\u201c auszubessern, dabei auf einer gemeinsamen Anstrengung von Eurostat <strong>und den Mitgliedstaaten<\/strong>. \u00dcberdies gibt der ehemalige Haushaltskommissar an, dass der gesamte Prozess f\u00fcr die Mitgliedstaaten transparent gewesen sei und die Zahlen bereits eine Woche vor Camerons \u00c4u\u00dferung im Europ\u00e4ischen Rat den Mitgliedstaaten bekannt gegeben worden waren, ohne irgendeine Reaktion hervorzurufen (Die gesamte Pressemitteilung ist abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_SPEECH-14-723_en.htm\">http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_SPEECH-14-723_en.htm<\/a>).<\/p>\n<p>Am 10.11.2014 sprach auch die neue Vizepr\u00e4sidentin f\u00fcr den Haushalt und Personal der Kommission, Kristalina Georgieva, auf einer ECOFIN Pressekonferenz \u00fcber die aktuelle Haushalts-Debatte. Dabei machte sie das Ausma\u00df der vorgenommenen Korrekturen in diesem Haushaltsjahr sehr deutlich, als sie erkl\u00e4rte, dass sich das gesamte Volumen der Korrekturen im vergangenen Jahr auf nur 360 Millionen Euro beschr\u00e4nkte, w\u00e4hrend es in diesem Jahr insgesamt 9,5 Milliarden Euro waren. Die Tatsache, dass in den vergangenen Jahren keine Anpassungen von solchem Ausma\u00df durchgef\u00fchrt wurden, f\u00fchrte Georgieva zufolge dazu, dass die Korrekturen bisher \u201eunter dem Radar\u201c der Mitgliedstaaten und auch der Kommission blieben und die kurze Zahlungsfrist immer ausreichend war.<\/p>\n<p>Da sich nunmehr aber eine Schwachstelle im bisherigen System gezeigt hat, will die Kommission reagieren. Die Vizepr\u00e4sidentin gab hierzu an, dass ab jetzt an einem Vorschlag f\u00fcr einen Sekund\u00e4rrechtsakt gearbeitet wird, in dem festgelegt werden soll, wann au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen und die Nachzahlungen der Mitgliedstaaten weit \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Korrekturen liegen. Sodann soll in diesem Vorschlag geregelt werden, dass Zahlungen gestundet werden k\u00f6nnen, sofern solche Umst\u00e4nde vorliegen (die gesamte Rede ist abrufbar unter <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/budget\/news\/article_en.cfm?id=201411101109\">http:\/\/ec.europa.eu\/budget\/news\/article_en.cfm?id=201411101109<\/a>).<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Das Verfahren zur Ermittlung der Beitr\u00e4ge der EU-Mitgliedstaaten ist in Gesetzgebungsakten der Europ\u00e4ischen Union detailliert geregelt. Da die aus dem Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten generierten Eigenmittel der Union aber statistischen Erhebungen und eigenen Einsch\u00e4tzungen der Staaten unterliegen, kann es nicht \u00fcberraschen, dass diese Zahlen ggf. aktuellen Realit\u00e4ten angepasst werden m\u00fcssen und sich mithin auch zeigen kann, dass zu viel oder zu wenig gezahlt wurde. Wie viel der geforderten 2,1 Milliarden Euro das Vereinigte K\u00f6nigreich letztlich bezahlen wird, bleibt noch offen, da Angaben des britischen Schatzkanzlers zufolge die Nachzahlungen um die H\u00e4lfte gek\u00fcrzt wurden. Die Emp\u00f6rung des Vereinigten K\u00f6nigreichs hat aber jedenfalls bewirkt, dass die Kommission nunmehr an einer \u00c4nderung der Zahlungsmodalit\u00e4ten arbeitet und f\u00fcr die Zukunft wahrscheinlich die normalerweise am 01. Dezember f\u00e4llig werdende Nachzahlungen der Mitgliedstaaten unter \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden\u201c gestundet werden k\u00f6nnen. Zudem hat die aktuelle Diskussion eine st\u00e4rkere Auseinandersetzung mit dem Haushalt der Europ\u00e4ischen Union verursacht, was letztlich dazu f\u00fchren kann, dass die bestehenden Verfahren f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nachvollziehbarer werden.<\/p>\n<p><em>Dr. Sabrina Lauer, LL.M. war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl f\u00fcr Europarecht, V\u00f6lkerrecht und \u00d6ffentliches Recht; Jean-Monnet-Lehrstuhl f\u00fcr Europarecht und Europ\u00e4ische Integration von Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M. (Virginia)<\/em><\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>Lauer, Sabrina, <\/em>Das Vereinigte K\u00f6nigreich und der Haushalt der Europ\u00e4ischen Union, jean-monnet-saar 2014, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012065?q=das%20vereinigte%20k%C3%B6nigreich\">10.17176\/20220308-155910-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Studium und Grundlagenwissen Ausf\u00fchrungen von Sabrina Lauer Bis zum 01. 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