{"id":659,"date":"2014-11-20T14:16:56","date_gmt":"2014-11-20T12:16:56","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=659"},"modified":"2022-07-07T13:35:46","modified_gmt":"2022-07-07T12:35:46","slug":"kein-sozialtourismus-unter-dem-deckmantel-der-freizuegigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=659","title":{"rendered":"Kein Sozialtourismus unter dem Deckmantel der Freiz\u00fcgigkeit"},"content":{"rendered":"<h2><em>Dano<\/em>-Urteil des EuGH: Der Gerichtshof setzt der Freiz\u00fcgigkeit klare Grenzen \u2013 und st\u00e4rkt sie dadurch als Grundprinzip der Union<\/h2>\n<p><em>Ein Beitrag von Helen K\u00fcchler*<\/em><\/p>\n<p>In seinem viel beachteten <em>Dano<\/em>-Urteil (<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d5b9821110f13a4b61ad51e269f88ead82.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuObNr0?text=&amp;docid=159442&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=537261\">Rs. C-333\/13<\/a>) vom 11. November 2014 bereitete der EuGH der Angstheischerei um den vermeintlichen \u201eSozialtourismus\u201c nun endg\u00fcltig ein Ende. Im Wege der Vorabentscheidung stellte der EuGH klar, dass die Freiz\u00fcgigkeit kein Vorwand f\u00fcr Sozialmissbrauch sein d\u00fcrfe. Deswegen sei der Ausschluss von Sozialleistungen im deutschen SGB II auch f\u00fcr Unionsb\u00fcrger, die kein Aufenthaltsrecht nach Unionsrecht besitzen, rechtm\u00e4\u00dfig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn diese weder aktiv Arbeit suchen noch \u00fcber ausreichende Existenzmittel verf\u00fcgen, und gilt auch, wenn Deutsche (d.h. \u201eInl\u00e4nder\u201c) in derselben Lage einen Sozialleistungsanspruch h\u00e4tten. Das europarechtliche Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit (Art.18 AEUV, Art. 4 VO Nr. 883\/2004, Art.24 RL 2004\/38\/EG) greift insofern nicht ein (s. unten Erl\u00e4uterungen zum Urteil). In dem Fall vor dem vorlegenden SG Leipzig hatte eine Rum\u00e4nin gegen das Jobcenter auf Zahlung der Grundsicherung (Hartz IV) geklagt, nachdem dieses die Zahlung mit der Begr\u00fcndung verweigert hatte, dass die Rum\u00e4nin nur zum Bezug der Sozialleistungen und ohne den Willen zur Arbeitssuche nach Deutschland eingereist sei. Laut EuGH standen dieser Entscheidung des Jobcenters nach deutscher Rechtslage keine europarechtlichen Bedenken entgegen. Zwar habe die Rum\u00e4nin ihr Freiz\u00fcgigkeitsrecht ausge\u00fcbt, allein dadurch erlange sie aber noch kein Aufenthaltsrecht und somit auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe.<br \/>\nDurch diese Feststellung setzt der EuGH dem Freiz\u00fcgigkeitsprinzip klare Grenzen: Allein die Aus\u00fcbung des Freiz\u00fcgigkeitsrecht verschafft dem Unionsb\u00fcrger nicht gleich umfassenden, auch sozialen Schutz durch das Unionsrecht im Sinne einer Inl\u00e4ndergleichbehandlung. Hierf\u00fcr ist vielmehr zumindest in der Regel zus\u00e4tzlich ein Bezug zu einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit notwendig. Denn nur insoweit hat die EU bisher durch Sekund\u00e4rrecht eine \u201eKoordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit\u201c vorgenommen, um zu einer effektiven Wahrnehmung der Grundfreiheiten (insbesondere der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit) beizutragen. (s. Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde zur VO (EG) Nr. 883\/2004). Schon hieraus folgt, dass es dem Unionsgesetzgeber nie darum ging, Anspr\u00fcche auf Gleichbehandlung in Bezug auf Sozialleistungen v\u00f6llig ohne Bezug zu wirtschaftlichen Aktivit\u00e4ten nur aufgrund der Aus\u00fcbung des Freiz\u00fcgigkeitsrechts zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<h3>Best\u00e4rkung der Freiz\u00fcgigkeit durch die Klarstellungen des EuGHs<\/h3>\n<p>Zun\u00e4chst erscheint das <em>Dano<\/em>&#8211; Urteil mit den dargestellten Aussagen somit als Beschr\u00e4nkung\/ Eingrenzung der Freiz\u00fcgigkeit. In dieser restriktiven Pr\u00e4zisierung kann aber auf lange Sicht gerade eine St\u00e4rkung des Freiz\u00fcgigkeitsprinzips als Grundpfeiler des Binnenmarkts liegen. Denn auch wenn einige in dem Urteil einen R\u00fcckschritt im Vergleich zu der innovativen Rechtsprechung im Bereich der Studentenbeihilfen (vgl. <em>Grzelczyk<\/em>-Urteil) und dem stetigen Ausbau des Status des Unionsb\u00fcrgers (Kernrechtsprechung in<em> Zambrano<\/em>) sehen m\u00f6gen (so Thym, Daniel: <a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU-Freiz\u00fcgigkeit als rechtliche Konstruktion \u2013 nicht als soziale Imagination, VerfBlog, 2014\/11\/12<\/a>, und Farahat, Anuscheh: Auf Kollisionskurs: <a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/auf-kollisionskurs-die-unionsbuergerfreizuegigkeit-und-der-kampf-gegen-den-vermeintlichen-sozialtourismus-der-rs-dano\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Unionsb\u00fcrgerfreiz\u00fcgigkeit und der Kampf gegen den vermeintlichen \u201eSozialtourismus\u201c in der Rs. Dano, VerfBlog, 2014\/11\/11<\/a>), so kann das wohlbegr\u00fcndete Urteil doch gerade Skeptikern das Institut der Freiz\u00fcgigkeit in Europa n\u00e4herbringen. Zudem sichert der EuGH sich so auch die Akzeptanz seines eigenen Urteils, denn er zeigt seinen Kritikern, dass er die Kompetenzgrenzen der EU ebenso wie seine eigenen respektiert. Der Gerichtshof kann und will nicht endlos Gesetzgebungsl\u00fccken schlie\u00dfen. Der sensible Bereich der Sozialhilfe \u2013 von den Mitgliedstaaten bewusst aus dem Anwendungsbereich des Sekund\u00e4rrechts ausgenommen \u2013 wird auch vom EuGH nicht ber\u00fchrt. Er regiert nicht ins nationale Recht hinein. Das EU-Recht, insbesondere die Freiz\u00fcgigkeit, soll nicht zu einer unangemessenen Belastung der mitgliedstaatlichen Sozialsysteme f\u00fchren und wird dies nach dieser Rechtsprechung des EuGH nun auch tats\u00e4chlich nicht tun.<br \/>\nSo nimmt das Urteil den Rechtspopulisten in Europa den Wind aus den Segeln, die die Angst vor \u201eSozialtourismus\u201c aufgrund der Freiz\u00fcgigkeitsregeln sch\u00fcrten und dabei immer wieder -insbesondere die seit Jahresbeginn- nun vollst\u00e4ndig integrierten Unionsb\u00fcrger aus Rum\u00e4nien und Bulgarien attackierten (in Deutschland allen voran die CSU unter dem Slogan \u201eWer betr\u00fcgt, der fliegt\u201c, vgl. u.a. <a href=\"http:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/migration114.html\">http:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/migration114.html<\/a>). Schon vor dem Urteil des EuGH widerlegten mehrere aktuelle Untersuchungen den Mythos eines systematischen \u201eSozialbetruges\u201c. Rein faktisch bringt die Einwanderung gerade aus den zwei neuen Mitgliedstaaten den Aufnahmestaaten deutlich mehr an Steuern und Abgaben als an Sozialausgaben an diese Migranten zur\u00fcckflie\u00dft. Das Urteil macht nun zus\u00e4tzlich klar, dass auch die wenigen Missbrauchsf\u00e4lle rein rechtlich einged\u00e4mmt werden k\u00f6nnen und somit keine Gefahr darstellen. Armutsmigration aufgrund der Freiz\u00fcgigkeitsregeln ist europarechtlich nicht gesch\u00fctzt.<\/p>\n<h3>Kein Misstrauen gegen\u00fcber den ihre Freiz\u00fcgigkeitsrechte aus\u00fcbenden Unionsb\u00fcrgern<\/h3>\n<p>Wichtig bleibt es, bei der gro\u00dfen Aufmerksamkeit, die das Urteil erregt hat, zu betonen, dass der Fall Dano eine Ausnahme bildet und die gro\u00dfe Mehrheit der Unionsb\u00fcrger \u2013 ob aus Rum\u00e4nien, Bulgarien oder anderen Mitgliedstaaten \u2013 die Freiz\u00fcgigkeitsregeln wie vorgesehen zur Arbeitssuche bzw. \u2013aus\u00fcbung nutzen. Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, sollte nicht dazu genutzt werden, um nun jeden Unionsb\u00fcrger unter den Generalverdacht des \u201eSozialmissbrauchs\u201c zu stellen (dies mahnt auch Farahat an, \u201eKollisionsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Perspektiven beim Leistungsausschluss von Unionsb\u00fcrgern nach \u00a7 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II\u201c, NZS 2014, 490 (495)).<br \/>\nStattdessen sollte das Urteil gerade dazu dienen, dieses Misstrauen gegen\u00fcber Migranten aus anderen, \u00e4rmeren EU Staaten zu beseitigen und das Vertrauen in das System der Freiz\u00fcgigkeit zu st\u00e4rken. Denn dieses hat gezeigt, dass es sich selbst gegen Missbrauch ausreichend wehren kann. In diesem Sinn begr\u00fc\u00dfte auch die Kommission das Urteil. Nun sei h\u00f6chstrichterlich best\u00e4tigt, was man Kritikern immer entgegengehalten habe: Freiz\u00fcgigkeit bedeute keineswegs Recht auf freien Zugang zu den Sozialsystemen der Mitgliedstaaten.<br \/>\nDie Bundesregierung sah sich ebenfalls in ihrer bisherigen Auslegung des Unionsrechts best\u00e4rkt. Sie kann nun weiterhin, insbesondere in den Verhandlungen mit Gro\u00dfbritannien um die gew\u00fcnschten Zuwanderungsbeschr\u00e4nkungen, an der Freiz\u00fcgigkeit als besonders \u201chohes Gut\u201c der Union ohne jedwede Ausnahmen festhalten. Schon vor dem Urteil hatte Angela Merkel erkl\u00e4rt, eher einen Austritt Gro\u00dfbritanniens hinnehmen zu wollen als die Freiz\u00fcgigkeit zu beschr\u00e4nken (s. <a href=\"http:\/\/www.thesundaytimes.co.uk\/sto\/news\/Politics\/article1476068.ece\">Sunday Times vom 26.Oktober<\/a>). F\u00fcr die Sozialsysteme bestehe keine Gefahr, da der Freiz\u00fcgigkeit eben schon durch EU-Recht bspw. durch die Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie ausreichend Grenzen gesetzt seien. (s. <a href=\"http:\/\/www.bmas.de\/DE\/Themen\/Soziales-Europa-und-Internationales\/Meldungen\/eugh-urteil-dano.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stellungnahme des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales<\/a>)<br \/>\nZudem hat Deutschland die verbleibenden rechtlichen Freir\u00e4ume genutzt, um eine m\u00f6gliche Armutsmigration auch durch nationale Regeln weitestgehend unm\u00f6glich zu machen. So hat der Bundestag erst vor zwei Wochen eine Gesetzes\u00e4nderung beschlossen, die das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche auf sechs Monate beschr\u00e4nkt, sofern keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht (ob diese Neuregelung \u00fcberhaupt notwendig war, darf bezweifelt werden: <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/wirtschaft\/2014-08\/migration-armutszuwanderung-bulgarien-rumaenien\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.zeit.de\/wirtschaft\/2014-08\/migration-armutszuwanderung-bulgarien-rumaenien<\/a>). Dem Gesetzesvorhaben muss nun noch der Bundesrat zustimmen. Aus europarechtlicher Sicht muss au\u00dferdem sichergestellt werden, dass die neuen Regelungen der Einzelfallpr\u00fcfung genug Raum lassen, d.h. es muss f\u00fcr den Einzelnen m\u00f6glich sein zu zeigen, dass gerade bei ihm weiterhin Aussicht auf Erfolg bei der Arbeitssuche besteht (s. Thym in der <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/aktuell\/wirtschaft\/wirtschaftspolitik\/eugh-urteil-zu-hartziv-fuer-auslaender-gilt-nur-fuer-sonderfall-13262766.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">FAZ vom 13.11.2014<\/a>). Denn auch das machte der EuGH im Dano-Urteil klar: Unionsb\u00fcrger mit Aufenthaltsrecht m\u00fcssen weiterhin finanziell in gleicher Weise unterst\u00fctzt werden wie Inl\u00e4nder. Es gilt somit, in jedem Einzelfall genau zu pr\u00fcfen, ob ein solches Recht auf Aufenthalt besteht oder nicht.<br \/>\nDer Gerichtshof f\u00e4llte sein Urteil somit in st\u00fcrmischen politischen Zeiten. Dem setzte er eine k\u00fchle rechtliche Analyse der Freiz\u00fcgigkeitsregeln entgegen und k\u00f6nnte zumindest ein wenig Hitze aus der Debatte um den vermeintlichen \u201eSozialtourismus\u201c nehmen. Es lohnt sich daher, einen n\u00e4heren Blick auf die Argumentation des EuGH zu werfen, die sich ganz klassisch auf die Auslegungskanones (Wortlaut, Systematik und Teleologie) st\u00fctzte. Nachfolgend wird das Vorgehen des EuGHs anhand seiner <strong>Leits\u00e4tze<\/strong> <strong>(I-III)<\/strong> nachgezeichnet:<\/p>\n<h3>I) Art.4 der Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:<\/h3>\n<p>Die Verordnung und somit auch das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit in ihrem Art. 4 sind grunds\u00e4tzlich auch auf \u201ebeitragsunabh\u00e4ngige Leistungen\u201c gem\u00e4\u00df Art.3 III und Art.70 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\/2004 anzuwenden. Der Generalanwalt Melchior Wathelet definierte diesen Begriff schulbuchm\u00e4\u00dfig in Rn. 45 seiner Schlussantr\u00e4ge: \u201eEine besondere beitragsunabh\u00e4ngige Geldleistung wird durch ihren Zweck definiert. Sie muss erstens eine Leistung der sozialen Sicherheit ersetzen oder erg\u00e4nzen, sich zugleich aber von dieser unterscheiden, sie muss zweitens den Charakter einer Sozialhilfeleistung haben, die aus wirtschaftlichen und sozialen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist, und es muss drittens nach einer Regelung, die objektive Kriterien festlegt, \u00fcber sie entschieden werden. Zudem muss sie viertens in dem Sinne beitragsunabh\u00e4ngig sein, dass die fragliche Leistung nicht unmittelbar oder mittelbar durch Sozialbeitr\u00e4ge sichergestellt werden darf, sondern durch \u00f6ffentliche Mittel sichergestellt werden muss, und f\u00fcnftens muss sie gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 2 Buchst. c der VO (EG) Nr. 883\/2004 in deren Anhang X genannt werden.\u201c Alle f\u00fcnf Kriterien treffen sowohl nach dem Generalanwalt, als auch nach dem EuGH auf die Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II (Hartz IV) zu. Damit gilt Art. 4 VO (EG) Nr. 883\/2004 auch f\u00fcr die in Frage stehenden deutschen Regelungen (s. erster Leitsatz des Urteils), sie fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.<\/p>\n<h3>II) Stehen die somit anwendbaren EU-Vorschriften den deutschen Regelungen des SGB II entgegen?<\/h3>\n<h4>1. Prim\u00e4rrechtliche Vorgaben:<\/h4>\n<p>F\u00fcr Unionsb\u00fcrger gilt \u201eim Anwendungsbereich der Vertr\u00e4ge\u201c zun\u00e4chst einmal das allgemeine Verbot einer Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit gem\u00e4\u00df Art. 18 AEUV. Im Anwendungsbereich der Vertr\u00e4ge befinden sich Unionsb\u00fcrger zum Beispiel, wenn sie wie Frau Dano ihr Freiz\u00fcgigkeitsrecht aus\u00fcben. Allerdings muss das Freiz\u00fcgigkeitsrecht gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 AEUV \u201eunter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausge\u00fcbt (werden), die in den Vertr\u00e4gen und durch die in Anwendung der Vertr\u00e4ge erlassenen Ma\u00dfnahmen festgelegt sind\u201c. Ob der Anwendungsbereich des Unionsrechts i.S. d. Art. 18 AEUV er\u00f6ffnet ist, richtet sich somit danach, ob das Freiz\u00fcgigkeitsrecht auch unionsrechtskonform ausge\u00fcbt wurde, d.h. in \u00dcbereinstimmung mit den sekund\u00e4rrechtlichen Vorgaben. Allein aus Art. 18 AEUV kann Frau Dano also kein Gleichbehandlungsrecht ableiten. Zudem wird das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV in Art. 4 VO (EG) Nr. 883\/2004 und Art. 24 Abs. 1 RL 2004\/38\/EG konkretisiert. Insofern sind diese Regeln<em> lex specialis<\/em> zu Art. 18 AEUV.<\/p>\n<h4>2. Einschl\u00e4giges Sekund\u00e4rrecht:<\/h4>\n<h5>a. Sozialhilfeleistungen:<\/h5>\n<p>F\u00fcr Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Aus\u00fcbung des Freiz\u00fcgigkeitsrechts gibt es eine spezielle Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 RL 2004\/38\/EG. Diese Regel bildet somit zun\u00e4chst eine lex specialis zu den anderen Artikeln der Richtlinie und auch zur Verordnung \u00fcber die Koordinierung der Sozialsicherungssysteme. Gem\u00e4\u00df Art. 24 Abs. 2 RL 2004\/38\/EG muss der Aufnahmestaat in den ersten drei Monaten keine Sozialhilfe leisten, wenn eine Person weder Arbeitnehmer, Selbstst\u00e4ndiger noch \u201eArbeitssuchender\u201c ist. F\u00fcr Arbeitssuchende gilt zudem der Art. 14 Abs. 4 RL 2004\/38\/EG, d.h. die Unionsb\u00fcrger m\u00fcssen \u201enachweisen k\u00f6nnen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begr\u00fcndete Aussicht haben, eingestellt zu werden\u201c. Schon deswegen f\u00e4llt Frau Dano nicht in den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 2 RL 2004\/38\/EG (vgl. auch EuGH <em>Dano<\/em> Rn. 66), denn sie ist und war nie Arbeitnehmerin oder Selbst\u00e4ndige, sie sucht auch keine Arbeit und h\u00e4tte mangels jeglicher Berufsausbildung\/ -erfahrung kaum Aussicht auf Erfolg, eine solche zu finden. Au\u00dferdem geht es um einen Zeitraum weit \u00fcber die durch Art. 24 Abs. 2 RL 2004\/38\/EG geregelten ersten drei Monate, und auf Art. 14 Abs. 4 RL 2004\/38\/EG kann sich Frau Dano ebenfalls nicht berufen, um diesen Zeitraum auszudehnen. Da Art. 24 Abs. 2 RL 2004\/38\/EG somit nicht auf Frau Dano anwendbar ist, kann Deutschland die Verweigerung der Sozialhilfe auch nicht auf diese Ausnahmevorschrift st\u00fctzten.<\/p>\n<h5>b. Das allgemeine Diskriminierungsverbot:<\/h5>\n<h6>aa) Richtlinie 2004\/38\/EG:<\/h6>\n<p>So paradox es klingen mag, gerade weil Frau Dano nicht einmal Mindestanforderungen erf\u00fcllt, f\u00e4llt sie aus dem Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 2 RL 2004\/38\/EG, sodass der deutsche Staat sich nicht auf diesen Ausschluss der Sozialhilfe berufen kann, um die Auszahlung von Hartz IV an sie zu verweigern. Stattdessen gilt zun\u00e4chst wieder das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie, welches einen Ausschluss von Leistungen (insoweit auch von den Sozialleistungen, die nicht unter den spezielleren Absatz 2 fielen) nur aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit rechtswidrig machen w\u00fcrde. Damit w\u00e4re Frau Dano dann besser gestellt als z.B. Arbeitnehmer, die schon gem\u00e4\u00df Art. 24 Abs. 2 RL 2004\/38\/EG von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Allerdings tritt diese Besserstellung erst ein, wenn sie tats\u00e4chlich in den Anwendungsbereich von Absatz 1 des Art. 24 RL 2004\/38\/EG fallen w\u00fcrde; hierf\u00fcr ist ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie notwendig:<br \/>\nM\u00f6gliche Aufenthaltsrechte k\u00f6nnen sich f\u00fcr Unionsb\u00fcrger in den ersten drei Monaten aus Art. 6 RL 2004\/38\/EG ergeben; daf\u00fcr ben\u00f6tigen sie nur einen g\u00fcltigen Reisepass oder Personalausweis. Dieses Recht kann gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2004\/38\/EG solange verl\u00e4ngert werden, wie die Unionsb\u00fcrger nicht unangemessen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Frau Dano hielt sich l\u00e4nger als drei Monate in Deutschland auf und wollte gerade Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 RL 2004\/38\/EG kommt mithin nicht in Betracht. Ein weiteres Aufenthaltsrecht f\u00fcr \u00fcber drei Monate regelt Art. 7 RL 2004\/38\/EG, allerdings gilt f\u00fcr Arbeitssuchende (und schon an dem Willen Arbeit zu suchen fehlt es bei Frau Dano), dass diese \u201ef\u00fcr sich und (ihre) Familienangeh\u00f6rigen \u00fcber ausreichende Existenzmittel verf\u00fcgen, so dass sie w\u00e4hrend ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen m\u00fcssen\u201c (Art.7 Abs. 1 b RL 2004\/38\/EG). Aus gleich mehreren Gr\u00fcnden kann sich Frau Dano auch auf Art. 7 RL 2004\/38\/EG nicht berufen. F\u00fcr ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004\/38\/EG m\u00fcsste Frau Dano erst noch f\u00fcnf Jahre ununterbrochen in Deutschland leben. Zurzeit ergibt sich somit aus der Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie kein Aufenthaltsrecht f\u00fcr Frau Dano (EuGH, Dano Rn. 70-73), sodass sie auch nicht unter den Schutz des Diskriminierungsverbots gem. Art. 24 Abs. 1 RL 2004\/38\/EG f\u00e4llt.<\/p>\n<h6>bb) Verordnung (EG) Nr. 883\/2004:<\/h6>\n<p>Da die Richtlinie, wie oben dargelegt, eben keinen Schutz f\u00fcr Frau Dano bietet, gilt es, die VO (EG) Nr. 883\/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit n\u00e4her zu betrachten. Diese ist- wie schon einleitend vom EuGH festgestellt- grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die streitigen \u201ebeitragsunabh\u00e4ngigen Leistungen\u201c einschl\u00e4gig. Es k\u00f6nnte somit das Diskriminierungsverbot des Art. 4 VO (EG) Nr. 883\/2004 ma\u00dfgeblich sein, wonach die Mitgliedsstaaten dann Ausl\u00e4nder nicht von beitragsunabh\u00e4ngigen Leistungen ausschlie\u00dfen d\u00fcrften, die sie ihren Inl\u00e4ndern anstandslos gew\u00e4hren. Allerdings gilt die Verordnung f\u00fcr die beitragsunabh\u00e4ngigen Leistungen nur eingeschr\u00e4nkt und nach den Ma\u00dfgaben des Art. 70 VO (EG) Nr. 883\/2004. Dessen Absatz 4 bestimmt sodann, dass beitragsunabh\u00e4ngige Leistungen \u201eausschlie\u00dflich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und <em>nach dessen Rechtsvorschriften<\/em> gew\u00e4hrt (werden). Die Leistungen werden vom Tr\u00e4ger des Wohnorts und zu seinen Lasten gew\u00e4hrt.\u201c (Hervorhebung erg\u00e4nzt) Die Verordnung stellt also klar, dass in diesem Fall der kostentragende Mitgliedstaat auch derjenige sein soll, der die Voraussetzungen f\u00fcr die Auszahlung von beitragsunabh\u00e4ngigen Leistungen in seinem Territorium regeln soll. Der Zugang zu den Sozialsystemen soll weiterhin durch nationales Recht geregelt werden und wird explizit aus der VO (EG) Nr. 883\/2004 ausgenommen. Somit gilt das Diskriminierungsverbot nach Art. 4 VO (EG) Nr. 883\/2004 nicht, und Frau Dano kann auch hieraus keinen Schutz herleiten.<\/p>\n<h4>3. Nationales Recht:<\/h4>\n<p>Die Sozialhilfeleistungen richten sich somit allein nach mitgliedstaatlichem Recht. Sie wurden bewusst nicht von den vorhandenen Regelungen im Sekund\u00e4rrecht umfasst, da eine positive Verst\u00e4ndigung auf Unionsebene \u00fcber den Umfang der Rechte im Bereich der Sozialhilfe fehlt. Stattdessen wurde dieser sensible Bereich im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten belassen, um die Integrit\u00e4t und Funktionalit\u00e4t der verschiedenen Sozialsysteme nicht anzutasten. Deswegen kann auch nicht auf die subsidi\u00e4ren Regeln des Prim\u00e4rrechts (Art. 18 AEUV) zur\u00fcckgegriffen werden, um den Staaten Vorgaben aufzudr\u00e4ngen.<br \/>\nDie deutsche Regelung im SGB II kn\u00fcpft f\u00fcr die Versagung der Sozialleistungen zudem an ein europarechtlich eindeutig zul\u00e4ssiges Kriterium an: das fehlende Aufenthaltsrecht nach der Freiz\u00fcgigkeitsrichtlinie 2004\/38\/EG. So entspricht der deutsche Gesetzgeber sogar dem expliziten Willen des Unionsgesetzgebers, der in Erw\u00e4gungsgrund 10 zur RL 2004\/38\/EG klarstellte, dass die Richtlinie auch sicherstellen soll, dass die \u201eSozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch\u201c genommen werden.<br \/>\nIn Erw\u00e4gungsgrund 38 der VO (EG) Nr. 883\/2004 betont der Unionsgesetzgeber zwar den Grundsatz der \u201eExportierbarkeit\u201c der Leistungen der sozialen Sicherheit, allerdings sollen auch die gemachten Ausnahmen beachtet werden (wenn auch in restriktiver Auslegung). Die beitragsunabh\u00e4ngigen Leistungen stellen nun gerade eine dieser klaren Ausnahme (auch in restriktiver Lesart) dar. Auch nach der Systematik und nach Sinn und Zweck der bestehenden Regelungen ergibt sich somit, dass der Ausschluss von Sozialhilfe durch die Mitgliedstaaten \u2013 wie in der deutschen Regelung \u2013 gewollt ist. Nur so kann die europ\u00e4ische Integration sozialvertr\u00e4glich vorangetrieben werden und das Prinzip der Freiz\u00fcgigkeit reibungslos funktionieren.<br \/>\nNur wer sich rechtm\u00e4\u00dfig in einem Mitgliedsstaat aufh\u00e4lt, hat Anspruch auf Inl\u00e4ndergleichbehandlung, dann aber auch im Bereich der Sozialleistungen.<\/p>\n<h3>III) Erweiterter Schutz aus der EU Grundrechte-Charta?<\/h3>\n<p>In seiner vierten Vorlagefrage wollte das vorlegende Sozialgericht Leipzig wissen, ob sich denn nicht zumindest aus der Grundrechtecharta (Art. 1, 20, 51 GrCharta) ein europarechtlicher Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ableiten lasse, um Unionsb\u00fcrgern einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu erm\u00f6glichen. Auf dieses weitreichende Ansinnen lie\u00df sich der EuGH jedoch nicht ein. Denn bevor sich \u00fcberhaupt ein solcher Anspruch aus der Charta herleiten lie\u00dfe, m\u00fcsste diese zun\u00e4chst einmal auf den konkreten Fall anwendbar sein. Daf\u00fcr m\u00fcsste der Mitgliedstaat gem. Art. 51 GrCharta in \u201eDurchf\u00fchrung des Rechts der Union\u201c gehandelt haben.<br \/>\nWie oben gezeigt, ergaben sich jedoch weder aus dem Sekund\u00e4rrecht noch aus dem Prim\u00e4rrecht Vorgaben f\u00fcr die mitgliedstaatlichen Regelungen der Sozialhilfe. Art. 70 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\/2004 bestimmt gerade nur die Definition des Begriffs der \u201ebeitragsunabh\u00e4ngigen Leistungen\u201c, sodass dieser autonom unionsrechtlich auszulegen ist. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug der so definierten Leistungen sind gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883\/2004 allerdings von den Mitgliedstaaten eigenverantwortlich zu regeln. Aus diesem Grund bestimmen sie auch frei \u00fcber den genauen Umfang der Leistungen (vgl. Generalanwalt Wathelet, Schlussantr\u00e4ge Rn. 146; EuGH<em> Dano<\/em> Rn. 89 f.).<\/p>\n<p>Die Regeln des SGB II erf\u00fcllen gerade diese Aufgabe: Sie legen Voraussetzungen und Umfang von Hartz IV fest. Es handelt sich somit ganz eindeutig um rein nationale Regelungen und nicht um die Durchf\u00fchrung von EU-Recht gem. Art. 51 GrCharta. Somit ist der Anwendungsbereich der Charta nicht er\u00f6ffnet, und der Gerichtshof nicht zust\u00e4ndig f\u00fcr die Beantwortung der vierten Vorlagefrage.<br \/>\nMit dieser Auslegung beruhigt der EuGH die Gem\u00fcter derer, allen voran des BVerfG (<em>Antiterrordatei<\/em>, 1 BvR 1215\/07, Rn. 91), die in<em> \u00c5kerberg Fransson<\/em> (C-617\/10) eine unzul\u00e4ssige Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta vermuteten. Die in \u00c5kerberg angewandte Formel, die \u201eDurchf\u00fchrung des Unionsrechts\u201c sei schon dann gegeben, wenn die betreffende nationale Vorschrift \u201ein den Anwendungsbereich des Unionsrechts\u201c falle, f\u00fchrt somit im vorliegenden Fall zu einem angemessenen Ergebnis. Die Regelung der Voraussetzungen und des Umfangs von Sozialhilfeleistungen ist gerade aus dem Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen (s.o.), somit ist auch nach der <em>\u00c5kerberg Fransson<\/em> Rechtsprechung Art. 51 GrCh nicht er\u00f6ffnet, und eine Pr\u00fcfung der Versagung der Leistung einer Grundsicherung anhand der europ\u00e4ischen Grundrechten durch den EuGH kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Eine Pr\u00fcfung anhand der nationalen Grundrechtestandards d\u00fcrfte jedoch interessant werden. In Deutschland wird schlie\u00dflich aus der Menschenw\u00fcrde ein Recht auf Sicherung des Existenzminimums abgeleitet. Die Versagung jeglicher Grundsicherung k\u00f6nnte somit gegen Art. 1 GG versto\u00dfen, sodass der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtlichen Freir\u00e4ume und die M\u00f6glichkeit des Ausschlusses der Leistungen nicht nutzen k\u00f6nnte (so Thym, Daniel: <a href=\"http:\/\/www.verfassungsblog.de\/eu-freizuegigkeit-als-rechtliche-konstruktion-nicht-als-soziale-imagination\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EU-Freiz\u00fcgigkeit als rechtliche Konstruktion \u2013 nicht als soziale Imagination, VerfBlog, 2014\/11\/12<\/a>). Ob das BVerfG sein Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz (1 BvL 10\/10; 1 BvL 2\/11), in dem es die Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder einfordert, auch auf Unionsb\u00fcrger \u00fcbertragen wird, erscheint fraglich, da Letztere unter Aus\u00fcbung ihres Freiz\u00fcgigkeitsrechts im Gegensatz zu Asylbewerbern jederzeit problemlos in ihr Heimatland zur\u00fcckkehren k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Reaktionen auf das Urteil:<\/h3>\n<p>Wie schon einleitend dargestellt, wurde das Urteil des EuGH allgemein sehr positiv aufgenommen. Die Absage an den \u201eSozialtourismus\u201c wurde begr\u00fc\u00dft und gleichzeitig betont, dass ein Missbrauch der Freiz\u00fcgigkeit wie im vorliegenden Fall nur ausnahmsweise vorkomme.<br \/>\nEinige Kommentatoren reagierten jedoch teilweise entt\u00e4uscht, denn sie sahen in dem Urteil die verpasste Chance, der Unionsb\u00fcrgerschaft endlich einen sozialen Anstrich zu geben. Diesen Ausbau zur \u201eeurop\u00e4ischen Sozialb\u00fcrgerschaft\u201c h\u00e4tte sich auch <em>Farahat<\/em> gew\u00fcnscht, in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechungslinie des EuGH in <em>Vatsouras<\/em> (Rs. C-22\/08)\/<em>Koupatantze<\/em> (Rs. C\u201123\/08) (Farahat, \u201eKollisionsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Perspektiven beim Leistungsausschluss von Unionsb\u00fcrgern nach \u00a7 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II\u201c, NZS 2014, 490 (495)).<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit, doch unionsrechtliche Vorgaben f\u00fcr die Regelungen im Bereich der Sozialhilfe durchzusetzen, w\u00e4re nach <em>Farahat<\/em> (s.o., S. 494) das \u201eKoordinationsrecht\u201c gewesen. Die VO (EG) Nr. 883\/2004 habe der Gefahr einer unangemessenen Beanspruchung der Sozialsysteme schon durch die Gestaltung der Ankn\u00fcpfungspunkte Rechnung getragen, somit gelte das Diskriminierungsverbot aus Art. 4 VO (EG) Nr. 883\/2004 uneingeschr\u00e4nkt. Diese Argumentation passt jedoch nicht zu Art. 70 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883\/2004, der die Regelung der Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von beitragsunabh\u00e4ngigen Leistungen explizit den Mitgliedstaaten \u00fcberl\u00e4sst und somit belegt, dass eben keine koordinationsrechtliche L\u00f6sung f\u00fcr diesen Bereich gefunden wurde.<br \/>\nAuch wenn eine Sozialb\u00fcrgerschaft vielleicht w\u00fcnschenswert sein mag, sie entspricht nicht dem aktuellen Stand des Unionsrechts. Das derzeit anzuwendende Recht erarbeitet sich der EuGH in Dano mit Hilfe von Wortlaut, Systematik und Teleologie in \u00fcberzeugender Weise. Es gibt noch keine Vergemeinschaftung der Sozialsysteme, und der Weg dahin ist noch in weiter Ferne, Aktionismus durch den EuGH ist in einer solchen Situation gerade nicht angebracht.<br \/>\nEinen Bruch zur fr\u00fcheren Rechtsprechung des EuGH vermag ich in <em>Dano<\/em> nicht zu erblicken. Auch wenn der EuGH immer ein Mindestma\u00df an finanzieller Solidarit\u00e4t zwischen den Mitgliedsstaaten einforderte, so behielt er immer die Sozialvertr\u00e4glichkeit, d.h. die damit verbundenen Belastungen f\u00fcr die nationalen Sozialsysteme, im Auge. Deswegen sprach der EuGH zwar Studentenbeihilfen auch EU-Ausl\u00e4ndern zu, allerdings gekn\u00fcpft an die Bedingung eines \u201e<em>hinreichenden Integrationsgrades<\/em>\u201c in die Gesellschaft des Aufenthaltsstaats. Dabei ging es darum, den Mitgliedstaaten mithilfe dieses \u201cIntegrationskriteriums\u201d einen Handlungsspielraum einzur\u00e4umen, den diese nutzen konnten, um eine unangemessene Belastung ihrer Sozialsysteme zu verhindern. (So auch Sayde: \u201eIn essence, this requirement of genuine integration is used by Union institutions to manage tension between the right of migrant citizens to transnational solidarity and the power of Member States to shape their social security system and prevent \u2018abuses of host law\u2019 in the form of benefit tourism\u201c in \u201eOne Law, two Competitions: An Enquiry into the Contradictions of Free Movement Law\u201c, Cambridge Yearbook of European Legal Studies, 2010-2011, Band 13, S. 365 ff. (395)) Schon Thym schlug in ZAR 2014 vor, ein fehlendes Aufenthaltsrecht in die Abw\u00e4gung im Rahmen des Integrationsgrades ma\u00dfgeblich einflie\u00dfen zu lassen.<br \/>\nSo kann man in dem Dano-Urteil gerade die Fortf\u00fchrung dieser alten Rechtsprechung des EuGH sehen. Den Mitgliedstaaten wird dort ein Spielraum gew\u00e4hrt, wo Personen, \u201edie von ihrer Freiz\u00fcgigkeit Gebrauch machen, ohne sich integrieren zu wollen, eine Belastung f\u00fcr das Sozialhilfesystem werden\u201c (so Generalanwalt Wathelet, Schlussantr\u00e4ge, Rn.131). Das Integrationskriterium ist in neuem Gewand zur\u00fcckgekehrt. Die fehlende Integration wird aus dem fehlenden Willen zur Integration (mangels Arbeitssuche) und dem fehlenden Aufenthaltsrecht geschlussfolgert.<br \/>\nDer EuGH stellt somit klar, dass es ohne Aufenthaltsrecht keine Integration und ohne Integration kein Anspruch auf Inl\u00e4ndergleichbehandlung bei den Sozialleistungen gibt. Auch wenn diese Feststellungen wenig progressiv erscheinen und der EuGH die aufgefundene \u201eL\u00fccke\u201c im Sekund\u00e4rrecht nicht innovativ schlie\u00dft, ist diese wohlabgewogene Entscheidung besonders wertvoll f\u00fcr die Freiz\u00fcgigkeit. Denn das Urteil zeigt, dass die vorhandenen Regeln \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit funktionieren! Das Prinzip der Freiz\u00fcgigkeit ist zukunftstauglich, nur eben mit den n\u00f6tigen Einschr\u00e4nkungen. (s. Gregor Peter Schmitz im <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/wirtschaft\/soziales\/hartz-iv-eugh-urteil-zur-sozialhilfe-staerkt-europa-a-1002291.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Spiegel vom 11.11.<\/a>). Ein Signal an David Cameron, an diesem Grundpfeiler der europ\u00e4ischen Integration nicht zu r\u00fctteln!<\/p>\n<p>Beitragsbild: Arcturus<\/p>\n<p>*Dr. Helen K\u00fcchler, Master 2 en droit, ist Senior Associate bei CMS<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>K\u00fcchler, Helen<\/em>, Kein Sozialtourismus unter dem Deckmantel der Freiz\u00fcgigkeit, jean-monnet-saar 2014, DOI:<a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012067?q=Kein%20Sozialtourismus%20unter%20dem%20Deckmantel%20der%20Freiz%C3%BCgigkeit\"> 10.17176\/20220308-160450-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dano-Urteil des EuGH: Der Gerichtshof setzt der Freiz\u00fcgigkeit klare Grenzen \u2013 und st\u00e4rkt sie dadurch als Grundprinzip der Union Ein Beitrag von Helen K\u00fcchler* In<\/p>\n","protected":false},"author":16,"featured_media":662,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[79,78,28,80],"class_list":["post-659","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-dano","tag-hartz-iv","tag-saar-briefs","tag-sozialsysteme"],"cc_featured_image_caption":{"caption_text":false,"source_text":false,"source_url":false},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/659","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/16"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=659"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/659\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/662"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=659"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=659"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=659"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}