{"id":738,"date":"2015-01-27T13:35:00","date_gmt":"2015-01-27T11:35:00","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=738"},"modified":"2018-05-24T09:32:49","modified_gmt":"2018-05-24T07:32:49","slug":"analyse-zu-den-schlussantraegen-im-verfahren-c-6214-omt-beschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=738","title":{"rendered":"Analyse zu den Schlussantr\u00e4gen im Verfahren C-62\/14 (OMT-Beschluss)"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Von wegen Kooperationsverh\u00e4ltnis auf Augenh\u00f6he. Es kann nur eines geben! <\/strong><\/h2>\n<h2><strong>Karlsruhe in der \u201eunkonventionellen\u201c Mausefalle<\/strong><\/h2>\n<p><em>Ein Beitrag von Ren\u00e9 Brosius-Linke<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Am 14. Januar 2015 ver\u00f6ffentlichte Pedro Cruz Villal\u00f3n, der zust\u00e4ndige Generalanwalt am EuGH, seine <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=161370&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=10075\" target=\"_blank\">Schlussantr\u00e4ge in der Rechtssache C-62\/14 (OMT-Beschluss)<\/a>. Gut eine Woche sp\u00e4ter am <a href=\"http:\/\/www.ecb.europa.eu\/press\/tvservices\/webcast\/html\/webcast_150122.en.html\" target=\"_blank\">22. Januar 2015 k\u00fcndigte die EZB den Kauf von Staatsanleihen im Umfang von \u00fcber einer Billion Euro an<\/a> und schaffte damit noch vor einer Entscheidung des EuGH unver\u00e4nderliche Fakten. Das Rad der Entwicklung dreht sich damit in eine nicht unerwartete Richtung. Zur Erinnerung: Nachdem in den Jahren 2010-2012 diverse Beschl\u00fcsse auf Ebene der EU-Staats- und Regierungschefs infolge der Staatsschuldenkrise gefasst worden waren, beschloss der <a href=\"http:\/\/www.ecb.europa.eu\/press\/pressconf\/2012\/html\/is120906.en.html\" target=\"_blank\">EZB-Rat am 5.\/6. September 2012 das sog. \u201eOutright Monetary Transactions\u201c Programm<\/a>. Das Bundesverfassungsgericht nahm Verfassungsbeschwerden dagegen zur Hauptverhandlung an und legte erstmals in seiner Geschichte eine Frage zur Begutachtung\/Entscheidung dem EuGH vor.<\/p>\n<p>Hauptstreitpunkt ist, ob es sich beim massenhaften Ankauf von Staatsanleihen aus den Krisenl\u00e4ndern unter der Bedingung von Wirtschaftsreformen im Land im Schwerpunkt um eine wirtschaftspolitische Ma\u00dfnahme oder um eine (reine) w\u00e4hrungspolitische Aufsicht handelt. Im ersten Fall w\u00e4re dies ein Versto\u00df gegen das Mandat der EZB. In seinen Schlussantr\u00e4gen kommt Generalanwalt Pedro Cruz Villal\u00f3n zum Ergebnis, dass das OMT-Programm grunds\u00e4tzlich mit den Europ\u00e4ischen Vertr\u00e4gen vereinbar ist, solange gewisse Bedingungen eingehalten werden. Seiner Ansicht nach handelt es sich beim OMT-Beschluss um eine \u201eunkonventionelle geldpolitische Ma\u00dfnahme\u201c. Dabei ist den Gutachten deutlich anzumerken, dass das Vorgehen von Karlsruhe zu erheblichen Missstimmungen gef\u00fchrt hat. Im Ergebnis wird das vielbeschworene Kooperationsverh\u00e4ltnis auf Augenh\u00f6he aufgek\u00fcndigt bzw. zumindest in Frage gestellt. Sollte der EuGH dem Schlussantrag folgen, sitzt Karlsruhe in der Entscheidungs(mause)falle.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>I. Das Ende des \u201eKooperationsverh\u00e4ltnisses auf Augenh\u00f6he\u201c<\/strong><\/h3>\n<p>Irritiert zeigt sich der Generalanwalt von der Art und Weise des Vorlage-Ersuchens aus Karlsruhe. So wird in Rn.30 der Schlussantr\u00e4ge davon gesprochen, dass die Vorabentscheidungsfragen die Besonderheit aufweisen, \u201e<em>dass sie einen umfangreichen einf\u00fchrenden Teil den <span style=\"text-decoration: underline;\">nationalen Rechtsvorschriften<\/span> und der <span style=\"text-decoration: underline;\">innerstaatlichen Rechtsprechung<\/span> widmen, die als relevant angesehen werden<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchrt der Generalanwalt aus \u201e<em>Man k\u00f6nnte denken, dass dieser einf\u00fchrende Teil der Vorlageentscheidung, wie in so vielen anderen F\u00e4llen, keinem anderen Zweck dient, als dem Gerichtshof dabei zu helfen, die vorgelegten Fragen in ihren Kontext einzuordnen<\/em>\u201c. Sehr deutlich, wird er in Rn.36: \u201e<em>Letzten Endes d\u00fcrfte ein nationales Gericht nicht dazu berechtigt sein, sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, wenn dieses Vorabentscheidungsersuchen bereits seinem Wesen oder seiner Konzeption nach die Hypothese einschlie\u00dft, von der erhaltenen Antwort tats\u00e4chlich abzuweichen<\/em>\u201c. Villal\u00f3n, so kann man das verstehen, reagiert damit verschnupft auf die \u201eMa\u00dfgabe\u201c aus Karlsruhe und stellt klar, dass der EuGH das \u201e<em>ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndige Rechtsprechungsorgan<\/em>\u201c in der Sache sei.<\/p>\n<p>Villal\u00f3n k\u00fcndigt somit mit klaren Worten das vielbeschworene Kooperationsverh\u00e4ltnis auf Augenh\u00f6he mit dem Bundesverfassungsgericht auf und stellt klar, \u201e<em>dass [die Tatsache, dass sich das BVerfG zum ersten Mal in seiner langen Geschichte mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof wendet], etwas best\u00e4tigt, das Normalit\u00e4t zu werden beginnt [\u2026] die Verdichtung des Unionsrechts<\/em>\u201c. Damit es auch der letzte versteht, f\u00fcgt er mit Blick auf das Kooperationsverh\u00e4ltnis an: \u201e<em>Dieses \u201eKooperationsverh\u00e4ltnis\u201c ist weit davon entfernt, einen pr\u00e4zisen Inhalt zu besitzen<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kann diese Vorbemerkung zur Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung nicht als etwas anderes als eine Kampfansage an die Solange-Rechtsprechung und an die (gef\u00fchlte) Sonderrolle des Bundesverfassungsgerichts in Europa gewertet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>II. Eine \u201eechte\u201c Vorlage im Sinne von Art. 267 AEUV?<\/strong><\/h3>\n<p>Bereits im letzten Jahr haben viele Kommentatoren (vgl. das <a href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/wp-content\/uploads\/2014\/04\/14_03_03_OMT-Entscheidung_Karlsruhe_linke_2.pdf\" target=\"_blank\">Expert-Paper zur Thematik<\/a>) Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, dass es sich um eine echte Vorlage i.S.v. Art. 267 AEUV handelt. Der Generalanwalt nimmt aber gerade das Argument der einheitlichen Auslegung eines EZB-Beschlusses auf, um sich \u00fcber diese Bedenken hinwegzusetzen und verweist auf das Alleinentscheidungsrecht des EuGH in Fragen der europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Auch an dieser Stelle sp\u00fcrt man den \u00c4rger des Generalanwalts \u00fcber das Vorgehen in Karlsruhe, wenn er in Rn.52 schreibt \u201e<em>Das Vorabentscheidungsverfahren [\u2026] wurde niemals als eine dem Gerichtshof gew\u00e4hrte blo\u00dfe \u201eGelegenheit\u201c konzipiert, mit dem nationalen Gericht [\u2026] eine \u201eetwaige fehlende \u00dcbereinstimmung\u201c [festzustellen] die der erteilten Antwort die Bedeutung nehmen k\u00f6nnte.<\/em>\u201c<\/p>\n<h4><strong>1. Das Ende des Identit\u00e4tsvorbehalts?<\/strong><\/h4>\n<p>Villal\u00f3n macht in seinen Ausf\u00fchrungen sehr klar, dass die Beurteilung ein und derselben Sachfrage gerade nicht mit zweierlei Ma\u00dfstab, einmal dem nationalen Recht und einmal den europ\u00e4ischen Vertr\u00e4gen gemessen werden kann. Die Aufgabe der \u201eWahrung dieser Union\u201c sei unerf\u00fcllbar,<em> \u201ewenn man sie in Gestalt einer als \u201eVerfassungsidentit\u00e4t\u201c bezeichneten Kategorie einem absoluten Vorbehalt unterstellen will<\/em>\u201c. Europa, so sein Fazit, k\u00f6nne nicht ins Ermessen eines Mitgliedstaates gestellt werden. Villal\u00f3n verweist entsprechend auf das vom EuGH erarbeitete Institut der \u201e<em>gemeinsamen Verfassungstraditionen<\/em>\u201c und ersetzt nationale Vorbehalte somit durch die Grundrechte der Union als verfassungsstiftende Werte.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Schicksals der Antworten des EuGH verweist der Generalanwalt vorsorglich auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und verschlie\u00dft Karlsruhe mithin auch den Weg, die Antworten aus Luxemburg als nicht entscheidungserheblich anzusehen. Dabei f\u00fchrt er aus, dass er darauf vertraue,<em> \u201edass das nationale Gericht in Anbetracht und unter Ber\u00fccksichtigung der Antwort, die es vom Gerichtshof auf seine Vorlagefrage erhalten hat, unbeschadet der Wahrnehmung seiner eigenen Verantwortung diese Antwort als f\u00fcr im Ausgangsverfahren ma\u00dfgeblich erachten werde<\/em>\u201c.<\/p>\n<h4><strong>2. Fragen zur Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/h4>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, haben zahlreiche Kommentatoren im Vorfeld, aber auch europ\u00e4ische Akteure wie Italien w\u00e4hrend der Verhandlung Bedenken zur Zul\u00e4ssigkeit der Vorlagefragen ge\u00e4u\u00dfert. Eines der Angriffspunkte dieser Argumentation ist, dass die vage Ank\u00fcndigung von Anleihek\u00e4ufen keine Handlungsqualit\u00e4t aufweise. Eine blo\u00dfe Absichtserkl\u00e4rung des Pr\u00e4sidenten der EZB auf einer Pressekonferenz habe nicht die Rechtsqualit\u00e4t sonstiger (Rechts)Akte, die mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dem Schlussantrag ist die Sympathie f\u00fcr diese Argumentation durchaus anzumerken. Entsprechend weich ist die Argumentation von Villal\u00f3n, dennoch die Handlungsqualit\u00e4t anzunehmen. Zum einen h\u00e4lt er den Umstand f\u00fcr ma\u00dfgeblich, dass es sich bei dem OMT-Programm um einen Akt handelt, der ein allgemeines Programm f\u00fcr die Handlungsweise eines Unionsorgans in seinen allgemeinen Merkmalen festlegt. Zum anderen misst er der \u201e<em>\u00f6ffentlichen Kommunikation<\/em>\u201c mit Blick auf die Geldpolitik eine besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend f\u00fcr die Herleitung, dass auch (interne) Beschl\u00fcssen von EU-Institutionen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen, auf eine 44-j\u00e4hrige Entscheidung im Verh\u00e4ltnis Rat\/EU-KOM zur\u00fcckgegriffen werden musste, widmet sich der Schlussantrag relativ ausf\u00fchrlich dem Thema der Wirkung von Aussagen des EZB-Pr\u00e4sidenten in der \u00d6ffentlichkeit. Offenbar scheint ihm das Verh\u00e4ltnis der Finanzm\u00e4rkte zu den Verlautbarungen der EZB schl\u00fcssiger als der Verweis auf eine etwaige Rechtsqualit\u00e4t von internen Beschl\u00fcssen der EZB.<\/p>\n<p>Interessant ist dabei, dass Villal\u00f3n sich auch dazu \u00e4u\u00dfert, was die Folgen einer fehlenden Zust\u00e4ndigkeit des EuGH in solchen F\u00e4llen sein w\u00fcrden. So f\u00fchrt er aus \u201e<em>die Alternative, [best\u00fcnde darin], eine Handlung wie das OMT-Programm f\u00fcr nicht anfechtbar zu erkl\u00e4ren, das [das] Risiko mit sich br\u00e4chte, dass eine gro\u00dfe Zahl von Beschl\u00fcssen der EZB der gerichtlichen Kontrolle mit dem alleinigen Argument entzogen w\u00fcrden sie seien noch nicht f\u00f6rmlich erlassen und im Amtsblatt ver\u00f6ffentlicht worden<\/em>\u201c.<\/p>\n<h4><strong>3. Bereits in der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung hat Karlsruhe verloren<\/strong><\/h4>\n<p>Schon bei den Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit des Vorlageverfahrens gibt es demnach zwei Verlierer. Der gr\u00f6\u00dfere Verlierer ist sicherlich das Bundesverfassungsgericht. Das Risiko, welches im Vorgehen einer unklaren Vorlage mit \u201eerl\u00e4uternden\u201c Hinweisen lag, hat sich nahezu vollumf\u00e4nglich verwirklicht. Die entscheidende Schlacht um das letzte Wort ist bereits in der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung verloren gegangen. Nicht nur, dass der EuGH \u2013 wenn er der Stellungnahme folgt \u2013 das Kooperationsverh\u00e4ltnis auf Augenh\u00f6he aufgek\u00fcndigt, er stellte damit auch (nochmals) klar, dass es nur einen Ma\u00dfstab zur Beurteilung von europarechtlichen Vorhaben gibt, n\u00e4mlich das Europarecht in der Auslegung des EuGH. Nationalen Vorbehalten erteilt zumindest der Generalanwalt eine heftige Absage.<\/p>\n<p>Zweiter Verlierer ist aber auch die EZB. Denn die Best\u00e4tigung des OMT-Beschluss erkauft sie sich durch einen Verlust an Unabh\u00e4ngigkeit. Die Politisierung der Ma\u00dfnahmen der EZB wird deshalb dazu f\u00fchren, dass ihr Bewegungsspielraum letztlich verringert und unter dem wachsamen Auge des EuGH stattfinden wird. Was der eine oder andere im Fall des OMT-Programms m\u00f6glicherweise als alternativlos empfindet, kann bei anderen Entscheidungen der EZB aber zu einer verst\u00e4rkten politischen Einflussnahme f\u00fchren. Denn k\u00fcnftig muss die EZB ihre Ma\u00dfnahmen nicht nur besser begr\u00fcnden, sondern politische Akteure k\u00f6nnten die Klage gegen Einzelma\u00dfnahmen auch als Einfallstor nutzen, um Ma\u00dfnahmen zu verz\u00f6gern oder Einzelfragen in die politische Debatte zu bringen. Die Folge dessen kann sein, dass die EZB (politische) Kritikpunkte bereits im Vorfeld antizipiert und gerade nicht mehr rein fachliche Erw\u00e4gungspunkte bei einer Entscheidung eine Rolle spielen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>III. Die Vorlagefragen \u2013 Wirtschafts- oder W\u00e4hrungspolitische Ma\u00dfnahme?<\/strong><\/h3>\n<p>Schl\u00fcsselfrage des gesamten Verfahrens ist, ob das OMT-Programm f\u00fcr sich genommen, schon dem Bereich der Wirtschaftspolitik zuzuordnen ist. Dies wird an der Kopplung von Anleihek\u00e4ufen an die Wirtschaftsreformen in den betreffenden L\u00e4ndern festgemacht. Den Ausf\u00fchrungen des Generalanwalts ist bei der materiellen Fragestellung ein grunds\u00e4tzliches Unbehagen anzumerken, die eigentlich wirtschaftlichen bzw. geldpolitischen Fragen gerichtlich zu bewerten. Er (er)findet die Begrifflichkeit \u201eunkonventionelle geldpolitische Ma\u00dfnahme\u201c, um auf der einen Seite die Argumente der Kritiker aufzunehmen, das Programm aber \u2013 mit Blick auf die Zielsetzung \u2013 als eine Ma\u00dfnahme der W\u00e4hrungspolitik einzuordnen.<\/p>\n<h4><strong>1. Der OMT-Beschluss \u2013 Ist nur das Ziel gut begr\u00fcndet, ist k\u00fcnftig alles m\u00f6glich!<\/strong><\/h4>\n<p>Als fremd bezeichnet Villal\u00f3n den Umstand, dass die EZB Ma\u00dfnahmen mit Blick nur auf einige Mitgliedstaaten der W\u00e4hrungsunion ergreift, als neu hingegen den Umstand, dass die EZB schnell auf \u201e<em>exogene Faktoren<\/em>\u201c reagieren m\u00fcsse, wenn etwa \u201e<em>pl\u00f6tzlich und nicht hinnehmbare Erh\u00f6hungen der Risikopr\u00e4mien f\u00fcr bestimmte Staaten<\/em>\u201c auftreten. Was dabei \u201e<em>nicht hinnehmbar<\/em>\u201c ist, l\u00e4sst er offen.<\/p>\n<p>Zur Frage der Entscheidung, ob es sich dabei um eine Ma\u00dfnahme der Wirtschafts- oder W\u00e4hrungspolitik handelt, verweist der Generalanwalt darauf, dass zumindest die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit der Union f\u00fcr die W\u00e4hrungspolitik von den europ\u00e4ischen Vertr\u00e4gen nicht weiter \u201e<em>definiert<\/em>\u201c sei. Er verweist auf das Pringle-Urteil (<a href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/wp-content\/uploads\/2014\/04\/14_03_03_OMT-Entscheidung_Karlsruhe_linke_2.pdf\" target=\"_blank\">vgl. dazu wieder die Ausf\u00fchrungen im Expert-Paper S.4<\/a>), nach dem die \u201e<em>Ziele<\/em>\u201c einer Rechtsgrundlage zur Auslegung der Zust\u00e4ndigkeit mit herangezogen werden m\u00fcssten. Dabei verweist er auf Art. 127 Abs. 1 AEUV und Art. 282 Abs. 2 AEUV.<\/p>\n<p>Mit diesem Verweis betont der Generalanwalt die W\u00e4hrungspolitik als Instrument zur \u201e<em>Unterst\u00fctzung der allgemeinen Wirtschaftspolitik<\/em>\u201c. Villal\u00f3n dazu weiter: [das] \u201e<em>letztlich jede w\u00e4hrungspolitische Ma\u00dfnahme in die weiter gefasste Kategorie der allgemeinen Wirtschaftspolitik f\u00e4llt<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Zur weiteren Abgrenzung ist auf Rn.132 zu verweisen. Darin hei\u00dft es w\u00f6rtlich: \u201e<em>Um tats\u00e4chlich Teil der W\u00e4hrungspolitik zu sein, muss eine Ma\u00dfnahme der EZB daher speziell dem Hauptziel der Aufrechterhaltung der Preisstabilit\u00e4t dienen, vorausgesetzt, sie wird mittels eines der in den Vertr\u00e4gen ausdr\u00fccklich vorgesehenen Instrumente der W\u00e4hrungspolitik getroffen und l\u00e4uft nicht den Geboten der Haushaltsdisziplin und der fehlenden Mitverantwortung zuwider. Wenn die fragliche Ma\u00dfnahme punktuelle Aspekte aufweist, die einer Wirtschaftspolitik eigen sind, wird dies nur dann mit dem Mandate der EZB vereinbar sein, wenn die Ma\u00dfnahme der \u201eUnterst\u00fctzung\u201c wirtschaftspolitischer Ma\u00dfnahmen dient und dem priorit\u00e4ren Ziel der EZB untergeordnet ist<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Faktisch bedeutet diese Festlegung, dass die EZB nicht mehr das \u201ealleinige\u201c Ziel der Geldwertstabilit\u00e4t hat, sondern mit [ausreichend guter] Begr\u00fcndung der Unterst\u00fctzung wirtschaftspolitischer Ma\u00dfnahmen ebenso auch Programme auflegen kann, bei denen sie auch andere (Neben)Ziele erreichen will.<\/p>\n<h4><strong>2. Geld ja, Bedingungen nein?<\/strong><\/h4>\n<p>Ganz vollumf\u00e4nglich \u00fcbernimmt der Generalanwalt dann doch nicht die Argumentation der EZB. In der Frage der Konditionalit\u00e4t solcher Programme, also der Kopplung der Anleihek\u00e4ufe an Hilfsprogramme, zeigte sich Villal\u00f3n offen f\u00fcr die Argumentation der Beschwerdef\u00fchrerin \u201eDie LINKE\u201c. Diese hatte insbesondere die Doppelrolle der EZB als Inhaberin der Darlehensanspr\u00fcche aus Staatsanleihen und als \u00dcberwacherin und Verhandlungsf\u00fchrerin im Rahmen der Finanzhilfeprogramme angegriffen.<\/p>\n<p>Dabei geht der Generalanwalt beim vorliegenden Fall davon aus, dass \u201e<em>die Rolle der EZB bei der Ausarbeitung, Billigung und regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberwachung dieser Programme bedeutsam, um nicht zu sagen entscheidend ist<\/em>\u201c. Weiter hei\u00dft es: \u201e<em>Der Umstand jedoch, dass sich dieses Organ [EZB] aktiv am Ablauf der Finanzhilfeprogramme beteiligt, kann aus dem OMT-Programm, soweit es einseitig mit diesem verkn\u00fcpft ist, mehr machen als eine w\u00e4hrungspolitische Ma\u00dfnahme.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Im Ergebnis bedeutet diese Argumentation, dass das OMT-Programm zwar zur Anwendung kommen kann, es aber nur solange eine w\u00e4hrungspolitische Ma\u00dfnahme bleibt, als sich die EZB \u201e<em>jedes unmittelbaren Eingriffs in Finanzhilfeprogramme des ESM\/des EFSF enth\u00e4lt<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Die Frage der Selektivit\u00e4t, also der gezielten Ma\u00dfnahme f\u00fcr nur wenige (notleidende) Mitgliedstaaten, weist Villal\u00f3n schmallippig als \u201e<em>nicht schl\u00fcssig<\/em>\u201c zur\u00fcck. Die Wiederherstellung der geldpolitischen Transmissionskan\u00e4le betreffe, so der Generalanwalt sinngem\u00e4\u00df, die ganze W\u00e4hrungsunion, auch wenn die einen Mitgliedstaaten st\u00e4rker betroffen seien als die anderen. Dies ber\u00fchrt die \u201e<em>Qualifikation des OMT-Programms als w\u00e4hrungspolitische Ma\u00dfnahme nicht<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Auch zur Frage der Umgehung, wird das BVerfG kurz und knapp abgefr\u00fchst\u00fcckt. Mit der geforderten Einbeziehung der EZB in die Finanzhilfeprogramme sei es die EZB selbst, die ihre eigenen Anforderungen an den Erwerb von Staatsanleihen aufstelle.<\/p>\n<p>Zu den Ausf\u00fchrungen zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Erforderlichkeit wird auf die umf\u00e4ngliche Darstellung in den Schlussantr\u00e4gen verwiesen. Im Ergebnis werden Anforderungen an die Begr\u00fcndung von Einzelma\u00dfnahmen der EZB gestellt.<\/p>\n<h4><strong>3. Staatsfinanzierung \u2013 Eine Frage der Betrachtungsweise!<\/strong><\/h4>\n<p>Am schw\u00e4chsten ist die Argumentation des Generalanwalts bei der Frage der verbotenen Staatsfinanzierung gem. Art. 123 Abs. 1 AEUV. Zwar wird zun\u00e4chst das hohe Gut des Verbots der monet\u00e4ren Finanzierung best\u00e4tigt, schon zu Beginn verweist er aber ebenfalls auf die Pringle-Entscheidung, in der er das Verbot der Staatsfinanzierung unter das \u201e<em>\u00fcbergeordnete Ziel<\/em>\u201c der \u201e<em>finanziellen Stabilit\u00e4t der Unionsw\u00e4hrung<\/em>\u201c einstuft.<\/p>\n<p>Im weiteren Verlauf kommt der Generalanwalt auch konsequent zur Auffassung, dass das Auftreten der EZB als \u201e<em>normaler Marktakteur<\/em>\u201c dazu f\u00fchre, dass gerade eine staatsfinanzierende Wirkung nicht entstehe. Weder lasse man sich als bevorrechtigte Gl\u00e4ubiger eintragen, noch sei der Umstand, dass man bei einem etwaigen Schuldenschnitt Gefahr liefe, auf die Darlehen zu verzichten, dazu geeignet, dies als verbotene Staatsfinanzierung anzusehen. Schlie\u00dflich betont der Generalanwalt mehrfach, jedes Finanzgesch\u00e4ft sei mit einem gewissen Risiko behaftet.<\/p>\n<p>Um das Fazit ein St\u00fcck vorweg zu nehmen: An dieser Stelle ist die Argumentation des Generalanwalts sehr d\u00fcnn. Denn ein \u201enormaler Marktakteur\u201c w\u00fcrde sich nat\u00fcrlich niemals ein solches Risiko in seine B\u00fccher holen. Auch der Umstand, dass ein normaler Akteur nicht in der Lage ist, seine finanziellen Ressourcen schlichtweg selbst herzustellen, macht die EZB gerade nicht zu einem normalen Marktakteur. Auch die weiteren von Karlsruhe beanstandeten Elemente des OMT-Programms, wie Haltefristen, Zeitpunkt des Erwerbs oder das hohe Ausfallrisiko f\u00fcr die Eigent\u00fcmer der EZB, werden eher weg genuschelt als ernsthaft behandelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>IV. Fazit \u2013 Die Reihe der Verlierer ist gro\u00df<\/strong><\/h3>\n<p>Sollte der Schlussantrag letztlich zur Rechtsprechung des EuGH werden, wird es viele Verlierer geben. Es ist schon nahezu skandal\u00f6s, dass die EZB ohne die Entscheidung des EuGH abzuwarten, sein OMT-Programm in Gang gesetzt hat. Bereits heute sind Sparer, Rentner oder Lebensversicherungen von sinkenden Zinsen betroffen. Die Entscheidung wird wirtschaftlich einen gigantischen Verm\u00f6genstransfer unter anderem von Deutschland in andere Eurol\u00e4nder zur Folge haben. Nicht nur durch die hohen Risiken, die sich die EZB und mithin die Bundesbank in die B\u00fccher holen, sondern auch und besonders durch den Wertverlust der W\u00e4hrung. Denn was Griechenland, Italien und andere Staaten an Zinsen einsparen, geht deutschen Sparern auf ihren Sparb\u00fcchern verloren. Hinzu kommen die Risiken einer Immobilien- und Konsumblase sowie der Umstand, dass Geld allein keine strukturellen Reformen in einem Land ersetzen kann. So gesehen werden die Folgen der Entscheidung Deutschland noch sehr teuer zu stehen kommen.<\/p>\n<p>Auch die Mitgliedstaaten werden die Verlierer sein. Denn dogmatisch ist die Entscheidung gefallen, dass die Wirtschaftspolitik quasi Teilmenge der W\u00e4hrungspolitik ist. Dies hat \u00fcber den Fall hinaus Bedeutung. Nicht nur, weil der Anwendungsbereich der in den H\u00e4nden der Mitgliedstaaten verbleibenden Wirtschaftspolitik sich verringert, sondern weil der EuGH zunehmend die Zul\u00e4ssigkeit einer Rechtsgrundlage von der Zielsetzung abh\u00e4ngig macht. Die Verteilung der Zust\u00e4ndigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europ\u00e4ischen Union wird dadurch neu austariert werden, zulasten der Souver\u00e4nit\u00e4t der Mitgliedstaaten, wie zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p>Auch die EZB ist kein Gewinner der Entscheidung. Denn obwohl sie ihr beschlossenes Programm nunmehr umsetzen kann bzw. schon vor der Entscheidung schlichtweg umsetzen wird, wird sie sich k\u00fcnftig st\u00e4rker als bisher politisch verantworten bzw. in die Pflicht nehmen lassen m\u00fcssen. Ob der Preis f\u00fcr das OMT-Programm am Ende nicht zu hoch war, wird die Zukunft zeigen.<\/p>\n<p>Der vielleicht gr\u00f6\u00dfte Verlierer ist das Bundesverfassungsgericht. Denn der Generalanwalt hat den Versuch, den EuGH quasi in die Gutachterstellung zu verbringen, br\u00fcsk zur\u00fcckgewiesen und das Kooperationsverh\u00e4ltnis auf Augenh\u00f6he aufgek\u00fcndigt. Das BVerfG hat sich selbst seiner Eigenst\u00e4ndigkeit beraubt und wie in einer fr\u00fcheren Stellungnahme bezeichnet \u2013 selbstsch\u00e4digend (vgl. <a href=\"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/wp-content\/uploads\/2014\/04\/14_03_03_OMT-Entscheidung_Karlsruhe_linke_2.pdf\" target=\"_blank\">Expert-Paper zur Thematik, S. 6 ff.<\/a>) vorgelegt. Aus dem Kooperationsverh\u00e4ltnis auf Augenh\u00f6he ist ein Ober-Unter-Verh\u00e4ltnis geworden.<\/p>\n<p>Interessant ist jetzt, wie Karlsruhe auf die die Entscheidung reagieren wird. Ein Abtun, nach dem Motto: \u201eWir haben doch nur mal gefragt.\u201c scheint ausgeschlossen zu sein. F\u00fcr Karlsruhe gibt es im Grunde nur noch drei M\u00f6glichkeiten. Konfrontation, sich beugen oder einen anderen Schuldigen finden.<\/p>\n<p>Unwahrscheinlich ist, dass Karlsruhe einen \u201eultra vires\u201c Akt feststellt und im Ergebnis der Bundesbank auftr\u00e4gt, sich nicht an dem Programm zu beteiligen. Dies wird schon deshalb nicht m\u00f6glich sein, weil bis dahin weitreichende Transaktionen bereits get\u00e4tigt sein werden. Es entspricht aber auch nicht dem Wesen des Bundesverfassungsgerichts, in eine solche Auseinandersetzung zu gehen.<\/p>\n<p>Ein vollumf\u00e4ngliches Beugen ist hingegen wahrscheinlicher. In diesem Fall kann der schwarze Peter an den EuGH weitergereicht werden, ohne von seinen dogmatischen Werten wirklich abger\u00fcckt zu sein. Ein solches Vorgehen ist aber nicht ohne (weiteren) Gesichtsverlust m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Am wahrscheinlichsten ist deshalb, dass die Wertungswiderspr\u00fcche mit Blick auf den eigenen Geltungsbereich aufgel\u00f6st werden. Das hei\u00dft insbesondere, dass man der Bundesregierung und dem Bundestag weitergehende Kontrollobliegenheiten im Bereich der W\u00e4hrungspolitik auferlegt. So k\u00f6nnte man gegen\u00fcber dem Deutschen Bundestag auch die st\u00e4rkere Kontrolle von EU-Organen anmahnen. Auch kann es m\u00f6glich sein, dass man die Rolle des Vertreters im EZB-Rat bzw. die Stimmenverteilung in diesem zum Anlass nimmt, eine Vertrags\u00e4nderung zu fordern.<\/p>\n<p>Freilich wirkten solche Ma\u00dfnahmen mit Blick auf die Mehrheitsentscheidungen in diesen Gremien eher hilflos. Am ehrlichsten w\u00e4re es wahrscheinlich, das Zustimmungsgesetz zu den Vertr\u00e4gen von Lissabon um entsprechende Hoheits\u00fcbertragungen bzw. Klarstellungen zu erg\u00e4nzen, etwa dass Elemente der Wirtschaftspolitik unter Umst\u00e4nden in die alleinige Zust\u00e4ndigkeit der Europ\u00e4ischen Union fallen. Damit w\u00fcrde Karlsruhe den schwarzen Peter direkt an die Politik weiterreichen, die dann die Aufgabe h\u00e4tte, jeweils mit Zweidrittelmehrheiten eine solche nachtr\u00e4gliche Souver\u00e4nit\u00e4ts\u00fcbertragung auch unter Verletzung des Budgetrechts des Parlamentes zu erreichen.<\/p>\n<p>Fest steht, dass die Handlungsoptionen des BVerfG durch die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts eher kleiner als gr\u00f6\u00dfer geworden sind. Dogmatisch steckt man in der Sackgasse. Man kann gespannt sein, wie Karlsruhe sich aus dieser Mausefalle versuchen wird zu befreien.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von wegen Kooperationsverh\u00e4ltnis auf Augenh\u00f6he. Es kann nur eines geben! Karlsruhe in der \u201eunkonventionellen\u201c Mausefalle Ein Beitrag von Ren\u00e9 Brosius-Linke Am 14. 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