{"id":981,"date":"2015-11-04T16:57:51","date_gmt":"2015-11-04T14:57:51","guid":{"rendered":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=981"},"modified":"2022-07-07T13:14:47","modified_gmt":"2022-07-07T12:14:47","slug":"erste-anmerkungen-zu-der-presseerklaerung-ip155880-vom-21-10-2015-im-hinblick-auf-die-steuerlichen-beihilfeverfahren-gegen-die-niederlande-starbucks-und-fiat-finanz-luxemburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/?p=981","title":{"rendered":"Erste Anmerkungen zu der Presseerkl\u00e4rung IP\/15\/5880 vom 21.10.2015 im Hinblick auf die steuerlichen Beihilfeverfahren gegen die Niederlande (Starbucks) und Fiat Finanz (Luxemburg)"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"title\">Die Europ\u00e4ische Kommission stellt Unvereinbarkeit der selektiven Steuervorteile f\u00fcr Fiat in Luxemburg und f\u00fcr Starbucks in den Niederlanden mit dem EU-Beihilferecht fest<\/h2>\n<p>Ein Beitrag von Klaus von Brocke*<\/p>\n<p><b><b>I. Einleitung<\/b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat in 2014 steuerliche Beihilfeverfahren gegen die Niederlande, Luxemburg und Irland (vgl. Pressemitteilung v. 11.06.2014, IP 14\/663, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-14-663_de.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-14-663_de.htm<\/a> sowie vgl. Pressemitteilung vom 7.10.2014, IP 14\/1105, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-14-1105_de.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-14-1105_de.htm<\/a>) sowie 2015 gegen Belgien\u00a0 eingeleitet. Allen vier Verfahren gemeinsam ist, dass die Grundlage der gew\u00e4hrten Beihilfen ein sog. &#8222;ruling\u201c \u00fcber eine Verrechnungspreismethode bildet. In zwei dieser Verfahren hat die Kommission nun in einer Presseerkl\u00e4rung den Beihilfecharakter der \u201erulings\u201c festgestellt und die betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert die gew\u00e4hrten steuerlichen Vorteile von den Unternehmen zur\u00fcck zu verlangen. Die Entscheidungsgr\u00fcnde selbst sind noch nicht ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><strong>II. Grundlagen<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen\u00a0 oder Produktionszweige den Wettbewerb verf\u00e4lschen oder zu verf\u00e4lschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigen. Die Gew\u00e4hrung einer Beihilfe ist grunds\u00e4tzlich durch den jeweiligen Mitgliedstaat der Kommission zur Pr\u00fcfung zuzuleiten (Notifizierung), Art. 108 Abs. 3 AEUV. Unterbleibt eine solche Anmeldung, wird die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zun\u00e4chst unterstellt. F\u00fcr gew\u00f6hnlich werden derartige \u201erulings\u201c, in Deutschland vergleichbar mit einer verbindlichen Zusage iSd. \u00a7 89 AO, nicht angemeldet. Allen derartigen Vereinbarungen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbeh\u00f6rden, seien es Steuervorabentscheidungen oder Vorausvereinbarungen \u00fcber Verrechnungspreise (Advanced pricing agreements), liegt die Annahme zu Grunde, dass es sich hierbei um die Kl\u00e4rung einer unklaren steuerrechtlich relevanten Sachverhalts handelt.<\/p>\n<p>Die materielle Beihilfepr\u00fcfung bei einer nicht notifizierten Beihilfe erfolgt in gleicher Weise wie bei einer notifizierten Beihilfe, allerdings ist die Kommission nicht an die sonst geltenden Fristen gebunden, so dass ein Steuerpflichtiger ohne eine abschlie\u00dfende Beihilfeentscheidung trotz verbindlicher Auskunft durch den Mitgliedstaat im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des angefragten Sachverhalts f\u00fcr die Dauer von 10 Jahren ab Gew\u00e4hrung der Beihilfe (Art. 15 Abs. 1 VerfVO) keine Rechtssicherheit erlangen kann.<\/p>\n<p>Generell gilt, dass eine Beihilfe nur dann vorliegen kann, wenn die Merkmale \u201eVorteilsgew\u00e4hrung\u201c, \u201estaatliche Mittelherkunft\u201c, \u201eEignung zur Wettbewerbsverzerrung\u201c sowie die \u201eSelektivit\u00e4t\u201c zu bejahen sind. Die ersten drei Tatbestandsmerkmale liegen bei steuerlichen Vorteilsgew\u00e4hrungen regelm\u00e4\u00dfig vor, w\u00e4hrend die Pr\u00fcfung des Tatbestandsmerkmals der \u201eSelektivit\u00e4t\u201c den Schwerpunkt der steuerlichen Beihilfepr\u00fcfung darstellt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Pr\u00fcfung der materiellen Selektivit\u00e4t ist nach mittlerweile st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH zun\u00e4chst das nationale Referenzsystem zu bestimmen, welches die Regelbesteuerung des betreffenden Vorgangs in einem Mitgliedstaat darstellt. Im Gegensatz zu einer \u201eallgemeinen Ma\u00dfnahme\u201c wirkt sich eine selektive Ma\u00dfnahme nur auf einzelne Steuerpflichtige (in wettbewerbsverzerrender Art und Weise) aus. Als selektiv ist eine Ma\u00dfnahme anzusehen, die einzelne Steuerpflichtige gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, bevorzugt. R\u00e4umt eine Regelung den Steuerbeh\u00f6rden Ermessensspielr\u00e4ume in einer Weise ein, dass sie Privilegierte und Bedingungen der Beg\u00fcnstigung auch nach systemfremden Kriterien bestimmen k\u00f6nnen, ist die Selektivit\u00e4t zu bejahen. Ist das Ermessen der Beh\u00f6rde dagegen auf die Pr\u00fcfung objektiver Kriterien beschr\u00e4nkt, die fiskalischen Zwecken dienen und dem betreffenden System inh\u00e4rent sind, sind die Ma\u00dfnahmen nicht als selektiv anzusehen (vgl. <i>Ismer\/Karch<\/i>, IStR 2014, 130). Keine Beihilfen, sondern sogenannte \u201eallgemeine Ma\u00dfnahmen\u201c, die allen Wirtschaftsteilnehmern im Gebiet eines Mitgliedstaats zugutekommen, stellen rein steuertechnische Ma\u00dfnahmen dar, wie z.B. die Festlegung von Steuers\u00e4tzen, die Vorschriften \u00fcber die Wertminderung und Abschreibung sowie \u00fcber den Verlustvortrag, Vorschriften \u00fcber die Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Steuerumgehung (vgl. Tz. 13 der Mitteilung der Kommission \u00fcber die Anwendung der Vorschriften \u00fcber staatliche Beihilfen auf Ma\u00dfnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. C 384 v. 10.12.1998, S. 3).<\/p>\n<p>J\u00fcngst hat der EuGH in einem Verfahren zur finnischen Verlustvortragsbeschr\u00e4nkung bei Beteiligungsver\u00e4u\u00dferungen erneut Stellung zu den Voraussetzungen der Selektivit\u00e4t einer Ma\u00dfnahme im Bereich des direkten Steuerrechts genommen. Zur Bestimmung des der Beurteilung zugrundezulegenden Referenzsystems, also der Regelbesteuerung, hat der EuGH ausgef\u00fchrt, dass neben dem Inhalt der Regelung auch deren Tragweite zu ber\u00fccksichtigen ist und hierbei auch auf die Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis und auf Informationen \u00fcber den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich der Regelung abzustellen ist (EuGH v. 18.7.2013, Rs. C-6\/12, P Oy, IStR 2013, 791). Sieht eine beg\u00fcnstigende Regelung einen Ermessensspielraum f\u00fcr die Beh\u00f6rden vor, kann die Selektivit\u00e4t dennoch zu verneinen sein, wenn das Ermessen auf die Pr\u00fcfung von Voraussetzungen beschr\u00e4nkt ist, welche einem fiskalischen Zweck zu dienen bestimmt sind, und die von der Beh\u00f6rde anzuwendenden Kriterien dem Steuersystem inh\u00e4rent sind (EuGH, a.a.O, Tz. 24). R\u00e4umt die betreffende Regelung den Beh\u00f6rden dagegen auch die M\u00f6glichkeit ein, steuersystemfremde Kriterien im Rahmen des Ermessen zu ber\u00fccksichtigen (wie etwa der Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen), soll die Selektivit\u00e4t zu bejahen sein (EuGH, a.a.O., Tz. 27).<\/p>\n<p><b><b>III. Zum Gegenstand der <\/b><b>Beihilfeverfahren gegen <\/b><b>die Niederlande und Luxemburg<\/b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Erkl\u00e4rtes Ziel der Kommission ist es, dass sie mit Hilfe der Beihilfeverfahren gegen die betroffenen Mitgliedstaaten (die Kommission hat \u00fcber die L\u00e4nder Niederlande und Luxemburg hinaus ihre Untersuchungen auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet) die \u201eRuling-Praxis\u201c dieser L\u00e4nder auf ihre beihilferechtliche Relevanz hin zu untersuchen. Die Kommission greift in diesen Verfahren erstmals Ma\u00dfnahmen von Mitgliedstaaten auf, welche in Form eines Rulings erfolgten, d.h. in denen Mitgliedstaaten eine bestimmte steuerliche Behandlung von Sachverhalten verbindlich f\u00fcr die Zukunft zugesagt wird.<\/p>\n<p>In den hier interessierenden aufgegriffenen (Einzel-) F\u00e4llen Starbucks (Niederlande, C(2014) 3626), Fiat Finance and Trade (Luxemburg, C(2014) 3627 final) vermutete die Kommission in ihren Er\u00f6ffnungsbeschl\u00fcssen, dass die jeweiligen Gegenst\u00e4nde der Rulings, bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen zwischen Konzerngesellschaften, nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang stehen und deshalb eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV darstellen. Die Kommission betont jedoch in ihrer Pressemitteilung, dass Rulings als solche, welche lediglich die steuerliche Behandlung eines bestimmten k\u00fcnftig zu verwirklichenden Sachverhalts best\u00e4tigen, keine Beihilfe darstellen.<\/p>\n<p>Im Wesentlichen brachte die Kommission folgende Aspekte vor, die ihrer Auffassung nach f\u00fcr das Vorliegen eines selektiven Vorteils sprechen k\u00f6nnen (vgl. SA. 38373, C(2014) 3606 final, Rz. 57-70; SA.38374, C(2014) 3626 final, Rz. 78-125; SA.38375, C(2014) 3627 final, Rz. 63-82; SA.38944, C(2014) 7156 final, Rz. 57-79; vgl. auch Linn, IStR 2015, 114, 117 ff.):<\/p>\n<ul>\n<li>Nichtvorliegen einer Verrechnungspreisdokumentation,<\/li>\n<li>eher Aushandlung als Ermittlung der Bemessungsgrundlage,<\/li>\n<li>fehlende Begr\u00fcndung f\u00fcr die Wahl des verwendeten Gewinn-Indikators,<\/li>\n<li>sog. \u201ereverse-engineering\u201c um einen gew\u00e4hlten Zuschlag zu bestimmen,<\/li>\n<li>Anschein der Einigung auf einen bestimmten Gewinn anstatt Bestimmung einer Methode zur Ermittlung des Verrechnungspreises,<\/li>\n<li>fehlende Begr\u00fcndung f\u00fcr die Wahl der verwendeten Methode zur Bestimmung eines Verrechnungspreises,<\/li>\n<li>zu niedriger Ansatz von Verg\u00fctungen,<\/li>\n<li>die fehlerhafte funktionale Qualifikation einer Gruppengesellschaft,<\/li>\n<li>fehlerhafte Durchf\u00fchrung der Funktions- und Risikoanalyse,<\/li>\n<li>Anpassungen im Rahmen von Datenbankanalysen,<\/li>\n<li>die Berechnung von Lizenzzahlungen,<\/li>\n<li>die H\u00f6he von Verg\u00fctungen sowie die zeitliche Dauer von solchen Verrechnungspreisvereinbarungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Kommission sah in diesen F\u00e4llen ein Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz gem\u00e4\u00df den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD. Hieraus schloss sie auf das Vorliegen eines selektiven Vorteils. Dies st\u00fctzte sich darauf, dass eine Vorabentscheidung, die die Verrechnungspreisgrunds\u00e4tze der OECD nicht korrekt anwende, eine ermessensgeleitete Behandlung des Steuerpflichtigen darstelle. Ein solches ermessensgeleitetes Abweichen von allgemeinen Regeln verschaffe einen selektiven Vorteil f\u00fcr den Steuerpflichtigen, da die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen entsprechend den allgemeinen Regeln besteuert werden.<\/p>\n<p><strong>IV. Die Kommissionsentscheidungen vom 21.10.2015<\/strong><\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen stellte nun die Kommission eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare und damit rechtswidrige Beihilfe auf Grund der Billigung einer f\u00fcr die Unternehmen vorteilhaften Verrechnungspreismethode fest.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr Wettbewerbspolitik zust\u00e4ndige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erkl\u00e4rte dazu:<\/p>\n<blockquote><p>Steuervorbescheide, die die Steuerlast eines Unternehmens k\u00fcnstlich verringern, stehen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang. Sie sind illegal. Ich hoffe, dass diese Botschaft durch die heutigen Beschl\u00fcsse bei den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Unternehmen Geh\u00f6r findet. Alle Unternehmen, kleine wie gro\u00dfe, multinational oder auch nicht, m\u00fcssen ihren gerechten Anteil an den Steuern zahlen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aus dieser Botschaft der Kommissarin lassen sich f\u00fcr die allgemeine Diskussion f\u00fcr das zuk\u00fcnftige Verh\u00e4ltnis zwischen Beihilferecht und K\u00f6rperschaftsteuerrecht bemerkenswerte Aspekte entnehmen:<\/p>\n<ol>\n<li>Steuervorbescheide in Form von verbindlichen Zusagen bzw. Verrechnungspreisabsprachen sind als solche grunds\u00e4tzlich mit Beihilferecht vereinbar. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass sie von den Steuerbeh\u00f6rden ausgestellt werden, um einem Unternehmen Klarheit \u00fcber die Berechnung der von ihm zu entrichtenden K\u00f6rperschaftsteuer oder die Anwendung bestimmter Steuervorschriften zu verschaffen.<\/li>\n<li>Steuervorbescheide, die jedoch f\u00fcr die Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmensgewinne k\u00fcnstliche und komplexe Methoden verwenden, die die wirtschaftliche Realit\u00e4t au\u00dfer Acht lassen, sind beihilferechtlich unzul\u00e4ssig. Dies gilt insbesondere dann, wenn hierf\u00fcr f\u00fcr Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Gruppe bei einem anderen Unternehmen derselben Gruppe kauft, Verrechnungspreise festgelegt werden, die nicht den Marktbedingungen entsprechen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Frage nach der Wettbewerbsgleichheit im K\u00f6rperschaftsteuerrecht wird der Ma\u00dfstab der wirtschaftlich gerechtfertigten Verrechnungspreise begr\u00fcndet, der sich nach Marktbedingungen bestimmen lassen soll. Hierbei flie\u00dfen auch Bewertungsma\u00dfst\u00e4be wie eine zu Unrecht erfolgte Verlagerung von Unternehmensgewinnen, der Grad der Komplexit\u00e4t der Verrechnungspreismethoden sowie die Bestimmung einer gerechten Steuerlast mit ein.<\/li>\n<li>Ein Vergleich findet zwischen Gro\u00dfunternehmen und kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) statt. Denn anders als grenz\u00fcberschreitend agierende Gro\u00dfunternehmen werden die KMU auf der Grundlage ihrer tats\u00e4chlichen Gewinne besteuert, die f\u00fcr die von ihnen verwendeten Waren und Dienstleistungen Marktpreise bezahlen.<\/li>\n<li>Die Kommission ist offenbar gewillt, dem Fremdvergleichsgrundsatz wieder mehr Durchschlagskraft zu vermitteln. Mitgliedstaaten d\u00fcrfen nicht l\u00e4nger grunds\u00e4tzlich im Rahmen der OECD-Richtlinien anerkannte Verrechnungspreismethoden unkritisch hinnehmen. Vielmehr ist zus\u00e4tzlich nachzuweisen, dass die gew\u00e4hlte Methode tats\u00e4chlich den Marktpreisbedingungen am ehesten entspricht.<\/li>\n<li>Ausweislich der Presseerkl\u00e4rung gibt die Kommission hierbei auch Hilfestellung, in dem sie in den konkreten F\u00e4llen Berechnungsmethoden festlegt, nach denen die luxemburgische und die niederl\u00e4ndische Steuerverwaltung nun die genauen R\u00fcckforderungsbetr\u00e4ge zu ermitteln hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Im Falle von Fiat Finance and Trade, ein luxemburgischer Finanzdienstleister der Fiat Gruppe, hat die Kommission die T\u00e4tigkeiten von Fiat Finance and Trade mit Bankt\u00e4tigkeiten verglichen. Dementsprechend k\u00f6nnen die steuerpflichtigen Gewinne des Unternehmens \u00e4hnlich wie bei Banken durch Berechnung der Kapitalrendite seiner Finanzierungst\u00e4tigkeiten bestimmt werden. Nach Ansicht der Kommission wurde jedoch eine k\u00fcnstliche und \u00e4u\u00dferst komplexe Methode durch den Steuervorbescheid gebilligt, die nicht f\u00fcr die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns zu Marktbedingungen geeignet sei. Dadurch w\u00e4ren in zweierlei Hinsicht die zu zahlenden Steuern k\u00fcnstlich gesenkt worden. So wurde einerseits durch wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Annahmen und Anpassungen nach unten die im Steuervorbescheid gesch\u00e4tzte Eigenkapitalausstattung wesentlich geringer angesetzt als das tats\u00e4chliche Eigenkapital des Unternehmens. Und auf diesem ohnehin schon zu niedrig angesetzten Kapital w\u00e4re die f\u00fcr steuerliche Zwecke gesch\u00e4tzte <b>Verg\u00fctung <\/b>ebenfalls weit unter den markt\u00fcblichen S\u00e4tzen gelegen.<\/p>\n<p>Im Fall der Starbucks Manufacturing EMEA BV, der einzigen Kaffeer\u00f6sterei der Starbucks-Gruppe in Europa, sind nach Ansicht der Kommission die gezahlten Steuern ebenso in zweierlei Hinsicht k\u00fcnstlich gesenkt. Zum einen zahlte die die Kaffeer\u00f6sterei an Alki, einem im Vereinigten K\u00f6nigreich ans\u00e4ssigen Unternehmen der Starbucks-Gruppe, sehr hohe Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Know-how. Zum anderen zahlte es der in der Schweiz ans\u00e4ssigen Starbucks Coffee Handel SARL einen \u00fcberh\u00f6hten Preis f\u00fcr gr\u00fcne Kaffeebohnen. Gem\u00e4\u00df der Untersuchung der Kommission ergab es sich, dass die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren, die Starbucks Manufacturing an Alki entrichtete, nicht gerechtfertigt ist, da sie den Marktwert nicht angemessen widerspiegelt.<\/p>\n<p><strong>V. Kurze Anmerkung<\/strong><\/p>\n<p>Die Kommission setzt in den zwei Verfahren, die Verrechnungspreisvereinbarungen zum Gegenstand haben, den Fremdvergleichsgrundsatz den Richtlinien der OECD \u00fcber Verrechnungspreise und einen Versto\u00df hiergegen einem selektiven Vorteil gleich. Nicht notwendigerweise st\u00fctzend erscheint die Bezugnahme der Kommission in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH in Sachen belgische Koordinierungszentren (Linn, IStR 2015, 114, 119; EuGH, Urteil v. 26.6.2003, C-182\/03 und C-217\/03, Belgien sowie Forum 187\/Kommission). Im Ergebnis pr\u00fcft sie das Vorliegen eines selektiven Vorteils an Normen, die nicht rechtsverbindliches innerstaatliches Recht sind. Da und solange die OECD-Guidelines kein verbindliches Recht sind, ist einerseits zweifelhaft, ob ohne weiteres ausschlie\u00dflich die Einhaltung der OECD-Guidelines eine Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes gew\u00e4hrleistet und andererseits, wie offenbar bei den vorliegenden Verfahren der Fall, eine anerkannte Verrechnungspreismethode einem durch die Kommission ausgelegten Fremdvergleichsgrundsatz gen\u00fcgen muss.<\/p>\n<p>Zudem vergleicht die Kommission dabei offenbar die untersuchten Verrechnungspreisvereinbarungen mit denen anderer Mitgliedstaaten, wodurch sie auf die Rechtsordnung respektive die Verwaltungspraxis anderer Mitgliedstaaten Bezug nimmt. Dagegen hat erst j\u00fcngst das EuG im Sinne des bisherigen Verst\u00e4ndnisses des Konzepts der Referenzsystembestimmung erneut verdeutlicht, dass es f\u00fcr das wirksame Abstellen auf ein Referenzsystem darauf ankommt, dass die verglichenen Unternehmen bzw. Gruppen von Unternehmen demselben Referenzsystem, in demselben Mitgliedstaat, unterliegen (EuG, Urteil v. 7.11.2014, T-399\/11, Banco Santander\/Kommission, Rz. 76, 79, Revision v. 19.1.2015 zum EuGH anh\u00e4ngig, C-21\/15 P; EuG, Urteil v. 7.11.2014, T-219\/10, Autogrill Espana\/Kommission, Rz. 72, 75, Revision v. 19.1.2015 zum EuGH anh\u00e4ngig, C-20\/15 P; EuG, Urteil v. 9.9.2014, Hansestadt L\u00fcbeck\/Kommission, Rz. 53, Revision v. 20.11.2014 zum EuGH anh\u00e4ngig, C-524\/14 P.; vgl. auch Bartosch, EuZW 2015, 99, 103).<\/p>\n<p>Fraglich ist weiterhin, ob eine Anwendung der Grunds\u00e4tze der Gibraltar-Entscheidung des EuGH die vorl\u00e4ufigen Feststellungen der Kommission st\u00fctzen kann. Danach kann die Pr\u00fcfung der Feststellung des Referenzsystems und die Pr\u00fcfung der Selektivit\u00e4t in einem Pr\u00fcfungsschritt zusammengefasst werden, wenn die Anwendung von Normen des nationalen Steuerrechts in sich selbst die Voraussetzungen dazu tr\u00e4gt, zu einer Differenzierung, mithin Bevorteilung, unterschiedlicher Gruppen von Steuerpflichtigen zu f\u00fchren (EuGH, Urteil v. 15.11.2011, C-106\/09 P und C-107\/09 P, Kommission\/Gibraltar, Rz. 93). Ob in diesem Sinne Unternehmen, die dem Adressatenkreis von Verrechnungspreisvereinbarungen angeh\u00f6ren oder angeh\u00f6ren k\u00f6nnen, im Verh\u00e4ltnis zu rein national t\u00e4tigen Unternehmen, die qua ihrer T\u00e4tigkeit nicht als Adressaten von Verrechnungspreisvereinbarungen in Fragen kommen, als besonders bevorteilt gelten k\u00f6nnen, erscheint zumindest diskutabel (Bartosch, BB 2015, 34, 36; Linn, IStR 2015, 114, 119).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Frage aufzuwerfen, wie die Kommission entscheiden w\u00fcrde, wenn eine Steuerverwaltung in s\u00e4mtlichen gleichgelagerten F\u00e4llen von den Verrechnungspreisgrunds\u00e4tzen der OECD abweichen w\u00fcrde, denn nach bisherigem allgemeinen Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde kein Steuerpflichtiger bevorzugt, mithin w\u00fcrde danach keine materielle Selektivit\u00e4t vorliegen. Schlie\u00dflich ist zu bedenken, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Verrechnungspreisgrunds\u00e4tze der OECD selbst von Staat zu Staat und von Steuerverwaltung zu Steuerverwaltung variiert. In ihren Verlautbarungen zur Arbeit des EU Verrechnungspreisforums hat dies die Kommission selbst anerkannt (vgl. z.B. Mitteilung der Kommission an das Europ\u00e4ische Parlament, den Europ\u00e4ischen Rat, den Rat und den Europ\u00e4ischen Wirtschafts- und Sozialausschuss \u00fcber die T\u00e4tigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2014, COM(2014) 315 final, S. 2). Allgemein stellt die Bestimmung eines angemessenen Verrechnungspreises keine exakte Wissenschaft dar; vielmehr f\u00fchrt die Anwendung der OECD Verrechnungspreisgrunds\u00e4tze in vielen Situationen zu einer Bandbreite von Werten, von denen alle relativ gleich zuverl\u00e4ssig sind (OECD-Verrechnungspreisleitlinien f\u00fcr multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, OECD Publishing, <a href=\"http:\/\/dx.doi.org\/10.1787\/9789264125483-de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/dx.doi.org\/10.1787\/9789264125483-de<\/a>, Rz. 3.55). Demgegen\u00fcber scheint den Entscheidungen der Kommission die Annahme zugrunde zu liegen, dass es f\u00fcr eine bestimmte Sachlage einen einzigen korrekten Verrechnungspreis gebe.<\/p>\n<p>Durch die genannten Verfahren \u00f6ffnet die Kommission im Bereich des steuerlichen Beihilferechts m\u00f6glicherweise einen neuen Weg. Sollten diese Entscheidungen auch gegebenenfalls vor den Unionsgerichten Bestand haben, k\u00f6nnen sie zumindest gewisse Leitlinien f\u00fcr Vorabentscheidungen im Bereich der Verrechnungspreise vorgeben. Ein Ersuchen um ein Vorabentscheidungsverfahren innerhalb der Union m\u00fcsste sodann konsequenterweise diesen Standards und auch denen der OECD gen\u00fcgen. Angesichts der nun vorliegenden Verfahren der Kommission erscheint nicht leicht vorstellbar, dass f\u00fcr zuk\u00fcnftige Vorabentscheidungen eine Argumentation dergestalt verf\u00e4ngt, es liege keine unzul\u00e4ssige Beihilfe vor, weil in der Vergangenheit die Kommission dies nicht als unzul\u00e4ssige Beihilfe betrachtet habe. Ein Berufen auf gesch\u00fctztes Vertrauen kann somit in diesem Bereich deutlich erschwert werden.<\/p>\n<p>Beihilferechtlich ist ein Abweichen von einer Norm grunds\u00e4tzlich als selektiv zu verstehen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Damit k\u00f6nnte unabh\u00e4ngig von einem Verschulden jede Abweichung durch eine Vorabentscheidung durch die Finanzverwaltung zugunsten eines Steuerpflichtigen von einer einge\u00fcbten Verwaltungspraxis oder einer Rechtsnorm per se als selektiv gelten. Die negativen Folgen h\u00e4tte in letzter Konsequenz ebenfalls der Steuerpflichtige zu tragen. Zwar kann sich im beihilferechtlichen Kontext der Steuerpflichtige unter strengen Bedingungen auf ein gesch\u00fctztes unionsrechtliches Vertrauen berufen. Gleichwohl verbleiben Zweifel, ob aufgrund der weitreichenden Konsequenzen und der materiellen Unsicherheit in diesem Feld angesichts des vorangehend erw\u00e4hnten neuen Pr\u00fcfungsansatzes der Kommission diese einge\u00fcbte Judikatur in diesem Kontext entsprechend streng angewendet werden sollte (f\u00fcr ein \u201emit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\u201c Durchgreifen des unionsrechtlichen Vertrauensschutzes Bartosch, BB 2015, 34, 37).<\/p>\n<p>Auch k\u00f6nnte dies dazu f\u00fchren, dass Mitgliedstaaten steuerliche Regelungen, die der Finanzverwaltung ein Ermessen verschaffen oder sogar jede einzelne Vorabentscheidung dem allgemeinen Notifizierungsverfahren unterziehen sollten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten sich Unternehmen, die in der EU t\u00e4tig sind, zuk\u00fcnftig zwei unterschiedlichen Pr\u00fcfungsinstitutionen gegen\u00fcber sehen. Zum einen unmittelbar den Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten, in denen sie Vorabentscheidungen erhielten, zum anderen mittelbar der Kommission. Es droht damit die Pr\u00fcfung einer Verrechnungspreisvereinbarung oder Vorabentscheidung anhand von zwei unterschiedlichen Ma\u00dfst\u00e4ben. Einer der Hauptzwecke der Gew\u00e4hrung von Vorabentscheidungen, n\u00e4mlich die Verschaffung von Rechtssicherheit, erscheint damit nicht mehr gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Eine R\u00fcckzahlung von gew\u00e4hrten Steuervorteilen kann zudem bereits dann drohen, wenn die Kommission erst eine beihilferechtliche Untersuchung eingeleitet hat. Denn nationale Gerichte k\u00f6nnen gehalten sein, bereits mit Aufnahme von offiziellen beihilferechtlichen Untersuchungen durch die Kommission, d.h. noch vor Abschluss der Untersuchungen, die R\u00fcckzahlung des gew\u00e4hrten Vorteils anzuordnen (EuGH, Urteil v. 21.11.2013, C-284\/12, Lufthansa\/Flughafen Frankfurt-Hahn, Rz. 42 f.; Martin-Ehlers, EuZW 2014, 247; krit. Berrisch, EuZW 2014, 253).<\/p>\n<p>Man geht nicht fehl in der Annahme, wenn durch diese Verfahren nicht nur wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte gewahrt werden sollen, sondern auch die politische Agenda des Kampfes gegen aggressive Steuerplanungen Nachdruck verliehen werden soll. Ob hierf\u00fcr das Beihilferecht das geeignete Instrumentarium zur Verf\u00fcgung stellt, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, wie gerichtsfest und auch argumentativ nachvollziehbar die eigentlichen Entscheidungsgr\u00fcnde der Kommission sind. Denn nur wenn eindeutige Methoden und Regeln geliefert werden, k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten und die Unternehmen diese umsetzen, auch wenn es dabei zu einem eigenst\u00e4ndigen EU-Standard kommen sollte. Die Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungsgr\u00fcnde wird f\u00fcr Ende des Jahres 2015 erwartet.<\/p>\n<p>\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014\u2014-<\/p>\n<p>*Prof Dr. Klaus von Brocke ist Rechtsanwalt und seit 2016 Honorarprofessor am Europa-Institut.<\/p>\n<p><strong>Suggested Citation:<\/strong> <em>von Brocke, Klaus<\/em>, Erste Anmerkungen zu der Presseerkl\u00e4rung IP\/15\/5880 vom 21.10.2015 im Hinblick auf die steuerlichen Beihilfeverfahren gegen die Niederlande (Starbucks) und Fiat Finanz (Luxemburg), jean-monnet-saar 2015, DOI: <a href=\"https:\/\/intr2dok.vifa-recht.de\/receive\/mir_mods_00012080?q=Erste%20Anmerkungen%20zu%20der%20Presseerkl%C3%A4rung%20IP\/15\/5880%20vom%2021.10.2015%20im%20Hinblick%20auf%20die%20steuerlichen%20Beihilfeverfahren%20gegen%20die%20Niederlande\">10.17176\/20220308-175250-0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission stellt Unvereinbarkeit der selektiven Steuervorteile f\u00fcr Fiat in Luxemburg und f\u00fcr Starbucks in den Niederlanden mit dem EU-Beihilferecht fest Ein Beitrag von<\/p>\n","protected":false},"author":16,"featured_media":302,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[85,140],"class_list":["post-981","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-saarbriefs","tag-steuern"],"cc_featured_image_caption":{"caption_text":false,"source_text":false,"source_url":false},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/981","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/16"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=981"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/981\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/302"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=981"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=981"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/jean-monnet-saar.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=981"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}