Regenbogenfamilien – Unionsweite Anerkennung Mitgliedstaatlicher Geburtsurkunden

22.04.2022

Ein Beitrag von Theresa Mainusch*

Der stetige Wandel von Familienmodellen ist nichts Neues.[1] So hat sich beispielsweise die Gleichstellung nichtehelicher Kinder und von Kindern in „Patchwork-Familien“[2] inzwischen differenziert entwickelt. Heutzutage werden zudem Familien abseits der klassischen heterosexuellen Ehe mit Kindern (sog. Kernfamilie[3]) in der Gesellschaft sichtbarer. Trotzdem können insbesondere gleichgeschlechtliche Paare mit und ohne Kinder (sog. „Regenbogenfamilien“[4]) ihr Familienleben noch immer nicht gleichberechtigt gestalten. Innerhalb der EU kann dabei bereits die Anerkennung als Familie nach den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen problematisch sein. Aus der fehlenden Anerkennung folgen nicht nur soziale Nachteile, sondern auch rechtspraktische Probleme, die etwa das Verhältnis der Kinder zu den Elternteilen betreffen.[5]

Im Jahr 2020 formulierte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen als Ziel zur Elternschaft in der EU: „Wenn Sie in einem Land Vater oder Mutter sind, sind Sie in jedem Land Vater oder Mutter.“[6] Im Einklang mit diesem Statement hat der EuGH am 14. Dezember 2021 in der Rechtssache V.M.A. ein Urteil gefällt.[7] Darin stellt der Gerichtshof klar, dass die Mitgliedstaaten der EU dazu verpflichtet sind, die Personenstandsdokumente eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen, um so vor allem die Ausübung der unionsweiten Freizügigkeit eines Kindes mit seinen Patchwork-Eltern zu gewährleisten.[8]

Die bulgarische Staatsangehörige V.M.A hat mit ihrer Ehefrau K.D.K, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ist, eine gemeinsame Tochter, S.D.K.A. Diese kam 2019 in Spanien zur Welt. Dort wurde eine Geburtsurkunde ausgestellt, in der V.M.A als „Mutter A“ und K.D.K. als „Mutter“ eingetragen sind.[9] Beide Frauen wurden also nach dem spanischen Personenstandsrecht als Mütter anerkannt (sogenannte Co-Mutterschaft). S.D.K.A. hat keine spanische Staatsbürgerschaft.

V.M.A. beantragte einige Zeit später für ihre Tochter bei der zuständigen Gemeinde in Sofia die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde. Eine Geburtsurkunde ist in Bulgarien unter anderem zur Ausstellung eines bulgarischen Identitätsdokuments, etwa Ausweis oder Reisepass, notwendig.[10] Im weiteren Verfahren wies die Gemeinde V.M.A. darauf hin, dass weitere Informationen über die biologischen Elternteile des Kindes notwendigerweise zu erteilen seien. Zudem sei in dem bulgarischen Muster für Geburtsurkunden lediglich jeweils ein Feld für „Vater“ und „Mutter“ vorgesehen. Mehr als ein Name könne pro Feld nicht eingetragen werden.[11]

Nachdem V.M.A. sich darauf berief, dass sie nicht zur Erteilung der geforderten Informationen verpflichtet sei und diese deshalb verweigerte, lehnte die Gemeinde den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zum einen Informationen zur Identität der leiblichen Mutter fehlten und dass zusätzlich die Eintragung zweier weiblicher Elternteile in der Geburtsurkunde gegen die öffentliche Ordnung der Republik Bulgarien verstoße. In Bulgarien ist die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts gegenwärtig unzulässig.[12]

Das zuständige Verwaltungsgericht in Sofia hatte während des gerichtlichen Verfahrens unter anderem Zweifel daran, ob es im Einklang mit den Art. 20 und 21 AEUV sowie der Grundrechtecharta stünde, wenn die bulgarischen Behörden sich weigerten, eine Registereintragung einer bulgarischen Staatsangehörigen (der Tochter von V.M.A.) als Voraussetzung für die Ausstellung von Reisedokumenten vorzunehmen.[13]

Die vorgelegten Fragen des Gerichts beantwortete der Gerichtshof gemeinsam:[14]

Zunächst stellte sich die Frage, ob das Unionsrecht den bulgarischen Staat verpflichtet, dem Kind auch ohne Angaben zur biologischen Mutter eine Geburtsurkunde auszustellen. Die zweite Frage ist, ob die bereits ausgestellte Geburtsurkunde eines anderen Mitgliedstaates bezüglich der in ihr ausgewiesenen Elternverhältnisse anzuerkennen ist und ob sodann andere Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Geburtsurkunde gleichen Inhalts (mit beiden Müttern) auszustellen.

Wie das bulgarische Verwaltungsgericht geht auch der EuGH zunächst davon aus, dass es sich bei der Tochter S.D.K.A. nach bulgarischem Recht um eine bulgarische Staatsangehörige handelt. Die fehlenden bulgarischen Ausweisdokumente und die fehlende Geburtsurkunde ändern daran nichts.[15]

Von zentraler Bedeutung sind die Ausführungen zum unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 AEUV. Danach haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger das Recht, sich frei zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu bewegen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die bulgarischen Behörden aufgrund von Art. 21 Abs. 1 AEUV und Art. 4 Abs. 3 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38[16] dazu verpflichtet, S.D.K.A. aufgrund ihres Status als bulgarische Staatsangehörige einen Ausweis oder Reisepass auszustellen.[17] Ansonsten würde ihr die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts unmöglich gemacht. Aufgrund von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ist es zudem unerheblich, ob für die betroffene Person eine Geburtsurkunde nach nationalem Recht ausgestellt wurde oder nicht. Ein Ausweisdokument kann demnach nicht an die Erteilung einer Geburtsurkunde geknüpft werden.[18]

Nach Ansicht des Gerichtshofs muss es dem betroffenen Kind aufgrund des Reisedokuments ermöglicht werden, mit jeder seiner – in einem Mitgliedstaat anerkannten – Mütter sein Recht aufgrund von Art. 21 Abs. 1 AEUV auszuüben, wenn ihr Status als Elternteil im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 festgestellt wurde.[19] Denn Kleinkinder können ihr Freizügigkeitsrecht effektiv nur gemeinsam mit einer sorgeberechtigten Person ausüben.

Da die spanischen Behörden die Mutterschaft beider Elternteile von S.D.K.A. festgestellt hatten, sind die bulgarischen Behörden nunmehr dazu verpflichtet, das Abstammungsverhältnis entsprechend anzuerkennen und ein Ausweisdokument zur effektiven Ausübung der Freizügigkeit in der EU auszustellen.[20] Zudem ist die spanische Geburtsurkunde als Dokument zum Nachweis der Reiseberechtigung der darin ausgewiesenen Elternteile zusammen mit dem Kind durch die übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen.[21]

Auch Art. 4 Abs. 2 EUV, der von bulgarischer Seite angeführt wurde, ließ der EuGH nicht als Rechtfertigung für eine Abweichung gelten. Danach ist die EU zwar zur Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten verpflichtet, doch ermächtigt Art. 4 Abs. 2 EUV die Mitgliedstaaten nicht dazu, bei der Nichtanerkennung der Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts und deren Elternschaft die Bestimmungen des AEUV gänzlich außer Acht zu lassen.[22]

Auch ein Verstoß gegen die „öffentliche Ordnung“ lag nach Ansicht des EuGH nicht vor. Dieser Rechtfertigungsgrund sei ohnehin restriktiv zu interpretieren und liege nur vor, wenn „eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“.[23] Diesbezüglich im Einklang mit der Auffassung der Generalanwältin[24] entschied der Gerichtshof, dass kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaates darin liegen könne, dass einem Kind – mit der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates – ein Ausweis oder Reisepass auszustellen und sein Abstammungsverhältnis anzuerkennen sei.[25]

Hinsichtlich der Argumentation zu Art. 4 Abs. 2 EUV und der öffentlichen Ordnung stellt das Urteil eine Erweiterung und Festigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten begründeten Statusrechten dar.

Zuvor hatte der EuGH in seinem Urteil Coman das Freizügigkeitsrecht hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Paare (ohne Kinder) gestärkt.[26] In dem Fall ging es um ein gleichgeschlechtliches Ehepaar, das nach dem Recht eines Mitgliedstaates getraut worden war, aber in anderen Mitgliedstaaten nicht gleichermaßen als Ehepaar anerkannt wurde, so dass Schwierigkeiten beim Nachzug des drittstaatsangehörigen Ehepartners bestanden. In Anwendung des Art. 21 Abs. 1 AEUV war hier für Freizügigkeitszwecke ebenfalls der Status des Ehepartners von allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.[27]

Ein Blick auf die Rechtsprechung anderer internationaler Gerichte zeigt ebenfalls, dass der EuGH mit seiner Rechtsprechung einen progressiven Ansatz verfolgt. So hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bisher über die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe zu entscheiden, sowie in einigen Fällen zur Adoption eines Kindes durch den Partner eines Elternteils in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.[28] Dabei blieben die Urteile hinsichtlich der Ausweitung der Rechte von Regenbogenfamilien zurückhaltend. Zuletzt forderte der EGMR jedoch in der Rechtssache Fedotova and Others v. Russia von Russland, dass gleichgeschlechtliche Paare fortan als Solche anerkannt werden.[29] Allerdings steht in dieser Sache eine Entscheidung der Großen Kammer noch aus.

Überblicksartig lässt sich die rechtliche Tragweite des aktuellen Urteils besonders bei Betrachtung der gegenwärtigen Rechtslage nach dem deutschen Personenstandsrecht des BGB verdeutlichen:

Denn unter den EU-Mitgliedstaaten, die Nachbesserungsbedarf im Umgang mit Kindern aus Regenbogenfamilien haben, bildet Deutschland keine Ausnahme.[30] Hierzulande erweist sich die Rechtslage bislang als starr im Umgang mit „neuen“ Elternkonzepten, etwa der Mit-Elternschaft oder der Einordnung transsexueller Elternpaare.[31] Die Möglichkeiten, die Mutterschaft oder Vaterschaft zu einem Kind aufgrund der Abstammung zu begründen, sind in §§ 1591, 1592 BGB klar definiert. Zudem kann Elternschaft durch Adoption nach §§ 1741, 1742 BGB entstehen. Letztere Möglichkeit wird bislang in Regenbogenfamilien häufig gewählt, da die sogenannte Stiefkindadoption nach § 1741 I und II 3 BGB bisweilen die einzige Möglichkeit bietet, um gleichgeschlechtliche Eltern rechtlich anzuerkennen.[32] Ohne eine Adoption gilt das Kind ansonsten als Kind eines (in der Geburtsurkunde genannten) alleinerziehenden Elternteils. Zuletzt wurde dies durch den BGH am 10. Oktober 2018 bestätigt.[33] Dies kann kritisch gesehen werden, da den Kindern gleichgeschlechtlicher Paare Nachteile entstehen, etwa bei der Freizügigkeit oder auch aus erbrechtlicher Perspektive und in Bezug auf das Sorgerecht direkt nach der Geburt des Kindes.

Es ist abzuwarten, ob sich die Rechtslage in Deutschland fortentwickeln wird. Das Urteil des EuGH hat für einige Resonanz gesorgt und könnte etwa die angekündigte Reform des Familien- und Abstammungsrechts positiv beeinflussen.[34] Nach Ansicht von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) ist es jedenfalls geboten, dass das Urteil in Deutschland kompromisslos umgesetzt wird. Dies sei notwendig, wenn man in der EU in einer gemeinsamen Rechtsgemeinschaft leben möchte.[35] Eine Anerkennung bereits getroffener Statusentscheidungen aus dem EU-Ausland wird somit in Zukunft möglich sein.

Jede EuGH-Rechtsprechung betreffend das Personenstands- und Familienrecht bedeutet einen (riskanten) Vorstoß, da es sich bei beiden Gebieten um eine exklusive Kompetenz der Mitgliedstaaten handelt.[36] Auch deshalb werden Urteile auf diesen Gebieten öffentlich überwiegend als Erfolg wahrgenommen.[37] Im vorliegenden Fall wurde das Urteil insbesondere von Interessenvertretungen gleichgeschlechtlicher Paare positiv bewertet.[38] Kritik wurde aber teilweise darüber geäußert, dass das Urteil noch immer keine vollständige Anerkennung der Rechte gleichgeschlechtlicher Elternpaare enthält.[39]

Mit dem Urteil setzt der EuGH seine begonnene Rechtsprechungslinie zur Stärkung der Rechte gleichgeschlechtlicher Paare fort und weitet sie auf deren Kinder aus, allerdings begrenzt auf die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten. Ob sich noch weitere Entscheidungen zur Gleichstellung auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 AEUV treffen lassen oder ob eine Auslegungsgrenze erreicht ist, bleibt aber abzuwarten.

* Ass. iur. Theresa Mainusch ist wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht von Prof. Dr. Thomas Giegerich LL.M.


[1] Steinbach, Mutter, Vater, Kind: Was heißt Familie heute? https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/252649/mutter-vater-kind-was-heisst-familie-heute-essay/ (zuletzt aufgerufen am 21.04.2022).

[2] Darunter gefasst werden Familien, in denen sich nach Trennungen/Scheidungen neue Konstellationen zusammenfinden, mit Stief-Eltern und -Kindern. Zum Begriff: Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2020 § 11 Rn. 10.

[3] Steinbach, Mutter, Vater, Kind: Was heißt Familie heute? https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/252649/mutter-vater-kind-was-heisst-familie-heute-essay/ (zuletzt aufgerufen am 21.04.2022).

[4] Angelehnt an die Regenbogenfahne, welche die Rechte von Menschen aller sexuellen Orientierungen symbolisiert. https://www.regenbogenportal.de/informationen/regenbogenfamilien (zuletzt aufgerufen am 21.04.2022).

[5] Tryfonidou/Wintemuthe, Policy Department for Citizens’ Rights and Constitutional Affairs

Directorate-General for Internal Policies, Obstacles to the Free Movement of Rainbow Families in the EU. S. 18ff.

[6] Lage der Union 2020 von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, S. 25.

[7] EuGH, Urt. v. 14.12.2021, Rs. C-490/20, ECLI:EU:C.2021:1008.

[8] Ebd. Rn. 69.

[9] Ebd. Rn. 18, 19.

[10] Ebd. Rn. 20.

[11] Ebd. Rn. 21.

[12] Ebd. Rn. 23.

[13] Ebd. Rn. 26, 32ff..

[14] Ebd. Rn. 36ff.

[15] Ebd. Rn. 39f.

[16] Richtline 2004/38/EG vom 29.04.2004, ABl. Nr. L 158/77.

[17] EuGH, Urt. v. 14.12.2021, Rs. C-490/20, ECLI:EU:C.2021:1008, Rn. 43.

[18] Ebd. Rn. 45.

[19] Ebd. Rn. 46.

[20] Ebd. 49.

[21] Ebd. Rn. 50.

[22] Ebd. Rn. 52, 54.

[23] Hierzu bereits EuGH, Urt. v. 05.06.2018, Rs. C-673/16, ECLI:EU:C:2018:385, Rn. 44.

[24] Schlussanträge der Generalanwältin Kokott, v. 15.04.2021, Rs. C-490/20, ECLI:EU:C:2021:296, Rn. 150, 151.

[25] EuGH, Urt. v. 14.12.2021, Rs. C-490/20, ECLI:EU:C.2021:1008, Rn. 56.

[26] EuGH, Urt. v. 05.06.2018, Rs. C-673/16, ECLI:EU:C:2018:385.

[27] Werner, ZEuP 2019, 803 (814).

[28] EGMR, Gas u. Dubois v. Frankreich, 25951/07, 15. 03. 2012; EGMR, X u. andere v. Österreich, 19.02.2013.19010/07.

[29] EGMR, Fedotova v. Russland, 40792/10, 13.07.2021.

[30] Zu den verschiedenen Hürden, denen Regenbogeneltern gegenüberstehen können: Lorenz, NZFam 2021, 1081ff.

[31] Lorenz, NZFam 2021, 1081 (1082, 1086).

[32] Löhnig, NJW 2019, 122 (124).

[33] BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – XII ZB 231/18.

[34] Angekündigt im Koalitionsvertrag 2021, S. 100f., https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1 (zuletzt aufgerufen am 21.04.2022).

[35] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/buschmann-will-staerkung-gleichgeschlechtlicher-familien-in-der-eu (zuletzt aufgerufen am 21.04.2022).

[36] Zur Sensibilität derartiger Fragen auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott, v. 15.04.2021, Rs. C-490/20, ECLI:EU:C:2021:296, Rn. 4.

[37] Tryfonidou, The Cross-Border Recognition of the Parent-Child Relationship in Rainbow Families under EU Law: A Critical View of the ECJ’s V.M.A. ruling, S. 1, https://europeanlawblog.eu/2021/12/21/the-cross-border-recognition-of-the-parent-child-relationship-in-rainbow-families-under-eu-law-a-critical-view-of-the-ecjs-v-m-a-ruling/ (zuletzt aufgerufen am 21.04.2022).

[38] Beispielsweise https://www.lsvd.de/de/ct/6390-Bahnbrechende-EuGH-Entscheidung-staerkt-Regenbogenfamilien-europaweit (zuletzt aufgerufen am 21.04.2022).

[39] Tryfonidou, The Cross-Border Recognition of the Parent-Child Relationship in Rainbow Families under EU Law: A Critical View of the ECJ’s V.M.A. ruling, S. 1, https://europeanlawblog.eu/2021/12/21/the-cross-border-recognition-of-the-parent-child-relationship-in-rainbow-families-under-eu-law-a-critical-view-of-the-ecjs-v-m-a-ruling/ (zuletzt aufgerufen am 21.04.2022).

Suggested CitationMainusch, Theresa, Regenbogenfamilien – Unionsweite Anerkennung Mitgliedstaatlicher Geburtsurkunden, jean-monnet-saar 2022, DOI:10.17176/20220422-132956-0.

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