Vom Gordischen Knoten zum Ei des Kolumbus im Europaverfassungsrecht: Den Ultra-vires-Konflikt hat Benedikt Riedl in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung nicht eingehegt

In diesem Saar-Brief geht Prof. Thomas Giegerich auf den Beitrag von Dr. Benedikt Riedl in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10. Juli 2025 ein. In den Verträgen, namentlich Art. 267 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Buchst. a AEUV, sei eindeutig geregelt, dass der EuGH letztver-bindlich über Kompetenzfragen entscheiden kann. Das Problem liege vielmehr in der Auslegung des Art. 79 Abs. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht. Dieser verlange nämlich nicht, dass die Entscheidungen des EuGH zu Kompetenzfragen noch vom nationalen Höchstgericht überprüft werden können.

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Der Unternehmensbegriff des Art. 83 DS-GVO

Prof. Dr. Ghazari-Arndt untersucht das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-383/23. Der EuGH hat klargestellt, dass bei der Bemessung von Geldbußen nach Art. 83 Abs. 4–6 DS-GVO der Begriff „Unternehmen“ im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, was bedeutet, dass der Konzernumsatz und nicht nur der Umsatz der einzelnen juristischen Person maßgeblich ist. Damit soll verhindert werden, dass Großkonzerne durch formale Aufspaltungen niedrigere Bußgelder erhalten. Diese Entscheidung stärke die Effektivität und Einheitlichkeit der datenschutzrechtlichen Sanktionen und trage zur Harmonisierung im europäischen Raum bei.

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New Inter-State Case Ireland v. UK regarding the Northern Ireland Troubles before the ECtHR

This Saar Blueprint explores Ireland’s inter-state application against the United Kingdom before the European Court of Human Rights, focusing on the Northern Ireland (Legacy and Reconciliation) Act. It examines the Act’s compatibility with the European Convention on Human Rights, particularly in relation to state obligations under Articles 1, 2, and 6.

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Europarechtsfreundlichkeit – Verfassungsrechtliche Strategien der Öffnung für die europäische Integration in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Auf der gemeinsamen Tagung der Universitäten Basel und Innsbruck in Zürich am 16. Mai 2025 betonte Prof. Giegerich die Notwendigkeit, die Begriffe „Europarechtsfreundlichkeit” und „Integrationsverantwortung” aufeinander zu beziehen und dabei die Verantwortung deutscher Verfassungsorgane – einschließlich des BVerfG – positiv auf das Gelingen der europäischen Integration auszurichten. Er schlug vor, die Europarechtsfreundlichkeit als Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit in Art. 79 Abs. 3 GG zu verankern.

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