Auf der gemeinsamen Tagung der Universitäten Basel und Innsbruck in Zürich am 16. Mai 2025 betonte Prof. Giegerich die Notwendigkeit, die Begriffe „Europarechtsfreundlichkeit” und „Integrationsverantwortung” aufeinander zu beziehen und dabei die Verantwortung deutscher Verfassungsorgane – einschließlich des BVerfG – positiv auf das Gelingen der europäischen Integration auszurichten. Er schlug vor, die Europarechtsfreundlichkeit als Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit in Art. 79 Abs. 3 GG zu verankern.
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Europarechtsfreundlichkeit – Verfassungsrechtliche Strategien der Öffnung für die europäische Integration in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Auf der gemeinsamen Tagung der Universitäten Basel und Innsbruck in Zürich am 16. Mai 2025 betonte Prof. Giegerich die Notwendigkeit, die Begriffe „Europarechtsfreundlichkeit” und „Integrationsverantwortung” aufeinander zu beziehen und dabei die Verantwortung deutscher Verfassungsorgane – einschließlich des BVerfG – positiv auf das Gelingen der europäischen Integration auszurichten. Er schlug vor, die Europarechtsfreundlichkeit als Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit in Art. 79 Abs. 3 GG zu verankern.
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