Der Fall Kozan: Wie der EGMR den Rechtsstaat schützt

26.04.2022

Ein Beitrag von Florian Kraffert*

Erneut hatte sich der EGMR im Fall Kozan[1] mit einem Verfahren gegen die Türkei zu befassen. Trotz seines vorhersehbaren Ausgangs können sich aus dem Verfahren und den Entscheidungsgründen bestimmte Grundsätze ableiten lassen, wie der EGMR die Rechtsstaatlichkeit durch Anwendung von Menschenrechten schützt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Urteil eine herausgehobene Bedeutung zu. Dem Fall könnte eine Vorreiterrolle zukommen, um gerade solche Staaten in die Schranken zu weisen, die schrittweise versuchen, die Rechtsstaatlichkeit aufzuheben, indem sie Richter durch abschreckende Maßnahmen gefügig machen.[2]

Hier soll gezeigt werden, wie weit der EGMR den Schutz der Richterschaft als Bollwerk der Rechtsstaatlichkeit durch die Menschenrechte fasst. Leider zeigt sich, dass es der EGMR versäumt hat, das ganze Potential des Falles für die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit auszuschöpfen.

Hintergrund der Entscheidung

Der Beschwerdeführer im Verfahren Kozan c. Turquie[3] machte geltend, dass er als Richter durch den Ausspruch eines Verweises seitens des HCJP (Hohen Rates für Richter und Staatsanwälte der Türkei) und dessen Aufrechterhaltung durch den Beschwerdeprüfungsausschuss in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art.10 EMRK) und in seinem Recht auf wirksame Beschwerde (Art.13 iVm Art.10 EMRK) verletzt worden sei.

Grundlage dieses Verweises war die Annahme des HCJP, dass die Verbreitung eines Artikels innerhalb einer privaten Facebook-Gruppe durch den Richter, der sich kritisch mit der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des HCJP auseinandersetzte[4], eine Verletzung der richterlichen Neutralitätspflicht begründete[5] und folglich gemäß Art.65 §2 lit. d des Gesetzes Nr 2802 zu sanktionieren sei. Dabei ist zu beachten, dass Richter Kozan den in Frage stehenden Artikel nur teilte und dabei selbst keine Stellung bezog.[6] Wichtig ist außerdem, dass der Artikel sich mit der Unabhängigkeit des HCJP beschäftigt, dessen Mitglieder nach türkischem Gesetz[7] zum Großteil durch den Staatspräsidenten und die Nationalversammlung ausgewählt werden.

Verletzung von Art. 10 EMRK

Grundsätzlich gilt Art. 10 EMRK in personeller Hinsicht für alle Individuen, unabhängig davon, ob sie ihre Aussagen im privaten oder im beruflichen Kontext machen.[8] Er schützt auch Beamte, obwohl diese durch ihre Tätigkeit in einem besonderen Nähe-Verhältnis zum Staat stehen.[9] Basierend auf dieser Überlegung erkennt der EGMR in ständiger Rechtsprechung auch den Schutz von Richtern und Staatsanwälten an, deren Nähe-Verhältnis zum Staat sich von demjenigen der Beamten unterscheidet.[10] Allerdings folgt aus diesem Verhältnis eine erhöhte Diskretionspflicht, die gerade bei Richtern an Bedeutung gewinnt, da diese durch ihre Stellung innerhalb der Gesellschaft stets über jeden Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Neutralität erhaben sein müssen.[11] Unter Berücksichtigung dieses Aspektes wird deshalb angenommen, dass die Meinungsfreiheit von Richtern in den von Art. 10 II EMRK festgelegten Schranken stärker eingeschränkt werden kann als die von anderen Berufsgruppen.[12]

Gleichwohl darf die Ausübung der Meinungsfreiheit durch Richter nicht vollkommen aufgehoben werden. Vielmehr muss jede staatliche Stelle, welche die Meinungsfreiheit einschränken möchte, eine Güterabwägung vornehmen, bei der eine Balance zwischen dem möglichen Vertrauensverlust und der Ausübung der – für eine Demokratie essentiellen – Meinungsfreiheit hergestellt wird.[13] Folglich ist gerade in solchen Bereichen eine genau Untersuchung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und gegebenenfalls der negative Chilling Effect einer solchen Sanktionierung zu berücksichtigen.[14]

So wurde festgestellt, dass die öffentliche Äußerung eines Richters zu politischen Themen dazu führen kann, dass die Öffentlichkeit ihr Vertrauen in dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verliert.[15] Gleichwohl darf nicht jede politische Äußerung per se als Beeinträchtigung des Vertrauens gewertet werden,[16] sodass es auch bei solchen Äußerungen einer genauesten Prüfung bedarf,[17] gerade weil politische Debatten im Rahmen des Art. 10 EMRK besonderen Schutz genießen.[18]

Dementsprechend kann gefolgert werden, dass Art. 10 EMRK auch politische Meinungsäußerungen von Richtern schützt. Da diese aber einer, sich aus ihrer Position ergebenden, speziellen Zurückhaltungspflicht unterliegen, wird den Konventionsstaaten bei Einschränkungen dieser Freiheit einen größeren Spielraum als bei anderen Berufsgruppen zuerkannt. Jedoch muss auch dabei stets der Grundgedanke und der Stellenwert der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft beachtet werden.

Übertragen auf den Fall Kozan konnte der EGMR somit vorab feststellen, dass Art. 10 EMRK in personeller Hinsicht Anwendung fand, sodass anschließend geprüft werden musste, ob auch der sachliche Schutzbereich eröffnet war. Mit anderen Worten musste der EGMR feststellen, ob das „Posten“ und Verbreiten eines Artikels innerhalb einer geschlossenen Facebook-Gruppe sich unter den Schutzbereich des Art. 10 EMRK subsumieren lässt. Dabei verwies der EGMR im Rahmen einer dynamischen Auslegung darauf, dass Art.10 EMRK nicht nur die Freiheit gewähre, eine Meinung zu äußern, sondern auch die Freiheit, zugängliche Informationen über Internetplattformen zu teilen.[19] Gleichwohl müsse gerade bei der Verbreitung von Meinungen im Netz ein erhöhter Standard an die „Richtigkeit“ der Tatsachen, die der Meinung zugrunde lägen, gestellt werden, da nur so die Rechte Dritter ausreichend geschützt werden könnten.[20]

Vorliegend konnte davon ausgegangen werden, dass die Tatsachen, auf die sich der gepostete Artikel bezog, der Wahrheit entsprachen, da weder die türkische Regierung noch das HCJP oder der Beschwerdeprüfungsausschuss dies in Frage stellten, sodass die „Verbreitung“ unter den Schutzbereich des Art. 10 EMRK zu subsumieren war. Da von der türkischen Regierung die Eingriffsqualität des „Verweises“ nicht in Frage gestellt wurde,[21] hatte sich der EGMR im Folgenden lediglich mit der Frage zu beschäftigen, ob dieser Eingriff gemäß Art. 10 II EMRK gerechtfertigt werden könne.

Gemäß dem Wortlaut von Art. 10 II EMRK kann die Meinungsfreiheit nur für die dort genannten Zwecke und auf Basis eines „Gesetzes“ eingeschränkt werden.[22] Dabei stellt der EGMR besondere Anforderungen an die Qualität eines solchen „Gesetzes“. So wird gefordert, dass sich aus dem Gesetz zum einen die möglichen Folgen absehen lassen und zum andern, dass das Gesetz in seiner Gesamtheit den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.[23] Im vorliegenden Fall kritisierte der EGMR zwar die unpräzise Regelung, die Art. 65 § 2 lit. a des Gesetzes Nr. 2802 in Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Strafe traf, ging aber dennoch davon aus, dass das Gesetz den generellen Anforderungen aus Art. 10 II EMRK entspreche.[24]

Damit blieb lediglich zu prüfen, ob die Einschränkung in Gestalt der Bestrafung als legitim innerhalb einer Demokratie angesehen werden könne. Insofern vertrat der EGMR, unter Bezugnahme auf seine einleitende Feststellung, die Ansicht, dass die Meinungsfreiheit von Richtern zwecks Sicherstellung der Autorität und Unparteilichkeit der Justiz eingeschränkt werden dürfe und dass derartige Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen könnten.[25] Gleichwohl merkte der EGMR hierbei erneut an, dass dies nicht vorbehaltlos gelte, so dass stets abgewogen werden müsse, ob die Einschränkung im Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei.[26] Vorliegend hätte deswegen vom HCJP und Beschwerdeprüfungsausschuss eine genaue Bewertung der einzelnen Umstände vorgenommen werden müssen, sodass die bloße Behauptung, der Artikel verbreite „politische Spekulationen“,[27] die die Unparteilichkeit des Richters infrage stellten,[28] nicht als ausreichend betrachtet werden könne. Vielmehr hätten sich der HCJP und der Beschwerdeprüfungsausschuss ebenfalls mit der Tatsache auseinandersetzen müssen, dass der Artikel nur in einer exklusiven Facebook-Gruppe gepostet wurde, die aus professionellen Justizangehörigen bestand. Dabei hätte, nach Ansicht des EGMR, in die Bewertung einfließen müssen, dass der Inhalt des Artikels von besondere Bedeutung für das Berufsleben der an der Facebook-Gruppe beteiligten war und somit „zwangsläufig Teil der Freiheit ist, Informationen in einem für sein Berufsleben entscheidenden Bereich“[29] zu verbreiten. Des Weiteren wäre zu berücksichtigen gewesen, dass eine Verurteilung zu einer Strafe eine abschreckende Wirkung auf Angestellte im Justizwesen haben könne, was wiederum zu einer Einschränkung politischer Debatten in der Öffentlichkeit führen könne.[30]

Da diese Umstände nicht in Betracht gezogen worden seien, erscheine die Entscheidung des HCJP als willkürlich und könne in einer demokratischen Gesellschaft nicht als notwendig anerkannte werden.[31]

Insgesamt stellt diese Entscheidung eine Blaupause für die Prüfung des Art. 10 EMRK in Bezug auf Richter dar. Vor allem macht sie deutlich, dass der EGMR auch und gerade Richtern die Möglichkeit zuspricht, innerhalb einer demokratischen Gesellschaft auf Missstände insbesondere im Justizwesen hinzuweisen und von den Behörden, zur Einschränkung dieses Rechtes, eine besonders spezifische Begründung fordert. Eine solche detaillierte Begründungspflicht führt dazu, dass es den Behörden und somit dem Staat nahezu unmöglich gemacht wird, Richter willkürlich zu „verurteilen“ oder abzusetzen, so dass es Regierungen erschwert wird, eine ihnen wohlgesonnene Justiz zu etablieren.

Nichtsdestotrotz versäumt der EGMR durch die Zurückweisung der Rechtfertigung auf Ebene der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit, dem Schutz der Richter mehr Nachdruck zu verleihen. So hätte der EGMR nach der Feststellung der Unverhältnismäßigkeit ebenfalls prüfen können, ob sich die Maßnahme der Türkei als eine Maßnahme im Sinne des Art. 18 EMRK darstelle.[32] Wäre er dort zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der ausgesprochene Verweis als willkürliche Schranke darstelle, hätte diese zum einen den Schutz von Richtern vergrößert und zum anderen ein Appell an andere Konventionsstaaten sein können, die durch Rechtsreformen versuchen, die Freiheit von Richtern zu begrenzen. Mithin zeigt sich zwar der Wille des EGMR die Unabhängigkeit der Justiz zu verteidigen, bleibt aber hinter dem Potential zurück, das der Fall geboten hätte.

Verletzung von Art.13 iVm Art.10 EMRK

Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 13 iVm Art. 10 EMRK. Grundlage dieser Beschwerde war die Entscheidung und Zusammensetzung des Beschwerdeprüfungsausschusses.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die türkische Verfassung in Art. 159 eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des HCJP nur in den Fällen zulässt, die die Entlassung eines Richters zum Gegenstand haben.[33] Dies war hier unstrittig nicht der Fall. Vielmehr sprach das HCJP einen „Verweis“ gegenüber Richter Kozan aus, der seine Grundlage, wie oben bereits erwähnt, in Art. 65 § 2 a des Gesetzes Nr. 2802[34] hat. Somit hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes. Damit stand ihm als einzige Möglichkeit die Einlegung einer Beschwerde beim Beschwerdeprüfungsausschuss zur Verfügung. Dieser ist nach türkischem Gesetz für Beschwerden gegen Entscheidungen des HCJP zuständig, die in ihrer Intensität unterhalb der Schwelle einer „Entlassung“ liegen.[35]

Die Beschwerde des Anspruchstellers wurde vom Beschwerdeprüfungsausschuss einstimmig zurückgewiesen.[36] Bei dieser Entscheidung war der Beschwerdeprüfungsausschuss hälftig mit Personen besetzt, die bereits in erster Instanz den Verweis gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen hatten.[37] Darin sah der Anspruchsteller der Individualbeschwerde eine Verletzung seines Rechtes auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK).

Dieser Bewertung trat die türkische Regierung entschieden entgegen und behauptete, dass durch die Einrichtung und gesetzlich vorgesehene Zusammensetzung des Beschwerdeprüfungsausschusses dem Rechtsgedanken des Art. 13 EMRK ausreichend Rechnung getragen worden sei.[38] Drüber hinaus betonte die türkische Regierung, dass die überschneidende Mitgliedschaft im HCJP und im Beschwerdeprüfungsausschuss die Unparteilichkeit der Mitglieder nicht beeinträchtige.[39]

Diese Bewertung der türkischen Regierung wies der EGMR zurück und gab somit dem Vorbringen des Beschwerdeführers statt.

So wurde klargestellt, dass die „Effektivität“ einer Beschwerde nur dann angenommen werden könne, wenn sowohl der vorgesehene Beschwerdeweg als auch die Anwendung des Rechts sich als effektiv für den Beschwerdeführer gestalten.[40] Um diese Effektivität zu wahren, muss es sich zwar nicht um ein Rechtsprechungsorgan handeln, das die Beschwerde prüft, allerdings wird gefordert, dass das vorgesehene Prüfungsorgan in gleichem Sinne wie ein Rechtsprechungsorgan die Garantie für eine unabhängige und unparteiliche Entscheidung bietet.[41] Dies verneinte der EGMR in Bezug auf den Beschwerdeprüfungsausschuss und verwies auf seine Entscheidungsgründe in den Fällen Kayasu v. Turkei[42] und Ozpinar v. Trkei[43]. In beiden Fällen befasste sich der EGMR ebenfalls mit einer Verletzung des Art. 13 EMRK durch die Zusammensetzung des türkischen Beschwerdeprüfungsausschusses. Dabei merkte er an, dass die Zusammensetzung eines Gremiums, das für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig ist, dann nicht die nötige Unparteilichkeit bieten könne, wenn bei der Entscheidungsfindung Personen mitwirkten, die bereits im Ausgangsverfahren die Entscheidung gefällt hätten.[44]

Mithin stellte der EGMR auch im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 13 iVm Art. 10 EMRK fest.

Interessant bleibt darüber hinaus die Frage, wieso sich der Beschwerdeführer vorliegend nur auf Art. 13 EMRK berufen und nicht zugleich eine Beschwerde basierend auf Art. 6 EMRK eingereicht hat. Zwar befasst sich dieser Artikel seinem Wortlaut nach nur mit zivil und strafrechtlichen Verfahren, wurde aber in naher Vergangenheit vom EGMR auch auf Beamtenrechtsstreitigkeiten angewandt.[45] So hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, dass das türkische Gesetz, das für Disziplinarstrafen nur einen außergerichtlichen Weg vorsieht, den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht beeinträchtige.[46] Insoweit hätte der EGMR seine Rechtsprechung in diesem Bereich weiter ausdifferenzieren können und durch eine mögliche Verurteilung ein verstärktes Signal in Richtung einzelner Ländern geben können, die durch ihre Reformen versuchen, die richterliche Unabhängigkeit und Gewaltenteilung zu unterminieren. Mit anderen Worten hätte der EGMR durch eine Entscheidung auf diesem Gebiet das gesamte richterliche Disziplinarverfahren in der Türkei infrage stellen können, das ebenfalls Ähnlichkeiten mit gängigen Verfahren in anderen Konventionsstaaten aufweist.

Fazit

Am Ende bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung des EGMR aufgrund seiner vorherigen Rechtsprechung absehbar war. Dennoch zeigt der Fall, dass sich der EGMR auch in Zukunft für den Schutz von Richtern und somit für die Rechtsstaatlichkeit einsetzen wird. Insbesondere verdeutlicht dieser Fall, dass eine Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit von Personen, auch von solchen, die in einem Nähe-Verhältnis zum Staat stehen, besonders begründet werden muss. Dies demonstriert ferner, dass der EGMR die besondere Bedeutung der Richterschaft für den justizpolitischen Diskurs innerhalb einer Demokratie erkannt hat und diesen, falls nötig, zu verteidigen gewillt ist. Damit bleibt festzuhalten, dass diese Entscheidung ein weiterer Beleg für die Möglichkeit ist, die Rechtsstaatlichkeit durch die Geltendmachung individueller Menschenrechte zu schützen.

*Florian Kraffert ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht von Prof. Dr. Thomas Giegerich LL.M.


[1]  Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, .

[2] Vgl. Verfahren gegen Polen: Xero Flor w Polsce sp. z o.o. v. Poland, Application no. 4907/18; Advance Pharma SP. Z O.O v. Poland, Application no. 1496/20; Reczkowicz v. Poland, Application no. 43447/19; Grezeda v. Poland, Application no.43572/18; Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19.

[3] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19.

[4] Die Webseite auf der dieser Artikel veröffentlicht wurde ist leider nicht mehr erreichbar.

[5]. Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 15. .

[6] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, , Rn 15.

[7] Türkisches Gesetzes No. 6087 Artikel 3; Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 27.

[8] Eminağaoğlu v. Turkey, No. 76521/12, Rn. 120; Mensching in Karpstein/Mayer (Hrsg.), EMRK, 3. Auf. 2022, Art.10, Rn. 5.

[9] Baka v. Hungary, No. 20261/12, Rn. 162; Eminağaoğlu v. Turkey, No. 76521/12, 09.03.2021, Rn. 120.

[10] Baka v. Hungary, No. 20261/12, Rn. 163.

[11] Eminağaoğlu v. Turkey, No. 76521/12, Rn.122.

[12] Eminağaoğlu v. Turkey, No. 76521/12, 1, Rn.120, 123; Daiber, in Mayer-Ladewig, Nettesheim, v. Raumer (Hrsg.), EMRK, 4. Auf. 2017, Art. 10, Rn. 47.

[13] Eminağaoğlu v. Turkey, No. 76521/12, Rn.120; Mensching in Karpstein/Mayer (Hrsg.), EMRK, 3. Auf. 2022, Art.10, Rn.43.

[14] Baka v. Hungary, No. 20261/12, 23.06.2016, Rn. 165,167.f.; Eminağaoğlu v. Turkey, No. 76521/12, 09.03.2021, Rn.124

[15] Baka v. Hungary, No. 20261/12, Rn. 165

[16] Wille v. Liechtenstein, No. 28396/95, Rn.67.

[17] Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 44.

[18] Baka v. Hungary, No. 20261/12, Rn.165; Daiber, in Mayer-Ladewig, Nettesheim, v. Raumer (Hrsg.), EMRK, 4. Auf. 2017, Art. 10, Rn.34 f.

[19] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 49 ff.

[20]  Payam Tamiz v. United Kingdom, No. 3877/14, 19.10.2017, Rn. 80; Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 50.

[21] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 52.

[22] Art. 10 II EMRK; Grabenwarter (Hrsg.), European Convention on Human Rights, 1. Auf., 2014, Art. 10 Rn.16..

[23] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn.53, Grabenwarter (Hrsg.), European Convention on Human Rights, 1. Auf., 2014, Art. 10 Rn.23; Mensching in Karpstein/Mayer (Hrsg.), EMRK, 3. Auf. 2022, Art.10, Rn.37.

[24] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 56, 57

[25] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 58

[26] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 59; Daiber, in Mayer-Ladewig, Nettesheim, v. Raumer (Hrsg.), EMRK, 4. Auf. 2017, Art. 10, Rn 33.

[27] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 65

[28] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 59.

[29] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 64, (übersetzt).

[30] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 66 ff.

[31] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 70

[32] Daiber, in Mayer-Ladewig, Nettesheim, v. Raumer (Hrsg.), EMRK, 4. Auf. 2017, Art. 10, Rn 1, 2.

[33] Türkische Verfassung Art. 159

[34] Türkisches Gesetz No. 2802

[35] Türksiches Gesetzes No. 2802, Art. 33.

[36] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn74

[37] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 74

[38] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 75

[39] Affaire Kozan c. Turquie, Requête no. 16695/19, Rn. 76

[40] Kudla v. Poland, Nt. 3021/96, Rn. 157, Grabenwarter (Hrsg.), European Convention on Human Rights, 1. Auf., 2014, Art. 13 Rn. 14

[41] Kudla v. Poland, Nt. 3021/96, Rn. 157.

[42] Kayasu v. Turkei, No. 64119/00,.

[43] Ozpinar v. Turkei, No. 20999/04,.

[44] Kayasu v. Turkei, No. 64119/00, Rn. 121; Ozpinar v. Turkei, No. 20999/04, Rn.84.

[45]Mayer-Ladewig/Harrendorf/König, in Mayer-Ladewig, Nettesheim, v. Raumer (Hrsg.), EMRK, 4. Auf. 2017 Art. 6, Rn. 11.

[46] Mayer, in Karpenstein/Mayer (Hrsg.),EMRK, 3.Auf, 2022,Art. 6, Rn.49 ff.

Suggested CitationKraffert, Florian, Der Fall Kozan – Wie der EGMR den Rechtsstaat schützt, jean-monnet-saar 2022, DOI: 10.17176/20220426-155924-0

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