Ach wär ich nur ein ein’zges Mal ein schmucker Prinz im Karneval

Zugleich ein Beitrag zur Gleichbehandlungspflicht privater Vereine

20.01.2020

Ein Beitrag von Christina Backes und Julia Jungfleisch*

A. Einleitung

Am 26. Januar 2020 wird in der Riegelsberghalle das Prinzenpaar des Jahres 2020 für den Verband Saarländischer Karnevalsvereine (VSK) gewählt. Zur Wahl zugelassen sind alle Prinzenpaare der angeschlossenen Mitgliedsvereine des VSK. [1] Als Prinzenpaar definiert der Verband dabei lediglich die Formation von Prinz und Prinzessin. Nicht von der Definition hingegen umfasst sind „’Dreigestirne’, Einzelpersonen als Prinz oder Prinzessin oder andere Formen von Repräsentanten von Vereinen“[2].Aus diesem Grund wurde das Prinz*essinenpaar[3] der Karnevalsgesellschaft die Rebläuse, Ute I. und Heike II. von der Wahl ursprünglich ausgeschlossen. Der Fall sorgte (deutschlandweit) für ein großes Medienecho[4], was wiederum den VSK dazu bewegte, die eigene Haltung mit Blick auf die Zulassung gleichgeschlechtlicher Paare zu überdenken und zur Diskussion zu stellen.[5] Am Ende dieses Diskurses steht nunmehr die offizielle Pressemitteilung des Verbandes, der für die Zukunft auch gleichgeschlechtliche Paare zu der Veranstaltung zulassen wird.[6] Bleibt die Frage, ob der VSK nicht nur moralisch, sondern auch in rechtlicher Hinsicht zu diesem Schritt verpflichtet war.

B. Rechtliche Einordnung

Der Dachverband des VSK, der Bund deutscher Karneval e.V. hat sich eine Ethik-Charta gegeben, in der es u.a. heißt,

Traditionsbewusstsein ist ein wesentlicher Motor und Stabilisator von Fastnacht, Fasching und Karneval. Allerdings erfordert der richtige Umgang mit Tradition viel Fingerspitzengefühl. Wer fundamentalistisch am Überkommenen festhält und keinerlei behutsame Veränderungen zulässt, trägt zur Versteinerung der Bräuche, zur Fossilisierung von Vergangenheit bei.“[7]

Die Satzung des VSK beginnt mit einer Präambel, die festlegt, dass

„Alle Funktionsbeschreibungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.“[8]

Bereits aus diesen Aussagen könnte man zumindest eine selbst auferlegte Pflicht zur Gleichbehandlung ablesen.

Eine rechtsverbindliche Pflicht zur Zulassung gleichgeschlechtlicher Prinz*essinnenpaare zur Wahl könnte sich aus dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes des §19 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergeben.[9] Da für die rechtliche Einordnung der Wahl ein Massengeschäft ausgeschlossen werden kann, stellt sich die Frage, ob durch den Gewinn der Wahl zum saarländischen Prinzenpaar des Jahres 2020 ein Schuldverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem entsprechenden Prinzenpaar und Verband begründet wird. Das rechtliche Verhältnis zwischen Prinzenpaar und dem jeweiligen Verein, für den es tätig wird hängt maßgeblich von dessen Satzung ab. Im Fall anderer Vereine existiert zwischen diesem und dem jeweiligen Prinzenpaar ein Vertrag,[10] die wechselseitigen Pflichten der Parteien entsprechend einer gesonderten sog. „Prinzenpaarordnung“ definiert.[11] Diese Regelungen können durchaus zur Begründung eines arbeitsvertragsähnlichen Schuldverhältnisses führen. Eine vergleichbare Ordnung oder ähnliche Verträge scheinen auf saarländischer Verbandsebene jedoch nicht vorhanden zu sein, weshalb eine Anwendung des AGG bereits mangels Schuldverhältnis abgelehnt werden muss.

Damit ist eine Verpflichtung des Verbandes zur Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Prinz*essinnenpaare allerdings keineswegs vollständig ausgeschlossen. Sie könnte sich ebenfalls aus dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Das Merkmal der sexuellen Orientierung findet sich nicht innerhalb der besonderen Diskriminierungsmerkmale der Absätze 2 und 3. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um ein Unterscheidungsmerkmal handelt, welches denen des Art. 3 Abs. 3 GG sehr nahe kommt. Entsprechend werden an eine Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht höhere Anforderungen gestellt.[12]

Bei dem VSK handelt es sich um einen privaten Verein, der mit Blick auf die Grundrechtsbindung zunächst als privatrechtliche Einheit betrachtet werden muss. Eine Bindung an die Grundrechte des Grundgesetzes, sofern diese überhaupt angenommen werden kann, bedarf deswegen besonderer Begründung. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass keine unmittelbare Bindung Privater an die Grundrechte nicht besteht. Verpflichtete der Grundrechte sind gem. Art. 1 Abs. 3 GG lediglich der Staat und seine Stellen, nicht aber die Privatpersonen. In seiner Stadionverbot-Entscheidung vom April 2018 entschied das Gericht jedoch, dass „[g]leichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten […] sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben [können].“[13] Dies sei insbesondere der Fall bei „[…] einseitige[m], […] Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.“[14] Für den vorliegenden Fall muss dennoch eine sog. unmittelbare Drittwirkung abgelehnt werden. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, bei dem es um ein bundesweites Stadionverbot ging, das den Betroffenen gänzlich von der Teilnahme an jeglichen Fußballspielen ausschloss, hat der Ausschluss von der Wahl zum saarländischen Prinzenpaar 2020 weniger gravierende Wirkung. Das Prinzenpaar kann die Session mitfeiern und damit am gesellschaftlichen Leben im Rahmen der Karnevalsgemeinschaft teilnehmen. Es scheidet lediglich die Vertretung des Landes auf Bundesebene aus. Eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte spezifische (schwerwiegend beeinträchtigende) Ausschlusssituation kann nicht angenommen werden. Zwar scheidet damit eine direkte Bindung des VSK an die Grundrechte (hier insb. Art. 3 Abs. 1 GG) aus.

Es bleibt aber noch die mittelbare Bindung des VSK über sonstige Rechtsnormen, in die die „objektive Werteordnung des GG ausstrahlt“.[15] In Betracht kommen vorliegend die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Bei dem VSK handelt es sich um einen Verein i.S.d. § 26 BGB, der gem. § 3 seiner Satzung nicht wirtschaftlicher, sondern gemeinnütziger Natur ist. Damit die Gemeinnützigkeit eines Vereins anerkannt werden kann, muss dieser die Voraussetzungen des § 52 der AO erfüllen. Nach dieser Norm verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO führt die Förderung „des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings“ ausdrücklich als unter die Voraussetzungen des Abs. 1 fallende Vereinszwecke auf. Damit erfüllt der VSK auf den ersten Blick die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

Die Förderung der Allgemeinheit setzt jedoch zudem voraus, dass der Zweck des Vereins nicht der verfassungsmäßigen Ordnung bzw. dem Wertesystem des Grundgesetzes widerspricht.[16] Dabei sind die Vereine vor allem an die Grundrechte gebunden, da diese den wesentlichen Kerngehalt der verfassungsmäßigen Ordnung charakterisieren.[17] In jüngster Vergangenheit entschied der Bundesfinanzhof[18] etwa im Fall einer Freimaurerloge, die Frauen von ihren Ritualen ausschloss, dass eine derartige nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG gleichzeitig einen Verstoß gegen das Wertesystem des Grundgesetzes[19] darstellt. Dem Verein wurde daraufhin das Attribut der Gemeinnützigkeit entzogen.

Entgegen des Wortlauts des § 52 AO, der von „Förderung der Allgemeinheit“ spricht, sind gerade nicht die Vorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung maßgeblich; diesen kommt lediglich Indizwirkung zu.[20] Der gesellschaftliche Aufschrei über die Nichtzulassung gleichgeschlechtlicher Prinz*essinenpaare reicht allein nicht aus, um in dem Ausschluss einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung anzunehmen. Mit der Einführung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts[21] sowie der bereits zuvor erfolgten jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften[22] wurde die Gleichberechtigung von homosexuellen Paaren jedoch in die Werteordnung des Grundgesetzes integriert. Die Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Paare stellt folglich ein Ziel der verfassungsmäßigen Ordnung dar, das gemeinnützige Vereine achten müssen. Will der VSK seine Anerkennung als gemeinnütziger Verein nicht verlieren, darf er gleichgeschlechtliche Prinzenpaare folglich nicht von der Wahl zum saarländischen Prinzenpaar ausschließen.

C. Mehr als nur eine weltoffene Haltung?

Die im Nachhinein erfolgte Zulassung von Heike I. und Ute II. war somit mehr als eine reine Gefälligkeit des VSK. Eine Weigerung hätte neben dem gesellschaftlichen Aufruhr zusätzlich erhebliche (steuerrechtliche) Folgen für den Verein haben können. Das Grundgesetz fordert die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare in jeglichen gesellschaftlichen Sphären; eine Pflicht, die auch für Private gilt, sofern sie dem AGG unterfallen, eine besondere Machtstellung gegenüber anderen Privaten innehalten oder schlicht von den steuerlichen Vorteilen gemeinnütziger Vereine profitieren möchten.

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* Ass. iur. Christina Backes, LL.M und Dipl.-Jur. Julia Jungfleisch, LL.M. sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen am Lehrstuhl von Prof. Dr. Thomas Giegerich.

[1] Einladung zum 34. Prinzenfrühstück des Verbandes Saarländischer Karnevalsvereine e.V. vom 06.11.2019, abrufbar unter: <https://vsksaar.de/images/downloads/Einladung%20-%20Prinzenfru%CC%88hstu%
CC%88ck%202020.pdf>.

[2] Ibid.

[3] Die Bezeichnung soll im Folgenden für jegliche Formationen von anders- und gleichgeschlechtlichen Paaren verwendet werden.

[4] Vgl. etwa: <www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/saarland-lesbisches-paar-von-prinzenpaar-wahl-ausgeschlossen-verband-reagiert-auf-proteste-a-d8eee0f9-4c33-4fae-af64-23c1ec7defd2>; <www.focus.de/panorama/welt/sturm-der-entruestung-unfassbar-lesbisches-paar-im-saarland-von-prinzenpaar-wahl-ausgeschlossen_id_11556731.html>.

[5] Presseerklärung und Stellungnahme zu „Verband Saarländischer Karnevalsvereine grenzt gleichgeschlechtliches Paar aus“ abrufbar unter: <https://vsksaar.de/news/95-pressemitteilung-prinzenfruestueck2020>.

[6] <https://vsksaar.de/news/96-vsk-laesst-gleichgeschlechtliche-prinzenpaare-zu>.

[7] Abrufbar unter: <https://karnevaldeutschland.de/wp-content/uploads/2019/09/BDK_Ethik_Charta_A3.pdf>.

[8] Die Satzung des VSK kann bei dem Verein angefragt werden.

[9] Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Artikel 1 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), in Kraft getreten am 18.08.2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 610) m.W.v. 21.12.2012 (rückwirkend).

[10] Vgl. § 3 Nr. 3 der Prinzenpaarordnung der Gemeinschaft Erfurter Carneval von 1991 e.V., abrufbar unter: www.erfordia-helau.de/gec/download/ordnungen; sowie Prinzenpaarordnung des Festkomitee Berliner Karneval e.V., abrufbar unter: <www.festkomitee-berliner-karneval.de/Satzung/desktop/>.

[11] §3 und §4 der Prinzenpaarordnung der GEC.

[12] BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 07. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, Rn.77.

[13] Leitsatz 2 des BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. April 2018 – 1 BvR 3080/09.

[14] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. April 2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 41.

[15] Leitsatz 1 des BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198.

[16] Gersch in: Klein, AO, §52, Rn. 2.

[17] Erdbrügger in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, AO, §52 Rn. 56.

[18] BFH vom 17.05.2017 – V R 52/5; die sich daran anschließende Verfassungsbeschwerde ist mittlerweile als erledigt eingestellt worden, BVerfG vom 14.11.2018 – 2 BvR 1966/17.

[19] BFH, 17.05.2017 – V R 52/15, BFHE 258, 124.

[20] Koenig in: ders. AO, §52 Rn. 11.

[21] Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 28.07.2017, Seite 2787.

[22] Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07; Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09; Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07.

Suggested Citation: Backes, Christina, Jungfleisch, Julia, Ach wär ich nur ein ein’zges Mal ein schmucker Prinz im Karneval: Zugleich ein Beitrag zur Gleichbehandlungspflicht privater Vereine, jean-monnet-saar 2020, DOI: 10.17176/20220607-100935-0

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