Ein Update zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB

09.03.2020

Ein Beitrag von Laura Katharina Woll*

A. Einleitung

Mit Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das 2015 eingeführte und schon damals hochumstrittene Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt.[1] Dieser lautet: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Mit einer sehr deutlichen und klaren,[2] für andere fast pathetischen Sprache[3] erklärte das Bundesverfassungsgericht in seinem Sterbehilfe-Urteil diese Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Sterbewilligen, worauf im Folgenden der Fokus gelegt werden soll.

In ihrem Beitrag im Heft 2/2018 der Zeitschrift für Europarechtliche Studien (ZEuS) beschäftigte sich die Verfasserin u.a. mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017,[4] mit welchem erstmals in Deutschland das „Recht zu sterben“, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits 2002 mit seinem Urteil in der Rechtssache Pretty in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankert hatte,[5] höchstrichterlich anerkannt wurde.

Über dieses Urteil geht das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung indes noch hinaus, da es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht nur für schwer und unheilbar Erkrankte mit gravierenden körperlichen Beschwerden anerkennt, sondern aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben in jeder Phase menschlicher Existenz“ – ggf. unter Mithilfe Dritter – ableitet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung auf das Recht schwer und unheilbar erkrankter Menschen, über Zeitpunkt und Umstände des eigenen Todes zu entscheiden, konzentriert. Das Bundesverfassungsgericht hingegen macht erstaunlich weitreichende Ausführungen zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben, da es das Recht nicht nur auf die sterbewillige Person selbst konzentriert, sondern darunter auch das Hilfesuchen bei anderen subsumiert, wie im Folgenden gezeigt wird.

B. Rechtliche Einordnung: Die Selbsttötung als Ausdruck letzter Würde im Konflikt mit der gesetzgeberischen Schutzpflicht für das Leben

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) schützt die engere persönliche Lebenssphäre des Einzelnen, seine Selbstbestimmung und Persönlichkeitsentfaltung im Sinne autonomer Bestimmung der eigenen Lebensgestaltung unter Wahrung seiner Individualität, wobei es – genau wie Art. 8 Abs. 1 EMRK – keiner abschließenden Definition zugänglich ist, sondern gerade auch neuere Entwicklungen auffangen soll.[6]

Dies macht das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil deutlich, in welchem es erstmals festhält, dass jeder Einzelne ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts besitzt. Ausdrücklich eine Absage erteilt es der zum Teil noch in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach sich der Suizident seiner Würde selbst begebe und die Selbsttötung somit nicht dem Schutz des APR unterfalle, denn die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben sei ein, „wenngleich letzter“, Ausdruck von Würde.[7]

Da die Sterbewilligen aber gar nicht die Normadressaten des § 217 StGB waren, geht das Bundesverfassungsgericht in seiner Erweiterung des APR sogar noch einen Schritt weiter, indem es definiert, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit umfasse, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen.[8]

Auf diesem Weg gelangt es auch zur Begründung des im Ergebnis ungerechtfertigten mittelbaren Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sterbewilligen: Auch wenn diese nicht unmittelbare Normadressaten seien, so entfalte das Verbot doch eine objektiv die Freiheit zum Sterben einschränkende Wirkung und mache es dem Einzelnen faktisch weitgehend unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten. Da diese Einschränkung der individuellen Freiheit des Einzelnen vom gesetzgeberischen Verbot bewusst umfasst sei, begründe es einen Eingriff in die Grundrechte sterbewilliger Personen, welcher angesichts der existenziellen Bedeutung, die der Selbstbestimmung über das eigene Leben und Sterben zukommt, auch besonders schwer wiege.[9]

Letztlich handelt es sich grundrechtsdogmatisch also um einen mittelbaren Eingriff (sog. „moderner Eingriffsbegriff“), welcher aufgrund seiner Intensität aber einem finalen Grundrechtseingriff gleichkommt und daher entsprechenden Rechtfertigungsanforderungen unterworfen ist. Die Einschlägigkeit der Abwehrdimension des APR hatte auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2017 bereits angenommen, war sich seiner Sache aber nicht ganz sicher gewesen und hatte daher auf eine im Ergebnis völlig überflüssige „hilfsweise“ Zusatzbegründung bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflichten rekurriert.[10]

Die Rechtfertigung dieses mittelbaren Eingriffs in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben sieht das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis als nicht gegeben an: Zwar treffe den Gesetzgeber eine Schutzpflicht für das Leben, und es sei darüber hinaus auch ein legitimes Ziel, verhindern zu wollen, dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetze; allerdings sei das weitreichende Verbot des § 217 StGB unangemessen. Auch hier findet das Bundesverfassungsgericht klare Worte: Die Grenze zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen findet sich dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird.[11] Genau dies geschieht, wenn das Recht auf selbstbestimmtes Sterben faktisch völlig entleert wird, was mit § 217 StGB der Fall ist.

Mit seinen deutlichen Ausführungen zu Geltung und Reichweite des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben geht das Bundesverfassungsgericht über die Erwartungen vieler Beobachter hinaus.[12] In Erklärungsnot bringt es damit aber vor allem einen: Gesundheitsminister Jens Spahn, der genau wie sein Vorgänger Hermann Gröhe alles daran gesetzt hat, das Recht zu sterben einzuschränken, da er nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 das Bundesinstitut für Arzneimittel anwies, alle Anträge auf tödlich wirkende Medikamente von vornherein ablehnend zu bescheiden.[13] Diese Blockadehaltung wird er nun nicht mehr durchhalten können, was für viele Sterbewillige, die an schweren Krankheiten leiden und selbstbestimmt über ihr Lebensende entscheiden wollen, eine große Erleichterung bedeutet. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Problematik in folgender Passage nur indirekt geäußert: „Allerdings muss jede regulatorische Einschränkung der assistierten Selbsttötung sicherstellen, dass sie dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belässt. Das erfordert nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker, sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts.“[14]

Skandalös bleibt Spahns Weigerung, ein rechtskräftiges Urteil eines höchsten Gerichts in Deutschland umzusetzen, aber nach wie vor,[15] und es wird mit Spannung zu beobachten sein, wie sich der Gesetzgeber nun neu entscheidet. Zahlreiche Alternativen, wie beispielsweise gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten und Verbote besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe, zählt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil bereits auf.[16]

C. Fazit

Im Ergebnis war die Nichtigerklärung des § 217 StGB völlig richtig. All jenen, die nun wieder mit „Dammbruch-Argumenten“ und ähnlich panischen Reaktionen auf das Urteil reagierten,[17] kann schlicht entgegengehalten werden: Das Bundesverfassungsgericht betont ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, gleichzeitig aber mehrfach, dass es unter der Geltung des Grundgesetzes keine Verpflichtung zur Suizidhilfe geben darf.[18] Es betont weiterhin, dass der Gesetzgeber berechtigt ist sicherzustellen, dass die Entscheidung zum Suizid ernsthaft und dauerhaft ist sowie frei und autonom getroffen wird. Umgekehrt kann man ebenso festhalten: Es gibt ein Recht auf Leben nach dem Grundgesetz, aber keinen Zwang zu leben.

Die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht schlussendlich auch im Einklang mit derjenigen des EGMR, welcher bereits seit 2002 das Recht, über Zeitpunkt und Umstände des eigenen Todes freiverantwortlich zu entscheiden, als Teil der Selbstbestimmungskomponente des Rechts auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ansieht. Da auch in Deutschland schon die Existenz dieses Rechts auf selbstbestimmtes Sterben – ganz abgesehen von seiner Reichweite – noch immer umstritten war und von manchen nach wie vor verneint wurde, ist die Entscheidung vom 26. Februar 2020 ein wichtiges Signal für all diejenigen, die auch an ihrem Lebensende nicht fremdbestimmt sein wollen. Überraschend ist, wie klar das Bundesverfassungsgericht festhält, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit umfasst, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hier bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Wertung umsetzen und einhalten wird.

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* Ass. iur. Laura Katharina Woll, LL.M. ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Univ.-Prof. Dr. Thomas Giegerich.

[1] BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16.

[2] Dies betonte ein Beschwerdeführer beeindruckt im Nachgang, vgl. hierzu die Pressemitteilung der Beck-Redaktion vom 26. Februar 2020: BVerfG kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe, becklink 2015573.

[3] So Wefing, Recht auf Tod – Machtwort aus Karlsruhe: Der Sterbehilfe-Paragraf im Strafgesetzbuch ist nichtig, DIE ZEIT Nr. 10/2020 vom 27. Februar 2020.

[4] BVerwG, Urt. v. 02.03.2017, Az. 3 C 19.15, NJW 2017, 2215.

[5] EGMR, Nr. 2346/02, Pretty v. the United Kingdom, Urt. v. 29. April 2002.

[6] BVerfG, Urt. v. 31.01.1989, Az. 1 BvL 17/87, NJW 1989, 891.

[7] BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, Rn. 211.

[8] Ibid., Rn. 212.

[9] Ibid., Rn. 215 ff.

[10] Näher hierzu Woll, Sterben dürfen und sterben lassen? Die Herrschaft über den eigenen Tod im Lichte der EMRK, des deutschen Rechts und des Unionsrechts, ZEuS, 21. Jahrgang 2018, S. 207 ff.

[11] BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, Rn. 273

[12] Die Journalistin Karin Dalka nennt das Urteil in der Frankfurter Rundschau gar „radikal liberal“, vgl. https://www.fr.de/meinung/sterbehilfe-urteil-verdiente-juristische-ohrfeige-jens-spahn-13561082.html (05.03.2020).

[13] Vgl. https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-01/jens-spahn-gesundheitsminister-sterbehilfe-antrag-ablehnung (05.03.2020).

[14] BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, Rn. 341.

[15] Ebenso Fischer, Sterbehilfe-Urteil, Eine notwendige Richtigstellung, Der Spiegel, 26.02.2020, online abrufbar unter https://www.spiegel.de/panorama/justiz/sterbehilfe-urteil-eine-notwendige-richtigstellung-a-372cf791-cfbd-4f77-a02c-f7098f1aaa67 (05.03.2020).

[16] BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, Rn. 339.

[17] Müller, Nach Sterbehilfe-Urteil: Ein Dammbruch droht, FAZ v. 26.02.2020, online abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/sterbehilfe-urteil-die-gefahr-eines-dammbruchs-ist-real-16652287.html (05.03.2020).

[18] BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, Rn. 342.

Suggested Citation: Woll, Laura Katharina, Ein Update zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB, jean-monnet-saar 2020, DOI: 10.17176/20220607-100352-0