Mit der Axt an die Wurzel der Union des Rechts – Vier Fragen an das Bundesverfassungsgericht zum 70. Europa-Tag

09.05.2020

Ein Beitrag von Thomas Giegerich

I. Zum 70. Geburtstag des Schuman-Plans vom 9.5.1950

Am 9.5.2020 jährt sich die Schuman-Erklärung zum siebzigsten Mal. Der französische Außenminister Robert Schuman hatte am 9.5.1950 die Gründung einer von Frankreich und Deutschland und möglichst vielen weiteren europäischen Staaten zu tragenden Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgeschlagen. Diese sollte ein erster Schritt auf dem Wege zu einer Wirtschaftsgemeinschaft sein und letztendlich den Grundstein einer „europäischen Föderation“ bilden, die zur Wahrung des Friedens unerlässlich sei.[1] Frankreich reichte seinem völkermörderischen deutschen Nachbarn nur fünf Jahre nach dessen bedingungsloser Kapitulation die Hand zu einem gemeinsamen Friedensprojekt.

Aus den kleinen Anfängen einer Montanunion der Sechs ist die heutige Europäische Union der (leider nur noch) 27 hervorgegangen. Sie hat Kohle und Stahl längst hinter sich gelassen und sich zu einem Binnenmarkt, einer Wirtschafts- und Währungsunion, einer Handelsgroßmacht, einer Umweltunion, einer Sozialunion, einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Verfassungswertegemeinschaft mit einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fortentwickelt. Sie ist in keinem ihrer vielen Aspekte vollkommen, doch insgesamt ein Glücksfall für Europa und die Welt.[2] Sie hat einen maßgeblichen Beitrag zur Wahrung des Friedens, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zur Überwindung des Eisernen Vorhangs geleistet. Sie bietet den europäischen Staaten die einzige realistische Chance, effektiven Einfluss auf das Weltgeschehen zu nehmen. Der Schuman-Plan ist also außerordentlich erfolgreich gewesen, so dass sein 70. Geburtstag eigentlich Grund genug zum Feiern böte.

II. BVerfG-Urteil vom 5.5.2020 zum PSPP-Programm der EZB

Leider hat das Bundesverfassungsgericht die Feierstimmung gründlich verdorben. Denn am 5.5.2020 hat der Zweite Senat sein Urteil in den Verfassungsbeschwerdeverfahren betr. das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (PSPP) der Europäischen Zentralbank verkündet.[3] Im Kern hat er entschieden,

  • dass die EZB weder geprüft noch dargelegt habe, dass ihre Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprächen, so dass das PSPP sich als Ultra-vires-Akt darstelle;
  • dass Bundesregierung und Bundestag, weil sie es unterlassen hätten, dagegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG verletzt hätten;
  • dass das gegenteilige sehr eingehend begründete Urteil des EuGH,[4] den das Bundesverfassungsgericht im Verfahrensgang um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ersucht hatte,[5] auf einer schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren, also objektiv willkürlichen Auslegung der Verträge beruhe, offenkundig das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat überschreite, eine strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten bewirke und deshalb als Ultra-vires-Akt unverbindlich sei;
  • dass deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte an der Vollziehung des PSPP nicht mitwirken dürften;
  • dass es daher der Bundesbank untersagt sei, „nach einer für die Abstimmung im Europäischen System der Zentralbanken notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug“ der einschlägigen EZB-Beschlüsse mitzuwirken, „wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen“;
  • dass die Bundesbank verpflichtet sei, mit Blick auf die unter dem PSPP getätigten Ankäufe für eine im Rahmen des ESZB abgestimmte – auch langfristig angelegte – Rückführung der Bestände an Staatsanleihen Sorge zu tragen habe.

In den Gründen bringt das Bundesverfassungsgericht seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die EZB nicht in der offenbar erwarteten Weise an dem Verfahren mitgewirkt hat: Sie habe sich bei der Beantwortung der Fragen des Senats auf öffentlich zugängliche Informationen beschränkt und von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesehen.[6] Erklärt sich das Urteil auch damit, dass sich das Bundesverfassungsgericht von der EZB nicht hinreichend ernst genommen fühlte? Gab es dafür aber nicht gute Gründe aus der Verantwortung der EZB gegenüber den anderen Euro-Staaten dafür, den Eindruck zu vermeiden, sich von einem mitgliedstaatlichen Gericht dirigieren zu lassen?

Das Urteil ist mit 7:1 Stimmen ergangen. Leider ist die Gegenstimme des namenlosen Senatsmitglieds nicht in einer Abweichenden Meinung begründet worden, so dass die Auffassung der Senatsmehrheit inhaltlich unwidersprochen bleibt. Das ist mehr als bedauerlich; es widerspricht der Integrationsverantwortung.

Wie es nun weitergeht, ist unklar: Es mag sein, dass der EZB-Rat den gewünschten Beschluss mit Darlegungen zur Verhältnismäßigkeit fasst, ebenso gut aber auch, dass er sich nicht von einem nationalen Gericht in die Pflicht nehmen lassen will, dessen Gerichtsbarkeit er nicht unterliegt. Niemand ist an einer Eskalation interessiert,[7] so dass Bundesregierung, Bundestag und Bundesbank wahrscheinlich eine Grundlage bekommen, um vor Fristablauf mit guten Gewissen zu bestätigen, die Verhältnismäßigkeit des PSPP sei in hinreichendem Maße dargelegt. Die Bundesbank kann sich dann weiter an dem Programm beteiligen. Natürlich werden dagegen wieder Tausende von Verfassungsbeschwerden erhoben werden, zu denen das Urteil selbst geradezu einlädt.[8] Deren Bearbeitung wird jedoch vermutlich wieder einige Jahre in Anspruch nehmen, so dass mit einer längeren Ruhephase zu rechnen ist.[9] Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die fachlichen Darlegungen der EZB letztendlich verwirft. Völlig sicher bin ich mir freilich nicht, wie weit das Gericht seine Feinsteuerung der europäischen Währungspolitik noch treiben wird.

Wenn das BVerfG-Urteil vom 5.5.2020 im Ergebnis keine Maßnahmen der EZB torpediert, wird die Kommission trotz der offenkundigen Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV wohl auch kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen Deutschland einleiten. Unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen ist, dass Frankreich oder Italien, wo das Urteil auf völliges Unverständnis stößt, nach Art. 259 AEUV vorgehen werden.

Also: Ende gut, alles gut? Leider nein: Nicht nur wird das BVerfG-Urteil die gegenwärtige Diskussion in der EU über ein Corona-Hilfsprogramm stark belasten, wenngleich die zugehörige Pressemitteilung ganz zutreffend auf Folgendes hinweist: „Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.“[10] Vor allem aber wirft das Urteil grundsätzliche Fragen der Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit auf, die nicht nur weit über den konkreten Fall, sondern auch weit über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion hinausreichen.

III. Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion als Stein deutschen Anstoßes

An der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, wie sie das Unionsrecht gründet und ausgestaltet, scheiden sich von Anfang an die Geister. Dies gilt nicht zuletzt für Maßnahmen zur Bewältigung der Euro-Krise, zu denen letztlich auch die verfahrensgegenständlichen PSPP-Beschlüsse der EZB gehören. Über die genaue Abgrenzung der ausschließlichen EU-Zuständigkeit für die Währungspolitik der Euro-Staaten[11] und der Wirtschafts- und Fiskalpolitik, die überwiegend, aber keineswegs ausschließlich,[12] in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verblieben ist, lässt sich trefflich streiten. Gleiches gilt auch für die rechtliche Bewertung der verfahrensgegenständlichen PSPP-Beschlüsse. Deshalb hängt letztlich alles davon ab, wer zu dieser Bewertung berufen ist. Darüber lässt sich ernsthaft nicht streiten: Es ist der EuGH und nicht das Bundesverfassungsgericht als Gericht eines der neunzehn Euro-Staaten.

Für das wiedervereinigte Deutschland war die Übertragung der Währungshoheit auf die EU durch den Vertrag von Maastricht[13] ein offensichtlicher Wendepunkt. Seither hat es eine beispiellose Prozesswelle vor dem Bundesverfassungsgericht gegeben, um die europäische Integration möglichst zu verlangsamen, einzuengen, vielleicht sogar zu zerstören.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zum Vertrag von Maastricht[14] seine Tore für auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützte Popularverfassungsbeschwerden zur Verhinderung von Integrationsfortschritten bereitwillig geöffnet und sich selbst zur Steuerung der deutschen und europäischen Integrationspolitik ermächtigt. Diese Selbstermächtigung hat es seither immer weiter ausgebaut, zuletzt im Beschluss vom 13.2.2020 zur europäischen Patentreform.[15] Über mehr als einem Vierteljahrhundert hat es dabei den Geist einer Ultra-vires-Kontrolle von EU-Akten, einschließlich EuGH-Urteilen, in einer Flasche überall herumgezeigt. Im Urteil vom 5.5.2020 hat es diesen Geist nun aus der Flasche gelassen. Jetzt geht er als Gespenst um in Europa, und er wird nicht nur die Freundinnen und Freunde der europäischen Einigung, sondern auch der Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit insgesamt das Fürchten lehren.

Dies führt mich zu meinen vier Fragen an das Bundesverfassungsgericht.

IV. Vier Fragen an das Bundesverfassungsgericht

1. Frage: Hat das Bundesverfassungsgericht naheliegende Weiterungen im Blick gehabt?

Der 5.5.2020 ist ein schwarzer Tag für die Union des Rechts, weil das PSPP-Urteil die Axt an eine ihrer wichtigsten Wurzeln legt: Die Kooperation der nationalen Gerichte mit dem EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist die wesentliche Garantie für die unionsweite effektive Durchsetzung des Unionsrechts. Sie beruht darauf, dass der EuGH das letzte Wort zur Wirksamkeit und Auslegung dieses Unionsrechts spricht und seine Vorabentscheidungen die vorlegenden Gerichte binden. Anders lässt sich die Rechtseinheit in Europa nicht wahren, und ohne die einheitliche und wirksame Durchsetzung des Unionsrechts kann die EU nicht überleben, weil sie eben eine Union des Rechts ist.[16] All dies liegt auf der Hand.

Hat das Bundesverfassungsgericht, das in Europa ein hohes Maß an Autorität genießt, bedacht, dass der Geist aus seiner Flasche von anderen nationalen Höchst- und Verfassungsgerichten gegen missliebige EuGH-Entscheidungen eingesetzt werden wird – und zwar auch gegen solche, die Deutschland besonders am Herzen liegen müssten? Dass der erste Nachahmer das polnische Verfassungsgericht sein wird, das in Kürze die EuGH-Entscheidungen zum Schutz der Unabhängigkeit polnischer Gerichte als Ultra-vires-Akte brandmarken und für unverbindlich erklären wird? Dass auch ungarische Gerichte diesem Beispiel folgen könnten? Dass damit der EuGH als letzte Bastion dieser Staaten vor dem Abgrund der autoritären Systemumbildung geschleift ist? Dass dies die EU als Verfassungswerteunion ernsthaft in Frage stellt?

2. Frage: Hat das Bundesverfassungsgericht sein Kalkar II-Urteil vergessen?

Der Senat wirft dem EuGH vor, dieser habe „Bedeutung und Tragweite des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) offensichtlich“ verkannt und sei methodisch unvertretbar vorgegangen. Dies sei schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich.[17] Diesen harten Vorwurf begründet der Senat ausführlich mit zahlreichen Belegen aus Rechtsprechung und Literatur, die sich auf Inhalt und Wirkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei Eingriffen in Individualrechte beziehen.

Nicht zitiert hat er indessen sein eigenes Kalkar II-Urteil. Dort liest man Folgendes: „Aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schranken für Einwirkungen des Staates in den Rechtskreis des Einzelnen sind im kompetenzrechtlichen Bund-Länder-Verhältnis nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; ihm kommt eine die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion zu (vgl. BVerfGE 79, 311 [341]). Das damit verbundene Denken in den Kategorien von Freiraum und Eingriff kann weder speziell auf die von einem Konkurrenzverhältnis zwischen Bund und Land bestimmte Sachkompetenz des Landes noch allgemein auf Kompetenzabgrenzungen übertragen werden.“[18] Diese Feststellung erschien dem Senat damals so wesentlich, dass er sie in den Leitsatz 5 aufnahm. Die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen und die Verhältnismäßigkeit von Kompetenzausübungen sind also grundverschieden.

In Deutschland gilt danach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für Kompetenzabgrenzungen zwischen Bund und Ländern gar nicht – für genau die Problematik, die funktional derjenigen entspricht, um die es im PSPP-Urteil ging. Woher weiß das Bundesverfassungsgericht dann aber so viel besser als der EuGH, wie man den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kompetenzabgrenzungen zwischen EU und Mitgliedstaaten anwendet? Auf EuGH-Rechtsprechung kann es sich dabei nicht stützen, denn diese wird ja gerade missbilligt. Das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, auf das Art. 5 Abs. 4 EUV verweist, bietet keinerlei Aufschluss über die Anwendung des letztgenannten Grundsatzes. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 EUV führt ebenfalls nicht weiter, denn dieser nimmt ausdrücklich nur auf die Erforderlichkeit Bezug, die der EuGH in seiner Vorabentscheidung ausführlich geprüft hat.

Dass darüber hinaus eine Abwägung zwischen dem währungspolitischen Nutzen für die EU und dem wirtschafts- und fiskalpolitischen Schaden für die Mitgliedstaaten zu erfolgen hat, die das Bundesverfassungsgericht in der Vorabentscheidung vermisst, mag zutreffen, ist aber keineswegs sicher. Vielleicht handelt es sich dabei um eine typisch deutsche Sichtweise.[19] Dies gilt umso mehr, als Art. 127 Abs. 1 AEUV das ESZB ausdrücklich ermächtigt, die allgemeine Wirtschaftspolitik „in der Union“, also auch diejenige auf mitgliedstaatlicher Ebene, zu unterstützen, um zur Verwirklichung der Ziele des Art. 3 EUV beizutragen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist. Irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass das ESZB dabei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abwägung vornehmen müsse, findet sich nirgendwo in den Verträgen. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest kein ausreichender Grund, dem EuGH methodischen Dilettantismus und Willkür vorzuwerfen und sein Urteil als nichtig zu behandeln.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Vorlagebeschluss den EuGH vergeblich in die Richtung der vorgenannten Abwägung zu drängen versucht und ihm, wie es seiner Praxis in Vorabentscheidungsersuchen entspricht, bei Nichtgefallen Gehorsamsverweigerung angedroht.[20] Der korrekte Umgang mit dem vom Bundesverfassungsgericht für so gravierend gehaltenen Versäumnis des EuGH wäre es gewesen, ihn um eine weitere Vorabentscheidung zu ersuchen. Hat der Senat am Ende aus Ärger über einen nicht hinreichend kooperativen EuGH, der sich von der Karlsruher Drohung schon zum zweiten Mal nicht einschüchtern ließ, der Union des Rechts unverhältnismäßigen Schaden zugefügt? Hat es m.a.W. zur Rettung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diesen selbst verletzt?

3. Frage: Hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzen seiner eigenen demokratischen Legitimation bedacht?

Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass das Mandat des ESZB wegen der mit der Unabhängigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken[21] verbundenen Absenkung der demokratischen Legitimationsniveaus ihrer Entscheidungen eng begrenzt sein müsse. Gerade deshalb müsse die Beachtung der Grenzen der EZB-Zuständigkeit streng gerichtlich kontrolliert werden.[22] Weil der EuGH dies versäumt habe, holt das Bundesverfassungsgericht diese Kontrolle nun in seinem Sinne nach. Es nimmt damit für sich die Befugnis in Anspruch, eine für den ganzen Euroraum erhebliche Entscheidung zu treffen, die schlimmstenfalls das gesamte PSPP-Programm beenden kann.

Hat es sich die Frage gestellt, ob es selbst hinreichend demokratisch legitimiert ist, die daraus möglicherweise erwachsenden schwerwiegenden Folgen für Frankreich oder Italien zu verantworten? Hat es m.a.W. zum Schutz der Demokratie des Grundgesetzes die Demokratie in Europa beschädigt? Träumt es von einem „deutschen Europa“ (wie in seiner unverhohlenen Forderung einer direkt-proportionalen Zusammensetzung des Europäischen Parlaments mit entsprechender deutscher Dominanz[23]) oder gar von einem „Karlsruher Europa“, wie in seiner unverhohlenen Drohung mit einer Feinsteuerung der ESZB-Währungspolitik in seinem Urteil vom 5.5.2020, ohne zu bedenken, dass beide Träume europäische Albträume wären?

4. Frage: Hat das Bundesverfassungsgericht seine eigene Verwundbarkeit in Rechnung gestellt?

Wenn Urteile des EuGH als Ultra-vires-Akte unverbindlich sein können, kann dasselbe nicht auch für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gelten? Fühlt sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Autorität so sicher, dass es die Gefahr nicht sieht, eines Tages könnte eine politische Kraft in Deutschland auf den Gedanken kommen, eine unpopuläre Karlsruher Entscheidung als Ultra-vires-Akt einzustufen, gegen sie Stimmung in der Wählerschaft zu machen und ihr dann die Gefolgschaft zu verweigern? Hat der Senat bedacht, dass er mit dem Urteil vom 5.5.2020 an dem Ast sägt, auf dem auch das Bundesverfassungsgericht sitzt? Kann man nicht sogar dieses Urteil selbst und die gesamte Rechtsprechung zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als „Integrationsverhinderungsrecht“ als Ultra-vires-Akt einstufen, mit denen das Bundesverfassungsgericht eine „strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung“ zu Lasten des Integrationsgesetzgebers und zu eigenen Gunsten herbeigeführt hat? Hat es nicht durch Stilisierung des europäischen Integrationsprozesses zum potentiellen Verfassungsfeind und Instrumentalisierung des Art. 79 Abs. 3 GG eine völlig entgrenzte deutsche Richterherrschaft über die europäische Integration usurpiert?

V. Zur Konkurrenz zweier Europa-Tage

Das PSPP-Urteil wurde am 5.5.2020 verkündet, wahrscheinlich zufälliger Weise am zweiten „anderen“ Europa-Tag. Denn am 5.5.1949 wurde die Satzung des Europarates unterzeichnet, die eine klassische intergouvernementale internationale Organisation des europäischen Kontinents gründete. Die europäischen Föderalisten waren damit nicht zufrieden, weil sie klar erkannten, dass der Europarat als reiner Staatenverein strukturell nicht in der Lage sein würde, sich zu den anvisierten Vereinigten Staaten von Europa fortzuentwickeln. Deshalb unternahmen sie mit der Schuman-Erklärung einen neuen Anlauf zu einer supranationalen Integration Europas.

Die Vorstellungen des deutschen Verfassungsgebers von 1949 und der deutschen Politiker, die den Schuman-Plan vor siebzig Jahren begeistert aufnahmen, werden nirgends so deutlich wie in einer Entschließung, die der 1. Deutsche Bundestag am 26.7.1950 auf einen fraktionsübergreifenden Antrag hin nahezu einstimmig annahm und die es wert ist, in Erinnerung gerufen zu werden:

„In der Überzeugung, daß die gegenwärtige Zersplitterung Europas in souveräne Einzelstaaten die europäischen Völker von Tag zu Tag mehr in Elend und Unfreiheit führen muß, tritt der in freien Wahlen berufene Bundestag der Bundesrepublik Deutschland für einen Europäischen Bundespakt ein, wie ihn die Präambel und der Artikel 24 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorsehen.

Dieser Europäische Bundespakt soll

  1. eine übernationale Bundesgewalt schaffen, die sich auf allgemeine, unmittelbare und freie Wahlen gründet und über gesetzgebende, ausübende und richterliche Kompetenzen verfügt,
  2. diese Gewalt mit allen Befugnissen ausstatten, die erforderlich sind, um
  3. die wirtschaftliche Einheit Europas auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit herbeizuführen,
  4. eine gemeinsame europäische Außenpolitik zu ermöglichen, die dem Frieden in der Welt dient,
  5. die Gleichheit der Rechte aller europäischen Völker herzustellen und weiterhin zu sichern,
  6. die Grundrechte und menschlichen Freiheiten der europäischen Bürger zu garantieren und unter Rechtsschutz zu stellen.“[24]

Wo steht dort etwas von einem letzten Wort des Bundesverfassungsgerichts?

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[1] Text der Schuman-Erklärung abrufbar unter https://europa.eu/european-union/about-eu/symbols/europe-day/schuman-declaration_de (8.5.2020).

[2] Vgl. die Verleihung des Friedensnobelpreises an die EU im Jahre 2012 (https://europa.eu/european-union/about-eu/history/2010-today/2012/eu-nobel_de).

[3] 2 BvR 859/15 u.a., abrufbar unter http://www.bverfg.de/e/rs20200505_2bvr085915.html (8.52020).

[4] EuGH, Urt. v. 11.12.2018 (Rs. C-493/17), ECLI:EU:C:2018:1000.

[5] Beschl. v. 18.7.2017 (BVerfGE 146, 216).

[6] Rn. 75 f., 82.

[7] Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7.5.2020, S. 18: „EZB bemüht sich um Deeskalation“.

[8] Rn. 179: Erst nach einer nachvollziehbar dargelegten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den EZB-Rat lasse sich endgültig beurteilen, ob das PSPP im konkreten Fall mit Art. 127 Abs. 1 AEUV vereinbar sei. Wenn nicht, wären Bundesregierung und Bundestag kraft ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet seien, auf eine Beendigung des PSPP zu dringen.

[9] Zur Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Verfahren BVerfGE 147, 39 (46 ff.); BVerfG, Beschl. v. 30.10.2019 – 2 BvR 980/ 16, Rn. 8 ff.

[10] BVerfG, Pressemitteilung Nr. 32/2020 vom 5. Mai 2020, abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-032.html (8.5.2020).

[11] Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV.

[12] Vgl. Art. 119 ff. AEUV.

[13] Vom 7.2.1992, ABl. Nr. C 191, S. 1.

[14] BVerfGE 89, 155; st. Rspr.

[15] 2 BvR 739/17, EuZW 2020, 324. Kritisch Thomas Giegerich, BVerfG verzögert europäische Patentreform – Vorschläge zur Schadensbegrenzung, EuZW 2020 (i.E.).

[16] Vgl. bereits Walter Hallstein, Die Europäische Gemeinschaft, 5. Aufl. 1979, S. 53.

[17] Rn. 118 ff.

[18] BVerfGE 81, 310 (338). Vgl. auch BVerfGE 144, 20 (231).

[19] Vgl. Dimitrios Kyriazis, The PSPP judgment of the German Constitutional Court: An Abrupt Pause to an Intricate Judicial Tango, European Law Blog, 6 May 2020, der darauf verweist, dass die Financial Times die vom BVerfG befürchteten wirtschaftspolitischen Folgen der EZB-Währungspolitik als „well-known ‘one-sided litany‘“ bezeichnet.

[20] BVerfGE 146, 216 (277 ff.). Vgl. bereits BVerfGE 134, 366.

[21] Art. 130, Art. 282 Abs. 3 Satz 3 und 4 AEUV, Art. 88 Abs. 2 GG.

[22] Rn. 143.

[23] BVerfGE 123, 267 (373 ff.).

[24] BT-Drs. 01/1193 v. 19.7.1950, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/01/011/0101193.pdf (9.5.2020).

Suggested Citation: Giegerich, Thomas, Mit der Axt an die Wurzel der Union des Rechts: Vier Fragen an das Bundesverfassungsgericht zum 70. Europa-Tag, jean-monnet-saar 2020, DOI: 10.17176/20220607-093046-0