Update zum Fall Ukraine v. Russia (IGH): Ausgang der Anhörungen zu den Preliminary Objections

Ein Beitrag von Merle Arndt*

Am 27.09.2023 endeten die Anhörungen zu den Preliminary objections vor dem IGH im Fall Ukraine v. Russia (Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, Ukraine v. Russian Federation, 32 States intervening[1]). Nun hat sich das Gericht zur Beratung zurückgezogen, um zu entscheiden, ob es die Klage zur Entscheidung in der Sache annimmt.

A. Was bisher geschah – politische und rechtliche Einbettung des Falls  

Bereits seit der Annexion der Krim im Jahr 2014 sind Angriffshandlungen Russlands gegenüber der Ukraine zu beobachten.[2] Am 24.02.2022 erreichten diese eine neue Eskalationsstufe, als Russland in der Ukraine einmarschierte. Russland stützte sich hierbei auf das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UN-Charta.[3] Dieses Recht sei zum einen daraus abzuleiten, dass die NATO zu nah an russisches Territorium rücken würde, was einen Fall von Selbstverteidigung begründe.[4] Zum anderen folge es aus der Notwendigkeit, im Wege der humanitären Intervention die Begehung eines Genozids im Donbass zu verhindern.[5] Eine umfassende Analyse zur völkerrechtlichen Lage und insb. zur russischen use of force ist von Prof. Dr. Dagmar Richter im Juni 2023 als Saar Expert Paper auf diesem Blog erschienen.[6]

Diese eklatanten Verstöße Russlands gegen das Völkerrecht haben nun auch den IGH erreicht. Am 26.02.2022 reichte die Ukraine Klage beim IGH ein.[7] Sie stützt sich in erster Linie auf eine Verletzung der Konvention gegen Völkermord und nicht auf eine Verletzung des Gewaltverbots aus Art. 2 Abs. 4 UN-Charta, was dem Umstand geschuldet ist, dass die Gerichtsbarkeit des IGH nicht anders begründet werden konnte (s.u.). Am 16.03.2022 erließ der IGH einstweilige Maßnahmen[8] – diese wurden jedoch von Russland nicht beachtet. Am 03.10.2022 erhob Russland Preliminary objections gegen die Gerichtsbarkeit des IGH und die Zulässigkeit der ukrainischen Klage.[9] Daran schlossen sich zahlreiche schriftliche Stellungnahmen an. Diese stammen nicht nur von den Parteien selbst, sondern auch von einer Vielzahl an Intervenienten (insg. 32 Staaten). Die hohe Anzahl an Interventionen machen dieses Verfahren einzigartig und wirft wiederum prozessrechtliche Fragen auf (z.B. nach der Waffengleichheit der Parteien, wenn die Intervenienten sich mehrheitlich zugunsten einer Partei äußern), die aber nicht Thema dieses Beitrags sein sollen.[10] Gegenstand des vorliegenden Beitrags soll vielmehr lediglich die Analyse eines Schrittes auf dem Weg zu dem mit Spannung erwarteten Urteil des IGHs sein: Die Anhörungen in Den Haag zu den Preliminary objections Russlands.

B. Preliminary Objections

Mit der noch ausstehenden Entscheidung des IGH über die Preliminary Objections entscheidet sich das Schicksal dieses Falls. Preliminary Objections sind mit der Zulässigkeitsprüfung im deutschen Recht vergleichbar. Geprüft werden die Gerichtsbarkeit (jurisdiction) und die Zulässigkeit im engeren Sinne (admissibility).[11] Die Preliminary objections weisen in diesem Fall eine gewisse Brisanz auf, da die vor den IGH gebrachte Konstellation ungewöhnlich ist. Bisher lagen den Verfahren nach Art. IX Konvention gegen Völkermord Fälle zugrunde, in denen ein Staat A einem Staat B das Begehen eines Völkermords vorwarf. Hier möchte nun aber die Ukraine festgestellt wissen, dass der Vorwurf Russlands, die Ukraine begehe einen Genozid, haltlos ist und nicht als Rechtfertigung für eine Verletzung des Gewaltverbots herangezogen werden kann. Ziel ist nicht die Feststellung des Vorliegens eines Genozids, sondern die Feststellung, dass ein solcher gerade nicht vorliegt. Aufgrund dieser ungewöhnlichen Konstellation wurde die Gerichtsbarkeit des IGH (jurisdiction) in den Anhörungen zu den Preliminary objections, die vom 18.9.2023 bis zum 27.9.2023 in Den Haag stattfanden, zu einem heiß diskutierten Punkt. Doch auch andere Aspekte veranlassten Diskussionen darüber, ob der IGH in der Sache (merits) entscheiden darf.

C. Umstrittene Voraussetzungen

I. Gerichtsbarkeit (jurisdiction ratione materiae)

Nach Art. 36 Abs. 1, 2 IGH-Statut kann die Zuständigkeit des IGH auf dreierlei Art begründet werden: durch ad hoc Unterwerfung beider Parteien für den konkreten Fall (Art. 36 Abs. 1 Fall 1 IGH-Statut[12], durch eine kompromissarische Klausel in einem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 36 Abs. 1 Fall 2 IGH-Statut) sowie durch eine generelle Unterwerfungserklärung aufgrund der sog. Fakultativklausel (Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut). Eine Unterwerfung ad hoc durch Russland erschien ausgeschlossen und eine generelle Unterwerfungserklärung lag ebenfalls nicht vor. So blieb nur der Weg über eine kompromissarische Klausel, Art. 26 Abs. 1 Fall 2 IGH-Statut. Eine solche findet sich in Art. IX der Konvention gegen Völkermord. An diese sind sowohl die Ukraine als auch Russland vorbehaltlos gebunden.

Russland trug hierzu vor, dass keine Verletzung der Genozid-Konvention vorliegen könne, da die Ukraine ja gerade geltend mache, keinen Genozid begangen zu haben.[13] Außerdem handele es sich nur um einen Vorwand, um den Einmarsch Russlands in die Ukraine vom IGH völkerrechtlich beurteilen zu lassen.[14] Dies lässt aber außer Acht, dass Art. IX der Konvention gegen Völkermord auch Streitigkeiten bzgl. der Durchführung der Konvention umfasst. Die Ukraine machte deshalb geltend, dass die Durchführung auch die Frage umfasse, ob es einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Vertragsdurchführung entspricht, einen faktisch nicht belegten Genozid anzunehmen und zu dessen Verhinderung Gewalt anzuwenden.[15] Das wolle die Ukraine unzweifelhaft geklärt wissen.  

Dass daneben die Frage der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Gewalt durch Russland stehe, bewirkt nach Auffassung der Ukraine nicht, dass Fragen bzgl. der Erfüllung der Konvention gegen Völkermord irrelevant würden.[16] Inwieweit die Rechtmäßigkeit der Gewaltanwendung Russlands zu untersuchen sei, gehöre zudem nicht an diese Stelle, sondern in die Begründetheit (merits).[17] Ein Vertreter der Ukraine nannte zahlreiche Präzendenzfälle, in denen der IGH trotz des Vorliegens von Gewaltanwendung auch den Anwendungsbereich spezieller Verträge eröffnet sah[18] – hier besteht also keineswegs Exklusivität etwa der UN-Charta (so auch der IGH bereits in der Anordnung der einstweiligen Maßnahmen in diesem Fall[19]). Ansonsten hätte es der gewaltanwendende Staat in der Hand, sich dem Anwendungsbereich spezieller Verträge zu entziehen, was kaum gewünscht sein könne. Eine Konventionsverletzung könne zugleich andere Regeln des Völkerrechts verletzen, was auch bei der Frage der Gerichtsbarkeit zu berücksichtigen sei.[20] Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gewaltanwendung Russlands sei zudem von der Ukraine gar nicht verlangt worden.[21] Nicht zuletzt habe der IGH bereits einstweilige Maßnahmen angeordnet, die von Russland missachtet worden seien – zumindest hierüber müsse die Gerichtsbarkeit des IGH gegeben sein.[22]  Bei Erlass einer einstweiligen Maßnahme untersucht der IGH zudem, ob der Anwendungsbereich der kompromissarischen Klausel eröffnet sei – was der IGH angesichts der nicht abstreitbaren Behauptungen über einen durch die Ukraine begangenen Genozid bejahte.[23] Schon auf dieser Verfahrensstufe trug Russland die oben genannten Einwände vor.[24] Beim Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgt nur eine prima-facie-Prüfung, doch lässt sich hier schon eine Tendenz in der Position des IGH erkennen.

II. Parteifähigkeit (jurisdiction ratione personae)

Nach Art. 34 IGH-Statut dürfen nur Staaten vor dem IGH auftreten. Interessanterweise hat die russische Seite hierzu nichts verlauten lassen, obwohl schon manche russische Äußerungen dahin gingen, die Staatlichkeit der Ukraine in Frage zu stellen.[25] Erschien dieses Argument vielleicht selbst Russland zu abstrus?

III. Zulässigkeit im engeren Sinne (admissibility)

Neben der Frage der jurisdiction hat Russland noch weitere Aspekte vorgetragen, die zur Verneinung der admissibility führen sollen.

a) Unzulässigkeit wegen Fehlen eines Streits?

Der IGH entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut. Ein Streit in diesem Sinne liegt vor bei einer Meinungsverschiedenheit über eine rechtliche oder tatsächliche Frage, wobei den Parteien bewusst sein muss, dass in dieser Frage keine Einigkeit besteht.[26]

Der letzte Teil der Definition, der auf den IGH-Fall Marshall Islands zurückgeht, bot Russland hier Angriffsfläche.[27] Es machte geltend, vor der Klageerhebung gar nicht gewusst zu haben, dass ein Streit im Rahmen der Konvention gegen Völkermord existieren könnte.[28] Es stritt insbesondere ab, explizit zur Verhinderung eines Genozids einmarschiert zu sein – man habe sich einzig und allein auf Art. 51 UN-Charta bezogen.[29]

Letzteres lässt sich schnell als falsche Tatsachenangabe entlarven[UDTGL3] [30]: Am 24.02.2022 (2 Tage vor Klageerhebung) schrieb Russland einen Brief an die UNO, in dem es erklärte, militärisch gegen die Ukraine vorgehen zu wollen. Angehängt war dem Schreiben eine Rede Putins, in dem dieser ausdrücklich erklärte, diese „militärische Spezialoperation“ habe zum Ziel, einen Genozid gegen die russischsprachigen Bewohner der Ostukraine zu stoppen.[31] Hier versuchten russische Vertreter zu argumentieren, dass die Verwendung des Wortes „Genozid“  nur politische Rhetorik sei und nicht im Sinne der Konvention gegen Völkermord verstanden werden dürfe.[32] Sicherlich ist es in der Mehrzahl der Fälle nicht einfach, einen Genozid festzustellen (dies ist wiederum Aufgabe der merits), aber es ist schwer vorstellbar, welche andere Bedeutung dem Wort im politischen Kontext zukommen solle. Alles in allem wurde an dieser Stelle in den Anhörungen deutlich, dass Russland sich wahrlich um Kopf und Kragen argumentiert.

Am 23.02.2022 hielt der ukrainische Außenminister vor der UN-Generalversammlung eine Rede, in der er die Behauptung, in der Ukraine finde ein Genozid statt, als absurd zurückwies.[33] In der UN-Generalversammlung ist auch Russland vertreten, weshalb es beiden Parteien bewusst sein musste, dass sie diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Der IGH hat nie verlangt, dass förmlich erklärt wird, man befinde sich bezüglich einer Rechts- oder Tatsachenfrage im Streit[34]; dies wäre purer Formalismus und würde den Zweck des Kriteriums verfehlen, das nur dazu dient, die andere Partei nicht zu überrumpeln mit einem Konflikt, von dem diese nichts wusste.   

b) Unzulässigkeit wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses?

Russland vertritt zudem, dass die Klage nicht zulässig sei, weil gerade nicht ein Genozid festgestellt werden soll, sondern umgekehrt die Behauptung eines solchen abgewehrt werden soll (sog. reverse compliance). Dieses Ziel könne aber vor dem IGH gar nicht erreicht werden.[35] Allerdings kann dies so pauschal nicht gesagt werden. Zum einen gab es bereits Fälle, in denen eine Nichtverletzungserklärung begehrt wurde.[36] Zum anderen ist dies eine Frage der Auslegung der Konvention gegen Völkermord, die erst in den merits zu diskutieren sei.[37]

c) Unzulässigkeit wegen Veränderung des Streitgegenstands?

Wenn eine Partei Forderungen stellt, die vom ursprünglichen Streitgegenstand abweichen, macht dies die Klage unzulässig.[38] Russland machte eine solche Abweichung zwischen Klageschrift[39] und Memorial[40] der Ukraine geltend.[41] Mehr als ein Unterschied in der Wortwahl lässt sich zwischen beiden Dokumenten jedoch nicht feststellen; eine inhaltliche Abweichung ist nicht ersichtlich.[42]

Russland trug noch weitere, in den Anhörungen jedoch kürzer behandelte Punkte vor, die zur Unzulässigkeit führen sollen (z.B. den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch die Ukraine).[43] Insgesamt fiel auf, dass Russland die Bühne eher für politische Brandreden als für argumentative Auseinandersetzung nutzte[44], was auch daran liegen könnte, dass viele renommierte Juristen, die Russland bisher in internationalen Verfahren vertreten hatten, nach Kriegsbeginn eine weitere Tätigkeit für Russland aufgegeben haben.[45]

D. Fazit  

Das Gericht hat sich nun zur Beratung zurückgezogen und wird zu gegebener Zeit die Urteilsverkündung terminieren.[46] Alles in allem haben die Anhörungen gezeigt, dass dieser Fall interessante völkerrechtliche Fragen aufwirft. Insbesondere die Frage der jurisdiction wird wohl eine große Rolle im Urteil des IGH zu den Preliminary objections spielen  – hier hat der IGH in seinem Erlass zu einstweiligen Maßnahmen bereits eine Richtung vorgegeben, indem er diese prima facie annahm.[47] Hier wird entscheidend sein, wie weit der IGH den Anwendungsbereich der Konvention gegen Völkermord zieht und wo er die Trennlinie zwischen jurisdiction/admissibility und merits sieht. Selbst wenn die Klage zugelassen wird, wird die Frage in neuem Kostüm in den merits auftauchen – was darf der IGH alles im Rahmen der Konvention gegen Völkermord untersuchen, ohne die staatliche Souveränität Russlands zu verletzen?


*Merle Arndt ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und öffentliches Recht von Prof. Dr. Thomas Giegerich, LL.M.

[1] Alle Dokumente finden sich gesammelt unter: https://www.icj-cij.org/case/182 (15.10.2023).

[2] Richter, Der Ukraine-Krieg – strategische Abstinenz und Verantwortung für das Völkerrecht, Saar Expert Paper, 06/2023, S. 4, abrufbar unter: https://jean-monnet-saar.eu/?page_id=70 (15.10.2023).

[3] Nebenzia, Brief an den UNSC (24.02.2022), abrufbar unter: https://digitallibrary.un.org/record/3959647 (17.10.2023).

[4] Address by the President of the Russian Federation (24.02.2022), abrufbar unter: http://en.kremlin.ru/events/president/news/67843 (15.10.2023).

[5] Address by the President of the Russian Federation (24.02.2022), abrufbar unter: http://en.kremlin.ru/events/president/news/67843 (15.10.2023).

[6] Richter, Der Ukraine-Krieg – strategische Abstinenz und Verantwortung für das Völkerrecht, Saar Expert Paper, 06/2023, abrufbar unter: https://jean-monnet-saar.eu/?page_id=70 (15.10.2023).

[7] Klageerhebung vom 26.02.2022, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20220227-APP-01-00-EN.pdf (15.10.2023).

[8] IGH, Anordnung v. 16.03.2022, Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine v. Russian Federation), abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20220316-ord-01-00-en.pdf (15.10.2023).

[9] Preliminary Objections vom 03.10.2022, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20221003-wri-01-00-en.pdf (15.10.2023).

[10] Vergleiche hierzu McIntyre/Wigard/Pomson, A hot potato: The ICJ’s Order on the Admissibility of 32 Declarations of Intervention in Ukraine v. Russia, EJILTalk (13.06.2023), abrufbar unter: https://www.ejiltalk.org/a-hot-potato-the-icjs-order-on-the-admissibility-of-32-declarations-of-intervention-in-ukraine-v-russia/ (15.10.2023).  

[11] von Arnauld, Völkerrecht, 5. A. 2023, S. 197; d’Argent, Preliminary Objections: International Court of Justice (ICJ), MPEiPro, abrufbar unter: https://opil.ouplaw.com/display/10.1093/law-mpeipro/e3482.013.3482/law-mpeipro-e3482 (15.10.2023).

[12] Die Unterwerfungserklärung kann durch eine rügelose Einlassung ersetzt werden, Art. 38 Abs. 5 IGH-VerfO.

[13] Kuzmin, Statement in öffentlicher Sitzung vom 18.09.2023, CR 2023/13, S. 38, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20230918-ora-01-00-bi.pdf (15.10.2023).

[14] Crosato, Statement in öffentlicher Sitzung vom 18.09.2023, CR 2023/13, S. 60, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20230918-ora-01-00-bi.pdf (15.10.2023).

[15] Koh, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 37 f., abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20230927-ora-01-00-bi.pdf (15.10.2023); Thouvenin, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 64, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20230927-ora-01-00-bi.pdf (15.10.2023).

[16] Koh, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 40, unter Berufung auf IGH, Urt. v. 12.12.1996, Oil Platforms (Islamic Republic v. United States of America), para 18-20.

[17] Koh, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 40, 44; Cheek, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.9.2023, CR 2023/19, S. 56.

[18] Koh, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 41 f. unter Berufung auf IGH, Urt. v. 01.04.2011, Application of the International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (Georgia v. Russian Federation); Cheek, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 55.

[19] IGH, Anordnung v. 16.03.2022, Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine v. Russian Federation), para 46.  

[20] Thouvenin, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 63.

[21] Thouvenin, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 62.

[22] Gimblett, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S CR 2023/19 S. 84 f.

[23] IGH, Anordnung v. 16.03.2022, Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine v. Russian Federation), para 45

[24] IGH, Anordnung v. 16.03.2022, Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine v. Russian Federation), para 32-34.

[25] Siehe hierzu Richter, Der Ukraine-Krieg – strategische Abstinenz und Verantwortung für das Völkerrecht, Saar Expert Paper, 06/2023, abrufbar unter: https://jean-monnet-saar.eu/?page_id=70 (15.10.2023).

[26] IGH, Urt. v. 22.07.2022, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (The Gambia v. Myanmar), para 63; IGH, Urt. v. 05.10.2016, Obligations concerning Negotiations relating to Cessation of the Nuclear Arms Race and to Nuclear Disarmament (Marshall Islands v. United Kingdom), para 57; von Arnauld, Völkerrecht, 5. A. 2023, S. 201.

[27] Azari, Statement in öffentlicher Sitzung vom 18.09.2023, CR 2023/13, S. 50 f.

[28] Azari, Statement in öffentlicher Sitzung vom 18.09.2023, CR 2023/13, S. 51.

[29] Kuzmin, Statement in öffentlicher Sitzung vom 18.09.2023, CR 2023/13, S. 43.

[30] IGH, Anordnung v. 16.03.2022, Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine v. Russian Federation), para 37-42.

[31] Address by the President of the Russian Federation (24.02.2022), abrufbar unter: http://en.kremlin.ru/events/president/news/67843 (15.10.2023).

[32] Azari, Statement in öffentlicher Sitzung vom 25.09.2023, CR 2023/17, S. 66.

[33] Dmytro Kuleba (23.02.2022), abrufbar unter: https://mfa.gov.ua/en/news/statement-he-mr-dmytro-kuleba-minister-foreign-affairs-ukraine-un-general-assembly-debate-situation-temporarily-occupied-territories-ukraine.

[34] IGH, Urt. v. 11.06.1998, Land and Maritime Boundary between Cameroon and Nigeria (Cameroon v. Nigeria), para 89; erneut aufgegriffen IGH, Urt. v. 05.10.2016, Obligations concerning Negotiations relating to Cessation of the Nuclear Arms Race and to Nuclear Disarmament (Marshall Islands v. United Kingdom), para 40.  

[35] Udovichenko, Statement in öffentlicher Sitzung vom 25.09.2023, CR 2023/18, S. 48 f., abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20230925-ora-02-00-bi.pdf (15.10.2023).

[36] IGH, Urt. v. 27.08.1952, Rights of Nationals of the United States of America in Morocco (France v. United States of America), S. 213, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/11/011-19520827-JUD-01-00-EN.pdf (15.10.2023); IGH, Urt. v. 27.02.1998, Questions of Interpretation and Application of the 1971 Montreal Convention arising from the Aerial Incident at Lockerbie (Libyan Arab Jamahiriya v. United States of America), para 53.

[37] So Zionts, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 78.

[38] IGH, Urt. v. 26.06.1992, Certain Phosphate Lands in Nauru (Nauru v. Australia), para 67.

[39] para 30, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20220227-APP-01-00-EN.pdf (15.10.2023).  

[40] para 178, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20220701-wri-01-00-fr.pdf (15.10.2023).

[41] Statement in öffentlicher Sitzung vom 18.09.2023, CR 2023/13, S. 82 f.  

[42] so auch Zionts, Statement in öffentlicher Sitzung vom 27.09.2023, CR 2023/19, S. 74 f.

[43] Statement in öffentlicher Sitzung vom 18.09.2023, CR 2023/13, S. 47.

[44] McIntyre/Wigard/Pomson, Goliath vs David (and Friends): A Recap of the Preliminary Objections Hearings in Ukraine v. Russia, EJILTalk (02.10.2023), abrufbar unter https://www.ejiltalk.org/goliath-vs-david-and-friends-a-recap-of-the-preliminary-objections-hearings-in-ukraine-v-russia/ (15.10.2023).  

[45] Pomson, Ukraine Symposium – Russian Preliminary objections at the ICJ: The case must go on? (13.10.2022), abrufbar unter: https://lieber.westpoint.edu/russian-preliminary-objections-icj-case-must-go-on/ (15.10.2023); Pellet, Open Letter to my Russian Friends: Ukraine is not Crimea, EJILTalk (03.03.2022), abrufbar unter: https://www.ejiltalk.org/open-letter-to-my-russian-friends-ukraine-is-not-crimea/ (15.10.2023). Die Vertreter auf russischer Seite sind überwiegend russischen Ursprungs, mit einigen Ausnahmen: ein iranischer Rechtsprofessor, ein chinesischer Rechtsprofessor, ein Jurist aus Genf, ein Jurist aus Frankreich und als Assistentin eine Anwältin einer internationalen Kanzlei, Covington & Burling LLP – die einzige internationale Kanzlei, die auf russischer Seite vertreten ist, vgl. IGH, CR 2023/13, S. 6f.

[46] Pressemitteilung vom 27.09.2023, abrufbar unter: https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/182/182-20230927-pre-01-00-en.pdf (15.10.2023).

[47] IGH, Anordnung v. 16.03.2022, Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine v. Russian Federation), para 48.  


ZitiervorschlagArndt, Merle, Update zum Fall Ukraine v. Russia (IGH): Ausgang der Anhörungen zu den Preliminary Objections, jean-monnet-saar 2023.

DOI: 10.17176/20231020-111712-0

Gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) – Projektnummer: 525576645

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