Zur Integrationsverantwortung des
Bundesverfassungsgerichts
20.01.2021
Ein Beitrag von Thomas Giegerich
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 20.1.2021 findet sich auf S. 16 eine Notiz unter der Überschrift „Einheitspatent stockt“. Daraus geht hervor, dass das BVerfG den Bundespräsidenten gebeten hat, „mit der Ausfertigung des notwendigen Gesetzes zu warten, bis über einen Eilantrag entschieden ist“.
Wie ich in meinem Saar Brief „Neues zum Übereinkommen vom 19.2.2013 über ein Einheitliches Patentgericht“ im Juli 2020 darlegte, hatte das BVerfG mit Beschluss vom 13.2.2020 (2 BvR 739/17) auf eine Verfassungsbeschwerde das Zustimmungsgesetz zum Gesetz zu diesem Übereinkommen mit 5:3 Stimmen für nichtig erklärt, weil der Bundestag es entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG nicht mit 2/3-Mehrheit verabschiedet hatte. Meine Kritik zu diesem Beschluss ist unter dem Titel „BVerfG verzögert europäische Patentreform – Vorschläge zur Schadensbegrenzung“ in der EuZW 2020/13, 560 ff. erschienen.
Am 26.11.2020 hat der Bundestag ein neues, aber inhaltsgleiches Vertragsgesetz mit der notwendigen verfassungsändernden Mehrheit verabschiedet; der Bundesrat hat ihm am 18.12.2020 ebenfalls mit verfassungsändernder Mehrheit zugestimmt. Ausfertigung, Verkündung im BGBl. und Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Voraussetzung dafür, dass Deutschland das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifizieren kann. Die deutsche Ratifikation ist der letzte Akt, der zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens noch fehlt. Solange das Übereinkommen nicht in Kraft ist, gelten auch die zum Europäischen Patentpaket gehörenden und bereits in Kraft getretenen beiden EU-Verordnungen zum materiellen Patentschutz noch nicht, die im Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit angenommen wurden (Art. 20 EUV, Art. 326 ff. AEUV).
Am Ende meines vorerwähnten Saar Brief vom Juli 2020 äußerte ich die Erwartung, „dass gegen das neue Vertragsgesetz wiederum ein Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeleitet wird, wahrscheinlich erneut verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gegen die Ratifikation des Übereinkommens vor der Hauptsacheentscheidung des BVerfG. Es wäre erstaunlich, wenn die von der Mehrheit im Beschluss vom 13.2.2020 selbst angedeuteten (aber unbegründeten) Zweifel an der Vereinbarkeit des Übereinkommens mit Art. 79 III GG von niemandem aufgegriffen würde, der nach Gelegenheiten sucht, um Sand ins Getriebe der europäischen Integration zu streuen.“ Genau dieses ist nur passiert. Nach der o.g. FAZ-Meldung sind sogar zwei mit Eilanträgen verbundene Verfassungsbeschwerden eingelegt worden, eine davon durch den Beschwerdeführer des früheren Verfahrens.
Es entspricht in solchen Fällen der Praxis, dass das BVerfG den Bundespräsidenten darum ersucht, das angegriffene Gesetz vorerst nicht auszufertigen, und dass der Bundespräsident dieses versichert. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Vorgängergesetz (2 BvR 739/17) hat etwa drei Jahre gedauert. Die vom BVerfG aus dem Grundgesetz abgeleitete und dem Bundesgesetzgeber und der Bundesregierung auferlegte „Integrationsverantwortung“ trifft auch das Gericht selbst. Anders als vom BVerfG bei der Entwicklung dieses Konzepts im Urteil zum Vertrag von Lissabon offensichtlich intendiert, ist diese Verantwortung nicht eindimensional darauf gerichtet, die europäische Integration unter der Kontrolle der Mitgliedstaaten und im Einklang mit ihren nationalen Verfassungen zu halten („nationale Integrationsverantwortung“). Vielmehr hat sie im europafreundlichen Verfassungsstaat des Grundgesetzes selbstverständlich auch eine zweite – europäische – Dimension: Die deutschen Staatsorgane unter Einschluss des BVerfG sind verfassungsrechtlich auch für das Gelingen der europäischen Integration im Rahmen der Europäischen Union verantwortlich: Sie müssen nach Kräften deren Nutzen mehren und Schaden von ihr wenden.
Das heißt für das BVerfG im konkreten Fall, dass es das Verfahren schnellstmöglich durchführen muss, um die weitere Verzögerung der europäischen Patentreform in engen Grenzen zu halten. In materieller Hinsicht bedeutet es, dass es die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 79 Abs. 3 GG für unberührbar erklärten Verfassungswerte integrationsfreundlich auszulegen und anzuwenden hat, um die deutsche Mitwirkung bei der Entwicklung der Europäischen Union möglichst wenig zu behindern. Denn das Deutsche Volk hat sich 1949 das Grundgesetz nach der Präambel nicht zuletzt deshalb gegeben, um „als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“.
Suggested Citation: Giegerich, Thomas, Karlsruhe verzögert europäische Patentreform noch weiter: Zur Integrationsverantwortung des Bundesverfassungsgerichts, jean-monnet-saar 2021, DOI: 10.17176/20220530-105445-0