Prof. Dr. Ghazari-Arndt untersucht das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-383/23. Der EuGH hat klargestellt, dass bei der Bemessung von Geldbußen nach Art. 83 Abs. 4–6 DS-GVO der Begriff „Unternehmen“ im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, was bedeutet, dass der Konzernumsatz und nicht nur der Umsatz der einzelnen juristischen Person maßgeblich ist. Damit soll verhindert werden, dass Großkonzerne durch formale Aufspaltungen niedrigere Bußgelder erhalten. Diese Entscheidung stärke die Effektivität und Einheitlichkeit der datenschutzrechtlichen Sanktionen und trage zur Harmonisierung im europäischen Raum bei.
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